BVwG W114 2000684-1

W114 2000684-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2014

Regest

Glücksspielautomaten, Mängelbehebung, Maßnahmenbeschwerde,<br/>öffentliche Aufsicht, Sicherstellung, Verbesserungsauftrag

Texte intégral

BVwG W114 2000684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.2000684.1.00

Spruch

W114 2000684-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Maßnahmenbeschwerde der XXXX, vertreten durch den Verein auxilio, 1150 XXXX, vertreten durch XXXX, vom 03.11.2013 gegen eine am 31.10.2012 erfolgte Sicherstellung von Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im XXXX, durch Organe der Finanzpolizei beschlossen:

A)

Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 67c Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Auf Grund einer am 26.09.2013 beim PK Schwechat eingelangten Anzeige wurde von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenarbeit mit Organen der Finanzpolizei am 31.10.2013 im XXXX eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dabei erfolgte nach Bespielung die Sicherstellung von vier Automaten sowie von zwei weiteren Objekten.

Gegen diese Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat die XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX, vertreten durch den XXXX mit E-Mail vom 03.11.2013 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c AVG an den damals zuständigen UVS Niederösterreich mit folgendem Inhalt übermittelt:

"03NOV13

Unter Beischluß der Vollmacht wird gegen Organe der Finanzpolizei, Team 01, 1030 Wien, Marxerg. 4, die am 31.10.13, gegen 10 h, in XXXX, durch die Organe XXXX (als Leiter), XXXX und weitere elf Personen, die entgegen der zwingenden Vorschrift des § 14 AVG nicht in der Niederschrift aufscheinen, amtierten,

Beschwerde

erhoben, weil diese Organe gegen

Verfahrensvorschriften

Nämlich § 14 AVG, durch Nichterfassen der Vor- und Zunamen der einschreitenden Organe; sowie

Grundrechte, nämlich

Art. 7 B-VG (Schikaneverbot)

Art. 6 StGG (Erwerbsfreiheit)

Art. 9 StGG (Hausrecht)

verstoßen haben.

Dazu kommt noch, daß die Niederschrift fälschlicherweise als Ort eine wiener Adresse angibt, jedoch den XXXX verwendet.

Aufklärungsbedürftig ist auch, wieso trotz Aussageverweigerung des Wirtes, später in der Niederschrift aufscheint, daß "vorige Woche XXXX da war", welche Aussage der XXXX entschieden bestreitet. Erforderlichenfalls wird die StA mit diesem Teilaspekt befassen sein.

Die Finanzpolizei muß nach dem Grundsatz iura novit curia die Entscheidung der StA Salzburg, wie beigefügt, bekannt sein, sodaß für alle Akteure Wissentlichkeit vorliegt und die häufig zur Schau gestellte Ahnungslosigkeit nicht (mehr) vorliegen kann.

Es wird sohin beantragt,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

XXXX als Zeugen zu laden;

die gerügten Grundrechtsverletzungen festzustellen; sowie

die bB zum Kostenersatz zu verhalten.

XXXX

XXXX

XXXX

Dieser Beschwerde waren zwei Dokumente angeschlossen.

Das erste Dokument weist folgenden Inhalt auf:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

........................................................,

........................

Name geb.

.................................................................................

Adresse

beauftragt und ermächtigt XXXX, vertreten durch XXXX, sowie erforderlichenfalls jenen persönlich in dieser seiner Funktion, ihn/sie vor allen Privaten, Gerichten und Verwaltungsbehörden kostenfrei zu vertreten, Akteneinsicht und -abschriftnahme zu begehren, Anträge zu stellen, Rechtsmittel zu erheben, Erklärungen abzugeben, ggf. für gebotene Vertretung zu sorgen, sowie überhaupt alles vorzukehren, was zweckdienlich ist.

Kreditinstitute, Ärzte, Kranken- und Kuranstalten, sowie berufsmäßige Parteienvertreter entbinde ich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen (§ 38 Abs. 2 Z 5 BWG; § 9 Abs 2 RAO; § 37 Abs 1 NO; § 91 Abs 4 Z 2 WTBG; § 54 Abs 2 Z 3 ÄrzteG; § 9 Abs 2 KKAG) von ihrer Schweige- bzw. Geheimhaltungspflicht im Rahmen dieser Vollmacht.

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Das zweite Dokument ist eine Ablichtung einer Benachrichtigung eines (Straf)Verteidigers von der Einstellung des Verfahrens vom 30.09.2013 der Staatsanwaltschaft Salzburg / Bezirksanwalt B XXXX zu 55 BAZ 669/13h-1.

Seitens des UVS Niederösterreich wurde diese Maßnahmenbeschwerde zur Erstattung einer allfälligen Gegenschrift an die Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelt. Gleichzeitig wurde ersucht, die Namen der bei der Amtshandlung beteiligten Amtsorgane XXXX und XXXX bekanntzugeben und allfällige Verfahrensakten zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 28.11.2013 nachgekommen.

Mit Schreiben vom 22.01.2014, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes die Maßnahmenbeschwerde sowie die bezughabenden Verfahrensunterlagen. Diesbezüglich wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf hin, dass das Glücksspielgesetz eine Angelegenheit nach Art. 102 Abs. 2 B-VG sei. Gemäß § 50 Abs. 2 GSpG wären die Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG tätig und in diesem Zusammenhang aus eigenem Antrieb für ihren Amtsbereich berechtigt, die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) könnten Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis die Vollziehung der den Abgabenbehörden nach dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben und gem. § 12 Abs. 5 AVOG 2010 - überall - vornehmen und die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern - unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit - vornehmen. Diesen Behörden kommt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu.

Da nach dem zu beurteilenden Sachverhalt bezüglich der ebenfalls am 03.11.2013 - per email um 18:28 Uhr - eingelangten Beschwerde die dargelegten weiteren Rechtswidrigkeiten nur in Bezug auf ein unmittelbares Agieren von Organen der Finanzpolizei, Team 01 , im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Vollziehung von Bundesrecht nachzuvollziehen sei, eine Verwaltungsstrafsache und eine Konsultation durch die Strafbehörde iS § 50 Abs. 2 GSpG auszuschließen sei - sei hier nur die Vollziehung von Bundesrecht unmittelbar durch eine Bundesbehörde zu erkennen, weshalb nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Beschwerdeentscheidung nicht gegeben sei.

Von dieser Abtretung wurden auch die Beschwerdeführerin sowie die Landespolizeidirektion Niederösterreich, als auch die Finanzpolizei und das Bundesministerium für Finanzen in Kenntnis gesetzt.

Im Bundesverwaltungsgericht wurde diese Angelegenheit am 30.01.2014 gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurden die Landespolizeidirektion Niederösterreich und die Finanzpolizei vom Bundesverwaltungsgericht um Aufklärung ersucht und dazu Fragen gestellt. Gleichzeitig erging an die Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag gemäß §§ 10 Abs. 2 iVm 13 Abs. 3 AVG sowie gemäß §§ 67c iVm 13 Abs. 3 AVG. Einerseits bestanden Zweifel, ob XXXX für XXXX eine rechtsgültige Vollmachtserklärung ausstellen konnte, andererseits erfüllte die Maßnahmenbeschwerde nicht alle wesentlichen Formerfordernisse des § 67c AVG. Der Sachverhalt der Maßnahmenbeschwerde vom 03.11.2013 war ergänzungsbedürftig und die Maßnahmenbeschwerde enthielt auch nur unzureichend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte. Daher wurde auf der Rechtsgrundlage des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG am 05.02.2014 ein entsprechender Verbesserungsauftrag erlassen und ersucht, die Mängel bis zum 28.02.2014 zu beheben. Im Verbesserungsauftrag wurde auch darauf hingewiesen, dass das Anbringen zurückgewiesen wird, wenn der Aufforderung nicht bis zum 28.02.2014 entsprochen wird.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 12.02.2014 zugestellt. Eine Reaktion durch die Beschwerdeführerin bzw. eine Verbesserung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin und die Vorlage eines Nachweises der Rechtmäßigkeit der Vertretungsbefugnis des Herrn XXXX erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grund einer am 26.09.2013 beim PK Schwechat eingelangten Anzeige wurde von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenarbeit mit Organen der Finanzpolizei am 31.10.2013 im XXXX eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dabei erfolgte nach Bespielung die Sicherstellung von vier Automaten sowie von zwei weiteren Objekten.

Gegen diese Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hat die Beschwerdeführerin am 03.11.2013 gemäß § 67c AVG Maßnahmenbeschwerde beim damals zuständigen UVS Niederösterreich eingebracht.

Diese Maßnahmenbeschwerde ist ergänzungsbedürftig. Der in der elektronisch eingebrachten Beschwerde enthaltene Sachverhalt ist nur lückenhaft und daher unvollständig wiedergegeben, um darauf aufbauend zu einer Entscheidung hinsichtlich der anhängig gemachten Maßnahmenbeschwerde zu gelangen. Es wurden nur unzureichend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dargelegt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde letztlich von XXXX unterschrieben worden wäre. Die entsprechende Vertretungsvollmacht für XXXXsei von Herrn XXXX, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Goldschlagstraße 8, 1150 Wien unterfertigt worden. Im gegenständlichen Verfahren stelle sich die Frage, ob Herr XXXX am 29. Oktober 2013 vertretungsbefugt gewesen sei, eine Vertretungsvollmacht für XXXX zu erteilen. Daher werde ersucht, die Rechtsform von XXXX darzulegen und den Nachweis zu erbringen, dass Herr XXXX am 29. Oktober 2013 zur Unterfertigung einer Vertretungsvollmacht für XXXX vertretungsbefugt war.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Beschwerdeführerin ein entsprechender Verbesserungsauftrag ergangen. In diesem Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen zurückgewiesen werde, wenn der Aufforderung zur Verbesserung bis zum 28.02.2014 nicht nachgekommen werde.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 12.02.2014 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat auf den Verbesserungsauftrag nicht reagiert. Die der Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag gestellte Frist verstrich ergebnislos.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw. aus den Unterlagen des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens. Gegen die Echtheit dieser Unterlagen wurden keine Einwendungen erhoben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an der Echtheit dieser Unterlagen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte am 31.10.2013 im XXXX aufgrund einer Anzeige durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenarbeit mit Organen der Finanzpolizei gemäß § 50 Abs. 3 GSpG eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz.

Sowohl die Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich als auch die Organe der Finanzpolizei sind Bundesbehörden zuzurechnen. Das Monopolwesen wird ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 Z 4 als auch in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Glücksspielgesetz ist nur in § 56b GSpG eine Senatsbesetzung bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges des GSpG vorgesehen. Gegenständlich liegt kein Bescheid des Bundesministers für Finanzen zur Entscheidung vor. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird im VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstverfahrensgesetzes - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte die Geltendmachung der Maßnahmenbeschwerde auf der Rechtsgrundlage des § 67c AVG.

§ 67c Abs. 2 AGV sieht vor, dass eine Maßnahmenbeschwerde zu enthalten hat:

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

den Sachverhalt

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die am 03.11.2013 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde war im Hinblick auf § 67c Abs. 2 Z 3 und 4 mangelhaft, sodass diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erlassen war.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Zusätzlich hatte das Bundesverwaltungsgericht beim Studium der Maßnahmenbeschwerde Zweifel, ob Herr XXXX überhaupt befugt war, eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin zu unterfertigen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 AVG unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Nachweise für Herrn XXXX vorzulegen. Auch dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Maßnahmenbeschwerde und zur Vorlage der entsprechenden Nachweise für Herrn XXXX war angemessen.

Daher war die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm 13 Abs. 3 AVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, wurde von der Anberaumung und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden hinsichtlich einer Sicherstellung im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989 idF BGBl I 70/2013 fehlt.

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