W217 1426181-1•BVwG W217 1426181-1
W217 1426181-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2014
Verfahrenseinstellung
W217 1426181-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.04.2012, Zl. 11 15.200-BAT, beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Herr XXXX (in der Folge BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 17.12.2011 ist einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 18.12.2011 vor der PI Traiskirchen EAST gab der BF zum Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan keine Schule besuchen habe können. Sein Bruder sei beim Militär, sodass von Seiten der Taliban Gefahr gedroht habe. Diese hätten behauptet, sein Bruder kämpfe mit den Ungläubigen zusammen, weshalb sein Vater ihn den Taliban übergeben müsse und er mit den Taliban kämpfen sollen. Aus Angst um sein Leben hätte ihn sein Vater aus Afghanistan weggeschickt.
In einer weiteren Befragung am 22.12.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, führte der BF aus, ein Mann sei auf der Straße zu ihm gekommen und habe gesagt, da sein Bruder beim Militär arbeite, solle der BF mit den Taliban arbeiten, dafür würde er auch bezahlt werden. Der Mann habe den BF nicht bedroht. Dies habe der BF jedoch nicht gewollt und sei daher ausgereist.
Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.03.2012 tätigte der BF widersprüchliche bzw. äußerst vage Angaben hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders bzw. widersprüchliche Darstellungen, wie die Taleban überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit seines Bruders bei der Nationalarmee erlangt hätten. Darüber hinaus gab der BF im Widerspruch zu seiner Einvernahme vom 22.12.2011 zunächst an, dass eines Tages 2 oder, er könne sich nicht erinnern wie viele Personen es gewesen seien, zu ihm gekommen wären. Im Laufe der Einvernahme vom 29.3.2012 konkretisierte der BF, dass es 3 Taleban gewesen seien, die vom BF verlangt hätten, dass er seinem Bruder ausrichte, dass dieser aus der Armee austreten solle, andernfalls müsse der BF mit den Taleban zusammenarbeiten. Wenn der BF dies nicht mache, werde er umgebracht. Weiters konnten keine Beweismittel bzw Urkunden vorgelegt werden.
Im angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorneherein ausgeschlossen werden könne. Daher könne auch davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Eine bloße wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Asyl nicht.
Eine aktuelle Gefährdung lasse sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht ableiten und sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Der subsidiäre Schutz sei auch deshalb nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werde, den notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten
Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diese Entscheidung erhob Herr XXXX eine Beschwerde, welche fristgerecht am 18.04.2012 einlangte.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX war Herr XXXX bis XXXX in XXXX, XXXX, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, eine aktuelle Meldung liegt nicht vor. Ebenso konnte laut einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom XXXX keine Aktivität bzw. nur mehr ein unbekannter Aufenthalt festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Herrn XXXX nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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