BVwG W212 2001947-1

W212 2001947-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2014

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W212 2001947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2001947.1.00

Spruch

W212 2001938-1/5E

W212 2001943-1/5E

W212 2001947-1/5E

W212 2001945-1/5E

W212 2001948-1/5E

W212 2001939-1/5E

W212 2001941-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zl. 13 13.920-EAST Ost;

2. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2014, Zl. 13 13.918-EAST Ost;

3. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid von 29.01.2014, Zl. 13 13.930-EAST Ost;

4. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zl. 13 13.929-EAST Ost;

5. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2014, Zl. 13 13.931-EAST Ost;

6. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zl. 13 13.928-EAST Ost;

7. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2014, Zl. 13 18.221-EAST Ost,

alle StA der Russischen Föderation, beschlossen:

A) Die Verfahren werden gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPolG 2005 die Ausserlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPolG 2005 die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Nunmehr erklärten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 26.02.2014, eingelangt am 28.02.2014, dass sie ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zurückziehen und beabsichtigen, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 VwGVG lautet:

"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

§ 29 Abs. 4 VwGVG lautet: "Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen."

§ 30 VwGVG ordnet Folgendes an: "Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren."

Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehungen endgültig rechtskräftig entschieden sind, war die Einstellung des Verfahren auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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