W201 1426678-1•BVwG W201 1426678-1
W201 1426678-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W201 1426678-1/14E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, dieser vertreten durch seinen Obmann Dr. Lennart Binder LLM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 12 04.389-BAT, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden AsylG) und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Im Beisein einer Dolmetscherin gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er stamme aus XXXX XXXX, Afghanistan, das Geburtsdatum wurde mit dem XXXX vermerkt. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er spreche Dari und sei in seiner Heimat Polizeischüler gewesen. Der Name seines Vaters sei XXXX, dieser sei 50 Jahre alt, seine Mutter XXXX sei 45 und seine Schwester XXXX sei ca 16 Jahre alt. Er habe zwei Onkel in XXXX und einen Onkel in Dänemark. Alle drei seien anerkannte Flüchtlinge. Herr XXXX sei mit einem Flugzeug legal aus seinem Heimatland ausgereist, er besitze einen Reisepass, der sich in der Türkei befinde. Er sei dienstlich zur Weiterbildung in die Türkei gereist. Dort sei er mit der Bahn zuerst nach Istanbul und dann mit Hilfe eines Schleppers in einem PKW zur türkisch/griechischer Grenze XXXX geflohen, welche mit einem Schlauchboot überquert worden sei. Nach der Verhaftung durch die griechische Polizei sei ihm aufgetragen worden, Griechenland binnen einem Monat zu verlassen. Nach der Freilassung sei er mit dem Bus nach Athen gefahren, nach weiteren fünf Monaten mit einem Kastenwagen bis zur Küste und sodann mit einem Schnellboot nach Italien. Aus Italien sei er dann schließlich nach Österreich gelangt. Die Reise habe insgesamt neun Monate gedauert. Für die Reise von der Türkei bis Griechenland habe sein Vater gezahlt, die Reise aus Griechenland nach Österreich habe EUR 3.350,- gekostet.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei bei den Sicherheitsbehörden ein ranghoher Offizier. Durch die Ausübung seines Berufes habe er sich viele Feinde geschaffen. In den letzten Jahren sei die Familie öfters massiv bedroht worden. Da er der einzige Sohn sei, betreffe ihn diese Bedrohung besonders. Es sei bei den Drohungen auch ausgesprochen worden, dass ihm etwas angetan werde. Aus dem Grund hätten auch zwei Leibwächter das Haus bewacht. Die Reise sei von seinem Vater organisiert worden, damit er der Gefahr entkomme. Herr XXXX befürchte, dass bei seiner Rückkehr in die Heimat die Drohungen umgesetzt und er getötet werden könnte. Seitens der Regierung habe er nichts zu befürchten.
In seiner Einvernahme vom 25.04.2012 vor dem Bundesasylamt, XXXX, gab Herr XXXX im Beisein einer Dolmetscherin im Wesentlichen an, die Daten aus der Erstbefragung würden stimmen und er erwarte, Post zu bekommen, die Polizei sollte ein Fax mit Unterlagen erhalten haben - dies wurde vom Einvernehmenden verneint. Zu seiner Ausbildung befragt gab der BF an, 12 Klassen Schule, Gymnasium, sowie eine Aufnahmeprüfung für die Universität XXXX im Jahr 1384 (=2005/2006) absolviert zu haben, er wollte Reporter werden. Durch die seine Familie betreffenden Probleme habe er jedoch nicht studieren können. An der angegebenen Adresse habe er die letzten 7 Jahre mit seiner Familie (Eltern und Schwester) gewohnt. Sein Vater arbeite seit 30 Jahren als Polizist beim Innenministerium. Seine Mutter sei Hausfrau, seine Schwester werde zu Hause von einem Privatlehrer unterrichtet. Die Eltern würden ihr zwar erlauben, die Schule zu besuchen, dies wäre jedoch aufgrund der die Familie betreffenden Bedrohungssituation nicht möglich. Die Familie lebe vom Einkommen des Vaters. Darüber hinaus hätte die Familie auch ein Haus, welches vermietet werde. Aus den Mieteinnahmen werde ein weiteres Einkommen erzielt. Sein Vater sei ein ranghoher Offizier, danach komme der General. Sein Büro befinde sich auf der Hauptstraße, es gebe keine genaue Adresse XXXX. Sein Vater sei für die Kriminalität in allen Provinzen zuständig.
Es gebe mehrere Abteilungen zb Abteilung für Terrorismus, Technik, Kampf gegen Korruption. Alle diese Abteilungen seien unter der Hand seines Vaters gewesen. Der Vater des BF habe einen Vorgesetzten gehabt. Diesen kenne der BF persönlich, er habe Fotos von ihm und seinem Vater auf seinem Handy. Er sei vorher Kommandant für die Sicherheit XXXX gewesen und stamme auch aus der Provinz XXXX.
Nochmals zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Vater habe Leute festgenommen (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Der erste Satz im Protokoll zum Fluchtgrund Seite 6 ist unverständlich wiedergegeben) welche an Korruption in der Regierung beteiligt gewesen seien. Diese Personen hätten Entführungen durchgeführt und Lösegeld verlangt. Durch diese Personen seien er und seine Familie immer bedroht worden. Sein Vater sei immer mit 4-5 Bodyguards zu seiner Dienststelle gegangen, er selbst sei von einem Leibwächter in die Schule begleitet worden. Er habe sich deswegen nicht frei bewegen können.
Die Bedrohungen seien beispielsweise am Telefon ausgesprochen worden, sein Vater sei seit 1382 angerufen und erpresst worden, falls sein Vater diese Menschen nicht freilassen würde, würden sie jemanden töten. Diese Drohungen hätten angefangen, als das Sicherheitsbüro seines Vaters einen Schutzgelderpresser XXXX in einem Kampf getötet habe und sie seien immer intensiver geworden. Da es immer mehr "Operationen" gebe, gebe es auch mehr Festgenommene und mehr Drohungen. Diese Drohungen wären auf die Person des Vaters beschränkt, da er und sein Vorgesetzter die Führungspersonen gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn weggeschickt, als es nicht mehr anders gegangen sei. Er habe kein schlechtes Leben geführt, sie hätten Geld gehabt.
Die Tazkira, der Reisepass sowie eine Bestätigung über den Schulabschluss würden per Post geschickt werden.
Er habe noch einen Bruder in den USA. Dieser sei auch wegen dieser Probleme geflüchtet und habe eine Frau geheiratet, die einen Aufenthaltstitel für die USA gehabt habe. Er habe keine Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Auf die Frage aus welchem Grund gab der BF an, das Problem hätten sie in ganz Afghanistan, "dieser Bruder, der in XXXX lebt, ist dauernd in diesem Flughafen und kommt nicht mal nach XXXX. Diese ausländischen Truppen haben ihm versprochen, dass sie ihn mitnehmen werden, wenn sie aufhören werden zu arbeiten" (wörtliche Wiedergabe aus dem Protokoll).
Mit dem angefochtenen Bescheid XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Nach kurzer Wiedergabe der Erstbefragung XXXX wird im bekämpften Bescheid die vor dem Bundesasylamt am 25.04.2012 erfolgte Einvernahme, wortwörtlich eingefügt. Bei dieser im Bescheid wiedergegebenen Einvernahme handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um die Einvernahme des BF sondern das Protokoll die Einvernahme eines anderen Asylwerbers betreffend. Unter dem Punkt "Beweismittel" wird angeführt, es seien keine Beweismittel vorgelegt worden. Zu den Feststellungen zur Situation bei einer Rückkehr, wird auf die Tätigkeit auf einer Baustelle (?) verwiesen. Zum Familienleben wird angeführt, die Familie des BF halte sich in Pakistan auf. Anzumerken ist, dass alle diese Feststellungen auf den Beschwerdeführer eindeutig nicht zu treffen.
Sodann werden Feststellungen zu Afghanistan auf insgesamt 33 Seiten angeführt, welche zum Teil aus dem Jahr 2010, zum Großteil aus Februar bis Mai 2011 (der angefochtene Bescheid datiert mit 25.4.2012) stammen.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte hätte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.05.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Wesentlichen bringt der BF vor, das Bundesasylamt habe die falsche Niederschrift in den Bescheid kopiert, was einen groben Verfahrensfehler darstelle. Überdies sei ihm die Akteneinsicht zur Kopie der Niederschrift verweigert worden.
Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der BF angekündigt, dass er Beweise vorlegen werde bzw dass er bereits versucht habe, diese nach Österreich zu faxen. Sein Vater sei ein hoher Beamter im Innenministerium und es würden viele Beweismittel existieren. Trotzdem sei vom Bundesasylamt keine realistische Frist zur Einreichung der Beweismittel eingeräumt worden. Dies stelle eine grobe Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht dar. Stattdessen habe die Behörde den negativen Bescheid binnen weniger Stunden erlassen. Das Interview habe um 13 Uhr geendet, am selben Tag habe die Behörde den Bescheid ausgestellt. Innerhalb dieser kurzen Frist sei keine umfassende Beweiswürdigung seines Fluchtvorbringens möglich gewesen. Die eingeholten Länderberichte seien in keiner Weise auf das Fluchtvorbringen individualisiert und daher nicht geeignet, sein Vorbringen zu beurteilen.
Natürlich sei der Vorgesetzte seines Vaters auch bedroht, er genieße jedoch höhere Schutzvorkehrungen (gepanzerter Dienstwagen, umfassender Personenschutz). Sein Vater sei auch immer von Bodyguards begleitet. Zum Vorhalt betreffend seine Brüder sei festzuhalten, dass der eine Bruder seit 5-6 Jahren am Flughafen XXXX als Dolmetscher arbeite. Er könnte den Flughafen zwar verlassen, würde sich jedoch aufgrund der Familienzugehörigkeit und der damit unterstellten politischen Gesinnung verfolgt und bedroht fühlen.
Aufgrund der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit nehme die Behörde auch keine umfassende rechtliche Beurteilung vor. Hätte sie diese vorgenommen, müsste sie zum Schluss kommen, dass aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie und der damit verbundenen unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung des BF vorliege. Der Staat sei zwar bemüht, sie durch verschiedene Maßnahmen zu beschützen, dies gelinge jedoch nicht. Die Bodyguards seien nach Schulabschluss abgezogen worden und es sei ihm nicht zumutbar das Haus nie wieder zu verlassen. Eine interne Fluchtalternative stehe nicht offen, da sich der Einflussbereich des Vaters auf das ganze Land erstrecke und er deswegen überall Feinde habe. Auch hätte das Bundesasylamt jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen, da sich die Situation in Afghanistan drastisch verschlechtere.
Die bereits in der Einvernahme angekündigten Beweise würden nun in Kopie sowie - gleich nach Einlangen - im Original vorgelegt werden:
Reisepass, Tazkira, Abschlusszeugnis des Gymnasiums, Bestätigungen von drei Abteilungen des Innenministeriums, dass der Vater des BF seit 30 Jahren als hochrangiger Polizist für das Innenministerium arbeite. Es würden auch weitere schriftliche Bestätigungen der afghanischen Behörde sowie die Telefonnummern des Vaters vorgelegt. Es gebe auch Fotos mit dem Vorgesetzten XXXX und seinem Sekretär auf seinem Telefon. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese fristgerecht aus dem Telefon auszudrucken, er werde die Fotos nachreichen. Es seien auch weitere Mitarbeiter und Vorgesetzte des Innenministeriums bereit, telefonisch Auskunft zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl I 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens; es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. auch dazu Walter/Thienel, a. a.O., E 106 zu § 39 AVG).
Die Behörde ist verpflichtet, eine angemessene Frist zur Beweisvorlage (vor allem in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles) zu gewähren und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (vgl VwGH 16.11.2011, 2008/08/0102).
Die belangte Behörde stellte im vorliegenden Bescheid fest, dass durch den Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer kündigte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.04.2012 jedoch ausdrücklich an, dass er die Übermittlung von Unterlagen erwarte und diese als Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen werde. Wie aus dem im Akt einliegenden Protokoll betreffend die Einvernahme vom 25.04.2012 weiters hervorgeht, unterließ es die Behörde auch, den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Beweisvorlage zu befragen und gewährte auch keine Frist für deren Vorlage. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde am 25.04.2012, also noch am Tag der Einvernahme, erlassen. Dies erweckt den Eindruck, dass sich die Behörde keinesfalls mit vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinandersetzen wollte. Dies umso mehr, als die vom Beschwerdeführer angekündigten Unterlagen von diesem tatsächlich auch vorgelegt wurden. Dadurch hat die Behörde jedoch das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt.
Der Beschwerdeführer war von Anfang an bereit, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes persönlich sowie durch Vorlage geeigneter Beweise mitzuwirken. Doch selbst bei einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten wäre die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthoben, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Ermittlungen und Gewährung von Parteiengehör festzustellen. Zu dieser Problemstellung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.1.2011, 2008/09/0189 aus: "Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298)."
Dass sich die Behörde nicht bzw nicht ausreichend mit der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auseinandergesetzt hat, zeigt nicht nur der Verweis in den Feststellungen auf die falsch einkopierte Einvernahme sondern auch das wahllose und gar nicht auf den Individualfall abgestimmte Einfügen der Länderberichte, welche lediglich Grundsätzliches über Afghanistans Staatsaufbau, allgemeine Sicherheitslage, Nachrichtendienst, Nationalarmee, Minderheiten, Religion usw beinhalten. All dies wurde weder vorgebracht, noch bestritten oder hat mit der Person des Beschwerdeführers etwas zu tun. Im Gegenteil hat dieser mehrfach betont, dass er mit den Behörden per se keinerlei Probleme gehabt habe und auch die Familie wirtschaftlich gut gestellt sei. Die Gefahr vor der er fliehen musste bzw fliehen zu müssen glaubt, resultiert nicht aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sondern vielmehr aus der individuellen beruflichen Position des Vaters des Beschwerdeführers als ranghoher Offizier des Innenministeriums.
Auch stammen diese Berichte aus einem Zeitraum von mindestens einem Jahr vor der Bescheiderlassung und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, aktuellere Berichte heranzuziehen.
Es ist dem Beschwerdeführer auch beizupflichten wenn er vorbringt, die belangte Behörde hätte vor Ort Ermittlungen anstellen können, um das Vorbringen zu bestätigen oder zu entkräften; vor allem in Anbetracht dessen, dass es sich um die Verifizierung handelt, ob eine Person ein hochrangiger Beamter des Innenministeriums in Afghanistan sei. Dabei handelt es sich um die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde, der diese jedoch eindeutig nicht nachgekommen ist.
Wenn die Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme für unschlüssig bzw widersprüchlich befindet wie sie in ihrem Bescheid ausführt, so hätte sie ihm diese Widersprüche vorhalten müssen. Bringt nämlich eine Partei unklare oder widersprüchliche Aussagen vor, so ist ihr dies vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern bzw dies aufzuklären. Ausschließlich in der rechtlichen Begründung des
Bescheides anzuführen, aufgrund der Widersprüchlichkeit der Angaben seien diese nicht glaubwürdig, ist nicht ausreichend.
Mit ihren Ausführungen im Bescheid, der Vater habe sich "offensichtlich ohne Probleme in der Heimat aufhalten können" bzw es würde sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine "leere Rahmengeschichte" handeln, zieht sich die Behörde auf durch keine Ermittlungsergebnisse abgesicherte Behauptungen zurück.
Im Protokoll über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist mehrmals anstelle der Wiedergabe einer Antwort auf die gestellten Fragen "Angaben in Akt" vermerkt, obgleich diese "Angaben im Akt" nicht aufzufinden und damit für das Bundesverwaltungsgericht als überprüfende Instanz auch nicht nachvollziehbar sind.
Zur Erstellung eines vollständigen und nachvollziehbaren Protokolls wäre die belangte Behörde grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen die Antworten des Beschwerdeführers wiederzugeben und sich nicht nur mit Pauschalverweisungen auf "Angaben im Akt" zu begnügen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der aufgrund der Judikatur der Höchstgerichte gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur sehr mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Das Vorgehen der belangten Behörde entspricht im vorliegenden Fall somit nicht den in § 18 Abs 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Danach haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Durch Unterlassung notwendiger Ermittlungsschritte hat es die belangte Behörde für das Bundesverwaltungsgericht unmöglich gemacht, die Beweiswürdigung und den festgestellten Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen, sodass der Bescheid aufzuheben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die inzwischen eingelangten Beweise zu überprüfen sowie sich mit den in der Beschwerde angebotenen weiteren Beweisen des BF auseinanderzusetzen haben und die notwendigen Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchführen müssen.
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung, soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und zurückzuverweisen..
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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