BVwG W184 1252592-2

W184 1252592-2Tribunal administratif fédéral5 mars 2014

Regest

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W184 1252592-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1252592.2.00

Spruch

W184 1252592-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2013, Zl. 13 01.276-EAST Ost,

A)

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

  1. den Beschluss gefasst:

a) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

b) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 22.07.2004 den ersten Asylantrag in Österreich ein.

In diesem Verfahren gab die beschwerdeführende Partei zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, sie habe die Heimat auf Grund von Problemen mit einem Nachfolgeritual eines Kultes nach dem Tod ihres Vaters verlassen. Zuerst hätte der Bruder der beschwerdeführenden Partei dieses Ritual durchführen sollen. Da sich dieser als Christ aber geweigert habe, sei er getötet worden. Danach habe sich auch die beschwerdeführende Partei geweigert und hätte daher als Opfer für das Orakel markiert und getötet werden sollen. Ein Onkel sei mit zehn starken Männern in das Dorf gekommen und habe der beschwerdeführenden Partei zur Flucht verholfen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2004, Zl. 04 14.900-EAST Ost, wurde I. der (erste) Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des bloß vagen und unplausiblen Vorbringens und mit dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall einer derartigen Privatverfolgung. Auch lägen weder die Voraussetzungen für die Gewährung des Refoulementschutzes noch etwaige Hinderungsgründe für eine Ausweisung vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.09.2007, Zl. 252.592/0/2E-XI/34/04, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Berufungsbescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 24.09.2007 in Rechtskraft.

Mit einem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 241 und § 15, § 127, § 231 sowie § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom XXXX wurde ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt.

Sodann wurde die beschwerdeführende Partei am 24.01.2013 in Österreich bei einer Personenkontrolle von der Polizei wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und brachte in der Schubhaft am 30.01.2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 30.01.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe sich seit dem ersten Asylverfahren ununterbrochen in Österreich aufgehalten und zuletzt unter einer falschen Identität als Küchenhilfe gearbeitet. Die beschwerdeführende Partei habe keine neuen Fluchtgründe, aber sie habe nun in Österreich ein Kind mit einer nigerianischen Staatsangehörigen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe zeitweise mit der Mutter des gemeinsamen Kindes zusammengelebt. Sie habe vor einigen Jahren einen Deutschkurs besucht und zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der gegenständliche (zweite) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in dieser Entscheidung auch ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria, insbesondere auch zur Wirtschaftslage (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... Grundversorgung/Wirtschaft

... Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und Hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen. Aufgrund der schlechten Energieversorgung - täglich mehrstündige Stromabschaltungen, fallweiser Importknappheit bei Diesel und Benzin - schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden deindustrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500 (EUR 27) auf Naira 18.000 (EUR 90) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem USD pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in dreibis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange YAM-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50 bis 200 berechnet (EUR 0,25 bis 1) (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden NGN - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue - selbständige - Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte - und fachlich kompetente - Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500 bis 10.000 (EUR 2,50 bis 50) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000 (EUR 15) berechnet, sofern die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen. Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse, 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und rund ein Drittel des BIP) besteht fort. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen

Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden ... Im Januar 2006 erhielt

Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit August 2009 ist das Rating von Standard Poor's B+. Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis fünf Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria -

Wirtschaft, Stand März 2012) ... Es bestehen keine speziellen

Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme, wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB, erhalten werden, und nichtstaatliche Organisationen, wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO), bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP, etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM, Länderinformationsblatt Nigeria, August 2011) ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Behauptungen aufgestellt wurden, dass die beschwerdeführende Partei in Georgien (sic) einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre und der Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft sei. Es wurde auch die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Diese Beschwerde wurde am 05.03.2013 der Gerichtsabteilung XXXX des Asylgerichtshofes und schließlich am 13.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 gab die beschwerdeführende Partei zu ihrem Wohnsitz an, dass sie abwechselnd bei verschiedenen Freunden lebe.

Die beschwerdeführende Partei teilte mit Schreiben vom 24.05.2013 mit, dass die Lebensgefährtin neuerlich schwanger sei.

Mit einem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 224a sowie § 223 und § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei in Österreich mit dem am 24.09.2007 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.09.2007 trat keine relevante Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz ein.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Herkunftsstaat an.

Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Jahr 2004 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hielt sich in der Folge bis zum September 2007 nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.09.2007 lag jedenfalls kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr vor. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom XXXX wurde ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt.

Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich einen Deutschkurs. Sie war zeitweise mit gefälschten Dokumenten als Küchenhilfe berufstätig. Ein legales Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit einem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX wegen § 241 und § 15, § 127, § 231 sowie § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und zuletzt wurde sie mit Urteil vom XXXX wegen § 224a sowie § 223 und § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei ist der Vater einer am XXXX geborenen Tochter mit nigerianischer Staatsangehörigkeit. Die beschwerdeführende Partei wohnte im Jahr 2013 abwechselnd bei verschiedenen Freunden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.

Lediglich zur Staatsangehörigkeit der Tochter wurde die Behauptung aufgestellt, diese sei Österreicherin, was jedoch wegen der nigerianischen Staatsangehörigkeit beider Eltern unplausibel ist und auch nicht glaubhaft gemacht wurde. Auch laut dem vorgelegten Meldezettel der Tochter ist diese Nigerianerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).

Zur Asyl- und Refoulementfrage wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall wendete das Bundesasylamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG richtig an und ging somit in ihrer Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 24.09.2007 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte die beschwerdeführende Partei betreffende meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 20.02.2013 maßgeblich.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in diesem zweiten Verfahren zielen abermals auf das im ersten Verfahren erstattete Fluchtvorbringen ab, mit welchem sich jedoch bereits die im Vorverfahren ergangene Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Einzelnen auseinandersetzte. Die beschwerdeführende Partei gab dazu lediglich an, die bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Sie stützte sich somit auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keine neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten. Vielmehr wird auch in der Beschwerde eine bestehende oder drohende Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die asylrechtlich relevant sein könnte, nicht mehr konkret behauptet.

Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine der beschwerdeführenden Partei drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Bundesverwaltungsgerichtes und der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person der beschwerdeführenden Partei - nicht wesentlich geändert. Da die beschwerdeführende Partei insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass diese bei der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.

Zu A) 2) a) Zurückverweisung des Verfahrens:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

...

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 normiert Folgendes:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu A) 2) b) Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:

§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob die - durch einen Rechtsanwalt vertretene - beschwerdeführende Partei eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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