BVwG W170 1430055-1

W170 1430055-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2014

Regest

Einberufung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, politische<br/>Gesinnung, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W170 1430055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1430055.1.00

Spruch

W170 1430055-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 12.261-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 9.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in XXXX gewohnt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Juli 2012 verlassen zu haben, da dort Bürgerkrieg herrsche und der Beschwerdeführer in Syrien jederzeit sterben könne.

Hinsichtlich eines aus dem Jahr 2006 stammenden Eurodac-Treffers in Bezug auf Griechenland gab der Beschwerdeführer an, sich bis glaublich 2009 in Griechenland aufgehalten zu haben und dann wieder nach Syrien zurückgekehrt zu sein.

Vom Beschwerdeführer wurde ein nationaler syrischer Führerschein, sein Militärbuch, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes vorgelegt sowie ein Einberufungsbefehl als Reservist vorgelegt.

Am 10.9.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Laut einer im Akt einliegenden Untersuchung der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 1.10.2012 des vorliegenden syrischen Führerscheins ist dessen Formularvordruck identisch und hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.

Am 5.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr aus Griechenland zwei Tage angehalten worden zu sein; eine nähere Befragung hiezu erfolgte nicht.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Cousin Richter in XXXX sei; man habe von diesem verlangt, dass dessen Angehörige die Demonstrationen filmen sollen, was diese aber nicht gemacht hätten; trotzdem hätten die Oppositionellen unterstellt, dass die Familie des Beschwerdeführers für die Regierung arbeite. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer etwa im Juli 2012 ("vor drei Monaten") einen Einberufungsbefehl bekommen, dessen Kopie sich im Akt befände; diesen habe der oben genannte Cousin für den Beschwerdeführer übernommen. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer vom Einberufungsbefehl erfahren habe, sei er zu seiner Schwester geflüchtet. Die Polizei habe bis zur Ausreise drei Mal nach dem Beschwerdeführer an dessen Anschrift gesucht.

Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Probleme mit der Opposition, da sein Cousin als Richter arbeite und mit der Regierung wegen seiner Wehrdienstverweigerung.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.10.2012, erlassen am 8.10.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung noch ein einer schweren psychischen Störung leide. Im Wesentlichen würden sich diese Feststellungen aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten ergeben.

Hinsichtlich der Fluchtgründe könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr und seien "selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen" keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Angaben in der Erstbefragung nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Hinsichtlich des Einberufungsbefehls sei verwunderlich, dass nicht der Beschwerdeführer sondern dessen Cousin das Schreiben erhalten habe und sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder Datum noch Ort angeben könne, wann und wo er sich zu melden gehabt hätte. Auch sei verwunderlich, dass der Cousin als Richter darüber Bescheid bewusst habe, wann die Polizei nach dem Beschwerdeführer suchen werde. Diese Angaben würden einer oben erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation widersprechen, nach der die Einberufungsbefehle nicht mit der Post sondern durch Polizisten zugestellt werden würden und - wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen werde - auch einem Familienangehörigen übergeben werden würde. Bei Nichtbefolgung werde bereits zehn Tage später ein Haftbefehl ausgestellt; die dargestellte Vorgehensweise würde den Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze widersprechen. Daher und weil der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, seien diese nicht glaubhaft gemacht worden.

In den Länderfeststellungen wurde hinsichtlich der Desertion festgestellt, dass laut einem BBC-Bericht desertierte syrische Soldaten zu verschiedenen Anlässen erzählt hätten, dass sie einen Feuerbefehl auf Demonstranten erhalten hätten. Feststellungen hinsichtlich der Folgen einer Desertion finden sich hingegen nicht. Weiters wird festgestellt, dass es Berichte über Massenhinrichtungen gebe. Auch finden sich Feststellungen, nach denen Personen, die in anderen Ländern um Asyl ersucht hätten, um einer Strafe zu entgehen, Strafverfolgung drohe und dass die Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit festnehme, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchen würden, in das Land zurückzukehren.

Schließlich wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr nach Syrien festgestellt werden könne, die sich aus der allgemeinen Situation ergebe; deshalb sei diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 5.10.2012, Az.: 12 12.261-BAG, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 17.10.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und zur Verfahrensergänzung an "die Behörde erster Instanz" zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und das Bundesasylamt nicht die Funktion der Erstbefragung, die insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diese, beachtet habe.

Auch ließe sich der angebliche Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Anfragebeantwortung aufklären. Da der Cousin in XXXX im Nachbarhaus gelebt habe und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Polizisten diesen dem Cousin übergeben. Da der Beschwerdeführer diesen nicht habe befolgen wollen, hätte ihn auch nicht interessiert, wann und wo er sich zu stellen gehabt hätte.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung verwies der Beschwerdeführer insbesondere auch auf die Judikatur des VwGH, nach der unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe für Desertion eine asylrelevante Verfolgung darstellen könne. Außerdem werde man dem Beschwerdeführer wegen der Desertion eine oppositionelle Gesinnung unterstellen und drohe diesem wegen seines im Staatsdienst befindlichen Cousins auch eine Verfolgung durch oppositionelle Kräfte.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 8.10.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die potentiell drohende Einziehung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär sowie die drohende Verfolgung durch oppositionelle Kräfte wegen der Tätigkeit des Cousins als Richter für das syrische Regime - im Wesentlichen strittig ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

Amtswegig ist weiters festzustellen, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen hinsichtlich der Folgen der Rückkehr des Beschwerdeführers getroffen hat, obwohl diese hinsichtlich Syriens durchaus asylrelevante Folgen habe könne; dies stellt eine von Amts wegen wahrzunehmende Verletzung der Verfahrensvorschriften - insbesondere des § 39 Abs. 2 AVG und des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - dar.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall auf Grund der unstrittigen syrischen Staatsangehörigkeit zweifellos Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Einleitend ist zur Frage, ob der Beschwerdeführer schon alleine deshalb unglaubwürdig ist, weil er seine Fluchtgründe nicht schon in der Erstbefragung genannt hat, auszuführen, dass die Angaben in dieser, er fürchte wegen des Bürgerkriegs in Syrien sterben zu können, durchaus mit der drohenden Zwangsrekrutierung und/oder einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppen in Einklang zu bringen sind. Des Weiteren wird in der Erstbefragung nach dem "Warum" für das Verlassen des Herkunftsstaates gefragt; dass diesbezüglich hinsichtlich Syriens auf den Bürgerkrieg verwiesen wird, ist absolut nachvollziehbar. Schließlich hat das Bundesasylamt das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005 - siehe diesbezüglich VfGH E vom 27.06.2012, U98/12)

Wenn das Bundes(asyl)amt verlässliche Angaben zum Fluchtgrund zeitnahe zur Antragstellung erhalten will, wird es eine behördliche Einvernahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchzuführen haben.

Weiters sind weitere - unten themenspezifisch dargestellte - Ermittlungsmängel aufgetreten.

Zum Wehrdienst:

Einleitend ist auszuführen, dass die Begründung des Bundesasylamtes, mit der es die Ausfolgung des Einberufungsbefehls für nicht glaubhaft erklärt hat, im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde - die schon alleine aus dem Grund zulässig sind, da die vom Bundesasylamt gesehen Widersprüche dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurden - nicht tragfähig sind. Es ist für den Asylgerichtshof nachvollziehbar, dass die Polizisten (oder wer immer die Zustellung vorgenommen hat) den Einberufungsbefehl dem wohl amtsbekannten Richter überreicht haben und dass der Beschwerdeführer, wenn er sich diesem nicht stellen wollte, kein Interesse am wann und wo der befohlenen Einrückung hatte. Auch ist es wohl denkmöglich, dass in Syrien ein Richter über informelle Kontakte erfährt, ob und wann nach einem nahen Angehörigen gefahndet wird. Daher ist die Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit der drohenden Einziehung bzw. der Desertion nicht nachvollziehbar und wird das diesbezügliche Ermittlungsverfahren zu wiederholen sein.

Bei der rechtlichen Würdigung wird das Bundesasylamt zu bedenken haben, dass in der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wird, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072) und dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Weiters ergibt sich aus dem Amtswissen, das syrische Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, auf Grund der aktuellen Krise als Reservisten wieder eingezogen werden (siehe die dem Bundes(asyl)amt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "SM MIL Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.3.2012). Es ist auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien objektiv nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als männlicher syrischer Staatsangehöriger fürchtet, wieder als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden. Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hatte oder ihm diese bereits konkret angedroht wurdee; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es jedoch notwendig festzustellen, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:

willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Reservist das Land vor der Zustellung eines neuerlichen Einberufungsbefehls verlässt ohne dies seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobiliserungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ...").

Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit seines Cousins Verfolgung in Syrien droht:

Das Bundesasylamt hat sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit seines Cousins für das syrische Regime als Richter Verfolgung durch oppositionelle Kräfte droht, nicht beschäftigt; hiebei ist zu bedenken, dass in XXXX - woher der Beschwerdeführer stammt - die oppositionellen Kräfte immer stärker wurden (und werden - siehe etwa Home Office, Syrian Arab Republic, Country of Origin Information (COI) Report vom 11.9.2013, S. 33 und 36 und frühere Berichte des UK Home Office). Diesbezügliche Ermittlungen werden - eine innerstaatliche Fluchtalternative stand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt nicht zur Verfügung, da ansonsten kein subsidiärer Schutz gewährt hätte werden dürfen - nachzuholen sein. Diesbezüglich ist das Bundesamt auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen hat, dass einer Stellungnahme des UNHCR Indizwirkung zukommt und dass nach Z 16., Unterpunkt II der Stellungnahme von UNHCR vom 22.10.2013 insbesondere auch "family members of (perceived) Government supporters" einer besonderen Risikogruppe angehören.

Daher wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort Verfolgung wegen der Tätigkeit seines Cousins als Richter droht, zu führen oder allenfalls festzustellen haben, warum dieser Vorbringensteil nicht glaubhaft ist.

Zur rechtswidrigen Ausreise aus Syrien:

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der bereits einmal nach Syrien abgeschoben, bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.

Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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