BVwG W134 2000490-1

W134 2000490-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2014

Regest

Grenzverlauf, Kassation

Texte intégral

BVwG W134 2000490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2000490.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Berufung von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W. Nordmeyer, Dr. Thomas Kitzberger, Pollheimerstraße 12, 4600 Wels, vom 10.6.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck, Ferdinand Öttl-Straße 12/II, 4840 Vöcklabruck, vom 27.5.2013, GZ: 252/2013/50, beschlossen:

A)

Dem Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben wird stattgegeben.

Der Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 27.5.2013, GZ: 252/2013/50, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die XXXX stellte mit Schreiben vom 20.2.2013 beim Vermessungsamt Vöcklabruck den Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1782/87, KG Kammer in den Grenzkataster. (Akt Vermessungsamt Vöcklabruck)

Am 11.4.2013 führte das Vermessungsamt Vöcklabruck an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung durch. Die Eigentümervertreter konnten sich nicht über den Grenzverlauf einigen und baten einhellig um 6 Wochen Bedenkzeit. (Akt Vermessungsamt Vöcklabruck)

Am 27.5.2013 fand eine weitere Grenzverhandlung statt. Dabei konnten sich die anwesenden Eigentümervertreter wieder nicht über den Grenzverlauf einigen. In der Folge wurde in einem mündlich verkündeten Bescheid "die Eigentümer der Grundstücke 14/ 1 und 1731/10 [...] gem. § 25 (2) VermG an das Gericht verwiesen." (Akt des Vermessungsamt Vöcklabruck, Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.5.2013)

Die schriftliche Ausfertigung des am 27.5.2013 verkündeten Bescheides des Vermessungsamtes Vöcklabruck, GZ: 252/2013/50, lautet auszugsweise:

"Bescheid

Sie werden als Eigentümerln des Grundstücks 14/ 1 und 1731/10 aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

[...]

Anlässlich der Grenzverhandlungen am 11.4.2013 und am 27.5.2013 konnte von den beteiligten Eigentümervertretern keine Einigung über den Grenzverlauf erreicht werden. Anhand der Behelfes AB 93/63 ergab sich der vorgezeigte Grenzverlauf zwischen den Punkten 167-645-646-647-649-660-678-679-680-677-676-675-13189-252-251-250. Eigentümervertreter Dr. Nordmeyer anerkennt diesen Grenzverlauf nicht, sondern behauptet, dass die Grenze zwischen den Punkten 167 - ...-250 entlang der Grenze in der Natur verläuft.

Gemäß § 25 (2) VermG werden daher die Eigentümer der Grundstücke 14/1 und 1731/10 an das Gericht verwiesen." (Akt Vermessungsamt Vöcklabruck)

Mit Schreiben vom 10.6.2013 erhoben XXXX Berufung gegen den am 27.5.2013 verkündeten Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck, GZ: 252/2013/50. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Vermessungspunkte unrichtig bezeichnet und unrichtig vermessen worden seien. Insbesondere treffe nicht zu, dass die Naturgrenze zwischen diesen bezeichneten Vermessungspunkten verlaufe. Sie hätten nicht behauptet, dass die Naturgrenze zwischen den im Bescheid bezeichneten Vermessungspunkten 167 bis 250 verlaufen würde.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 11.6.2013, GZ: 252/2013/50, nahm dieses zu der Berufung Stellung und führte unter anderem aus:

"In diesem mündlich verkündeten Bescheid ist tatsächlich ein inhaltlicher Fehler passiert. Es wurde fälschlicherweise in der Begründung angeführt, dass der Eigentümervertreter Dr. Nordmeyer behauptet, dass die Grenze zwischen den Punkten 167-...-250 entlang der Grenze in der Natur verläuft. Tatsächlich hat dies Dr. Nordmeyer zwar bei der Verkündigung des Bescheides so bestätigt und selbst so formuliert, gemeint war aber vielmehr dass die Grenze nicht entlang dieser Punkte sondern großteils entlang der Mauer, jedenfalls so wie in der Natur verläuft." (Akt Vermessungsamt Vöcklabruck)

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der belangten Behörde keine Bedenken ergeben. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.

Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 25 Abs 1 und 2 VermG lauten:

(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

Wie dem Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 11.6.2013, GZ: 252/2013/50, zu entnehmen ist, ist der Behörde bei dem mündlich verkündeten Bescheid ein inhaltlicher Fehler passiert. Es wurde fälschlicherweise in der Begründung angeführt, dass der Eigentümervertreter Dr. Nordmeyer behauptet, dass die Grenze zwischen den Punkten 167-...-250 entlang der Grenze in der Natur verläuft. Somit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, welche Grenze von den Beschwerdeführern behauptet und von der Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerdeführer zu Recht auf den Gerichtsweg verwiesen wurden. Der Sachverhalt ist daher so mangelhaft erhoben worden, dass die Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB. VwGH 29.5.2008, 2005/07/0142), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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