W123 1425540-1•BVwG W123 1425540-1
W123 1425540-1Tribunal administratif fédéral5 mars 2014
Asylgewährung, Konversion, Religion, Schutzunwilligkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W123 1425540-1/11E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr zuständige Stelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 06.03.2012, Zl. 11 11.116-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Villach am 24.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass dieser vor zwei Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Zum Fluchtgrund gab er an, dass seit dem Tod seines Vaters sein Onkel ihn wegen der Grundstücke und Erbstücke umbringen wolle.
3. Der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 ist auszugsweise zu entnehmen:
F: Möchten Sie betreffend Ihrer bei der Erstbefragung gemachten Angaben zu Ihrem Reiseweg, zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, oder ergänzen?
A: Alles, was ich bin jetzt gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Ich möchte aber noch ergänzen, dass ich gerne zum Christentum konvertieren würde.
F: Seit wann wollen Sie zum Christentum konvertieren?
A: Seitdem ich in Österreich bin und hier die Menschen gesehen habe.
...
F: Welche privaten Interessen im Sinne einer Integration verbinden Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich (Anmerkung: Der AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert).
A: Ich habe hier in der Betreuungsstelle mit einem Deutschkurs begonnen und war auch schon in der Kirche.
F: Aus welchen Gründen - geben Sie bitte alle unter den Schilderungen von allen Ereignissen in Einzelheiten, die dazu geführt haben, an (Anmerkung: Der AW wird zu den "6W" manuduziert) haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen?
A: Mein Vater ist vor ungefähr elf Jahren verstorben. Danach kam mein Onkel zu uns. Dieser war immer sehr unmenschlich zu mir. Ich musste immer für ihn arbeiten. Er hat auch mich, meine Mutter und meine Geschwister immer beschimpft und geschlagen. Eines Tages habe ich vom Onkel unsere Grundstücke verlangt. Er meinte, dass ich noch zu jung wäre, um die Grundstücke zurück zu verlangen. Da mein Onkel offenbar Angst hatte, dass ich die Grundstücke wieder verlangen würde, wenn ich älter würde, wenn ich älter wäre, hat er mir gedroht, mich umzubringen. Dann hat er mit Glasscherben nach mir geworfen. Da ich mich geduckt habe, hat er mich nur an der Schulter getroffen. Ich bin dann für drei oder vier Nächte in die Berge geflohen. Nachdem ich zurück nach Hause gekommen war, hat mir meine Mutter gesagt, dass ich das Land verlassen solle, weil mein Onkel mich auf jeden Fall umbringen würde, wenn er mich erwischen würde.
4. Am 26.01.2012 erfolgte durch die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes eine weitere Einvernahme. Das Protokoll lautet auszugsweise:
LA: Welchem Stamm/Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
AW: Ich gehöre dem Stamm der Dawlatshah an, ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an und ich bin christlich.
LA: Seit wann?
AW: Seit 10.11.2011 (gregorianische Zeitangabe).
LA: Wurden Sie getauft?
AW: Nein, noch nicht.
LA: Welcher Religion gehörten Sie im Heimatland an?
AW: In der Heimat war meine Religion der Islam. Ich war Schiite.
...
LA: Haben Sie im Heimatland regelmäßig eine Moschee besucht, haben Sie regelmäßig gebetet?
AW: Als ich in der Heimat gelebt habe, bin ich in die Moschee gegangen und ich habe das Gebet auch verrichtet.
LA: Haben Sie sich im Heimatland mit dem Glauben beschäftigt?
AW: Nein. Denn ich dachte, dass es nur eine Religion gibt, nämlich den Islam. Erst hier habe ich erfahren, dass es auch andere Religionen gibt.
LA: Seit wann interessieren Sie sich für das Christentum?
AW: 10.11.2011 (gregorianische Zeitangabe).
LA: Was passierte an diesem Tag?
AW: Als ich den Asylantrag stellte, spürte ich, dass die Christen ein freundliches Volk sind.
LA wiederholt die Frage.
AW: Meine Mutter war zu dem Zeitpunkt krank. Ich habe das Heilige Buch der Christen gelesen und darin stand, dass der Gott, Jesus Christus, viele Menschen vor Erkrankungen geheilt hat. Ich habe dann im Namen von Jesus Christus für meine Mutter gebetet. Meine Gebete wurden erhört. Meine Mutter wurde geheilt.
LA wiederholt die Frage.
LA: Was konkret passierte, dass Sie sich am 10.11.2011 für das Christentum interessierten?
AW: Weil meine Mutter geheilt wurde, war es ein Grund für mich, meinen Glauben zu ändern.
LA wiederholt die Frage.
AW: Ich habe an dem Tag meinen Glauben geändert, weil Jesus Christus meine Mutter geheilt hat. Außerdem war ich mit dem Islam nicht zufrieden, denn ich musste zu bestimmten Zeiten mein Gebet verrichten und als Christ ist das anders.
LA: Wann war Ihre Mutter krank?
AW: Meine Mutter war schon länger krank, aber am 10.11.2011 habe ich erfahren, dass sie im Spital stationär aufhältig war. Sie hätte operiert werden sollen. Dafür habe ich gebeten, dass sie gesund wird. Sie hätte eine Blinddarmentzündung. An dem Tag habe ich für sie gebetet, dass sie gesund wird. Sie hat dann Tabletten genommen. Eigentlich war es vorgesehen, dass sie operiert wird, aber durch die Tabletten wurde sie geheilt und musste nicht operiert werden. Meine Gebete wurden erhört. Das war ein Grund für mich, an das Christentum zu glauben.
LA: Zu wem haben Sie gebetet in Bezug auf Ihre Mutter?
AW: Ich habe zu Jesus Christus gebetet.
LA: Warum zu Jesus Christus?
AW: Weil ich im Buch gelesen habe, dass Jesus viele Kranke geheilt hat.
LA: Wie heißt das Heilige Buch?
AW: Die Bibel.
LA: Wann haben Sie die Bibel gelesen?
AW: Als ich hier angekommen bin, bin ich am ersten Mittwoch mit anderen Asylwerbern Kaffee trinken gegangen. Dort lag auch ein Buch. Ich habe selbst das Buch genommen und mitgenommen.
LA: Wo war das?
AW: Das Buch war in der Sprache Farsi. Das war bei der Kreuzung beim Bahnhof in Traiskirchen. Dort gibt es jeden Mittwoch Informationen über das Christentum. Als ich dort war, gab es auch einige Dolmetscher, einen XXXX. Er hat allen erzählt, dass Jesus Christus der Sohn Gottes ist. Er erzählte auch, dass viele Kranke geheilt wurden.
LA: Wann haben Sie die Bibel gelesen?
AW: Am Mittwoch war ich dort nach meiner Ankunft.
LA wiederholt die Frage.
AW: Ich habe immer wenig darin gelesen.
LA: Haben Sie die Bibel ausgelesen, wie viel haben Sie gelesen?
AW: Am 17.11.2011 war ich in der XXXX im XXXX.
LA wiederholt die Frage.
AW: Nein, ich habe das nicht fertig gelesen. Ich habe bis zu Matthäus gelesen. Zurzeit lese ich über seine Jünger. An diesem Mittwoch habe ich begonnen, die Bibel zu lesen. Ich war in zwei Kirchen. Die Leute meinten, dass ich die Sprache nicht spreche und daher sollte ich mich an eine Kirche wenden, wo meine Sprache gesprochen wird. Ich kenne mich hier nicht aus, deswegen bin ich mit Hilfe einer anderen Person in diese Kirche gekommen.
LA: Wer war das, wer Sie mitgenommen hat?
AW: Ich konnte ja niemandem erzählen, dass ich mich für das Christentum interessiere. Ich bin dann nach Wien gekommen. Dann habe ich gehört, dass es in Wien eine XXXX gibt. Als ich in Wien war, habe ich zu Gott gebetet.
LA: Woher wussten Sie, dass es in Wien eine solche Kirche gibt, wie sind Sie nach Wien gekommen?
AW: Es ist einfacher, etwas in der Stadt zu finden. Ich dachte mir, dass ich den Weg schon finden würde.
LA wiederholt die Frage.
AW: Ich habe dann zu Gott gebetet, dass ich den Weg finde und traf in Wien-Meidling dann einen Mann namens Hafiz. Er war mit einer Bibel in der Hand unterwegs. Ich bin auf ihn zugegangen, weil er die Bibel in der Hand hatte und habe mit ihm gesprochen. Ich habe ihn gefragt, ob es da, wo ich lebe, auch eine Stelle gibt, wo ich in der Sprache Farsi mehr über das Christentum erfahren könnte. Er meinte:
"Nein, wo ich lebe, gibt es diese Möglichkeit nicht, aber er kam extra von Graz, um in die Kirche zu gehen. Jedenfalls brachte er mich dann in diese Kirche und stellte mich dort vor.
LA: Wussten Sie vorher schon, dass es in Wien eine XXXX Gemeinde gibt?
AW: Nein, das wusste ich nicht. Ich war aber auf der Suche nach einer Kirche, wo man auch Farsi spricht.
LA: Wenn Sie nicht wussten, dass es in Wien eine solche Kirche gibt, weshalb sind Sie dann nach Wien gefahren?
AW: Weil Wien eine Großstadt ist.
LA: In Traiskirchen, wo Sie die Bibel her hatten, hat Ihnen niemand gesagt, dass es diese Kirche in Wien gibt?
AW: Hier leben viele Leute aus meiner Volksgruppe, deswegen habe ich mich nicht getraut, zu fragen.
LA: Sie waren doch bei dieser Veranstaltung in Traiskirchen, wo es doch offensichtlich um das Christentum gegangen ist. Weshalb haben Sie dort niemanden gefragt?
AW: Am 17.11.2011 habe ich die Aufenthaltsberechtigungs-Karte bekommen und am 24.11.2011 wurde ich vom Lager verlegt.
LA wiederholt die Frage.
AW: Ich habe mir vorgenommen, an dem Ort, wohin ich verlegt werde, die Kirche zu besuchen.
LA: Wann haben Sie das erste Mal die Kirche besucht?
AW: Am 10.12.2011.
LA: Wo war das?
AW: Im XXXX, in der XXXX.
LA: Sind Sie dort alleine hingegangen oder hat Sie jemand begleitet?
AW: Hafiz hat mich begleitet.
LA: Bis zu diesem Zeitpunkt wussten Sie nicht, dass es dort eine Kirche gibt?
AW: Nein, bis dahin wusste ich das nicht.
LA: Weshalb haben Sie vorhin angegeben, dass Sie am 17.11.2011 in der XXXX im XXXX waren?
AW: Zu der Kirche, von der wir jetzt sprechen, bin ich am 10.12.2011 gegangen, am 17.11.2011 habe ich die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen.
LA: Sie wurden befragt, ob Sie die Bibel fertig gelesen haben. Sie gaben an:" am 17.11.2011 war ich in der XXXX im XXXX".
AW: Am 10.11.2011 wurde meine Mutter gesund. Am 17.11.2011 habe ich die weiße Karte bekommen und ich bin nach Wien gefahren. Dort bin ich Hafiz begegnet, welcher mir Informationen gegeben hat.
LA: Wann waren Sie das erste Mal in der Kirche?
AW: Ich habe am 17.11.2011 Hafiz getroffen, ihm meine Nummer gegeben und erst am 10.12.2011 bin ich mit ihm gemeinsam in die Kirche gegangen.
LA: Weshalb Sie sich erst seit 10.11.2011 für das Christentum, wenn Sie doch schon davor die Bibel gelesen haben?
AW: Wenn man konvertiert, muss man sich mit der Religion auseinandersetzen. Ich bin immer noch dabei, mich mit dieser Religion auseinanderzusetzen und ich habe immer noch nicht alles über diese Religion in Erfahrung gebracht.
LA: Weshalb nennen Sie das Datum 10.11.2011? Sind Sie an diesem Tag konvertiert?
AW: An diesem Tag wurde meine Mutter gesund. Meine Gebete wurden erhört und das hat mich überzeugt. Ich habe für mich beschlossen, dass ich am 10.11.2011 konvertiere.
LA: Weshalb haben Sie dann bei der Befragung am 17.11.2011 angegeben, dass Sie gerne konvertieren würden, wenn Sie doch für sich schon beschlossen haben, bereits Christ zu sein?
AW: Ich habe damals gesagt, dass ich ein Christ bin.
LA: Ihr Wortlaut war: "Ich möchte aber noch erwähnen, dass ich gerne zum Christentum konvertieren würde".
AW: Nein, so habe ich das nicht gesagt.
LA: Warum haben Sie das nicht bei der Rückübersetzung beanstandet?
AW: Der Dolmetscher sagte, dass ich meine Religion geändert habe.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich für das Christentum interessierten?
AW: Der Grund dafür ist, dass Jesus Christus der Sohn Gottes ist und Mohammad ist nur ein Prophet.
LA: Weshalb kamen Sie überhaupt auf die Idee, sich für eine andere Religion zu interessieren?
AW: Ich habe in dem Buch gelesen und über den Sohn Gottes erfahren.
LA: Was hat Ihr Interesse am Christentum geweckt?
AW: Die Christen sind sehr freundlich und liebevoll. Ich wurde von den Christen hier sehr nett aufgenommen und auch sehr gut behandelt.
LA: Wen meinen Sie mit "die Christen"?
AW: Ich meine damit die österreichischen Behörden und die österreichischen Leute.
LA: Woher wissen Sie, dass es sich bei allen Österreichern um Christen handelt?
AW: Hier regiert eine christliche Regierung. Die Leute sind hier auch Christen.
LA: In Österreich gibt es eine Trennung zwischen Staat und Religion, daher ist die Regierung nicht christlich!
AW: Jesus sagt: "Wenn jemand Dich auf der einen Gesichtshälfte ohrfeigt, dann wende ihm deine andere Gesichtshälfte auch zu, damit er dich auch auf dieser Gesichtshälfte ohrfeigt". Das nennen wir Liebe.
LA: Wer nennt das Liebe?
AW: Ich meine damit mich, ich nenne das Liebe.
LA: Wie oft besuchen Sie die Veranstaltungen der XXXX Gemeinde im XXXX? Besuchen Sie die Kirche regelmäßig?
AW: Pro Woche finden dort drei Veranstaltungen statt. Am Freitag und am Samstag nehme ich an den Veranstaltungen teil. Ich besuche diese Veranstaltungen jede Woche.
LA: Wie oft haben Sie diese Veranstaltung bereits besucht?
AW: Ich war ca. siebenmal dort. Befragt gebe ich an, dass ich das erste Mal am 10.12.2011 dort war.
LA: Um welche Veranstaltungen handelt es sich dabei?
AW: Am Freitag wird uns das Buch erläutert. Am Samstag findet das Gebet statt. Befragt gebe ich an, dass von meiner Pension niemand die Kirche besucht. In der Kirche sprechen alle, bis auf eine Person, Farsi. Ich weiß nicht, ob es sich bei den anderen Leuten um Asylwerber handelt.
LA: Was wissen Sie bereits über das Christentum?
AW: Ich glaube an Gott, an den Heiligen Geist und an Jesus Christus.
LA: Wissen Sie mehr darüber?
AW: Ich weiß viel. Jesus Christus löst alle Probleme. Die Empfängnis von Maria fand seitens Gottes mit Hilfe des Heiligen Geistes statt. Er wurde von ihr geboren. Petrus und Pilatus haben regiert. Während dieser Zeit hat Jesus viele Qualen durchstehen müssen. Er ist gestorben und nach drei Tagen ist er auferstanden. Nach 40 Tagen fand die Himmelfahrt statt. Er sitzt auf der rechten Seite von Gott und er wird wiederkommen. Er wird kommen und den Lebenden und den Toten beistehen.
LA: Wissen Sie noch mehr über die Geburt von Jesus Christus?
AW: Er ist vor 2012 Jahren geboren. Im Alter von 30 Jahren wurde er zum Propheten und im Alter von 33 Jahren ist er gestorben.
LA: Wissen Sie sonst etwas über die Geburt von Jesus Christus, zum Beispiel das genaue Geburtsdatum?
AW: Er ist vor 2012 Jahren geboren. Am Ersten des Jahres. Mit 01.01.fing die Zeitrechnung an.
LA: Woran glauben Christen?
AW: Sie glauben an Jesus Christus.
LA: Weshalb interessieren Sie sich für die evangelische, jedoch nicht für die katholische Kirche, zumal sich in der Ortschaft, in der Sie untergebracht sind, eine Kirche befindet?
AW: Ich gehe in eine protestantische Kirche. Befragt gebe ich an, dass in der katholischen Kirche auch Gott angebetet wird, ich habe aber die Möglichkeit gefunden, in eine protestantische Kirche zu gehen.
LA: Möchten Sie noch etwas ergänzen?
AW: Ich habe eine Bitte. Ich würde gerne von XXXX nach Wien verlegt werden, den von Wien aus ist es mir leichter, die Kirche zu besuchen.
5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 lautet auszugsweise:
Zu bemerken ist weiters, dass Sie in der Einvernahme vom 17.11.2011 angaben, dass Sie gerne zum Christentum konvertieren würden. Was Ihr behauptetes Interesse am christlichen Glauben betrifft, so ist dazu auszuführen, dass sich Widersprüche bereits im Ansatz der Geschichte ergaben, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass dieses Interesse bloß der Asylerlangung dienen soll. So gaben Sie auf Seite 15 der Niederschrift vom 26.01.2012 an: "Am 17.11.2011 war ich in der XXXX Kirche im XXXX". Im Zuge der Befragung gaben Sie an, dass Sie am 10.12.2011 das erste Mal die Kirche besucht hätten (S 16 der Niederschrift vom 26.01.2012). Auf die Frage, weshalb Sie zuvor angaben, Sie wären am 17.11.2011 das erste Mal in der Kirche gewesen, gaben Sie an, dass Sie zu der Kirche am 10.12.2011 gegangen seien und am 17.11.2011 die weiße Karte bekommen hätten. Nach Wiederholung der Frage gaben Sie schließlich an: "am 10.11.2011 wurde meine Mutter gesund. Am 17.11.2011 habe ich die weiße Karte bekommen und bin nach Wien gefahren. Dort bin ich Hafiz begegnet, welcher mir Informationen gegeben hat". Auf die Frage, wann Sie das erste Mal in der Kirche gewesen seien, gaben Sie an, dass Sie am 17.11.2011 Hafiz getroffen hätten, ihm Ihre Nummer gegeben hätten und erst am 10.12.2011 in die Kirche gegangen wären. Würden Sie sich keiner konstruierten Geschichte bedienen, wäre zu erwarten, dass Sie sich an den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit Hafiz erinnern könnten, zumal Ihnen dieser doch den Weg zur XXXX Gemeinde zeigte.
Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person wurde auch dadurch unterstrichen, als Sie auf die Frage, was am 10.11.2011 passiert wäre, dass Sie sich nun für das Christentum interessieren würden, anfangs noch behaupteten: "... Ich habe das Heilige Buch der Christen gelesen...", Sie aber Ihr Vorbringen im Laufe der Befragung dahingehend abänderten, als Sie angaben, Sie hätten nur immer wenig darin gelesen. Es ist natürlich möglich, dass man die Häufigkeit in Bezug auf das Beschäftigen mit religiösen Fragen und Aktivitäten verändert, ist es aber sehr fraglich, ob ein zum Konvertieren bereiter Mensch auch nur einen Tag auslässt, sich intensiv mit der neuen und möglicherweise auch der alten Religion auseinanderzusetzen. Eine wissbegierige, engagierte Person, welche aus Überzeugung ihrem Glauben wechselt, wäre mit Sicherheit bestrebt, sich so schnell wie möglich Wissen über die neu gewählte Religion anzueignen. Dass Sie lediglich "immer nur ein wenig darin gelesen haben", lässt nur den Schluss zu, dass kein tatsächliches Interesse am christlichen Glauben besteht und vielmehr davon auszugehen ist, dass Ihre Angaben betreffend der Konvertierung lediglich - wie schon oben erwähnt - der Asylerlangung dienen sollen.
In diesem Zusammenhang wäre noch zu erwähnen, dass Sie befragt, wie oft Sie den Kurs der Kirche besuchten, angaben, dass Sie ca.. sieben Mal dort gewesen wären. Folgt man jedoch Ihren Schilderungen, wonach Sie am 10.12.2011 das erste Mal die Kirche besucht hätten und zweimal wöchentlich diese Veranstaltung besuchen würden, so würde sich rein rechnerisch mindestens eine Anzahl der besuchten Veranstaltungen von 12 bis 13 ergeben. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass Sie diese Veranstaltungen nicht wie behauptet, Freitag und Samstag jede Woche besuchen, weshalb es zu dieser Divergenz kommt. Darüber hinaus wird in der von Ihnen vorgelegten Bestätigung eine Teilnahme Ihrer Person an drei Tagen in der Woche bestätigt, was mit Ihrem Vorbringen auch nicht in Einklang zu bringen ist.
Somit konnte die Behörde gesamtheitlich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine wahre Überzeugung in Bezug auf den christlichen Glauben erkennen und musste davon ausgehen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Scheininteresse handelt, durch das Sie sich einen positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens erhoffen.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Konversion vorliegt. Sie wurden bis dato nicht getauft und kann zum jetzigen Zeitpunkt nur von einem Interesse an einer anderen Religion gesprochen werden. Wenn Sie behaupten, dass Sie Christ seien, dann entspricht dies den Tatsachen, zumal Sie offiziell noch keiner anderen Religionsgruppe angehören, sondern lediglich Interesse zeigen, indem Sie Veranstaltungen besuchen. Sie sind noch Moslem.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. nachfolgendes aus:
Sie gehören der Volksgruppe der Hazara an, welche eine Minderheit in Afghanistan darstellt. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die Hazara insgesamt verbessert. Es kann daher auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angenommen werden und haben Sie keinerlei Gründe ins Treffen geführt, auf Grund dieser Minderheitenzugehörigkeit jemals Probleme gehabt zu haben.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Ihnen künftig in Ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte, da Sie in Afghanistan in der Öffentlichkeit kein Verhalten gesetzt haben, welches erkenne ließe, dass Sie konvertieren wollen, da Sie erst hier in Österreich Interesse für den christlichen Glauben zeigten. Ob dieses anfängliche Interesse überhaupt zu einem Glaubensübertritt führt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden. Rein aus einem momentan bestehenden Interesse für eine andere Religion als den Islam eine Verfolgungsgefahr abzuleiten, wäre verfehlt, zumal allgemein bekannt ist, dass sich Moslems durch Scheinkonversionen Aufenthaltsrechte in Europa beschaffen, weshalb eine daraus resultierende Gefährdung seitens der Behörden Ihres Heimatlandes noch nicht erkennbar ist.
In Ihrem Fall kann es daher auf Grund der obigen Ausführungen weder zu einer Gewährung internationalen Schutzes, noch zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen.
Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass zum Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben auszuführen wäre, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht konvertiert sei und daher allein auf Grund des Interesses am christlichen Glauben keiner Gefahr ausgesetzt sei.
6. Am 13.03.2012 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zum Christentum konvertiert und würde regelmäßig zum Gottesdienst bei der XXXX Gemeinde gehen. Der Beschwerdeführer werde demnächst getauft werden und glaube an Jesus Christus. Der Beschwerdeführer habe seit dem Verlassen seiner Heimat Trost gesucht und das Christentum habe ihm eine neue geistige Heimat geboten. Die Feststellungen der Behörde, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur der Asylerlangung diene, sei nicht richtig. Das Christentum passe mit den humanistischen Ansichten des Beschwerdeführers viel eher zu seinem Weltbild. Eine Rückkehr in das Heimatland des Beschwerdeführers sei nicht mehr möglich, da der Beschwerdeführer in Österreich ein neues Leben in Sicherheit begonnen hätte. Als gläubiger Christ könnte der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer würde getötet werden, falls er sein Glaubensbekenntnis erwähnen würde.
7. Der Leiter der XXXX Gemeinde, Herr XXXX, bestätigte am 20.01.2012 folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer nehme seit Dezember 2011 in der wöchentlichen Veranstaltung der XXXX Gemeinde in Wien teil und interessiere sich für das Christentum und sei zudem lernbereit.
8. Am 26.03.2013 nahm der Leiter der XXXX Gemeinde auf das Schreiben vom 20.01.2012 Bezug und führte aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin die wöchentlichen Veranstaltungen der XXXX Gemeinde in Wien besuchen würde. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wunsch geäußert habe, getauft zu werden, nahm er regelmäßig am Taufunterricht teil und sei am 22.05.2012 in der Gemeinde getauft worden. Nach seiner Taufe habe der Beschwerdeführer an verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen der XXXX Gemeinde in Wien teilgenommen und sei ein treues Mitglied der Gemeinde. Er sei hilfsbereit, lernbereit, mutig und ehrlich. Er bemühe sich, sein Wissen über die Bibel und den christlichen Glauben zu vertiefen. Er bekenne sich öffentlich zum Christentum und bezeuge mutig seinen Glauben an Jesus Christus. Nach der Meinung des Leiters der XXXX Gemeinde habe er einen starken Glauben am Christentum und sei davon überzeugt, dass Jesus Christus sein Retter sei.
9. Am 31.01.2014 führte der Leiter der XXXX Gemeinde ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin die wöchentlichen Veranstaltungen der XXXX Gemeinde in Wien besuchen würde. Er sei ein treues Mitglied der Gemeinde und beteilige sich gerne am Gemeindeleben. In den letzten Monaten habe er auch an einem siebenwöchigen Glaubensunterricht teilgenommen. Er bekenne sich öffentlich zum Christentum und bezeuge mutig seinen Glauben an Jesus Christus.
10. Am 27.02.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:
Auf die Frage, was für den Beschwerdeführer die wichtigsten Aussagen von Jesus Christus sind, gab dieser an: Die Liebe zu Gott und die Liebe zu seinen Nachbarn. Der Beschwerdeführer konnte einige Wissensfragen über den Glauben beantworten: Er wusste, dass es fünf Bücher Moses gibt. Er konnte fast alle 10 Gebote und die vier Evangelisten aufzählen. Er wusste, dass das wichtigste Fest der Christen Ostern ist. Ferner konnte er einige Sakramente nennen (Bsp: Taufe, Beichte, Ehe und Weihe). Auf die Frage, wie im Christentum mit Menschen umzugehen sind, die eine Verfehlung begangen haben, gab er in etwa an, dass Gott in der Beichte verzeihen kann. Die Frage, ob jemand von seinen Freunden (insbesondere auch jenen, die Muslime sind) mitbekommen hat, dass er zum Christentum konvertiert ist, bejahte der Beschwerdeführer. Er spricht über seinen Glauben öffentlich eher mit Freunden, die bereits Christen sind. Mit jenen, die streng muslimischen Glaubens sind, spricht er eher nicht. Außer mit einem seiner Mitbewohner, weil er diesen sehr gut kennt. Auch seine Familie weiß über die erfolgte Konversion zum Christentum Bescheid. Außer mit seiner Mutter hat er mit keinem der Familie mehr Kontakt.
Der Zeuge, Herr XXXX, verwies zunächst auf das bisherige Vorbringen und bestätigte dieses. Ergänzend führte er aus, dass der Beschwerdeführer erstmals seit Dezember 2011 in seine Gemeinde gekommen ist. Seit diesem Zeitpunkt besucht der er halbwegs regelmäßig die Veranstaltungen. Jede Woche kann der Beschwerdeführer nicht kommen. Auch deshalb, weil er nicht in Wien wohnt und auch an anderen Kursen teilnehmen muss. Die Gemeinde betont generell sehr die Freiwilligkeit. Der Zeuge kann sagen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben "öffentlich" bekennt. Damit ist gemeint, dass der Beschwerdeführer in den Veranstaltungen immer wieder aktiv das Wort erhebt. Seines Wissens ist der Beschwerdeführer auch gut integriert in die Gemeinde und hat dort auch schon Freunde gefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörger der Volksgruppe der Hazara und trägt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer begann im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich sich für den christlichen Glauben zu interessieren und besucht seit Dezember 2011 die Veranstaltungen der XXXX Gemeinde XXXX. Er absolvierte den mehrwöchigen Glaubens- und Taufunterricht und empfing am 22.05.2012 die Taufe (siehe Taufzeugnis, OZ 3 und 4, sowie Schreiben der XXXX Gemeinde vom 26.03.2013 und 31.01.2014, OZ 5 und 7).
Die Länderfeststellung hinsichtlich der Lage von Konvertiten in Afghanistan stützt sich im Wesentlichen auf die Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013 sowie eine Anfrage an die Staatendokumentation vom 13.02.2012 und den International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013.
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:
Bereits aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismitteln geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Auch die schriftlichen Ausführungen von Herrn XXXX (Pastor der XXXX Gemeinde) bestätigen dies.
Im Zuge der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2014 hinterließ der Beschwerdeführer insgesamt den Eindruck, dass seine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung geschah. Zwar verfügt der Beschwerdeführer (noch) nicht über ein umfassendes Wissen über die Lehre des Christentums. Jedoch konnte er in der mündlichen Verhandlung einzelne Wissensfragen (insbesondere aus der Bibel) beantworten (siehe dazu auch AV vom 27.02.2014). Ferner konnte der Eindruck gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer die Grundbotschaft des Christentums (Gottes- und Nächstenliebe) verinnerlicht hat.
Auch die Aussagen des Zeugen stimmten im Wesentlichen mit jenen des Beschwerdeführers überein. Der Zeuge hinterließ insgesamt einen glaubhaften Eindruck.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht ferner hervor, dass auch muslimische Freunde des Beschwerdeführers von seiner Konversion erfahren haben. Insbesondere ein streng-muslimischer Zimmerangehöriger von seinem Unterkunftsgeber. Der Beschwerdeführer hat auch mit diesem über seine erfolgte Konversion und über das Christentum im Allgemeinen gesprochen. Der erkennende Richter sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Ebenso erscheint es glaubwürdig, dass seine gesamte Familie, die nach wie vor in Afghanistan, Provinz XXXX, lebt, vom Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum erfahren hat.
Der Beschwerdeführer ist somit faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine Senatszuständigkeit ist im AsylG 2005 idgF. (in weiterer Folge AsylG 2005) nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staats zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtlingen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furch vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal bereits zahlreiche Beweise vorliegen (Taufschein, regelmäßiger Besuch der XXXX Gemeinde im XXXX, Diskussionen mit Moslems etc.), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459; VwGH 24.10.2001, 99/20/0550;
19.12. 2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721;
VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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