BVwG W211 2001937-1

W211 2001937-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2014

Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard

Texte intégral

BVwG W211 2001937-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2001937.1.00

Spruch

W211 2001937-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von CXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Sie reiste am 21.11.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer betreffend die beschwerdeführenden Partei in Polen vom 20.06.2010 und vom 08.03.2011 (jeweils PL1 ...).

2. Bei der Erstbefragung am 23.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, Tschetschenien am 09.06.2010 verlassen zu haben und über Dagestan, Wolgograd, Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Am 20.06.2010 habe sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Der Asylantrag sei aber negativ entschieden worden, weshalb die beschwerdeführende Partei im Oktober 2012 selbständig nach Weißrussland ausgereist und dort bis 19.01.2013 geblieben sei. Sie habe dort ein bisschen gearbeitet. Schließlich sei die beschwerdeführende Partei mit zwei weiteren Tschetschenen über unbekannte Länder mit dem PKW nach Österreich gefahren.

In Polen habe die beschwerdeführende Partei zwei negative Bescheide bekommen. Über dieses Land könne sie eigentlich nichts Schlechtes sagen.

Einer ihrer Brüder lebe in XXXX, und ihre Schwester sei anerkannter Flüchtling in Österreich und lebe in XXXX.

Tschetschenien habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil ihr Bruder X. am 09.06.2010 von der tschetschenischen Polizei festgenommen worden sei. Am selben Tag habe sie daher das Land verlassen. Als sie sich in Polen befunden habe, habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass jener Bruder X am 05.08.2010 von der Polizei umgebracht worden sei. Dieser Bruder sei ein Widerstandskämpfer gewesen; sie selbst sei keiner. Sie selbst sei in Tschetschenien noch nie festgenommen oder geschlagen worden. Sie habe aber Angst um ihr Leben, weil ihr Bruder verhaftet worden sei.

3. Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2013 ein auf Art 16 Abs. 1 e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmegesuch an Polen. In diesem Gesuch führte die Behörde den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Reiseweg im Detail an, merkte aber auch an, dass es für die Ausreise nach Weißrussland keinen Beweis gebe. Mit einem am 29.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmegesuch der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16. Abs. 1 e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

4. Die beschwerdeführende Partei wurde im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 16.01.2014 untersucht. Die Ärztin stellte in ihrer Schlussfolgerung fest, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Auffälligkeit in Affekt, Antrieb, Kognition oder Aufmerksamkeit fände. Es fänden sich keine traumtypischen Symptome wie Intrusion oder Dissoziation, keine Schreckhaftigkeit und keine tiefengreifende Verstörung.

5. Bei der Befragung am 04.02.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei, gesund zu sein und gelegentlich Schlaftabletten einzunehmen. Zum Ergebnis der ärztlichen Untersuchung meinte sie, dass dieses so stimme. Ihre Schwester lebe glaublich seit 2008 in Österreich; sie telefonierten circa alle drei Tage miteinander und manchmal besuche sie ihre Schwester auch. Als sie noch in der Heimat gewesen sei, habe sie mit ihrer Schwester in Österreich nur circa einmal im Moment via Skype Kontakt gehabt; das Telefonieren sei sehr teuer gewesen. Die beschwerdeführende Partei fände schon, dass sie von ihrer Schwester abhängig sei. Ihre Schwester beruhige sie, denn jeder Mensch brauche Kontakt zur Außenwelt. Sonst gebe es zu ihrer Beziehung zu ihrer Schwester nichts zu sagen.

Ihrer Ausweisung nach Polen stünde entgegen, dass die beschwerdeführende Partei Probleme in ihrer Heimat habe; dafür habe sie auch Beweise, die sie in Polen hergezeigt habe. Es bestehe aber das Risiko, dass die polnischen Behörden sie nach Russland abschieben würden. Sie habe ca. zwei Jahre in Polen gelebt und zwei negative Bescheide bekommen. Sie habe auch einen Folgeantrag gestellt, aber nie Antwort darauf erhalten. Daher habe sie sich von Polen losgerissen. Sie sei im September oder Oktober 2012 nach Weißrussland gefahren und dort bis November 2013 geblieben. Nachgefragt gab sie an, dafür keine Beweise zu haben, auch keine Belege oder Rechnungen. Sie habe dafür nur ihre Angaben.

Sie wolle nicht nach Polen zurück, da sie von Polen aus nach Russland geschickt werden würde. Weitere Gründe habe sie nicht, sie solle ja hier die Wahrheit sagen. Zu den übersetzten Länderberichten führte sie an, dass dort geschrieben stünde, dass es möglich sei, dass sie in Polen in Schubhaft genommen werde. Österreich sei nicht anders als Polen. Sie wolle Beweismittel vorlegen, aber man interessiere sich nicht dafür. Über das Asylverfahren in Polen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dort mit einem Russisch-Dolmetscher einvernommen worden zu sein. Sie habe zwei negative Entscheidungen bekommen und keine Antwort auf einen Folgeantrag.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, insbesondere zu Rechten und Pflichten des Asylwerbers und zur Versorgung, mit entsprechenden Quellenangaben. Nach diesen Feststellungen gebe es in Polen ein mehrinstanzliches Asylverfahren. Es gebe Beschwerdemöglichkeiten beim Rat für Flüchtlingsfragen, schließlich beim Verwaltungsgericht und letztendlich eine Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Eine allfällige Inhaftierung gründe sich immer auf eine richterliche Anordnung und müsse auf einen besonderen Grund gestützt seien. Grundsätzlich soll ein Fremder, der um internationalen Schutz ansuche, nicht inhaftiert werden. In Polen gebe es Unterkünfte der Asylbehörde und bewachte Flüchtlingszentren sowie Schubhaftanstalten. Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Polen zurückkehrten, haben Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylbewerber auch. Bei Rücküberstellung aus Polen nach Ausreise während des Asylverfahrens könne es zu einer Inhaftierung kommen, wobei aber "Milderungsgründe wie Schwangerschaft oder Mutter mit Kindern berücksichtigt" würden. Verlasse ein Asylwerber Polen während des Verfahrens, werde dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren könne der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen und werde das Verfahren dann fortgesetzt. Folgeanträge würden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise vorgelegt werden. Festgehalten wurde unter Berufung auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums, dass die polnische Regierung das Refoulementgebot achte. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass ausreichende Versorgung, einschließlich medizinischer, für Asylbewerber gewährleistet ist.

Zum Tatbestand der Zuständigkeit Polens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 führte die Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei keine Beweise über ihren angeblich mehr als ein Jahr dauernden Aufenthalt in Weißrussland vorgelegt habe. Die polnischen Behörden seien über die behaupteten Reisebewegungen detailliert informiert worden; sie haben dennoch der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt.

Außerdem stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei über ein normales verwandtschaftliches Verhältnis hinaus keine besonders intensive Beziehung zu ihrer Schwester habe, weshalb kein Eingriff in ihr Familienleben vorläge.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass zwar die beschwerdeführende Partei tatsächlich keine Beweise für ihren Aufenthalt in Weißrussland vorlegen könne, es aber doch gänzlich unwahrscheinlich sei, dass sie länger als ein Jahr illegal in Polen hätte aufhältig sein können, ohne von der Polizei aufgegriffen zu werden. An das Bundesverwaltungsgericht ergehe der Antrag, selbstverständlich nach umgehender Bekanntgabe der näheren Umstände durch die beschwerdeführenden Partei, an den bekanntzugebenden Orten in Weißrussland entsprechende Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei dort festzustellen. Auf Basis dieser mangelhaften Erhebungen habe die belangte Behörde auch eine falsche Zuständigkeitsannahme getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei verließ im Juni 2010 Tschetschenien und stellte am 20.06.2010 einen (ersten) Asylantrag in Polen. Am 21.11.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesasylamt stellte am 25.11.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. In diesem Wiederaufnahmeersuchen führte die Behörde den von der beschwerdeführenden Partei angegeben Reiseweg im Detail an. Am 29.11.2013 langte ein Schreiben der polnischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.

3. Es ist nicht feststellbar, dass sich die beschwerdeführende Partei von September oder Oktober 2012 bis November 2013 in Weißrussland aufhielt.

4. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.

Die Schwester der beschwerdeführenden Partei lebt als anerkannter Flüchtling in XXXX. Zwischen dieser und der beschwerdeführenden Partei besteht keine über die normale Verwandtschaft hinausgehende besonders intensive Beziehung. Die beschwerdeführende Partei hat außerdem in Österreich keine besonderen privaten Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei hätte sich von September oder Oktober 2012 bis November 2013 in Weißrussland aufgehalten, ist tatsächlich nicht substantiiert. Die beschwerdeführende Partei stellt in Aussicht, im Falle eines Ermittlungsauftrags "umgehend nähere Umstände" bekannt zu geben, gibt aber nicht an, warum eine solche Bekanntgabe näherer Umstände über ihren immerhin angeblich ein Jahr überdauernden Aufenthalt in Weißrussland nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. in der Beschwerde selbst stattgefunden hat. Auch, warum ein längerer irregulärer Aufenthalt in Polen unwahrscheinlicher sein soll, als ein solcher in Weißrussland, erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die beschwerdeführende Partei insbesondere in der zweiten Einvernahme konkret zu diesem Aufenthalt befragt wurde bzw. im Rahmen von zwei Fragen aufgefordert wurde, Beweise vorzulegen.

Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, in Polen in Schubhaft genommen werden zu können, wird angeführt, dass die Möglichkeit einer Schubhaftnahme alleine keine Grundrechtswidrigkeit aufzeigt, und dass sich aus den Länderberichten ein ausreichender Rechtsschutz im Falle einer Inhaftnahme ergibt. Zur Frage des Asylschutzes wird angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei offenbar Zugang zu einem Asylverfahren in der Sache in Polen hatte. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Möglichkeit eines Folgeantrags bestünde, sofern die beschwerdeführende Partei neue Beweise vorlegen kann. Daher ergibt sich auch aus diesem Vorbringen betreffend ein mögliches Refoulement in die Russische Föderation kein Hinweis auf ein reales Risiko einer rechts- oder grundrechtswidrigen Behandlung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Überstellung nach Polen.

Die beschwerdeführende Partei gab in den Einvernahmen an, in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Schwester zu sein, diese auch manchmal zu besuchen und durch diese hauptsächlich emotional unterstützt zu werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. ...

§ 24 (1) ...

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

§ 75 (1) ...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Art. 19 Abs. 1 lautet: "Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit."

Art. 19 Abs. 2 führt unter anderem aus, dass gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin Verordnung teilt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaates über seine Wiederaufnahme mit. Gegen diese Entscheidung, die zu begründen sei, könne ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Polen und der damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Zur Frage des Familienbegriffs unter erwachsenen Familienangehörigen bestätigte der EGMR erst kürzlich seine langjährige Rechtsprechung, dass nur unter bestimmten Umständen auch die Beziehung erwachsener Geschwister untereinander unter den Begriff des Familienlebens von Art. 8 EMRK fallen kann, nämlich dann, wenn es zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern gebe, die über eine rein emotionale Bindung hinausginge (siehe dazu A.H. Khan/Vereinigtes Königreich, No. 6222/10, Urteil vom 20.12.2011 und Slivenko/Lettland (Große Kammer), No. 48321/99, Urteil vom 09.10.2003 sowie Kwakye-Nti und Dufie/die Niederlande, No. 31519/96, Entscheidung vom 07.11.2000 und S. und S./Vereinigtes Königreich, No.10375/83, Entscheidung [Kommission] vom 10.12.1984).

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zum Tatbestand der Zuständigkeit Polens:

Dass gegenständlich die polnische Zuständigkeit infolge eines mehrmonatigen Verlassens der Europäischen Union im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Dublin-Verordnung untergegangen wäre, wird vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubwürdig erachtet (siehe oben im Rahmen der Beweiswürdigung).

In diesem Zusammenhang ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde die polnischen Behörden über die Angabe der beschwerdeführenden Partei, nach Weißrussland ausgereist zu sein, informierte und damit die polnischen Behörden in die Lage versetzte, ihre Zuständigkeit unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Die ausdrückliche Zustimmungserklärung scheint daher in Kenntnis des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zustande gekommen zu sein, sodass diesbezüglich jedenfalls auch keine Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung (Art 41 GRC) zu konstatieren ist. Österreich und Polen konnten denkmöglicherweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Polen nicht verlassen hat.

Hinzu tritt schließlich - hier freilich nur ergänzend - dass im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, eine Überprüfungsmöglichkeit der Zuständigkeitsfeststellung der belangten Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig (nach Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates) nur unter den dort genannten engen (oder zumindest vergleichbaren) Prämissen möglich ist. Die Ausgangsfrage dieser Entscheidung war, ob Art. 19 Abs. 2 der Dublin Verordnung dahin auszulegen sei, dass er Mitgliedstaaten dazu verpflichte, einem Asylwerber das Recht einzuräumen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung gemäß Art 19. Abs. 1 dieser Verordnung die Überprüfung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu verlangen und sich auf eine fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien zu berufen. In der Randnummer 60 dieses Urteils führt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu aus, dass in einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, unter Berücksichtigung der in den Randnummern 52 und 53 wiedergegebenen Erwägungen [welche sich insbesondere auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beziehen] der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegengetreten werden könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt zwar ein Wiederaufnahmeersuchen vor, bei dem grundsätzlich Art. 20 der Dublin Verordnung zur Anwendung kommt, und nicht, wie im entscheidungsgegenständlichen Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, Art. 19 Abs. 2. Beide Bestimmungen sehen gegen eine entsprechende Überstellungsentscheidung nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 lit. e jeweils die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsbehelfes vor, weshalb grundsätzlich von einer vergleichbaren Auslegung der beiden Bestimmungen über Rechtsbehelfe auszugehen ist. Für diese Rechtsmeinung spricht auch die Ausgestaltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die in ihrem Artikel 27 nunmehr Rechtsmittel gegen Überstellungsentscheidungen im allgemeinen regelt, unabhängig davon, ob diese auf einem Aufnahmeverfahren oder auf einem Wiederaufnahmeverfahren fußen. Ferner ist nicht ersichtlich, warum die oben erwähnten teleologischen Erwägungen des Gerichtshofes nicht für Wiederaufnahmekonstellationen gleichermaßen gelten sollten. Bei der gegenständlichen Sachlage (mangelnde Glaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Aufenthaltes in Weißrussland sowie ein fehlerfreies Konsultationsverfahren) konnten aber weitere Ausführungen hinsichtlich der genauen Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit jenem des vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen entfallen.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel AsylGH 29.11.2013, Zl. S25 438.653-1/2013-3E et.al.). Systemische Mängel im polnischen Asyl- und Aufnahmewesen wurden auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.

Es gibt auch keine Hinweise auf besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen.

Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Polen, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Hinsichtlich der Beziehung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Schwester wird ihr eine emotionale und verwandtschaftliche Nähe nicht abgesprochen. Allerdings erfüllt sie nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht das Erfordernis einer darüber hinausgehenden besonderen Abhängigkeit der erwachsenen Geschwister untereinander, um damit dem Familienbegriff des Art. 8 EMRK zu genügen. Eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei stellt daher keinen Eingriff in ihr Familienleben in Österreich dar.

Ein schützenswertes Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde nicht dargelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.