W182 2001960-1•BVwG W182 2001960-1
W182 2001960-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2014
Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W182 2001960-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Polen, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2014, Zl. 499215803 - 14124532, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein polnischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben erstmals im September 2008 mit gültigen Reisedokumenten ins Bundesgebiet ein.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, wurde er wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, wurde der BF erneut wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127 StGB, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der im zuvor genannten Urteil bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.
Der BF befand sich von 30.05.2009 bis 30.09.2010 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro (im Folgenden: BPD Wien) vom 26.07.2009, Zl. III-1269276/FrB/09, wurde gegen den BF gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 iVm § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 FPG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde vom BF am 20.08.2009 persönlich übernommen.
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 04.02.2010, GZ. UVS-FRG/4/9294/2009-18, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG stützt. Dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF in Österreich weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger tätig gewesen sei, nicht zur Sozialversicherung angemeldet sei und über keine Existenzmittel verfüge, weshalb er auch nicht als gemeinschaftsrechtlich "aufenthaltsberechtigter" EWR-Bürger im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG anzusehen sei. Ungeachtet dessen sei jedoch festzuhalten, dass das wiedergegebene den Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zugrunde liegende persönliche Verhalten des hier weder familiär noch beruflich verankerten BF nicht nur nach § 60 Abs. 1 und 2 FPG, sondern auch nach § 86 Abs. 1 FPG einen tragfähigen Grund zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstelle. Der Bescheid wurde am 18.02.2010 vom BF persönlich übernommen.
Der BF wurde am 30.09.2010 am Landweg aus dem Bundesgebiet ins Herkunftsland abgeschoben.
Trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots wurde der BF am 12.10.2010 im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Über den BF wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 12.10.2010 die Schubhaft verhängt, wobei er am 15.10.2010 am Landweg aus dem Bundesgebiet ins Herkunftsland abgeschoben wurde.
Am 06.04.2011 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei mit Bescheid der BPD Wien vom selben Tag die Schubhaft verhängt wurde. Am 07.04.2011 wurde der BF aufgrund einer Haftunfähigkeit wegen dringender Abklärung und Weiterbehandlung einer Panateritis nodosa in einem Krankenhaus aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schreiben des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 31.05.2011 erging im Verfahren zur Einbringung rückständiger Pflegebühren ein Amtshilfeersuchen an die BPD Wien.
Am 17.07.2011 wurde der BF erneut festgenommen und gegen ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Am 05.08.2011 wurde er am Landweg ins Herkunftsland abgeschoben.
Am 03.11.2011 wurde gegen den erneut unerlaubt eingereisten BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Mit 09.11.2011 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da laut amtsärztlichen Gutachten von einer Haftunfähigkeit des BF für die nächsten drei Monate auszugehen gewesen sei.
Am 23.06.2012 wurde der BF neuerlich festgenommen, wobei gegen ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt wurde. Eine gegen die Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 28.06.2012, GZ: UVS-01/52/7719/2012-3, gemäß § 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und der Schubhaftbescheid der BPD Wien vom 23.06.2012, die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.06.2012 sowie die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung als rechtmäßig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Entgegen dessen realitätsfernen Absichtserklärungen sei keinerlei (legale) berufliche, soziale oder familiäre Verankerung im Inland festzustellen gewesen. Der BF habe in einer Einvernahme am 23.06.2011 vorgebracht, dass er am 22.12.2011 via Tschechien kommend mit dem Bus nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise wäre gewesen, dass er in Österreich viele Freunde, die er jedoch nicht nennen möchte, habe. Überdies habe er zum Grund seiner Einreise wörtlich ausgeführt: "Man lebt hier gut".
Am 04.07.2012 wurde der BF am Landweg ins Herkunftsland abgeschoben.
Am 26.12.2012 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet festgenommen und gegen ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Die Abschiebung des BF am Landweg erfolgte am 09.01.2013.
Die nächste Festnahme im Bundesgebiet erfolgte am 16.02.2013, wobei gegen den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt wurde. Am 05.03.2013 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Aus dem zugrunde liegenden Gutachten eines Amtsarztes geht hervor, dass der BF infolge einer leukozytoklastischen Vaskulitis bei Verdacht auf Panateritis nodosa massive Geschwürsbildungen im Bereich beider Unterschenkel aufgewiesen habe, wobei der Pflegeaufwand und die medizinische Behandlung im Polizeianhaltezentrum nicht durchführbar gewesen seien.
2. Am 21.02.2014 wurde der BF im XXXX Wiener Gemeindebezirk als offensichtlich Unterstandsloser in einem Stiegenhaus schlafend durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen.
In einer Einvernahme am 21.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gab der BF im Wesentlichen an, zuletzt am 02.02.2013 von Tschechien kommend trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist zu sein. Er sei am 27.02.2013 aus der Schubhaft entlassen worden und habe sich seither durchgehend illegal in Österreich aufgehalten. Er besitze kein Geld und auch kein Reisedokument. Er habe unangemeldet an einer Adresse im XXXX. Wiener Gemeindebezirk gewohnt. Dazu gab er auf Nachfragen ausdrücklich an, dass er sich deshalb nicht an der Adresse aufrecht gemeldet habe, weil er wisse, dass er ein Aufenthaltsverbot habe und "für die Fremdenpolizei nicht greifbar sein" habe wollen. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Er sei geschieden und habe keine Unterhaltspflichten. Seine Familienangehörigen würden in Polen leben.
Laut Gutachten einer Polizeiamtsärztin vom 21.02.2014 wurde beim BF "Alkabusus, Entzugsepilepsie und Vaskulitis" diagnostiziert. Unabhängig davon wurde festgestellt, dass der BF haftfähig sei.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamts, vom BF persönlich übernommen am 21.02.2014, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF unter Missachtung eines gegen ihn bestehenden, rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes mehrfach nach Österreich zurückgekehrt sei, weder über ausreichend Barmittel für seinen Unterhalt noch seine Ausreise verfüge, keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und sich bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe. Er sei in Österreich weder beruflich, familiär noch sozial verankert. Seine Familienangehörigen würden sich in Polen aufhalten. Aufgrund seines Vorverhaltens habe er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
4. Am 21.02.2014 (Freitag) wurde von der zuständigen Referentin ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die laut internen Erlass für die Anforderung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamts übermittelt, von wo es am 26.01.2014 (Dienstag) an die polnische Botschaft in Österreich weitergeleitet wurde.
5. Am 27.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine gegen den oben genannten Bescheid sowie die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft erhobene "Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a B-VG" ein. Darin wurde beantragt die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie den bekämpften Bescheid zu beheben. Zudem wurde beantragt, dem BF Kostenersatz "im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr" zuzuerkennen, im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde dieser keine Kosten zuzuerkennen. Weiters auszusprechen "auf welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist", in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, eine "mündliche Berufungsverhandlung" durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BF im Bundesgebiet vor seiner Inhaftnahme über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt hätte. Zwar verfüge der BF über keine behördliche Meldung, dennoch hätte sich im Rahmen eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass der BF bisher an einer namentlich genannten Adresse im XXXX. Wiener Gemeindebezirk wohnhaft gewesen sei und sich regelmäßig dort aufgehalten habe. Somit handle es sich bei dem BF um keinen unterstandslosen Fremden und hätte die belangte Behörde dem BF - nach dem Vorliegen aller erforderlichen Dokumente für die Abschiebung - jederzeit habhaft werden können. Darüber hinaus liege beim BF auch eine gesellschaftliche Integration vor. Er sei unter anderem ehrenamtlich bei den XXXX tätig. Er engagiere sich insbesondere in deren Einrichtung in der XXXX. Der BF sei in den Einrichtungen bekannt und erfahre dort auch emotionale Unterstützung. Ferner sei festzuhalten, dass die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei nicht gewillt sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, bezüglich der Anordnung der Schubhaft ins Leere ziele, da die Verhängung der Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten nach ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes diene. Somit ergebe sich in einer Gesamtbetrachtung, dass im vorliegenden Fall die Gefahr des Untertauchens als gering anzusehen sei, weshalb die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hätte das Bundesamt zudem bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe ein gelinderes Mittel anzuordnen gehabt. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. Da die gegenständliche Schubhaftbeschwerde jedenfalls Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufweise, würde der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommen. Weiters sei die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid mangelhaft, da diese keinen Hinweis auf die Beschwerdefrist gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthalte, obwohl mit dem bekämpften Bescheid der Zwangsakt der Anhaltung angeordnet worden sei. Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Das Aufbürden eines solchen sei im Hinblick auf die Systematik und den Telos des Art 15 Abs 2 lit b der Richtlinie ausgeschlossen, da es dazu führen würde, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Das Kostenrisiko würde aufgrund der finanziellen Situation vieler Asylwerber und Fremder (vgl. dazu die Anzahl der von Grundversorgung abhängigen Schubhafthäftlinge), die unter das Schubhaftregime des § 76 FPG fallen, zu einer Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung führen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der insbesondere festgestellt wurde, dass gegen den BF seit 18.02.2010 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe und somit ein Aufenthalt in Österreich nicht gestattet sei. Aufgrund der regelmäßigen Rückkehr des BF werde die fehlende Bereitschaft der Einhaltung bestehender fremdenpolizeilicher Vorschriften dargelegt. Der BF habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Der BF habe zudem selbst ausdrücklich angegeben, die erforderliche Anmeldung unterlassen zu haben, um sich einem drohenden fremdenpolizeilichen Eingriff entziehen zu können. Der BF sei am 21.02.2014 schlafend um 00:15 Uhr in einem Stiegenhaus im XXXX Wiener Gemeindebezirk angetroffen worden und zeige dieser Umstand, dass der BF über keinen fixen Unterstand verfügen könne, da ansonsten kein Schlafplatz in einem Stiegenhaus aufgesucht werden würde. Aufgrund der fehlenden Anmeldung habe der BF Vorkehrungen getroffen, um sich dem drohenden Verfahren zur Sicherung einer Abschiebung entziehen zu können. Er verfüge über kein Ausweisdokument und auch nicht über ausreichende Unterhaltsmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes. Aufgrund des Umstandes, dass weder familiäre noch berufliche Bindungen bestanden hätten, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ein illegaler Aufenthalt fortgesetzt worden sei und Vorkehrungen getroffen worden seien, um sich einer drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahme zu entziehen, habe zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft erlassen werden müssen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters werde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von 426,20 € zu verpflichten.
7. Laut einer Anfrage beim Zentralen Melderegister am 27.02.2014 war der BF seit seiner erstmaligen Ankunft in Österreich im Jahr 2008 mit Ausnahme von Aufenthalten in Polizeianhaltezentren bzw. Gefangenenhäusern und Justizanstalten lediglich ein einziges Mal - von Mai 2012 bis Juni 2012 - im Bundesgebiet an einer Adresse polizeilich gemeldet. Bei der Adresse handelt es sich um die gleiche Anschrift, die er in der Einvernahme am 21.02.2014 beim Bundesamt bzw. in der Beschwerdeschrift als Wohnadresse behauptete, wobei er dort im Jahr 2012 lediglich als "obdachlos" gemeldet war. An der Adresse ist aktuell eine (andere) Person als obdachlos gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Polen (Unionsbürger) und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er besitzt kein gültiges Reisedokument. Er reiste laut eigenen Angaben erstmals im September 2008 ins Bundesgebiet ein.
Der BF ist seit seiner Einreise im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und hat auch keine familiäre oder hinreichende soziale Bindungen in Österreich. Ihm kam mangels Voraussetzungen kein Aufenthaltsrecht nach § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) zu.
Gegen den BF besteht ein seit 20.08.2009 durchsetzbares, seit 18.02.2010 rechtskräftiges, bis 29.07.2019 gültiges Aufenthaltsverbot.
Der BF wurde erstmals am 30.09.2010 am Landweg aus dem Bundesgebiet ins Herkunftsland abgeschoben. Der BF reiste seither trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes fünf Mal (zuletzt 16.02.2013) wieder ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier illegal auf. Er wurde in dieser Zeit insgesamt vier Mal (zuletzt am 09.01.2013) abgeschoben und acht Mal in Schubhaft genommen.
Der BF befand sich von 30.05.2009 bis 30.09.2010 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Er war während der gesamten Zeit seiner Aufenthalte im Bundesgebiet seit 2008 mit Ausnahme seiner Schubhaft- bzw. Justizhaftaufenthalte lediglich für knapp zwei Monate (von Mai 2012 bis Juni 2012) im Bundesgebiet an einer Adresse - jedoch nur als obdachlos - polizeilich gemeldet. Er verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Zuletzt wurde der BF, nachdem er am 05.03.2013 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde und in weiterer Folge unangemeldet untergetaucht war, am 21.02.2014 als offensichtlich Unterstandsloser in einem Stiegenhaus schlafend durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen.
Bei einer Untersuchung des BF durch eine Amtsärztin am 21.02.2014 wurde "Alkabusus, Entzugsepilepsie und Vaskulitis" diagnostiziert und die Haftfähigkeit des BF festgestellt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, der vom BF am 21.02.2014 persönlich übernommen wurde, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der BF dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht.
Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat bei der polnischen Botschaft beantragt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde substantiell nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und dem rechtskräftigen, durchsetzbaren Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den fremdenpolizeilichen Akten bzw. dem Akt des Bundesamts sowie insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid des UVS Wien vom 04.02.2010, GZ. UVS-FRG/4/9294/2009-18, sowie vom 28.06.2012, GZ. UVS-01/52/7719/2012-3. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den seit September 2010 wiederholten unrechtmäßigen Einreisen bzw. unberechtigten Aufenthalten des BF im Bundesgebiet, seinen Schubhaftzeiten, den wiederholt vollstreckten Abschiebungen sowie der zuletzt erfolgten Festnahme am 21.02.2014 und der bis dato andauernden Anhaltung aufgrund des bekämpften Schubhaftbescheides.
Die Feststellungen zur mangelnden Meldung des BF ergibt sich aus der eingeholten ZMR-Auskunft vom 27.02.2014, zur strafrechtlichen Bescholtenheit des BF aus dem beigeschafften Strafregisterauszug und dem Akteninhalt, zu den Justizhaftzeiten aus dem Akt des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere seiner Angaben in der Einvernahme am 21.02.2014 in Zusammenschau mit den Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Gutachten der Amtsärztin vom 21.02.2014. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.
Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat ergeben sich aus einer Mitteilung der zuständigen Referentin des Bundesamts vom 04.03.2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.
3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, nicht näher getreten werden kann.
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.
3.2.1.4. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.
3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 30.01.2014 aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Gegen den BF besteht ein seit 20.08.2009 durchsetzbares, seit 18.02.2010 rechtskräftiges, gültiges Aufenthaltsverbot, wobei sich aus den Übergangsbestimmungen des § 125 FPG idgF kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dieses seine Gültigkeit verloren hätte. Die erste Abschiebung des BF erfolgte am 30.09.2010. Der BF kehrte trotz aufrechten Aufenthaltsverbots immer wieder (insgesamt fünf Mal) unerlaubt ins Bundesgebiet zurück, wurde seither insgesamt acht Mal in Schubhaft genommen und vier Mal abgeschoben. Die letzte Abschiebung des BF nach Polen erfolgte am 09.01.2013.
Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme als rechtmäßig:
Unstrittig ist, dass sich der BF aufgrund des nach wie vor geltenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er hat weder Verwandte noch Angehörige in Österreich, sodass ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verneint werden können. Auch ein beruflicher Anknüpfungspunkt fehlt, wobei der BF zudem über keine Barmittel verfügt. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten.
Ebenso besteht keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet. Zwar behauptete der BF in der Einvernahme am 21.02.2014 sowie in der Beschwerdeschrift, zuletzt unangemeldet an einer von ihm namentlich genannten Adresse wohnhaft gewesen zu sein. Dies lässt sich aber kaum mit dem Umstand vereinbaren, dass er in der Nacht auf dem 21.02.2013 in einem völlig anderen Wohnbezirk im Stiegenhaus eines Hauses schlafend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die wegen dieses Vorfalls verständigt wurden, vorgefunden wurde, sondern deutet vielmehr auf seine Obdachlosigkeit hin. Letzteres deckt sich mit dem Umstand, dass der BF an der von ihm genannten Adresse bereits im Jahr 2012 - im Übrigen jedoch lediglich für knapp zwei Monte - "obdachlos" gemeldet war. Aber selbst wenn seine Behauptung zutreffen würde, bringen seine Angaben in der Einvernahme am 21.02.2014, wonach er sich nicht gemeldet hätte, um für die Fremdenpolizei nicht greifbar zu sein, bloß die Intention zum Ausdruck, eine Abschiebung wissentlich vereiteln bzw. erschweren zu wollen. Dies schließt nahtlos an das bisherige Verhalten des BF an, dessen aufrechte Meldungen sich seit 2008 - mit Ausnahme der bereits genannten Obdachlosmeldung für zwei Monate im Jahr 2012 - ausschließlich auf Haftmeldungen beschränkten. Eine Gewähr dafür, dass der BF für die Behörden an der von ihm genannten Adresse auch tatsächlich greifbar sein würde, liegt somit keinesfalls vor.
Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des BF, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen bzw. zu beachten, zumal ihn weder das durchsetzbare Aufenthaltsverbot noch wiederholte Abschiebungen daran hinderten, immer wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurückzukehren.
An den sich für den BF ergebenden erheblichen Sicherungsbedarf vermag auch der erstmals in der Beschwerdeschrift behauptete soziale Kontakt zu einer karitativen Einrichtung bzw. damit allenfalls verbundenes soziales Engagement - letzteres erscheint angesichts der offenbaren Alkoholsucht des BF nur deutlich eingeschränkt wahrscheinlich - nichts Entscheidendes zu ändern.
Was die Krankheiten des BF - Alkoholabusus, Entzugsepilepsie und Vaskulitis - betrifft, weisen diese laut Gutachten der Amtsärztin aktuell keinen derartigen Pflegebedarf auf, der eine Haftunfähigkeit begründet. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Gesundheitszustand des BF auch in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert wurde. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF nach gesundheitsbedingten Haftentlassungen bisher wiederholt untergetaucht ist.
Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der BF einer Abschiebung nach Polen durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls - wie bereits in der Vergangenheit - illegaler Weise wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist. Bei dieser Prüfung ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.
Das Bundesamt hat das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an die polnische Botschaft (unter Einbeziehung des Wochenendes) noch relativ zügig übermittelt (vgl. dazu etwa VwGH 28.02.1997, Zl. 96/02/0217). Bei den insgesamt fünf durchgeführten Abschiebungen des BF zwischen 30.09.2010 und 09.01.2013 ist es seitens der polnischen Botschaft nie zu Schwierigkeiten oder erheblichen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekommen, sodass auch von einer positiven Prognosebeurteilung auszugehen ist.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen lässt, so ist dazu anzumerken, dass das Bundesamt ausreichend dargetan hat, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig mache. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes - entgegen der Ansicht der bevollmächtigten Vertretung - sehr wohl der individuelle Einzelfall des BF einer Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang wurde dem BF in einer Einvernahme beim Bundesamt am 21.02.2014 auch Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sowie zur Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Stellung zu nehmen.
Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III und IV:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.