W176 2000569-1•BVwG W176 2000569-1
W176 2000569-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2014
abgeschlossener Gebäudeteil, Gebäude, Teilunterschutzstellung,<br/>Verbau
W176 2000569-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, XXXX sowie XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.05.2001, Zl. 30.902/7/2001, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXX in XXXX, XXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXXals Wohnungseigentümer von drei Wohnungen und somit grundbücherlicher (Mit)eigentümer des genannten Gebäudes mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz "nur insofern" Berufung, "als mit diesem [...] auch der Holzverbau im Vestibül der [ihm] gehörigen Eigentumswohnung unter Denkmalschutz gestellt wird". Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Holzverbau zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden sei und als Zweckbau den Änderungen der Zeit entsprechend erneuert und gemäß den technischen Anforderungen adaptiert werden müsse. Es bestehe die dringende Notwendigkeit, aus Heizkostengründen die Decke des hinter dem Holzverbau liegenden Flurbereichs zu senken. Beim Holzverbau handle es sich um keinen schutzwürdigen Kulturgutbestand.
3. Mit Schreiben vom 25.01.2002 legte das Bundesdenkmalamt der Berufungsbehörde eine Fotodokumentation zum gegenständlichen Objekt vor, in der auch der - vom Beschwerdeführer als Holzverbau bezeichnete - Holz-Glas-Verbau zu sehen ist.
4. Mit Schreiben vom 11.10.2006 übermittelte das Bundesdenkmalamt der Berufungsbehörde einen Aktenvermerk betreffend einen am 05.10.2006 durchgeführten Augenscheins in der XXXX, demzufolge der Vertreter des Landeskonservatorats für Salzburg mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit besprach, im Bereich des Vestibüls eine abgehängte Decke einzuziehen; dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Deckenabhängung, die ohne Beschädigung oder Zerstörung des historistischen Dekorationsmaterials im Vestibül sowie des Holz-Glas-Verbaus durchgeführt werde, vom Landeskonservatorat zugestimmt werden könne, da die Substanz des Gebäudes nicht zerstört würde, gleichzeitig aber das Unterschutzstellungsverfahren abgeschlossen werden könnte.
5. Mit Schriftsatz vom 08.11.2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Berufung nicht zurückziehe. Er sei der Ansicht, dass die Unterschutzstellung den Gleichheitsgrundsatz missachte. Ihm sei nicht bekannt, dass in anderen denkmalgeschützten Häusern in XXXX Teile von Privatwohnungen unter Schutz gestellt würden.
6. Einem am 03.03.2014 eingeholten Grundbuchsauszug zufolge steht das verfahrensgegenständliche Gebäude im Miteigentum von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX, wobei XXXX, XXXX sowie XXXX (über Vermittlung der Verlassenschaft nach XXXX) von der Verlassenschaft nach XXXX Wohnungseigentum erworben haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Sind jedoch im Grundbuch nicht mehr existente Personen eingetragen, so tritt gemäß § 27 Abs. 2 DMSG an ihre Stelle derjenige, der außerbücherlich das Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentums bekannt ist. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Wien 2004, § 26 Anm. 3 u.4, § 27 Anm. 2 u. 3, mwN).
2.2.2. XXXX, XXXX sowie XXXX haben - wie unter Punkt I.6. dargestellt - im laufenden Verfahren (indirekt) von XXXX grundbücherliches (Mit)Eigentum an der XXXX erworben und sind daher in dessen verfahrensrechtliche Position als Berufungswerber eingetreten, wobei die Berufung nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist.
2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
2.3.2. Im gegenständlichen Fall bekämpft die Beschwerde ausschließlich die Unterschutzstellung des genannten Holz-Glas-Verbaus. Dieser weist jedoch nicht die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Eigenschaft eines überschaubaren, abgeschlossen Teiles - wie dies etwa für das Innere eines Gebäudes gegenüber dessen Äußerem angenommen werden kann - auf. Eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes in dem Sinne, dass der verfahrensgegenständliche Verbau auszunehmen ist, käme daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 8 DMSG ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Holz-Glas-Verbau kein überschaubarer abgeschlossener Teil des Gebäudes ist und somit dessen Teilunterschutzstellung mit Ausnahme des Verbaus nicht in Betracht käme.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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