W161 2001836-1•BVwG W161 2001836-1
W161 2001836-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2014
Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, psychische Störung,<br/>Schwangerschaft, Überstellungsrisiko
W161 2001836-1/3E
W161 2001837-1/3E
W161 2001838-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zahl 13 18.814 EAST Ost,
2. ) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gesetzlich vertreten durch die Kundesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zahl 13 18.815 EAST Ost,
3. ) des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zahl 13 18.812 EAST Ost,
zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang :
Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Lebensgefährten, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer brachten am 21.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
1. Anlässlich der Erstbefragung vom 22.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, seit 2 Monaten schwanger zu sein. Zum Reiseweg führte sie aus, fünf Monate zuvor gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer, legal von Teheran nach Istanbul gereist zu sein. Beim Versuch, die Grenze zu Griechenland zu überqueren, seien sie von der griechischen Polizei zurückgeschoben worden und in der Folge 57 Tage lang in Istanbul inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung seien sie schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt. Dort angekommen hätten sie sich zum Drittbeschwerdeführer nach Athen begeben und dort zweieinhalb Monate gemeinsam aufgehalten. Anschließend seien sie schlepperunterstützt mit einem LKW nach Ungarn gereist, wo sie von der dortigen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich erfasst worden wären. Nach einem viertägigen Aufenthalt im Lager in Debrecen seien sie schlepperunterstützt mit einem Bus nach Österreich gekommen.
Der Drittbeschwerdeführer bestätigte bei seiner Erstbefragung am 22.12.2013 die Angaben seiner Lebensgefährtin zum gemeinsamen Reiseweg. Ergänzend führte er aus, er selbst habe vor zweieinhalb Jahren illegal den Iran zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in einem Schlepperquartier in Istanbul sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt, wo er von der dortigen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach habe er etwa zwei Jahre lang in Athen gelebt und seinen Lebensunterhalt als Designer für Brunnen in Nafelio verdient.
EURODAC-Abfragen ergaben je einen Treffer der Kategorie 1 beim Drittbeschwerdeführer mit Griechenland vom 27.09.2013 und mit Ungarn vom 18.12.2013.
In der Folge wurden Konsultationen hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer mit Ungarn geführt. Die ungarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 07.01.2014 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (in Folge: "Dublin-II-VO") zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführer am 15.12.2013 in Ungarn Asyl beantragt hätten, kurz darauf jedoch untergetaucht seien.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, im vierten Monat schwanger zu sein. Zum Beweis legte sie ein Ultraschallbild sowie eine Zeitbestätigung des Landesklinikums XXXX vor. Weiters erklärte sie, am 15.12.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Hinsichtlich der Situation in Ungarn behauptete die Erstbeschwerdeführerin grobe Mängel bei der medizinischen Versorgung sowie sehr schlechte hygienische Bedingungen. So habe ihr Sohn etwa durch Ungeziefer einen Ausschlag erlitten und habe sie sich aufgrund des hygienischen Zustandes des Gemeinschaftsbades nicht getraut, sich dort zu waschen. Weiters habe sie durch die Reisestrapazen trotz Schwangerschaft Blutungen bekommen. Die medizinische Versorgungsabteilung im Lager habe sie jedoch weggeschickt und ihr gesagt, sie solle in drei Wochen wieder kommen. Derzeit gehe es ihr psychisch nicht gut, sie habe regelmäßig Albträume und denke auch an Selbstmord.
Der Drittbeschwerdeführer bestätigte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2014 die Angaben seiner Lebensgefährtin zu den hygienischen Bedingungen und der medizinischen Versorgung in Ungarn und gab, soweit hier wesentlich, ergänzend an, seine Frau würde bei einer Ausweisung ihr Kind verlieren, weil sie dort medizinisch nicht betreut würde.
Laut gutachterlicher Stellungnahme von XXXX vom 22.01.2014 habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung gelitten. Dennoch lägen psychische Krankheitssymptome vor, nämlich eine Anpassungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode, und sei eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie mit der Fragestellung einer antidepressiven Medikation bei Schwangerschaft anzuraten.
Bei einer weiteren Einvernahme am 30.01.2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Inhalt des Gutachtens zusammengefasst übersetzt und gab diese dazu im Wesentlichen an, krank zu sein und aus diesem Grund noch einen ausstehenden Arzttermin zu haben. Zum voraussichtlichen Geburtstermin befragt gab sie an, dass dieser in voraussichtlich fünfeinhalb Monaten liege.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zulässig ist.
Die belangte Behörde traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche). Insbesondere sei, soweit hier wesentlich, in Ungarn eine ausreichende medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Zur Gesundheit der Erstbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass bei dieser physische Krankheitssymptome in Form einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode vorlägen. Bei der Untersuchung am 22.01.2014 hätten sich keine Hinweise auf akute Suizidalität ergeben. Auch sonstige schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten könnten nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im vierten Monat schwanger.
Gegen die angeführten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Situation der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. So habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Reisestresses vaginale Blutungen erlitten und könnten diese zu einem Spätabort führen, weshalb von einer Rücküberstellung abzusehen sei. Weiters könne aufgrund der psychischen Probleme der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung ein Suizid nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus wurden in der Beschwerde Mängel hinsichtlich der medizinischen Versorgung von Asylwerbern und den hygienischen Bedingungen in den Aufnahmezentren sowie weitere Unzulänglichkeiten im ungarischen Asylwesen, betreffend insbesondere Inhaftierungen, die Möglichkeit zur Rechtsmittelerhebung sowie die soziale Lage von Asylwerbern in Ungarn, vorgebracht.
Ergänzend legten die Beschwerdeführer einen Arztbrief vom Landesklinikum XXXX, Abt. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vor, aus dem hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin dort von 14. bis 17.02.2014 stationär behandelt worden sei und im Falle einer Abschiebung eine Verschlechterung ihrer Lage drohe sowie ein Suizid nicht ausgeschlossen werde könne. Weiters legten die Beschwerdeführer ein Schreiben einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vor, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 13.02.2014 von der zeichnenden Ärztin untersucht worden sei und diese dabei vaginale Blutungen festgestellt habe. Dies könne einen Spätabort zur Folge haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz am 21.12.2013 gestellt haben, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
2. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass zunächst Ungarn kraft illegaler Einreise sowie der Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Ungarn gemäß Art. 10 iVm 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für die Führung der gegenständlichen Verfahren zuständig geworden ist. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisten bzw. - im Falle des Drittbeschwerdeführers - dort einen Asylantrag stellten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, unzureichend ermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin gab bereits bei der der Erstbefragung bzw. bei der ersten Einvernahme ihre Schwangerschaft sowie vaginale Blutungen an. Die belangte Behörde hat es dennoch unterlassen, in der Folge ein ausführliches Sachverständigengutachten durch einen Facharzt zum körperlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen. Ein ärztliches Gutachten wurde lediglich zur Erhebung des psychischen Zustandes eingeholt. Dies erscheint nicht ausreichend, um den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und die Auswirkungen einer Überstellung nach Ungarn eindeutig und ausreichend abklären zu können. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich bereits in stationärer Spitalsbehandlung wegen akuter psychischer Probleme und hat darüber hinaus offenbar auch körperliche Beschwerden während ihrer Schwangerschaft. Erst nach Aufklärung dieser seelischen und körperlichen Beschwerden kann beurteilt werden, ob eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin diese in ihrem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt.
Darüber hinaus wurden im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Behandlung vulnerabler Personen in Ungarn getroffen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Kind aus erster Ehe sind der Gruppe von Vulnerablen zuzurechnen. Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger, hat in der Schwangerschaft offenbar psychische und physische Probleme und ist sie alleine verantwortliche Erziehungsberechtigte für den 11-jährigen Zweitbeschwerdeführer. Daher erscheinen solche Feststellungen unerlässlich, um die Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn ausreichend beurteilen zu können. Dies insbesondere deshalb, da in Ungarn gewisse Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern bekannt sind.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren somit durch Einholung eines fundierten Sachverständigengutachtens über den tatsächlichen, insbesondere physischen, Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin in Kenntnis zu setzen haben. Im Zuge dessen werden auch die Krankengeschichte des Landesklinikums XXXX sowie ein Befund der behandelnden Gynäkologin einzuholen sein. Darüber hinaus werden die Länderfeststellungen um konkrete Informationen zur Lage von vulnerablen Personen in Ungarn zu ergänzen sein. Die erhobenen Ermittlungsergebnisse werden den Beschwerdeführern unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein und wird die belangte Behörde in der Folge zu überprüfen haben, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer deren Rechte nach Artikel 3 EMRK verletzt.
Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit der Identität der Beschwerdeführer und der Frage auseinanderzusetzen haben, warum die Beschwerdeführer in den Asylverfahren in Ungarn und Österreich verschiedene Angaben zu ihren Namen und - im Falle der Erstbeschwerdeführerin - zu ihrem Geburtsdatum und ihrer Staatsbürgerschaft gemacht haben.
2.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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