L501 2001623-1•BVwG L501 2001623-1
L501 2001623-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von
Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, hat den Antrag der XXXX (in Folge kurz beschwerdeführende Partei- bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen; der Grad der Behinderung wurde bescheidmäßig mit 30 vH festgestellt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die - bis 31.12.2013 zuständig gewesene - Bundesberufungskommission wird von der bP ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sich sowohl ihre physische als auch psychische Verfassung seit der Pflegebedürftigkeit ihres Gatten verschlechtert habe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in vorhandene und im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegte Unterlagen sowie in das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Frau XXXX (Allgemeinmedizinerin) vom 11.11.2013.
Neu vorgelegte Befunde:
Befundbericht XXXX vom 28.10.2013
Befund XXXX (Innere Medizin) vom 10.07.2013)
Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderung
Einschätzung mit 30 % entsprechend der dazukommenden Beschwerden im HWS-Bereich und vorgelegtem Befund. Hier ist von einer deutlichen Fehlhaltung, vermehrter Demineralisation und Deckplattenimpression bei mittelgradiger Spondylose und Spondylarthrose die Rede 190 30 %
2 Depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung
Bei der derzeitigen Exploration fällt die Patientin durch Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Kältegefühl, Kreuzschmerzen, Nackenschmerzen, Schlafstörungen und Interesselosigkeit auf. Die Patientin nimmt derzeit kein Saroten - " das hilft doch nicht".
Entsprechend der mittelgradigen Depression werden derzeit, bei fehlender Therapie, 40 % gegeben 585 40 %
3 Bluthochdruck
Unverändert, die Blutdruckwerte sind vor allem im systolischen Bereich deutlich erhöht, Herzaktion tachycard, bekannte Ektasie der Aortenwurzel und leichte Aorteninsuffizienz
323 20 %
4 Zustand nach Schlüsselbeinoperation rechts, Zustand nach Kniegelenksoperation, Zustand nach Unterschenkelfraktur beidseits und Knöchelfraktur links
Einschätzung mit 30 % vor allem wegen Zustand nach Unterschenkelfraktur beidseits und Knöchelbruch links mit deutlicher Bewegungseinschränkung in beiden Sprunggelenken, links mehr als rechts 418 30%
5 Schilddrüsenunterfunktion
Unverändert 380 10%
6 Zustand nach Gebärmutterentfernung
Unverändert 721 0
7 Chronische Gastritis, Refluxkrankheit, Hiatushernie
Bekannte axiale Hiatushernie, Antrumgastritis und Refluxösopohagitis mit anhaltenden Beschwerden. 347 20%
8 Varikositas beidseits
Leichte bis mäßige Varikositas 701 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Die führende funktionelle Einschränkung ist Punkt 2 mit massiver Antriebslosigkeit und sozialer Beeinträchtigung, trotz fehlender Therapie. Punkt 2 wird durch die Punkte 1, 3 und 4 wegen der ungünstigen Auswirkung auf die Belastbarkeit und die Gesamtfunktion um eine Stufe erhöht. Die Erhöhung beträgt nur eine Stufe, da eine deutliche Überschneidung der Beschwerden bei bekannter Somatisierungsstörung vorliegt.
Keinen Grad der Behinderung erreichten folgende Gesundheitsschädigungen:
Senkspreizfuß beidseits, geringgradige Schwerhörigkeit, Narben, Darmpolyp, Zustand nach Handganglionoperation rechts.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden entsprechend dem radiologischen Befund vom 17.5.2013 sowie dem klinischem Befund mit 30% eingeschätzt.
Die depressive Verstimmung hat sich im Vergleich verschlechtert bzw. entspricht die derzeitige Beeinträchtigung und der schwere Grad der Depression der Beurteilung im neuropsychiatrischen Gutachten des Jahres 2008. Die Bewertung wurde jedoch wegen der fehlenden Therapie mit 40% festgelegt.
Punkt 4 wurde mit 30% bewertet, da die Bewegungseinschränkung in beiden Sprunggelenken dazugekommen ist bzw. im Vorgutachten nicht berücksichtigt worden ist.
Punkt 5 und 6 sind neu eingeschätzte Leiden, die entsprechend der funktionellen Beeinträchtigung bewertet sind.
Eine Nachuntersuchung sollte bezüglich der psychiatrischen Leiden in 3 Jahren durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen, zumal bei neu eingeführter Therapie möglicherweise eine Besserung eintreten könnte.
Das Sachverständigengutachten ist im Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich am 18.11.2013 eingegangen. Der bP wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Bundesberufungskommission im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 21.11.2013), es wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz- BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bei diesen Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des entscheidenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der bP im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.11.2013 nicht beeinsprucht. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Im vorliegenden Fall findet die o.a. Übergangsbestimmung Anwendung, weshalb gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen ist.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (vgl. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)
Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu überprüfen.
Das von der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Inhalt des Gutachtens wurde von der bP im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die im Vergleich zur Erstentscheidung eingetretene Änderung ist im Wesentlichen in der zum Vorgutachten aufgetretenen Verschlechterung der depressiven Verstimmung begründet.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 vH objektiviert, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen somit vor. Im Hinblick auf die Ausführungen von XXXX zur Besserungsmöglichkeit des psychiatrischen Leidens wäre jedoch eine entsprechende Befristung vorzunehmen.
zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen, zumal sich das Verwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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