G306 1257844-6•BVwG G306 1257844-6
G306 1257844-6Tribunal administratif fédéral4 mars 2014
bestehendes Familienleben, Interessensabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2011 Zl. XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, beantragte am 8.8.2003 erstmals in Österreich die Gewährung von Asyl.
2. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus.
3. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil des Obergerichts des Kanton XXXX (Schweiz) vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.
4. Mit Urteil vom XXXX, GZ XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Berufungswerber wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
6. Mit Urteil vom XXXX, GZ XXXX, rechtskräftig seit XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1. § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 7. und 8. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.
7. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 2. dargestellte Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde.
8. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof sowie beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25.2.2008, B 1735/07, ab, der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28.4.2008, Zl. 2007/01/0920-15.
9. Mit Urteil vom XXXX, GZ 6 XXXX, rechtskräftig seit 24.9.2007, wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.
10. Am 27.6.2008 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag (auch: Antrag auf internationalen Schutz).
11. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige XXXX, und die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.
12. Am 3.7.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er könne nicht in den Kosovo zurückkehren; Überdies lebe er mit XXXX in Lebensgemeinschaft; mit ihr habe er auch eine gemeinsame Tochter.
13. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich vor, er habe "lange Zeit ein Alkoholproblem, wenig Arbeit und viel Zeit" und überdies Schwierigkeiten mit seiner "Exfreundin" gehabt. Nun wolle er weiterarbeiten und für sich und seine Familie etwas tun, er sei "sehr ruhig" und "brav" geworden.
14. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab: Der 2003 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin und habe mit ihr ein Kind. Er übe in Österreich selbstständig ein Gewerbe aus und könne damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten; Mittel der öffentlichen Hand nehme er nicht in Anspruch. Die deutsche Sprache beherrsche er "in ausreichendem Maß". Er verfüge daher in Österreich über ein Privat- und Familienleben mit entsprechender gesellschaftlicher Einbindung und "sozialen Kontakten zur ‚Außenwelt'". Stark beeinträchtigt werde dies durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die "eindeutig in Richtung körperliche Gewalttätigkeiten tendier[t]en", wobei Alkohol bei der Begehung dieser Straftaten "eine nicht unwesentliche Rolle" zugekommen sei. Für eine Beurteilung, ob seinen Beteuerungen, inzwischen mit seiner "Vergangenheit gebrochen zu haben und auch ‚trocken' zu sein" (und sich künftig wohlzuverhalten), Glauben geschenkt werden könne, fehle es am entsprechenden Beobachtungszeitraum. Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind unter gegen diesen gerichteten "grundsätzlich zulässigen und vertretbar erscheinenden (Zwangs-)maßnahmen emotional und wirtschaftlich massiv leiden würden", was letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen könnte, sei davon auszugehen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich derzeit gerade noch die öffentlichen Interessen (an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers) überwiegen würden.
15. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde.
16. Mit Urteil vom XXXX, GZ XXXX, rechtskräftig seit 18.12.2009, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 125, 107 Abs. 1 sowie 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 29.12.2009 vollzogen.
17. Am 29.12.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
18. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes an: An seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf die Frage, ob er "einen Plan" habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol trinke; weiters gehe er zur Psychiaterin.
19. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 brachte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor: Das Bundesasylamt sei an die in seinem Bescheid vom 5.9.2008 getroffene "positive Ausweisungsentscheidung" gebunden; jene familiären und privaten Bindungen und Anknüpfungen des Beschwerdeführers an Österreich, die das Bundesasylamt damals bewogen hätten, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo Abstand zu nehmen, bestünden nunmehr noch stärker als zum genannten Zeitpunkt, da sich seither die Dauer seines Aufenthalts in Österreich verlängert habe und seine Tochter älter geworden sei, weshalb seine Bindung zu dieser stärker geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Unternehmen als Sandstrahlreiniger weiter forciert und aufgebaut und das Geschäftskapital in Form einer Maschinenausstattung erhöht. Das Vergehen des Beschwerdeführers vom 24.10.2009 rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner "gravierenden psychischen" Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. XXXX vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt XXXX psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", an die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des XXXXKrankenhauses XXXX vom 14.1.2010 mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie Alkoholmissbrauch F 10.1" vor, in der festgehalten wird, dass eine Psychotherapie dringend empfohlen werde.
20. Mit Bescheid vom 15.1.2010, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
21. Die dagegen erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen das schon zuvor vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wiederholt, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab, während er bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgab und den genannten Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Spruchpunkt aufhob. Dabei wies der Asylgerichtshof zunächst darauf hin, dass dahin gestellt bleiben könne, ob dem Umstand, dass das Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt 14. dargestellten Bescheid von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abgesehen hatte, Bindungswirkung für die Ausweisungsentscheidung im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zukomme; denn in Anbetracht des Gewichtes, dem im zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes der Frage des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers beigemessen werde, könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung als ein eine solche Bindungswirkung durchbrechender neuer Sachverhalt zu qualifizieren sei. Jedoch sei das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen sei, auf dessen Vorbringen nicht sachgerecht eingegangen: Denn anders als in seinem unter Punkt 14. dargestellten Bescheid habe es nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im (einerseits durch eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber durch die wiederholte Begehung von Straftaten gekennzeichneten) Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen seien und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung sowie aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass letzteres ersteres überwiege. Das Bundesasylamt werde daher im fortgesetzten Verfahren das unter Punkt 16. erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX (auf das im Bescheid des Bundesasylamtes kein Bezug genommen worden sei) beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine positive Prognose für sein Wohlverhalten getroffen werden könne. Weiters sei zu prüfen, ob das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter im Kosovo fortgesetzt werden könnte, wobei zur Klärung der Frage, ob die genannten Familienangehörigen im Kosovo leben könnten, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich seien. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 9.2.2010 und dem Beschwerdeführer am 10.2.2010 zugestellt und blieb unbekämpft.
22. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt fand am 17.4.2010 vor diesem eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, welcher im Wesentlichen Folgendes angab: Seine Mutter sei am 9.3.2010 verstorben, seine - verheirateten - Schwestern lebten immer noch im Kosovo. Das Elternhaus stehe zur Zeit leer. Der Beschwerdeführer wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Wegen seiner "Strafsachen" gebe es seine Firma nicht mehr; diese werde "in den nächsten Tagen" auf seine Lebensgefährtin "überschrieben". Wegen seiner Krankheit sei der Beschwerdeführer auch in Konkurs gegangen. Befragt, wie es zu den Verurteilungen gekommen sei und wie er sich die Zukunft vorstelle, sagte der Beschwerdeführer, dass immer "Alkohol im Spiel" gewesen sei. Er sei erst seit Jänner 2010 in Behandlung. Zuvor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Behandlung benötige. Er sei nun 44 Jahre alt und verstehe sich mit seiner jetzigen Lebensgefährtin sehr gut. Sie unterstütze ihn und tue ihm sehr gut. Er sei sich auch sicher, dass er sein Leben "unter Kontrolle" haben werde. Medizinische Behandlung im Kosovo koste Geld; da er schon sehr lange fort sei, habe er dort keinen "richtigen sozialen Kontakt". Auch würde es Probleme mit der Sprache geben. Seine Lebensgefährtin spreche nur Slowakisch, was dem Serbokroatischen sehr ähnlich sei. Überdies sei seine Lebensgefährtin in der sechsten Woche schwanger. Für seine Arbeit fehle ihm im Kosovo das Trockeneis, daher seien "ideale Arbeitsbedingungen" dort nicht möglich. Befragt, von welchen finanziellen Mitteln in Österreich er lebe, meinte der Beschwerdeführer, er habe noch "etwas Reserven". Er habe mit seinem Bruder, der in Deutschland lebe, ausgemacht, dass dieser das Elternhaus bekomme und ihm dafür monatlich Geld überweise; auch sei noch Geld von Arbeiten ausständig.
23. Mit Bescheid vom 4.5.2010, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (Spruchpunkte I. und II.); überdies wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest. Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zur Ausweisung Folgendes aus: Zwar liege im Falle des Beschwerdeführers ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Da es seiner Lebensgefährtin "gemeinsam mit" der Tochter, frei stehe, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu gehen, greife dessen Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Hingegen liege ein Eingriff ins Recht auf Privatleben vor. Der Beschwerdeführer habe weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengener Raum verfügt noch über einen "weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus". Auf Grund seiner "persönlichen Situation, Verlust der Firma, Probleme mit dem Gesetz" sei der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich "auf Dauer keinesfalls gesichert". Die Häufigkeit und Schwere seines Fehlverhaltens ließen deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in der erforderlichen Weise zu beachten und sich den Gesetzen anzupassen, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffene - im Hinblick auf seine Therapie und sein derzeitiges privates Umfeld positive - Zukunftsprognose sei aus Sicht des Bundesasylamtes bei Auftreten von beruflichen oder privaten Problemen "keinesfalls gesichert". Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen jene des Beschwerdeführers überwiegen würden.
24. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei insbesondere gerügt wurde, das Bundesasylamt sei den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen.
25. Mit Erkenntnis vom 10.6.2010, Zl. B4 257.844-4/2010/2E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
I. und II. des zuvor dargestellten Bescheides diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in den genannten Spruchpunkten ersatzlos auf, während er bezüglich des die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffenden Spruchpunktes III. der Beschwerde stattgab und den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden (vgl. oben Pkt. 21.), weshalb dem Bundesasylamt eine neuerlicher Abspruch verwehrt gewesen sei. Weiters sei das Bundesasylamt den sich aus dem betreffenden - (wie erwähnt) rechtskräftigen - Erkenntnis vom 9.2.2010 ergebenden Ermittlungsaufträgen insofern nicht nachgekommen sei, als es weder das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX beigeschafft noch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen habe. Überdies lasse der Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, weshalb ihm eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo nicht sei vermissen. Auch sei eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sowie des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung in einer den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 vergleichbaren Weise nicht vorgenommen worden. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 11.6.2010 und dem Beschwerdeführer am 14.6.2010 zugestellt und blieb unbekämpft.
26. Im fortgesetzten Verfahren ließ das Bundesasylamt das oben unter Punkt 9. erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX beischaffen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, am 24.10.2009 in XXXX eine fremde Sache, und zwar einen Postkasten, "durch Bearbeitung mit einer Spitzhacke" zerstört und zwei namentlich genannte Personen gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert war. In der rechtlichen Beurteilung wurde das umfassende und reumütige Geständnis der Beschwerdeführers als mildernd, die zahlreichen einschlägigen vorangegangen Verurteilungen sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend gewertet. Zwar komme in Hinblick auf die vorangegangen Verurteilungen eine gänzliche bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht; allerdings erscheine es nicht notwenig, die gesamte Strafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten (von insgesamt neun Monaten) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen habe werden können. Es seien ihm aber die Weisungen zu erteilen gewesen, sich während der Probezeit des Alkohols zu enthalten, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen sowie vierteljährlich darüber zu berichten.
27. Mit Schreiben vom 21.7.2010 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, seine derzeitige Wohn- und Lebenssituation sowie seine Einkommensverhältnisse und finanzielle Situation darzulegen und dazu Dokumente vorzulegen, ebenso sämtliche Berichte über die von ihm absolvierte Alkoholtherapie sowie sämtliche ärztlich-psychiatrische Berichte bzw. Gutachten.
28. In seiner Stellungnahme vom 26.8.2010 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes fest: Er wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen; beiden komme in Österreich ein dauerndes Aufenthaltsrecht zu. Die Lebensgefährtin erhalte Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für die Tochter. Diese Gesamteinkünfte seien nicht ausreichend, um die Lebensbedürfnisse abzudecken; vielmehr bestehe wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Nachdem zuvor ein Konkursantrag der Gläubiger des Beschwerdeführers mangels Vermögen abgewiesen, ihm die Gewerbeberechtigung entzogen und ein Großteil der Maschinen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verkauft worden wäre, sei ihm die Gewerbeberechtigung mit Bescheid vom 26.8.2010 wieder erteilt worden und ihm für Sandstrahlarbeiten an einem näher genannten Bauvorhaben EUR 20.735,- in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer unterziehe sich der ihm auferlegten Alkoholtherapie. Zwischen dem Gericht und dem XXXX Krankenhaus in XXXX sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer einmal monatlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehe und zweimal monatlich an der "Suchtgruppe" teilnehme, wofür Bestätigungen vorgelegt wurden ebenso für die Posttraumatische Belastungsstörung, an der der Beschwerdeführer weiterhin leide. Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Lebensbindungen in den Kosovo (wo "extreme allgemeine Armut" herrsche) verloren habe. Schließlich wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Familiengehörigen seiner Tochter, die als slowakische Staatsangehörige Unionsbürgerin sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Richtlinie Nr. 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Unionsbürger-RL) zukomme.
29. Mit Schriftsätzen vom 22.9.2010 sowie vom 16.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Arztbriefe des XXXX Krankenhaus in XXXX.
30. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt (wortgleich wie in seinem unter Punkt 23. dargestellten Bescheid) zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wird nach Darstellung der Verurteilungen des Beschwerdeführers festgehalten, dass es in Hinblick auf die "strafrechtliche Vergangenheit" des Beschwerdeführers "kühn" wäre, "bei Auftreten etwaiger wirtschaftlicher und privater Probleme" von einer "im strafrechtlichen Sinn" positiven Zukunftsprognose zu sprechen. Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin wurde darauf hingewiesen, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem er sich bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, und er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass er sein Familienleben in Österreich weiterführen könne. Vor diesem Hintergrund und der "kurzen familiären Beziehung" (der Beschwerdeführer lebe [erst] seit August 2007 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt) sei eine "besondere Beziehungsintensität" nicht erkennbar. Weiters stehe es dem Beschwerdeführer und seiner Familie frei, das Familienleben im Kosovo weiterzuführen. Das Bundesasylamt verkenne zwar nicht, dass es für die Lebensgefährtin und das Kind eine große Herausforderung darstellen würde, dem Beschwerdeführer in ein für sie fremdes Land zu folgen, wobei neben der fremden Sprache auch der fremde Kulturkreis beachtlich sei. Jedoch habe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits bei der Eingehung der Beziehung zu diesem bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher sei; sie habe daher nicht damit rechnen dürfen, dass sie in Österreich ein gemeinsames Familienleben aufbauen könne. Auch werde sich die Lebensgefährtin nach gewissen Anfangsschwierigkeiten "sicherlich" in die dortige Gesellschaft eingliedern können und auch eine Beschäftigung finden, wobei uU die Kenntnis der deutschen Sprache hilfreich sein könnte. Hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es Kindern im Allgemeinen leichter falle, sich "einem fremden Kulturkreis bzw. der fremden Sprache anzupassen". Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
31. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei neben einer Zusammenfassung bzw. Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit seiner Ausweisung u.a. vorgebracht wird, das Bundesasylamt sei den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen.
32. Mit Erkenntnis vom 21.01.2011, Zl. B4 257.844-5/2011/2E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde gegen die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 des zuvor dargestellten Bescheides diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG auf und wies diesen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Im Wesentlichen begründet der Asylgerichtshof seine Entscheidung dahin gehend, dass das Bundesasylamt, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt worden sei, den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E (bekräftigt im - ebenfalls rechtskräftigen - Erkenntnis vom 10.6.2010; Zl. B4 257.844-4/2010/2E) weiterhin nicht ausreichend nachgekommen sei. Zwar habe es das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nunmehr beigeschafft (freilich - wie die Beschwerde zutreffenderweise geltend macht - ohne die daraus ableitbaren Gesichtspunkte für die Prognose des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in die vorzunehmende Interessenabwägung miteinzubeziehen) einbezogen, habe jedoch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo nicht einvernommen. Ohne eine solche wäre es für den Asylgerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme des Bundesasylamtes, die Lebensgefährtin werde sich "sicherlich" nach gewissen Anfangsschwierigkeiten in die kosovarische Gesellschaft eingliedern können, stütze (zumal es zuvor deren Übersiedlung in den Kosovo unter Hinweis auf die fremde Sprache und den fremden Kulturkreis als "große Herausforderung" qualifiziert hatte). Vor diesem Hintergrund könne weiterhin nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre.
Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringe, ihm komme als Familiengehörigen seiner Tochter, die als slowakische Staatsangehörige Unionsbürgerin sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Unionsbürger-RL zu, sei ihm entgegenzuhalten, dass er nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht Familienangehöriger iSd Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie sei; denn nach dessen (in der gegenständlichen Konstellation allein in Betracht kommenden) lit. d) sind nur solche Verwandte in gerader aufsteigender Linie eines Unionsbürger Familienangehörige, denen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt würde - und nicht umgekehrt. Dies könne im Fall des Beschwerdeführers (abgesehen davon, dass eine Gewährung von Unterhalt durch seine Tochter schon deshalb nicht in Betracht komme, da diese noch nicht einmal drei Jahre alt sei.
33. Das Bundesasylamt führte darauf hin am 25.02.2011 mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, eine niederschriftliche Einvernahme durch. Diese gab im Wesentlichen an, dass sie ihren Lebensgefährten im Februar 2007 kennengelernt habe. Seit August 2007 würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Am XXXX sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Sie sei wieder im 5 Monat schwanger. Für den Lebensunterhalt würde ihr Lebensgefährte aufkommen. Sie könne die albanische Sprache nicht und würde es im Kosovo, falls sie übersiedeln würden, keine Arbeit geben. Sie könne sich mit ihrem Lebensgefährten in Serbisch sehr gut verständigen da diese Sprache der Slowakischen sehr ähnlich sei.
34. Das Bundesasylamt richtete mit Schreiben vom 25.02.2011 an die Grundsatz und Dublinabteilung die Anfrage, ob es bei einer Rückkehr in den Kosovo Probleme aufgrund der Sprache geben kann - da die slowakische Sprache der serbischen sehr ähnlich sei. Mit Schreiben vom 28.02.2011 teilte die oben genannte Abteilung mit, dass es im Kosovo seit ca. 3 Jahren zu keinen Problemen oder sicherheitstechnischen Bedenken mehr kommen würde, wenn von Personen (Serben, Slowaken, Kroaten oder anderen Minderheiten) Serbisch gesprochen werde. Die serbisch sprechende Minderheit sei besonders geschützt und in jeder Gemeinde würde es einen Minderheitsbeauftragten geben. In der neuen kosovarischen Regierung würden drei Serbisch sprechende Minister sitzen und wäre einer der Stv. Des Premierminister sogar Serbe. Man könne zusammenfassend davon ausgehen, dass wenn der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in den Kosovo zurückkehre, es zu keinem Problem betreffend die Sprache kommen würde.
35. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest: Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In seiner Rechtlichen Beurteilung führt das Bundesamt wiederum die strafrechtlichen Verurteilungen an. Die Ansicht der Behörde habe sich auch nicht geändert und sei es nach wie vor nicht seriös von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
36. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt dass die Entscheidung im Spruchteil I. dahingehend abgeändert werden soll, dass eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei; in eventu die Ausweiseentscheidung der Erstbehörde neuerlich zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen sowie betreffend Spruchpunkt II. soll dies Entscheidung ersatzlos behoben werden.
Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vorwegausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet äußerst schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen haben würde. Die Lebensgefährtin sei im 5./6. Monat schwanger - der Beschwerdeführer würde mit seiner Lebensgefährten, deren Tochter in einen gemeinsamen Haushalt leben. Die katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo seien allgemein bekannt. Eine Ausweisung würde auch in voller Härte die Lebensgefährtin sowie das gemeinsame Kind treffen. Die Erstbehörde habe den Sinn, Inhalt und Zweck der Bestimmung des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 verkannt. Es sei die Entscheidung nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 entweder ersatzlos zu beheben oder es wäre dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der bekämpfte Bescheid würde das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art 8 Abs. 1 EMRK verletzen. In der Beschwerde wird angeführt, warum die Ausweisung des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegender, folgenschwerer und intensiver Eingriff in das Privatleben darstellen würde.
37. Der Asylgerichtshof fasste am 08.04.2011 des Beschluss, dass gemäß § 38 Abs. AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
38. Der Asylgerichtshof führte mit Schreiben vom 07.03.2013 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG durch. Übermittelte eine aktuelle Länderfeststellung über den Kosovo und führte aus der Sicht des Asylgerichtshofs die persönliche Situation des Beschwerdeführers aus. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.
39. Am 25.03.2013 langte per Mail am Asylgerichtshof ein Antrag des Rechtsvertreters ein, wo dieser um Verlängerung der Stellungnahme Frist ersucht und gleichzeitig der Antrag auf Amtsweges Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters und auf Verlängerung der Stellungnahmefrist auf mindestens drei Wochen gestellt wurde.
40. Am 12.04.2013 langte am Asylgerichtshof die Stellungnahme (Ergänzung zum Schriftsatz vom 25.03.2013) ein.
41. Am 14.05.2013 wurde dem Antrag entsprochen und dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
42. Der Rechtsvertreter legte dem Asylgerichtshof am 19.08.2013 eine Schreiben vor in dem angeführt wird, dass für den Beschwerdeführer mit Beschluss des LG XXXX, Bewährungshilfe bewilligt und angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer, als auch seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder, wirklich Hilfe benötigen würden. Er würde mit seiner Existenz am Rande des Abgrundes stehen. Sein Absturz wäre gleichbedeutend mit dem Absturz seiner Lebensgefährtin und Kinder. Als Beilage wird der Beschluss des LG XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 29.03.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 07.01.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA:
2.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
2.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Die in Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall auch unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch im Rahmen der Amtswegigkeit im Sinne des § 37 in Verbindung mit § 39 AVG geht die Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht so weit, Asylgründe, die der Asylwerber anlässlich seiner Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahmen gar nicht behauptet hat, amtswegig erforschen zu müssen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis Zl.: 95/20/0650).
Nach Art. 47 abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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