G310 1227484-2•BVwG G310 1227484-2
G310 1227484-2Tribunal administratif fédéral3 mars 2014
bestehendes Familienleben, Integration, Interessensabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch RA XXXX in 9020 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist mazedonischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus XXXX. Im Jahre 1991 ist der BF legal in das Bundesgebiet eingereist und hat die Lehre zum Maler und Anstreicher absolviert. Anschließend ist der BF in seinem erlernten Beruf bis Juni XXXX im Bundesgebiet tätig gewesen.
2. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, GZ.:
XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ATS 175,--, insgesamt ATS 21.000,-- verurteilt.
3. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen § 15 StGB iVm.
§ 28 Abs. 2 und 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig seit XXXX, verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX der Bundespolizeidirektion XXXX wurde über den BF aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung ein unbefristetes, mit XXXX rechtskräftiges, Aufenthaltsverbot unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung verhängt, welches bis zum XXXX gültig war. Am XXXX wurde der BF vorzeitig und bedingt aus der Strafhaft entlassen. Von einer Schubhaft wurde seitens der Bundespolizeidirektion XXXX aufgrund einer Vereinbarung mit dem BF und dessen Rechtsvertreter abgesehen. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 57 FrG bei der Bundespolizeidirektion XXXX, welcher letztinstanzlich am 22.08.2002 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten als unzulässig zurückgewiesen wurde.
4. Am XXXX brachte der BF einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, (im Folgenden: BAG) ein. In der am 18.01.2002 vor dem BAG durchgeführten Ersteinvernahme gab der BF im Wesentlichen an: Er sei 1991 nach Österreich gekommen, habe hier den Beruf Maler und Anstreicher gelernt und wäre auch berufstätig gewesen. Er sei zwischendurch immer wieder nach Mazedonien zurückgekehrt, zuletzt im Februar 2000, und habe danach wieder legal einreisen können, da er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Er würde bei seinen Brüdern in Österreich wohnen und von diesen versorgt werden. Mazedonien habe er ursprünglich verlassen um in Österreich zu arbeiten. Er könne jedoch nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Der Vater des BF würde noch in Mazedonien wohnen und sei Kommunist gewesen, weshalb die Familie bedroht werden würde. Der Vater des BF habe erstmals in einem Gespräch mit diesem im Juli/August XXXX erwähnt, nicht nach Mazedonien zu kommen, da ein Einberufungsbefehl zum Militärdienst gegen den BF sowie mehrere diesbezüglich Briefe seitens der mazedonischen Regierung vorliegen würden. Eine konkrete Warnung durch den Vater habe im Oktober XXXX stattgefunden. Einerseits würde der BF aufgrund der in Mazedonien herrschenden Unruhen nicht den Militärdienst ableisten wollen, andererseits würde er sich auch durch die UCK bedroht fühlen, da diese verlange, dass er auf deren Seite kämpfe. Es würde trotz der Auflösung der UCK immer noch Albaner geben die weiter kämpfen, obwohl offiziell die Kampfhandlungen in Mazedonien beendet seien. Der BF hätte keine Zukunft in Mazedonien, da er seit seinem 14. Lebensjahr in Österreich leben würde. Den Asylantrag habe er erst nach Entlassung aus der Strafhaft gestellt, da der BF nicht gewusst habe, dass er einen solchen auch während eines Aufenthalts in einer Haftanstalt stellen könne. Sein Reisepass würde sich bei der Fremdenpolizei in XXXX befinden.
5. In einer weiteren, am 12.03.2002 durchgeführten, Einvernahme vor dem BAG konnte der BF keine weiteren Beweismittel vorlegen und machte hinsichtlich seiner Fluchtgründe in der Ersteinvernahme am 18.01.2002 keine neuen Angaben. Befragt, warum er vor der Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX ausgesagt habe, dass er von der Polizei in Mazedonien nicht gesucht werde und jederzeit zurückkehren könne, gab der BF an, dass die Kämpfe erst nach diesem Zeitpunkt wieder begonnen hätten. Derzeit gäbe es keine Kampfhandlungen, diese könnten jedoch bald wieder ausbrechen.
6. Mit Bescheid vom 12.03.2002 wies das BAG den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.). Das BAG stellte fest, dass der BF seit 1991 in Österreich leben würde und auch einen Aufenthaltstitel gehabt habe, welcher aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen worden sei. Von der Fremdenpolizeibehörde sei ein mit XXXX rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Beweismittel für sein Vorbringen lägen nicht vor. Das BAG traf länderkundliche Feststellungen zu Mazedonien, insbesondere zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Mazedonienkonflikt, zur UCK-Selbstauflösung und Entwaffnung, sowie zu der von der Regierung angeordneten Amnestie für UCK-Kämpfer. Zu seiner Entscheidung führte das BAG begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen habe können, warum er den Asylantrag erst so spät gestellt habe. Außerdem sei das Vorbringen des BF vage, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Asylantrag diene lediglich zur Verhinderung fremdenpolizeilicher Maßnahmen.
7. Gegen den oben genannten Bescheid des BAG richtete sich die beim BAG fristgerecht eingelangte und mit 25.03.2002 datierte Berufung des BF an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Asylantrag, zumindest jedoch dem Antrag auf Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der belangten Behörde geortete Widerspruch hinsichtlich der Angaben des BF am XXXX und jenen seiner Einvernahmen vor dem BAG tatsächlich nicht vorliegen würde, da erst in der Zwischenzeit massive Unruhen sowie Angriffe der nationalen Befreiungsarmee aufgetreten seien. So sei, wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe, am XXXXim mazedonischen Dorf XXXX ein Anschlag auf eine Polizeistation verübt worden, bei dem ein Beamter getötet worden sei, worauf es zu heftigen Unruhen und Gefechten gekommen wäre, die Tote und Verletzte gefordert hätten [...]. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wären seitens der UCK lediglich ein Teil ihrer Waffen übergeben worden. Der Großteil der UCK sei weiterhin bewaffnet, würde im Inneren des Landes operieren, die Bevölkerung massiv unter Druck setzen und bedrohen. In Mazedonien wäre trotz der vorhandenen Gesetze mangels deren Exekution der Willkür "Tür und Tor" geöffnet. Ein effektiver Schutz der Bevölkerung vor den Rebellen sei seitens Polizei und internationaler Truppen nicht möglich. Insbesondere die albanische Bevölkerung habe tatsächlich in Mazedonien keine Rechte, die albanische Sprache würde immer noch nicht akzeptiert werden. Der BF habe Angst vor unmenschlicher Behandlung oder einer ungerechtfertigten Strafe, sollte er nach Mazedonien zurückkehren müssen. Weiters fürchte er, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit, bedroht zu werden.
In der Berufungsergänzung und Urkundenvorlage vom 28.03.2002 legte der BF eine Vorladung der Polizeistation XXXX zu "einem informativen Gespräch" vor. Der BF habe Angst, bei diesem Gespräch in der Polizeistation misshandelt oder der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden bzw. inhaftiert zu werden, und ohne Durchführung eines ordentlichen, der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechenden, Verfahrens wegen eines nicht begangenen Deliktes verurteilt zu werden.
Die Berufung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 05.04.2002 vorgelegt.
9. In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 21.11.2002 wiederholte der BF im Wesentlichen seine bereits in den bisherigen Einvernahmen getätigten Angaben. Über Befragung gab er ergänzend an, sein in Mazedonien lebender Bruder habe ihm mitgeteilt, dass die in der Urkundenvorlage am 28.03.2002 vorgelegte mazedonische Ladung die Wehrpflicht des BF betreffe. Er wüsste nicht, woher sein Bruder das wisse. Der BF selbst würde kein Mazedonisch sprechen, da er mit 14 Jahren nach Österreich gekommen sei und in der Schule nur Albanisch gelernt habe. Er habe Angst davor, von der UCK für ihre Ziele verwendet zu werden. Ein anderer Bruder wäre aus politischen Gründen 8 Jahre im Gefängnis gesessen (ungefähr um die Zeit 1983/1984). Schon wenn die Polizei den Familiennamen lesen würde, wäre er vor Verfolgung nicht sicher. Sein ältester Bruder sei deshalb in die USA geflohen, weil dieser nicht im Gefängnis landen habe wollen. Der Vater des BF sei ebenfalls seitens der UCK sowie der Polizei unter Druck gesetzt worden. Vertreter beider Seiten wären ständig zu seinem Vater nach Hause gekommen, und hätten diesem gesagt, der BF solle zurück nach Mazedonien kommen um zu kämpfen. Der Vater habe auch mehrere Briefe erhalten, in denen dem BF gedroht worden sei, umgebracht zu werden, wenn er nicht nach Mazedonien zurückkehren würde.
Dem BF wurden aktuelle Länderberichte vorgehalten, aus welchen sich zusammenfassend eine Grundlage für die Verbesserung der Rechte der albanischen Minderheit in Mazedonien ergebe, die Auflösung der UCK, die Amnestierung ehemaliger UCK-Kämpfer einschließlich der Amnestierung wegen Wehrdienstverweigerung, die Beteiligung der Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti an der gemeinsamen Regierung und weiters der Einsatz einer multiethnischen Polizeigruppe, insbesondere in den von Albanern bewohnten Gebieten. Ungeachtet dessen, dass Übergriffe auf einzelne albanisch-stämmige Mazedonier seitens der Polizei berichtet werden würden, könne von einer systematischen Diskriminierung der albanischen Minderheit nicht gesprochen werden. Auch würde aus diesem Dokumentationsmaterial hervorgehen, dass die elementarste Grundversorgung der mazedonischen Bevölkerung gesichert sei.
Diesbezüglich gab der BF, zur seiner Ansicht nach tatsächlichen Lage in Mazedonien, an, dass die Polizei viele Stützpunkte habe und die Menschen kontrollieren würde. Es käme dabei immer wieder zu Übergriffen. So sei ein Freund des BF unlängst bei einer Polizeikontrolle geschlagen worden. Man habe dort nicht solche Rechte wie in Österreich. Der BF habe inzwischen eine Familie in Österreich gegründet; seine zukünftige Ehegattin sei EU-Bürgerin und er habe mit ihr ein 2 Monate altes Kind.
10. Mit Erkenntnis des - nunmehr zuständigen - Asylgerichtshofes vom XXXX, GZ.: XXXX, wurde der vom BF bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAG zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof führte im Wesentlichen aus, dass die vom BAG getroffenen Feststellungen zum Amnestiegesetz vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF, und die Feststellungen des BAG, dass dem BF in Mazedonien keine Gefahr (mehr) drohe, sehr vage seien, und jegliche Feststellungen zum näheren Inhalt der geltenden Amnestieregelungen fehlen würden. Es sei keine ausreichende Beurteilung dahingehend möglich, ob der BF (unter Zugrundelegung seiner Angaben) tatsächlich unter diese Amnestie fallen würde und damit in den Genuss dieser Regelungen gelangen würde. Allein der Umstand, dass ein Amnestiegesetz beschlossen wurde und ganz allgemein auf das Amnestiegesetz verwiesen wird, reiche für die Beurteilung dieser Frage jedenfalls nicht aus. Daher seien weitere Ermittlungen zum näheren Inhalt dieser Amnestieregelungen zu tätigen und zu klären, unter welchen Voraussetzungen welche Personen in den Genuss dieser Amnestie gelangen würden. Weiters sei auch zu ermitteln, ob der BF durch seine Aktivitäten (er habe der polizeilichen Vorladung keine Folge geleistet bzw. habe den Militärdienst verweigert) - noch - asylrelevante Bedrohungen zu befürchten hätte. In einem weiteren Schritt würde ebenfalls zu prüfen sein, ob und inwieweit in der Zwischenzeit tatsächlich - wie von der Behörde ausgesprochen - eine grundlegende Änderung der Umstände im Herkunftsstaat eingetreten sei und daher eine allenfalls bestanden habende Gefährdung des BF bei einer Rückkehr (im Sinne des Eintrittes eines Beendigungstatbestandes unter den für diesen Eintritt maßgeblichen Kriterien) nunmehr weggefallen sein könnte.
11. In der neuerlichen Einvernahme vor dem BAG am XXXX gab der BF an, der deutschen Sprache mächtig zu sein und keinen Dolmetscher zu benötigen. Ein Wechsel seines Rechtsvertreters wurde dem BAG ebenfalls angezeigt. Der BF legte einen abgelaufenen Reisepass vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde. Den aktuellen Reisepass der Republik Mazedonien, welchen das Konsulat XXXX am XXXX ausgestellt habe, könne der BF nicht auffinden. Auf Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, seit dem Jahr 2002 aufgrund eines Befreiungsscheines wieder berufstätig zu sein. Er habe im Dezember
XXXX seine Ehegattin kennen gelernt, 2002 sei das erste gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Der BF habe immer gearbeitet und sich um seine Familie gekümmert. Am 08.03.2008 habe er geheiratet und im selben Jahr sei auch seine zweite Tochter geboren worden. Nach einem Unfall im September 2008 wäre er bis November 2009 im Krankenstand gewesen, und würde derzeit einen Pensionsvorschuss vom AMS beziehen. Weiters nannte der BF Namen und Geburtsdaten seiner Ehegattin und Töchter, deren Staatsangehörigkeit und Geburtsorte. Seine Ehegattin sowie seine Töchter würden einen Aufenthaltstitel in Österreich haben. Die Ehegattin sei derzeit in Karenz, hätte aber davor im LKH
XXXX als Raumpflegerin gearbeitet und würde dies nach Beendigung der Karenz auch wieder tun. Die ältere Tochter würde die Volksschule in XXXX besuchen. Der BF legte seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden seiner Töchter vor. Es würden insgesamt 33 Personen aus der Großfamilie in XXXX leben, darunter auch drei Brüder des BF. Einer seiner Brüder sowie zwei Cousins seien österreichischer Staatsbürger, die anderen beiden Brüder hätten Visa. Der BF habe nur noch einen Bruder, der in Mazedonien lebe, seine Eltern seien mittlerweile schon verstorben. Besitztümer habe der BF in Mazedonien keine. Über Befragen gab der BF zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen an, er wisse, dass sich die Lage in Mazedonien geändert habe und die Situation nun anders sei als im Jahr XXXX, er habe aber nichts in Mazedonien und würde die größten wirtschaftlichen und finanziellen Probleme bekommen, er sei schon seit 20 Jahren in Österreich und wüsste nicht, was er in Mazedonien solle. Der BF würde von seiner Familie getrennt werden. Bezüglich der polizeilichen Ladung aus Mazedonien habe der BF zum damaligen Zeitpunkt eine schlechte und unrechtmäßige Behandlung durch die Polizei gefürchtet. Wie sich die Lage in Mazedonien zum Zeitpunkt dieser Einvernahme darstellen würde, könne er nicht sagen, da er schon 10 Jahre lang nicht mehr dort gewesen sei. Der BF gab allerdings zu, dass das mazedonische Konsulat ihm wohl keinen neuen Reisepass ausgestellt hätte, wenn der Staat in irgendeiner Form Interesse an seiner Person gehabt hätte. Er könne nicht angeben, ob er aktuell Probleme in Mazedonien haben würde, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Die UCK würde nicht mehr existieren, daher habe er diesbezüglich keine Probleme mehr zu erwarten. Würde der BF ein Visum haben, wäre er nach Mazedonien auf Urlaub gefahren, aber er habe Kinder in Österreich und wolle nicht zurück nach Mazedonien. Einen Neuanfang in Mazedonien würde er nicht schaffen, da er dort nichts besitzen würde und niemanden kenne. Die Arbeitslosigkeit sei sehr groß, er würde es nicht einmal schaffen, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Schlussendlich gab der BF noch an, nicht Mazedonisch zu sprechen, sondern nur Albanisch, Serbokroatisch und Deutsch. Er würde somit für jeden Behördengang einen Dolmetscher brauchen.
12. Mit Bescheid vom XXXX, AZ.: XXXX, wies das BAG den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.), und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BAG fest, dass der BF Mazedonien im Jahre 1991 verlassen hat, um in Österreich einen Beruf zu erlernen und um in Österreich zu leben. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen des BF würde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Für den Fall der Rückkehr des BF könnten keine Bedrohungssituationen festgestellt werden. Darüber hinaus wäre dem BF im Falle der Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen, da er arbeitsfähig sei und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde. Außer in der Zeit seiner Inhaftierung sei der BF nämlich immer einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Weiters traf das BAG Feststellungen zur Familie des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Staatendokumentationen. Da sich die Lage im Herkunftsstaat verbessert habe, insbesondere in Bezug auf die Auflösung der UCK und des vorliegen des Amnestiegesetzes, habe der BF bei einer Rückkehr keine Probleme zu erwarten. Dass der BF auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt sei, habe nicht ermittelt werden können. Der BF habe das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen können. Da gerade das Vorliegen einer solchen Furcht eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Asyl darstellen würde, habe Asyl auch nicht gewährt werden können.
Refoulementrelevante Umstände seien ebenfalls nicht ersichtlich. Abschließend begründete das BAG seine Ausweisungsentscheidung. Dabei ging das BAG grundsätzlich von einem schützenswerten Privat- und Familienleben iS von Art. 8 EMRK aus. Diesem wurden jedoch die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen und ein darauf gegründetes Überwiegen des öffentlichen Interesses, welches einen Eingriff in das Privat- und Familienleben rechtfertige, entgegengehalten und die Ausweisung für zulässig erachtet.
13. Gegen den oben genannten Bescheid des BAG richtet sich die beim BAG fristgerecht eingelangte und mit XXXX datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem BF den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des BF gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG für unzulässig erklärt wird.
Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides wurde vorgebracht, dass die Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsland des BF im Wesentlichen aus Publikationen wiedergegeben worden sei, und dem Standpunkt der Behörde, dass Medienberichte erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten, nicht gefolgt werden könne. Es sei bekannt, dass Berichte dieser Art gerade bei der im Herkunftsland des BF gegebenen politischen Interessenslage manipuliert seien und die tatsächlichen Verhältnisse nicht wiedergeben würden. Im angefochtenen Bescheid würde ausgeführt werden, dass das Gesetz in Mazedonien zwar Folter und andere grausame inhumane und entwürdigende Behandlung und Bestrafung verbieten würde, es aber trotzdem Berichte über übertriebene Anwendung von Gewalt und Festnahmen durch Polizei gäbe, und es zu Übergriffen auf Gefangene käme. Es würde nach wie vor Staatsterror in Mazedonien vorherrschen. Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung in seinem Land als Angehöriger einer ethnischen Minderheit und als Wehrdienstverweigerer sei deshalb durchaus begründet. Die Behörde erster Instanz wäre verpflichtet gewesen, die individuell auf den BF zutreffenden Umstände zu prüfen und sich nicht auf allgemeine Erörterungen zu beschränken. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BAG dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
Auch Spruchpunkt II. sei unter diesen Voraussetzungen als verfehlt anzusehen. In der rechtlichen Begründung zu diesem Spruchpunkt sei ausgeführt worden, dass die Lage der Menschenrechte im Herkunftsland des BF in wesentlichen Bereichen problematisch sei. Dennoch könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und man schon alleine aufgrund dieser Tatsache mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 50 FPG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Dabei würde das BAG übersehen, dass in diesem Fall keine allgemeine Bedrohung im Vordergrund stehe, sondern die individuelle Bedrohung des BF und die Gründe des § 50 FPG 2005 auch dann gegeben seien, wenn, wie im Gegenstand, der BF als Individuum eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt zu befürchten hätte. Des Weiteren wäre auch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigen abzusprechen gewesen.
Eine Ausweisung des BF gemäß Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG unzulässig, da diese sehr wohl eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Die familiäre Situation des BF sei in den Feststellungen im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden. Seit der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF seien jedoch nunmehr fast 10 Jahre vergangen, in denen der BF ein untadeliges Leben geführt habe, sich nicht einmal eine Verwaltungsstrafe zu Schulden habe kommen lassen und ständig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Behörde erster Instanz würde die Auffassung vertreten, dass trotz der langen Zeit des Wohlverhaltens des BF das öffentliche Interesse an der Ausweisung des BF gegenüber seinem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK überwiegen würde. Es würde jedoch kein Indiz dafür geben, dass eine neuerliche strafrechtliche Delinquenz zu erwarten wäre und würde der lange deliktsfreie Zeitraum auch tatsächlich dagegensprechen. Es könne nicht im öffentlichen Interesse liegen, dass der BF, von dem die Gefahr einer strafrechtlichen Delinquenz offenbar nicht mehr ausgehe, aus dem Arbeitsprozess ausgegliedert werde und nach seiner Abschiebung mit Sicherheit in Mazedonien keiner Beschäftigung nachgehen könne, sodass der Unterhalt für die beiden in Österreich zurückgebliebenen minderjährigen Kinder, sowie für die Ehefrau nicht mehr gewährleistet seien und voraussichtlich aus öffentlichen sozialen Mitteln gedeckt werden müssten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem Asylgerichtshof am XXXXvorgelegt.
14. Mit Schreiben vom 13.03.2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF eine vorläufige Sachverhaltsannahme zur Situation in Mazedonien (aktueller Länderbericht) sowie zur persönlichen Situation des BF zur Stellungnahme.
15. Am 31.03.2011 erfolgte ein Antrag auf Fristerstreckung seitens des Rechtsvertreters wegen Ortsabwesenheit auf 14.04.2011.
16. Diesem Antrag wurde am 01.04.2011 seitens des Asylgerichtshofes stattgegeben.
17. Mit der am 18.04.2011 eingelangten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen folgendes vor: Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 15.06.2010, insbesondere zu Spruchpunkt I. und II. verwiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. hätte der BF seine Lehre und berufliche Ausbildung in Österreich nach legaler Einreise als 14-Jähriger im Jahre 1991, absolviert. Mit ihm seien auch seine Brüder und Cousins nach Österreich gekommen, die auch heute noch hier leben würden. Der BF sei bis zum heutigen Tag einer Arbeit als Malergeselle nachgegangen und übe diese Tätigkeit auch derzeit ungekündigt bei der Firma XXXX aus. Seine sozialen, kulturellen und familiären Bindungen seien auf Österreich beschränkt. Hier würden seine Brüder und Cousins, seine Ehegattin und seine Kinder, die auch hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen würden, leben. Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen würde die Ausweisung des BF in unzulässiger Weise im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen. Die Beschwerdeanträge würden aufrecht bleiben.
18. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakten sind am 17.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
19. Mit Schreiben vom 29.01.2014 übermittelte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dem BF eine Verständigung von der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG samt vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur aktuellen Situation in Mazedonien zur Stellungnahme.
20. Am 14.02.2014 langte die Stellungnahme bezüglich der unter Punkt 19. genannten Verständigung von der Beweisaufnahme beim Bundesveraltungsgericht ein. Auf Ausführungen zu den aktuellen Berichten im Herkunftsland des BF wurde darin verzichtet. Das bisherige Vorbringen des BF wurde insofern aktualisiert, als dass der BF sich seit nunmehr 23 Jahren in Österreich aufhalte. Seit seiner Verurteilung im Jahr XXXX sei er nie mehr straffällig geworden und wäre, sofern die Lage auf dem Arbeitsmarkt und sein Gesundheitszustand es zugelassen hätten, stets einer unselbstständigen und sozial-versicherungspflichtigen Tätigkeit als Maler nachgegangen. Zur Bestätigung wurde ein aktueller Versicherungsdatenauszug vom 05.02.2014 beigelegt. Seit Beendigung seines Krankenstandes am 15.11.2013 sei der BF aufgrund des winterbedingten Baustopps arbeitslos. Nach Ende des Baustopps würde er jedoch wieder in den Arbeitsprozess eintreten. Es wurde weiters ein Kurzarztbrief vom 06.02.2013 vorgelegt, der eine stationäre Behandlung wegen eines Herzinfarktes sowie den Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II des BF bescheinigt.
Der einzige von den vier Brüdern des BF, der noch in Mazedonien gelebt habe, sei mittlerweile verstorben. Ein anderer Bruder würde in den Vereinigten Staaten, die beiden restlichen Brüder in Österreich leben, wobei einer dieser Brüder österreichischer Staatsangehöriger sei. Diese nahen Verwandten, drei Cousins und deren Familien würden alle in Österreich leben. In Mazedonien habe der BF nun keine Verwandten mehr.
Zusätzlich zu den beiden mj. Töchtern XXXX und XXXX habe der BF mit seiner Ehefrau XXXX nunmehr auch einen mj. Sohn XXXX, geb. XXXX. Die mj. XXXX habe im Schuljahr 2012/2013 die Volksschule abgeschlossen und besuche nunmehr die erste Klasse Gymnasium. Ein Volksschulzeugnis wurde angeschlossen. Die mj. XXXX besuche derzeit den Kindergarten in XXXX. Der mj. Dion würde von seiner karenzierten Mutter betreut werden. Sowohl die Ehefrau als auch alle drei Kinder des BF hätten eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich und würden mit dem BF in gemeinsamen Haushalt leben.
Wegen der sozialen Verwurzelung in Österreich sei eine Umsiedelung der ganzen Familie undenkbar. Eine Ausweisung des BF und Ernährers der Familie wäre mit unabsehbaren Folgen für diese verbunden und darüber hinaus in das Privat- und Familienleben des BF so gravierend eingreifen, dass darin ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK zu erblicken wäre.
Die Anträge laut Beschwerde vom 15.06.2010 werden wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist mazedonischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. In seinem Herkunftsort XXXX hat der BF keine Verwandten mehr, seine Eltern und ein Bruder, welche alle in Mazedonien gelebt hatten, sind bereits verstorben. Zwei weitere Brüder des BF leben in Österreich, einer in den Vereinigten Staaten. Der BF ist in Mazedonien registriert, seine Muttersprache ist Albanisch, er spricht jedoch gut Deutsch und auch Serbokroatisch, aber kein Mazedonisch. Sein Lebensmittelpunkt und sämtliche soziale Bindungen liegen in Österreich.
Am XXXX heiratete der BF seine Lebensgefährtin XXXX, geboren am XXXX in Serbien und serbische Staatsangehörige, welche aufgrund einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Der BF hat mit seiner Ehegattin zwei Töchter, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, sowie einen Sohn XXXX, geb. XXXX, alle in Österreich geboren, mazedonische Staatsangehörige und aufgrund unbeschränkter Niederlassungsbewilligungen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Der BF lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in XXXX, XXXX. Seine Töchter besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten, der mj. Sohn wird noch von der Mutter betreut.
1.2. Der BF hat sich aufgrund eines Aufenthaltstitels ab 1991 in Österreich aufgehalten, hat von 1991 bis 1994 eine Lehre zum Maler und Anstreicher in Österreich absolviert, und bisher keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er konnte sich bis dato immer aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung selbst erhalten bzw. aufgrund vorangegangener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen Arbeitslosengeld beziehen.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, GZ.: XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ATS 175,--, insgesamt ATS 21.000,-- verurteilt. Am XXXX folgte eine weitere strafgerichtliche Verurteilung vom
Landesgericht XXXX, GZ.: XXXX, wegen § 15 StGB iVm § 28 Abs. 2 und 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig seit XXXX. Aus dieser unbedingten Freiheitsstrafe wurde der BF am XXXX vorzeitig, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, entlassen. Diese beiden Verurteilungen scheinen im Strafregister aufgrund der bereits erfolgten Tilgung nicht mehr auf.
Mit Bescheid vom XXXX der Bundespolizeidirektion XXXX wurde über den BF aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung ein unbefristetes, mit XXXX rechtskräftiges und bis 21.11.2010 gültiges, Aufenthaltsverbot unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung verhängt. Um einer Ausweisung nach Mazedonien zu entgehen, stellte der BF am XXXX einen Asylantrag.
1.3. Der BF hat Mazedonien verlassen, um in Österreich einen Beruf zu erlernen und hier zu arbeiten. Ursprünglicher Fluchtgrund beim Asylantrag war die Furcht des BF, im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien polizeilich verfolgt zu werden, da er seinen Militärdienst in Mazedonien nicht abgeleistet hat, Angst vor einer möglichen Rekrutierung durch die UCK, sowie die sich jeweils daraus ergebende Verpflichtung, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Lage im Herkunftsstaat Mazedonien hat sich innerhalb der langen Periode vom Asylantrag bis zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt sehr verändert. Die UCK ist aufgelöst und es gibt ein Amnestiegesetz für Wehrdienstverweigerer, welches auf den BF anwendbar ist.
Der BF macht vielmehr geltend, aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen nicht nach Mazedonien zurückkehren zu können und zu wollen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines nicht abgeleisteten Militärdienstes, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an Diabetes mellitus Typ II und hat im Jänner 2013 einen Herzinfarkt erlitten. Eine unmittelbare Lebensbedrohung im Falle einer Rücküberstellung kann jedoch nicht festgestellt werden.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)
Mazedonien ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Neben ethnischen Mazedoniern, die christlich orthodox sind und eine slawische Sprache sprechen, gibt es Albaner (mehrheitlich Muslime), Türken, Roma, Serben, Walachen und weitere kleinere Minderheiten. Eine besondere Herausforderung für die innere Stabilität und die Menschenrechts-Situation in der EJR Mazedonien ist das Zusammenleben der ethnisch-mazedonischen Mehrheit (ca. 64 %) und der ethnischen Albaner (ca. 25 %) als zweitgrößte Volksgruppe. Auf internationalen Druck und internationale Vermittlung hin schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien im August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. Das Abkommen ist dem Buchstaben nach weitgehend umgesetzt. Die interethnischen Konflikte haben sich seither 2001 kontinuierlich entspannt. Die EJR Mazedonien ist Mitglied im Europarat und hat die wichtigsten MR-Übereinkommen und EU-Bestimmungen zum Minderheitenschutz ratifiziert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seiten 6 und 9)
Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO-DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner),der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die aus vorgezogenen Neuwahlen am 1./15. Juni 2008 hervorgegangene Regierung unter Ministerpräsident Nikola Gruevski, gebildet aus VMRO-DPMNE, DUI sowie einer Reihe kleinerer Parteien, verfügt über 82 der 120 Sitze im Parlament. Wichtigste Kräfte der Opposition sind SDSM und DPA. Die Kommunalwahlen vom März 2009 haben die Machtposition der VMRO-DPMNE bestätigt; auch bei den gleichzeitigen Präsidentschaftswahlen siegte der Kandidat der VMRO-DPMNE, Gjorge Ivanov. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)
Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen. Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.
Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.
Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.
Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)
Bei den am 24.03.2013 stattgefundenen Lokalwahlen hat nach Angaben der staatlichen Wahlkommission die VMRO-DPMNE in 54 von 80 Gemeinden und in der Hauptstadt Skopje gesiegt. Der Regierungspartner DUI verbuchte einen Wahlsieg in weiteren elf Gemeinden, dabei zum ersten Mal in der westmazedonischen Gemeinde Kicevo, die führende slawisch-mazedonische Oppositionspartei, der Bund der Sozialdemokraten (SDSM) in nur 7 Gemeinden. Die zweitgrößte Albanerpartei, die Demokratische Partei (DPA) ging in nur einer Gemeinde als Sieger hervor.
In zwei Gemeinden ist der Bürgermeisterposten den unabhängigen Kandidaten zugefallen, in weiteren vier Gemeinden vier kleineren Parteien der Volksgruppen - Serben, Roma, Türken. Die Wahlbeteiligung lag mit gut 67 Prozent bedeutend höher als bei den Lokalwahlen im Jahr 2009. Der Urnengang war gemäß Angaben der Wahlkommission trotz ethnisch motivierten Spannungen in den letzten Wochen in ruhiger und demokratischer Stimmung verlaufen. Die VMRO-DPMNE erhielt die meisten Stimmen in den von slawischen Mazedoniern bewohnten Gebiete, die DUI in den albanischen. (APA:
Klarer Sieg für Regierungsparteien bei den Lokalwahlen vom 25.03.2013, Ethnisch-motivierte Proteste in Kicevo nach Lokalwahlen vom 27.03.2013)
Menschenrechte - allgemein
Gem. Art. 9 der Verfassung sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Behinderung, der Religion, der Nationalität und der sozialen und politischen Zugehörigkeit. Diesbezügliche Verfehlungen werden strafrechtlich verfolgt. Die Regierung setzt im Allgemeinen dieses Verbot durch. Nach einem vom Ombudsmann verfassten Bericht von 2011, kommt Diskriminierung in allen Bereichen der Gesellschaft vor, vor allem aufgrund der ethnischen Herkunft und der politischen Zugehörigkeit. Aufklärungskampagnen sollen das Bewusstsein der Bürger für Diskriminierung stärken. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)
Nach einem bewaffneten Aufstand der Albaner 2001, die mehr Rechte für sich forderten, wurde mit internationaler Vermittlung das Ohrider Rahmenabkommen vereinbart, das das Verhältnis der Ethnien zueinander regelt. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)
Das Amt des Ombudsmanns wurde eingerichtet um die Bürger bei Verletzung ihrer Rechte durch öffentliche Einrichtungen zu vertreten, Diskriminierungen gegen Minderheiten abzubauen, Personen mit besonderen Bedürfnissen im öffentlichen Leben Hilfe zu leisten und die Rechte der Kinder zu schützen. Der Ombudsmann hat das Recht, Häftlinge zu besuchen Beschwerden zu prüfen und über die Ergebnisse an die UNO Bericht zu erstatten. Die meisten Beschwerden an den Ombudsmann waren wegen Verstöße bei gerichtlichen Verfahren, Übergriffen von Polizeiorganen, schlechten Haftbedingungen und Verletzungen von Eigentumsrechten. Es besteht eine gute Zusammenarbeit des Ombudsmanns mit der Regierung. Die staatlichen Stellen setzen oft die Empfehlungen des Ombudsmanns um. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)
Justiz
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.
Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.
Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)
Die Regierung verabschiedete im Jahr 2011 eine Änderung der Rolle des Justizministers und des Richterrates, und ein Gremium für die Überwachung der Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz. Dem Minister ist nunmehr die Mitbestimmung bei der Nominierung von Richtern verwehrt. Die Errichtung eines neuen Hohen Verwaltungsgerichtes soll die oft umfangreichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Gerichtsfällen reduzieren. (Freedom House: Macedonia Nations in Transit 2012, Seite 2)
Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.
Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht.
Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.
Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat.
So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.
Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 6)
Polizei
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Es konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)
Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Aufstiegs- und Bewertungssystem eingeführt. Die Verfolgung bei Fällen von Polizeiübergriffen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit sind in der Praxis noch nicht effizient. Vorwürfe über Einschüchterung und Übergriffe durch die Polizei kommen weiterhin vor. 2010 wurden 238 Beschwerden über Polizeiübergriffe beim Ombudsmann überprüft. Gegen 29 Polizisten sind Strafverfahren eingeleitet worden. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 63 und 67)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Neben Untersuchungen von mutmaßlichen polizeilichen Übergriffen führt die PSU (sog. "Professional Standards Unit") alle internen Untersuchungen bei Korruptionsverdacht und anderen Formen polizeilichen Fehlverhaltens durch. Die PSU ist befugt, im Laufe der Untersuchung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, kann aber keine disziplinären Maßnahmen durchführen.
Der Ombudsmann konnte einige Verbesserungen bei den internen Untersuchungen durch die PSU verzeichnen, trotzdem blieb die Straffreiheit ein Problem.
Internationaler Organisationen und diplomatische Vertretungen einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), überwachen weiterhin die polizeilichen Maßnahmen und stehen dem Innenministerium bei der Durchführung von Reformen beratend zur Seite. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 2 und 3 )
Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009, Seite 16)
Ethnische Minderheiten
Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2 Prozent ethnische Mazedonier, 25,2 Prozent ethnische Albaner, 3,9 Prozent Türken, 2,6 Prozent Roma, 1,8 Prozent Serben, 0,8 Prozent Bosniaken, 0,5 Prozent Vlachen, 1,0 Prozent andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommens vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleistet. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der
Regierung vertreten. 1999 haben sie sich erstmals an Präsidentschaftswahlen beteiligt.
Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheit in Staat und Verwaltung anlangt. Am 1. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom Oktober 2012)
Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)
In Mazedonien wurde die Volkszählung am 10.10.2011 abgebrochen. Trotz monatelanger Vorbereitungen war es der zuständigen Kommission nicht gelungen, die Gegensätze zwischen den Minderheiten zu überbrücken. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)
Es gab einige Fortschritte im Bereich der Antidiskriminierungspolitik. Die neu gegründete Kommission zum Schutz vor Diskriminierung, deren administrative und finanzielle Kapazitäten noch gestärkt werden müssen, geht ethnischen und politischen Beschwerden nach. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt weiterhin entscheidend für den fortdauernden interethnischen Dialog und Zusammenarbeit mit den Minderheiten. Mit Vertretern von Roma und türkischen Volksgruppen wurden Schritte unternommen um die Integration und die Förderung der Minderheiten zu gewährleisten. Allerdings bedarf es vermehrt qualifizierten und erfahrenen Beamten in der öffentlichen Verwaltung. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 64 und 65)
Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Mehrere ethnische Zusammenstöße führten zu weiteren Konflikten zwischen den beiden größten Minderheitengruppen. Obwohl sich die Lage der ethnische Albaner seit 2001 verbessert hat, geht aus dem Jahresbericht des Ombudsmanns hervor, dass diese Minderheitengruppe weiterhin in Ministerien, im öffentlichen Dienst, bei den Sicherheitsbehörden und beim Militär unterrepräsentiert ist. Rund 25% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 25% davon sind 18% ethnische Albaner.
Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. Ethnische Türken beklagen die unzureichende Vertretung in staatlichen Behörden und die Nichtanerkennung der türkischen Sprache in den Medien und in den von mehrheitlich türkischen Minderheiten bewohnten Gemeinden. In vier mazedonischen Gemeinden wurde die türkische Sprache bereits als Amtssprache anerkannt. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 vom 01.04.2013, Seite 9)
Im Parlament gibt es einige Abgeordnete, die den Minderheiten angehören. 24 Parlamentsabgeordnete sind ethnische Albaner, vier ethnische Serben, zwei ethnische Walachen, zwei ethnische Türken, zwei Abgeordnete gehören der Volksgruppe der Roma an und drei Abgeordnete sind ethnische Bosniaken. Mitglieder von Minderheiten sind auch im Ministerrat vertreten. (U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite
Nach der Ermordung von fünf Männern mazedonisch-slawischer Herkunft im April 2012, wurden in Skopje groß angelegte Razzien durchgeführt. Rund 20 Personen, bei denen es sich nach Angaben des Innenministeriums und der Polizei um Angehörige einer radikalisierten, islamistischen Bewegung handelt, wurden festgenommen.
Die mazedonische Staatsanwaltschaft erhob gegen fünf Personen Anklage wegen Terrorismus. Drei der Beschuldigten sind bereits in Haft und zwei von ihnen auf der Flucht. Seit Beginn 2012 traten häufig interethnische Spannungen zwischen der slawischen und der albanischen Bevölkerung auf. Das Verhältnis der beiden Bevölkerungsgruppen hat sich erheblich verschlechtert. (Konrad Adenauer Stiftung: Spannungen in Mazedonien vom 09. Mai 2012)
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 14)
Albaner
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. (Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37)
Seit dem Ohrider Rahmenabkommen hat sich die Repräsentanz der Albaner und anderer Minderheiten in Regierung und Verwaltung deutlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)
Den Angehörigen der ethnischen Minderheiten, vor allem den albanischen, wurde nach dem Abkommen von Ohrid mehr Einfluss auf gesamtstaatlicher und lokaler Ebene zugesichert. In den Gebieten, in denen sie mehr als 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen, bekamen sie mehr Rechte in der kommunalen Selbstverwaltung. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)
Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. (BAG Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)
Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner als Polizeikräfte eingesetzt. Eine Verfolgung der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei ggü. der albanischen Volkszugehörigkeit ist ebenfalls nicht feststellbar. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)
Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)
Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen. (Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002)
Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.
Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47)
Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).
Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsmann, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008)
Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. (Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006)
Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47)
Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird. (UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee:
Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.
Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008)
Im Juli 2011 billigte das Parlament eine neue Auslegung des Amnestiegesetzes von 2002, das Personen, die am bewaffneten Konflikt von 2001 beteiligt waren, Straffreiheit gewährte außer in Fällen, die der Rechtsprechung des ICTY unterlagen. Infolge dieses Beschlusses wies das Strafgericht Skopje im September auf Anweisung des Generalstaatsanwalts einen Fall von Entführung und Misshandlung durch die ethnisch albanischen Nationalen Befreiungsarmee (UÇK) ab. Das Gericht stellte es den Opfern frei, vor Zivilgerichten Entschädigungsforderungen geltend zu machen. Alle übrigen Verfahren gegen die UÇK-Führungsspitze wurden bis Ende Oktober 2011 eingestellt. (Amnesty International: Mazedonien Amnesty Report 2012)
Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UÇK in Mazedonien. (BAG Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés vom 25.7.2012)
AKSh
AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.
Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar XXXX zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres XXXX kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla (UCPMB) .
Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.
Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.
Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. (Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 , Seiten 1-4)
Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.
Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16)
Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.
Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" (Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet).
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. (Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008)
In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten. (APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus)
Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46)
Amnestiegesetze für Wehrstraftaten
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)
Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg.cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben. (Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002)
Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. (UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004)
Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes / Wehrdienstverweigerung (Stand: September 2009) noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw. den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben. (Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09)
Der Wehrdienst wurde im Herbst 2005 abgeschafft. Die mazedonische Armee ist nunmehr ein Berufsheer. Die letzten Wehrpflichtigen haben die Armee Ende Oktober 2006 verlassen. Es gibt deshalb auch keinen Wehrersatzdienst mehr. Die meisten Soldaten sind zeitverpflichtete Armeeangehörige.
Das Militärstrafrecht, welches in früherer jugoslawischer Zeit galt, wurde schon kurz nach der Unabhängigkeit aufgehoben. Derzeit gibt es kein besonderes Militärstrafrecht. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seiten 15-16)
Grundversorgung:
2010 und 2011 ergab sich eine wirtschaftliche Erholung (1,8 und 3,0% Wirtschaftswachstum), doch wird für 2012 wiederum ein nur geringeres Wachstum erwartet. Die Arbeitslosenquote in Mazedonien ist außerordentlich hoch und stagniert bei 32 Prozent. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25 Prozent aus. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt circa 340 Euro im Monat. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Wirtschaft vom Oktober 2012)
Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.
Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797/-XII /36/04)
Personen, die sozialen Schutz benötigen und nicht arbeiten können, haben Anrecht auf andauernde Sozialhilfe. Darunter fallen auch Personen mit mittlerer bis schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung. Der Unterstützungsbetrag für eine Einzelperson war 2010 rund 3219 MKD (rund 52 Euro). Andauernde Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen aller Mitglieder der Familie nicht höher als 4000 MKD (etwa 65 Euro) ist. Für das Gesuch um Sozialhilfe ist das Einreichen von Identitätskarte und Dokumenten nötig. Die Höhe der Unterstützung reicht oft nicht für minimale Lebenserhaltung wie Nahrung und Kleider, ganz zu schweigen von Rechnungen für Elektrizität, Heizung, und Wasser. Verletzliche und finanziell schlechtgestellte Personen können eine einmalige finanzielle Unterstützung der Gemeinden bekommen, die allerdings sehr gering ausfällt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012, Seite 9)
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)
Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.
Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.
Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.
Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
In einer 2009 durchgeführten Gesetzesreform des Gesundheitswesens wurde die Versicherung der Grundversorgung auf Arbeitslose, Obdachlose und ältere Menschen, welche vorher nicht versichert waren, ausgedehnt. Bereits vorher waren Angestellte, selbstständig Erwerbstätige, PensionsbezügerInnen, kurzzeitige Arbeitslose, Behinderte, SozialhilfebezügerInnen und weitere Gruppen versichert. 2011 wurde das Krankenversicherungsgesetz verändert und die automatische und kostenlose Krankenversicherung für Arbeitslose abgeschafft. Demnach sind Personen, welche ein geringes jährliches Einkommen bis zu 132'000 MKD (rund 2165 Euro) aufweisen, auch ohne Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit versichert. Arbeitslose mit höherem jährlichem Einkommen, welche nicht anders versichert sind, müssen einen abgestuften Krankenkassenbeitrag zahlen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Fonds melden und sind gemäß Angaben des Krankenversicherungsfonds ab dem gleichen Tag versichert.
Die Krankenversicherung deckt nach dem Artikel 9 des Krankenversicherungsgesetzes Mazedoniens ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitation. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012; Seiten 5/6)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Alle mazedonischen Staatsbürger haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere mit Erkrankungen. Während die Behandlungskosten getragen werden, kann dies für die Medikamente nicht bestätigt werden. Das Gesundheitsministerium prüft die Liste der Medikamente, die auf die sogenannte "positive Liste" gesetzt werden und von denen für einige die Kosten teilweise von der Versicherung übernommen werden können. (BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012)
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.
Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.
Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:
in der Primärversorgung:
Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und
Reha-Maßnahmen;
in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung
durch den Primärarzt):
Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen;
Spezielle therapeutische und Reha- Maßnahmen
Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation
in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):
Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen;
Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen;
Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten;
Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien;
Bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren.
Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.
Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.
Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1€ pro Untersuchung.
Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 € im Monat.
Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 € pro Behandlung.
Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6)
Der Zugang zum Sozialsystem, Bildungs- und Gesundheitswesen bzw. Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab.
Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)
Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. (Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012)
Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Demnach kann einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden. Gem. Art. 38 wird die Dauer des Entzugs auf ein Jahr begrenzt. Über diesen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen für Missbrauch der Visafreiheit gibt es nicht. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAG sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Glaubensbekenntnis und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, seinen glaubwürdigen Angaben und den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, denen nicht entgegengetreten wurde. Hinsichtlich der Deutsch-Kenntnisse des BF wird auf die im Akt vorliegenden Einvernahmeprotokolle verwiesen, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch kann, um den behördlichen Einvernahmen ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen. Dies indiziert gute Deutschkenntnisse. Die Registrierung des BF in Mazedonien ergibt aus den vorgelegten, von Mazedonien ausgestellten Personaldokumenten des BF.
Die Feststellungen zur absolvierten Lehre und den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen des BF ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs-träger vom 05.02.2014 und dem Auszug bzgl. der Grundversorgung vom 04.10.2013.
Hinsichtlich der gerichtlichen Vorstrafen des BF und dem Wohnsitz bzw. dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie erfolgten die Feststellungen basierend auf den im Akt befindlichen Auskünften des Strafregisters, wovon die aktuellste Strafregisterauskunft vom 31.01.2014 keine strafgerichtlichen Verurteilungen mehr aufweist, da diese bereits getilgt sind, sowie den Auskünften des zentralen Melderegisters, zuletzt vom 29.01.2014. Das verhängte Aufenthaltsverbot, sowie dessen Gültigkeit bis zum 21.11.2010, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Auch wenn der BF seine gesundheitliche Situation nicht thematisiert hat, geht aus den in der Stellungnahme vom 13.02.2014 vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Auch der beabsichtigte Wiedereintritt in den Arbeitsprozess nach Ende des winterbedingten Baustopps 2013/2014 indiziert, dass der BF an keiner schweren Krankheit leidet, die gegen eine Rückführung spricht. Den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen und können die meisten Krankheiten therapiert werden. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen wurden dem BF mit Schreiben vom 29.01.2014 übermittelt, von einer Stellungnahme hierzu wurde abgesehen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, allen weiteren Einvernahmen beim BAG und in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS sowie auf den Ausführungen in seinen Beschwerden und Stellungnahmen.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur ursprünglich behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da diese ursprüngliche Verfolgungsgefahr nach den eigenen und glaubhaften Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BAG am 18.03.2010, nicht mehr besteht. Auf die Frage, welche Fluchtgründe er geltend mache, gab er lediglich an, nicht mehr in Mazedonien zu haben und dort die größten finanziellen und wirtschaftlichen Probleme zu haben. Daraufhin wurde er gefragt, ob er sonst noch Probleme in Mazedonien habe, antwortete er, dass er schon lange nicht mehr in Mazedonien gewesen sei und ihn das Land nicht mehr interessiere. Auf die im ersten Berufungsverfahren vorgelegte Ladung angesprochen und ob heute noch mit Problemen zu rechnen sei, da er nicht zum Militär gegangen ist, wurde von ihm nur erwidert, dass er dazu nichts sagen könne. Auch traf er selbst die Aussage, dass die UCK nicht mehr existiere. Die Lage habe sich geändert. Von der UCK habe er keine Probleme mehr zu erwarten. Auch die festgestellte Lage im Herkunftsstaat zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt weist nicht mehr auf eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr für den BF hin.
Hierzu wird noch angemerkt, dass der BF in Bezug auf die Angst vor staatlicher Verfolgung wegen der Wehrdienstverweigerung zwar darauf hinweist, die tatsächliche Lage in Mazedonien nicht zu kennen, da er schon lange nicht mehr dort gewesen sei, jedoch auch zugibt, dass ihm das mazedonische Konsulat im Jahr 2004 keinen Reisepass ausgestellt hätte, wenn er seitens der mazedonischen Regierung etwas zu befürchten gehabt hätte. Des Weiteren wäre der BF sogar nach Mazedonien auf Urlaub gefahren, wenn er ein gültiges Visum gehabt hätte. Selbst unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die die mazedonische Justiz auf Grund des Amnestiegesetzes und der Tatsache, dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde, seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen, die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben, führt. Den Ausführungen des Rechtsvertreters des BF in der Beschwerde und in den vorliegenden Stellungnahmen kann in diesem Punkt aus den oben genannten Gründen also nicht gefolgt werden. Daher besteht - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - keine diesbezügliche Relevanz mehr für die Gewährung von Asyl.
Die Angaben des BF in Bezug auf seine wirtschaftliche Situation im Falle seiner Rückkehr sind nachvollziehbar. Die Veränderungen in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien sind offensichtlich. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der BF in Mazedonien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln möglich. Weiters ist des dem BF aus eigenem Vorbringen möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen, weshalb in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht von einer lebensbedrohenden Erkrankung ausgegangen wird. Aufgrund der vom BF angegebenen vielen Verwandten in Österreich, kann auch angenommen werden, dass der BF bei einer Rückkehr ausreichend finanziell unterstützt werden würde.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist weiters auszuführen, dass diese allgemein gehalten sind und aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass in Mazedonien eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist, weshalb eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 03.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedenfalls für Verfahren, hinsichtlich derer - wie in casu - bereits das BAG die novellierte Fassung des Asylgesetzes (BGBl. I Nr. 101/2003) angewendet hat.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Der BF hat seinen Asylantrag am 25.10.2001 eingebracht. Sein Verfahren war daher am 30.04.2004 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 bzw. Nr. 101/2003 zu führen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann aber nur die aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Gefahr einer bestehenden Verfolgung durch die mazedonische Regierung oder einer Zwangsrekrutierung durch die UCK besteht im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, weil die UCK nicht mehr existiert und aus den Länderfeststellungen bezüglich der Republik Mazedonien deutlich die Existenz eines Amnestiegesetzes für Wehrdienstverweigerer hervorgeht. Zusätzlich ist die Wehrpflicht seit dem Jahr 2005 abgeschafft. Es ergeben sich daher aus diesem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der BF aus diesen Gründen in der Republik Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, und sogar der BF selbst (siehe Beweiswürdigung) davon ausgeht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur albanischen Volksgruppe alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Albaner in Mazedonien gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragsstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für dies Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwas allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhalten Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der BF dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte. In der Republik Mazedonien ist auch keine Todesstrafe vorgesehen.
Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2007, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der BF bei seiner Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eines massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnte. Auch der Gesundheitszustand des BF stellt keine akute Lebensbedrohung dar, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen nur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.3.2. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Mazedonien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der BF hat sich seit dem Jahr 1991 aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung legal in Österreich befunden, hat hier eine Lehre absolviert und war anschließend in seinem erlernten Beruf tätig. Seit seiner Asylantragsstellung am 25. Oktober 2001 ist der BF nunmehr durchgehend in Österreich aufhältig, und lebt in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Alle drei Kinder sind in Österreich geboren und besuchen derzeit die Schule oder den Kindergarten, bzw. werden von der Ehefrau des BF betreut. Der BF führt somit in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern ein aufrechtes Familienleben. Sowohl seiner Ehegattin als auch seinen drei Kindern steht in Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu.
Der BF hat gleich seit Beginn seines Aufenthalts 1991 zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der BF von Anfang an die Berufsschule in Österreich besucht, dabei die deutsche Sprache gelernt, und auch nach Abschluss seiner Ausbildung in seinem erlernten Beruf als Maler und Anstreicher gearbeitet. Trotz seines Status als Asylwerber wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, auf Grund derer er die oben genannte berufliche Tätigkeit auch ausübt.
Wenngleich der BF bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde, ist zu beachten, dass der BF seit Verbüßung der Haftstrafe und der bedingten Entlassung aus dieser nie wieder straffällig wurde, die zweite (und letzte) Verurteilung liegt bereits nahezu 14 Jahre zurück. Die gerichtlichen Verurteilungen sind bereits getilgt und im Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt.
Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2001 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus, insbesondere hinsichtlich seiner Familiengründung, bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits im Zeitraum von 1991 bis 2001 aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch unter Einhaltung der fremden- und ausländerbeschäftigungs-rechtlichen Bestimmungen berufstätig war.
Des Weiteren ist die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seiner grundsätzlich beständigen Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der am 14.02.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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