G302 1402189-1•BVwG G302 1402189-1
G302 1402189-1Tribunal administratif fédéral3 mars 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
G302 1402189-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mario Züger in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, AZ. 08 02.232-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer XXXX, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, (XXXX; AIS Zl. 08 02.227-BAT) sowie den zwei gemeinsamen Kindern XXXX (XXXX; AIS Zl. 08 02.230-BAT) und XXXX (XXXX; AIS Zl. 08 02.236-BAT) am 03.03.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet ein. Am 04.03.2008 stellten XXXX und seine Familie die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 (AIS Zl. 08 02.232-BAT) wurde der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, XXXX weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenem eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchteil II.) zuerkannt und XXXX gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo (Spruchteil III.) ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration von XXXX in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht erkennbar gewesen.
2.1. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 13.10.2008 datierte Beschwerde.
2.2. Mit dem am 06.04.2010 eingelangten und mit 30.03.2010 datiertem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin (XXXX) von XXXX (OZ: B8 402189-1/2008/3) wurde eine Stellungnahme zur Flüchtlingseigenschaft von XXXX sowie eine Urkundenvorlage übermittelt.
2.3. In der am 30.03.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin wurde zum Beleg der Integration Folgendes vorgelegt:
Ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 14.03.2011, der den Integrationsgrad, die Unbescholtenheit und die Arbeitswilligkeit der Familie XXXX hervorhebt
Konvolut an Unterstützungsschreiben von Gemeindebürgern aus der Gemeinde XXXX
Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX, in dem XXXX und XXXX ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt wird
Bestätigung des AMS über das Vorsprechen von XXXX und XXXX, zum Beweis, dass sich diese um ein Beschäftigungsverhältnis bemühen
Antrag von XXXXi auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
2.4. In der am 07.04.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin (XXXX) wurde ein Bestätigungsschreiben des Hotels "XXXX" übermittelt, zum Beweis, dass sich XXXX um ein Beschäftigungsverhältnis bemüht.
2.5. In der am 27.06.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin (XXXX) wurde zum Beleg der Integration ergänzend Folgendes vorgelegt:
Schreiben des Terrassenhotels "XXXX" vom 23.05.2011 für XXXX, der sich um ein Beschäftigungsverhältnis bemühe und er eine Einstellung erhalten würde, wenn es eine entsprechende Arbeitserlaubnis gebe
Bestätigung des AMS XXXX vom 05.04.2011 für XXXX zum Beweis dafür, dass sie sich um ein Beschäftigungsverhältnis bemüht
Unterstützungsschreiben von Frau XXXX vom April 2011 zum Beweis für das unentgeltliche Engagement von XXXX bei der Unterstützung im Haushalt und bei Botengängen
Blutspendebestätigung des Landesklinikums XXXX vom 26.04.2011 für
XXXX
2.6. In der am 27.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin (XXXX) wurden Sprachzertifikate für XXXX undXXXX(Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2) vorgelegt. Darüber hinaus wurden Kopien der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.12.2011 übermittelt, mit denen XXXX, XXXX und XXXX mit der Sicherung des Schulweges im Bereich der Gemeinde XXXX betraut wurden. Weiters wurde ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX übermittelt, mit dem der Familie XXXX für ihr großes Engagement bezüglich der Kindersicherung auf dem Schulweg gedankt wird.
2.7. In der am 20.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin (XXXX) wurden Sprachzertifikate für XXXX und XXXX (Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2) vorgelegt. Weiters wurde ein Brief der Eltern der Volksschulkinder aus dem Eitental vorgelegt, in dem mit 10 Unterschriften bestätigt wurde, dass die Familie XXXX täglich den Schülerlosten vorbildlich und unentgeltlich bereitstellen und der Integrationswille der Familie XXXX positiv hervorgehoben.
2.8. In der am 12.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin (XXXX) wurden zum Beleg der Integration ergänzend folgende Dokumente vorgelegt:
Anerkennungsschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes für XXXX anlässlich seiner 35. Blutspende
Schreiben der "XXXX" an das AMS XXXX, wonach Interesse an der Eistellung von XXXX besteht
Anmeldebestätigung zum Kurs "Deutsch für Anfänger" von XXXX
Anmeldebestätigung zum Kurs "Deutsch für Anfänger" von XXXX
Führerschein der Republik Österreich von XXXX (inklusive der Bestätigung über die Teilnahme am begleitenden Erste-Hilfe-Kurs)
Beschäftigungsbewilligung des AMS für XXXX für den Zeitraum vom 07.11.2011 bis 04.12.2011
Beschäftigungsbewilligung des AMS für XXXX für den Zeitraum von 07.11.2011 bis 04.12.2011
Unterstützungsschreiben des Vermieters XXXX
Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX, XXXX, vom 03.11.2011, mit dem die gute Integration der Familie bestätigt und für die freiwillige tägliche Tätigkeit der Familie XXXX als Schülerlosten gedankt wurde.
2.9. Dem Asylgerichtshof wurde mit Eingabe vom 03.05.2013 die Vollmachtsbekanntgabe durch Dr. Mario Züger unter Widerruf sämtlicher noch aufrechter anderer Bevollmächtigungsverhältnisse bekannt gegeben.
2.10. Am 21.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
2.11. Mit Vorlage vom 03.02.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter (Dr. Mario Züger) zum Beleg der Integration nachstehende Dokumente vor:
Lohnzettel mit Beitragsgrundlagennachweis für 07.11.2011 - 25.11.2011 für XXXX und XXXX (Saisonarbeiter/Erntehelfer bei der Firma XXXX für landwirtschaftliche Hilfskraft - Christbaumernte)
Beschäftigungsbewilligungen des AMS für XXXX von 03.09.2012-14.10.2012 und vom 16.10.2012 bis 25.11.2012
Beschäftigungsbewilligung des AMS für XXXX vom 16.09.2013 - 27.10.2013
Einstellungszusagen für XXXX, XXXX, XXXX und XXXX
Mietverträge für die gegenwärtig bezogene Wohnung, zuletzt verlängert bis 30.04.2014
Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX vom 06.06.2012
Zeitungsausschnitt und Fotodokumentation über die Tätigkeit der Familie XXXX als Schülerlotsen Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 11.06.2013 für XXXX und XXXX über die Mithilfe bei Aufräumarbeiten nach der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013
Empfehlungsschreiben eines Nachbarn der Familie XXXX
Zeitbestätigung des Roten Kreuzes fürXXXX und Dankschreiben an XXXX
Zahlungsbestätigung über Mitgliedsbeitrag von XXXX und XXXX beim Roten Kreuz
Spendenbestätigung über Hochwasserhilfe
2.12. Der rechtsfreundliche Vertreter zog mit Eingabe vom 20.02.2014 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide für XXXX zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
2.13. Nach einer Auskunft aus dem Strafregister vom 25.02.2014 ist XXXX strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 04.02.2014 ergab, dass XXXX seit 04.05.2009 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist und in der Wohngemeinde seither mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am 08.04.1961 in XXXX (Montenegro) geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner.
1.2. XXXX ist Ehemann der Asylwerberin, XXXX; StA: Kosovo und (leiblicher) Vater der nachfolgend angeführten - mittlerweile volljährigen - Kinder, die gemeinsam mit den Eltern nach Österreich einreisten und im gemeinsamen Haushalt leben:
1.3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Ehefrau sowie der Kinder von XXXX anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.4. XXXX verfügt bereits über Einstellungszusagen (zuletzt Einstellungszusage vom 19.04.2013 als Hilfskraft im Hotel "XXXX") und hat in den Jahren 2011 und 2012 bereits mehrere Monate als Saisonarbeiter gearbeitet. Er ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2".
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (jetzt BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person von XXXX XXXX, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Glaubensbekenntnis und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und seinen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 27.10.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 20.02.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.2. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung von XXXX XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
XXXX XXXX kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von sechs Jahren zurückblicken und lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im selben Haushalt. Der bisherige Aufenthalt von XXXX XXXX gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. XXXX XXXX hat Anstrengungen im Hinblick auf seine sprachliche als auch berufliche Integration getätigt und durch die Vorlage einer Deutschkursbestätigung sowie der Vorlage von Einstellungszusagen und durch die ausgeübten Beschäftigungen als Saisonarbeiter zu untermauern vermocht.
Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie XXXX jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zu den Kindern XXXX XXXX und dem mittlerweile volljährigen XXXX XXXX ist festzuhalten, dass diese nach wie vor im Familienband mit den Eltern leben (vgl. die aktuellen Auskünfte des zentralen Melderegisters vom 04.02.2014), sodass von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann (vgl. dazu EGMR Bousarra v. Frankreich, 23.9.2010, Rs. 25.672/07, Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert). Die Familie XXXX wohnt nunmehr seit März 2008 und damit beinahe sechs Jahre durchgehend in Österreich. Dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Familie XXXX zurückzuführen wäre, kann nicht gesagt werden. Die Familie XXXX hat seit 04.05.2009 eine eigene Wohnung gemietet. Weiters verfügte XXXX XXXX bereits über Einstellungszusagen sowie Beschäftigungsbewilligungen und war auch mehrere Monate als Saisonarbeiter beschäftigt. Schließlich setzen sich Einwohner der Wohngemeinde der Familie XXXX seit Jahren für deren Verbleib in Österreich ein. In den Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX wurden der Integrationsgrad, die Unbescholtenheit und die Arbeitswilligkeit der Familie XXXX hervorgehoben. Aus den vorgelegten Urkunden geht hervor, dass XXXX XXXX und seine Familie seit mehreren Jahren bereit sind, ehrenamtlich ihre Zeit und Energie zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen und damit beweisen, dass sie sich in die österreichische Gesellschaft integriert haben. Damit würde eine Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben von XXXX XXXX darstellen.
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist XXXX XXXX der Umstand der mehrmaligen Beschäftigung und der dadurch geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen betreffend die gelungene Integration von XXXX XXXX im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass sich XXXX XXXX innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten, zumal im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von XXXX XXXX von knapp sechs Jahren auch davon ausgegangen werden kann, dass XXXX XXXX die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008).
Es trifft zwar zu, dass XXXX XXXX seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass XXXX XXXX zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat XXXX XXXX gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem nachdrücklich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens von XXXX XXXX in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten von XXXX XXXX ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse von XXXX XXXX an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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