W224 1437143-1•BVwG W224 1437143-1
W224 1437143-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, private Verfolgung, psychische Störung
W224 1437143-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, Zl. 12 11.069-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und Sunnit zu sein. Seine Familie bestehe aus seinem Vater, welcher arbeite und die Familie versorge, seiner Mutter und seinen Brüdern, welche allesamt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kabul, lebten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Afghanistan eine Freundin namens XXXX gehabt habe, mit welcher auch Geschlechtsverkehr stattgefunden hätte. Ihre Familie hätte sie aber zwangsweise mit einem anderen Mann, einem Kommandanten, verheiratet, welcher in der Hochzeitsnacht feststellte, dass XXXX keine Jungfrau mehr gewesen sei. Daraufhin habe der Kommandant XXXX getötet und über deren Eltern herausgefunden, dass diese eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt hätte. Seitdem sei der Kommandant hinter dem Beschwerdeführer her und wolle ihn töten. Aus diesem Grund hätte er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er aus Afghanistan im Jahr 2008 schon einmal geflüchtet sei und damals über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Großbritannien geschleppt worden wäre. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, habe sich bis zum Jahr 2011 dort aufgehalten und sei Ende 2011 von London via Flugzeug nach Kabul abgeschoben worden. Nunmehr habe er Afghanistan, ausgehend von Kabul, ungefähr drei Monate zuvor verlassen.
Das Bundesasylamt führte am 24.08.2012 Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 mit Großbritannien durch. Das Vereinigte Königreich gab bekannt, der Beschwerdeführer wäre in dem dortigen Asylverfahren neben dem Namen und Geburtsdatum des gegenständlichen Verfahrens auch unter einem anderen Namen, nämlich XXXX, geführt worden.
Am 20.12.2012 wurde das Asylverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und sich dieser seiner Mitwirkungspflicht entzogen hatte. Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Großbritannien im Zuge des Dublinübereinkommens rücküberstellt.
2. Am 06.08.2013 wurde der Beschwerdeführer - nach Zulassung seines Verfahrens - vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. In Afghanistan habe er seine Eltern und zwei Brüdern, sowie weitere Verwandte (vier Onkel väterlicherseits, ein Onkel und drei Tanten mütterlicherseits). Er habe etwa sieben Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht. Im Zeitraum zwischen seiner Abschiebung aus London und seiner neuerlichen Ausreise habe er sich zu Hause versteckt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dieses Versteck sei bei Verwandten gewesen. Auf eine weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt, sondern sich im Dorf XXXX in einem Haus, das einem Angehörigen der Volksgruppe der Pashtunen gehöre, etwa vier oder fünf Monate lang versteckt. Seine Familie hätte ein Haus und zwei Jirib Land besessen, der Vater arbeitete im Strombau. Seine Brüder (17 und 19 Jahre alt) gingen noch zur Schule. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe seit dem Jahr 2007 die Absicht gehabt, seine Heimat auf Grund von Problemen zu verlassen. Diese Probleme seien auch nunmehr der Grund für das Verlassen der Heimat gewesen. Das Geld für die Schleppung nach Österreich stamme von Verwandten und Personen aus der Volksgruppe. Das Geld für die erste Schleppung stammte von seinem Vater. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation, es sei in seiner Heimat kein Gerichtsverfahren seine Person betreffend anhängig, er werde nicht polizeilich oder behördlich gesucht und sei in der Heimat nie in Haft gewesen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er besuche einmal im Monat einen Arzt, bekomme Tabletten ("fürs Gehirn und für den Schlaf"), habe aber "nichts mit" und wisse auch nicht, wie diese Tabletten hießen. Das letzte Mal sei er etwa eineinhalb Monate vor der Einvernahme beim Arzt gewesen. Auf Nachfrage betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe diese gesundheitlichen Probleme schon seit ungefähr einem Jahr und acht Monaten, also seit der Zeit des erstmaligen Aufenthalts in Großbritannien.
Als Fluchtgrund gibt der Beschwerdeführer einen Vorfall im Jahr 2006 ("2006 vielleicht im 8. Monat") an: er habe Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen namens XXXX, das seine Freundin gewesen sei, gehabt. Dieses Mädchen sei dann aber mit einem anderen Mann, einen Kommandanten, verheiratet worden und dieser habe bemerkt, dass XXXX keine Jungfrau mehr sei und habe sie getötet. Der Kommandant habe über die Eltern des Mädchens erfahren, dass der Beschwerdeführer der Grund für das Fehlen der Jungfräulichkeit sei. Dieser habe dann "drei Leute" zu seiner Haustüre geschickt, welche den Beschwerdeführer mitnahmen und schlugen. Er habe dabei viel Blut verloren, wäre ohnmächtig gewesen und am Kopf und am Rücken verletzt worden. Auf Nachfrage, was er zwischen dem Vorfall 2006 und seiner erstmaligen Ausreise 2007 gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er wäre ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Vater und sein Bruder hätten ihn dann aus dem Krankenhaus geholt, als jene Personen, die den Beschwerdeführer verletzt hätten, bemerkten, dass er dort gewesen sei. Er habe aus Furcht vor dem Kommandanten, der in der Hochzeitsnacht im Jahr 2006 die Freundin des Beschwerdeführers getötet habe, sein Heimatland verlassen. Bei seinem Asylantrag im Jahr 2008 in England habe er die gleichen Gründe geltend gemacht.
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er wäre am 21.11.2011 von England nach Kabul abgeschoben worden, laut eigenen Angaben aber erst im Mai 2012 wieder ausgereist. Somit habe er mindestens sechs Monate in Kabul gelebt. Auf Nachfrage, ob es in dieser Zeit zu Problemen gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zu Hause versteckt hätte, "diese Leute" aber sicherlich hinter ihm her gewesen wären. In Österreich habe er keine besonderen Bindungen, er besuche manchmal einen Sprachkurs.
Das Bundesasylamt befragt den Beschwerdeführer dahin gehend, aus welchen Gründen er sich seiner Mitwirkungspflicht entzogen hätte, indem er - nachdem er am 22.08.2012 den gegenständlichen Antrag gestellt hatte - Mitte Dezember 2012 Österreich verlassen habe. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er psychisch krank sei. Er "konnte es nicht mehr aushalten", dass er "in ein Quartier verlegt" worden wäre, wo er "in einem Wald" gewesen sei. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer mangelnde Glaubwürdigkeit vor, weil er bei seinem Asylantrag in England am 18.11.2008 angegeben habe, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Weiters hätte er auch den Namen XXXX und als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, den Namen XXXX habe er in Griechenland angegeben und hätte deshalb Angst gehabt. Auf Vorhalt, dass er seine psychischen Probleme in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, keine Befunde oder Medikamente vorlege und daher eine bloße Schutzbehauptung vorliege, gab der Beschwerdeführer an, er sei möglicherweise dazu nicht befragt worden.
Das Bundesasylamt hält dem Beschwerdeführer vor, er sei am 07.03.2013 wegen Körperverletzung und am 20.04.2013 wegen mehrfachen Ladendiebstahls angezeigt worden. Darauf führt der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Körperverletzung ein wenig getrunken, beim Ladendiebstahl habe er seine Geldtasche nicht bei sich gehabt und sei dann auf Grund seiner psychischen Krankheit "auf einmal ganz anders geworden in diesem Moment".
In der Einvernahme durch das Bundesasylamt hieß es wörtlich:
"V.: Sie haben am 22.8.2012 als Fluchgrund angeben, dass Ihre Freundin XXXX von ihrem Ehemann in der Hochzeitsnacht getötet worden war, da [s]ie keine Jungfrau mehr gewesen wäre. Dies wäre, laut Ihren heutigen Angaben, im Jahr 2006 gewesen. Am 7.3.2013 wurden Sie wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Bei der dortigen Einvernahme vor der Polizei gaben Sie an, dass Sie betrunken gewesen wären, da ein Freund von Ihnen Sie am Vortag aus London angerufen und Ihnen erzählt hätte, dass Ihre Freundin XXXX verstorben wäre. Sie sehen also offensichtlich kein Problem, Behörden gegenüber unwahre Angaben zu machen. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Dort habe ich gelogen.
V.: Bei Ihrer Erstbefragung erwähnten Sie nichts davon, vor Ihrer Flucht im Krankenhaus gewesen zu sein. Sie erwähnten aber auch nichts davon, von Ihren Angehörigen nichts zu wissen. Sie haben offensichtlich eine völlig fiktive Geschichte entwickelt, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Auch die englische Behörde sah keine Asylrelevanz Ihres Vorbringens. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich bin nicht befragt worden.
V.: Sie haben laut eigenen Angaben nach Ihrer Abschiebung aus England ungefähr 6 Monate in Kabul gelebt. Es war Ihnen in dieser Zeit auch möglich, 4.000.- € für Ihre neuerliche Flucht zu organisieren? Wie sollte dies möglich sein?
A: Wie gesagt, ich war ja bei den Leuten meiner Volksgruppe.
V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass Ihnen quasi Fremde eine neuerliche Flucht aus Afghanistan finanzieren. Ihre Angaben, keinen Kontakt zu Ihren Angehörigen zu haben, ist dadurch ebenso nicht glaubhaft. Glaubhaft ist, dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe nicht gelogen."
Er habe lediglich bei der Polizei gelogen, weil er unter psychischem Stress gestanden sei und Angst vor der Abschiebung gehabt hätte. Letztlich gab der Beschwerdeführer an, dass "seine Psyche geheilt" würde, sollte er bleiben dürfen.
Den vorgehaltenen Länderfeststellungen und der Rückübersetzung des Protokolls stimmt der Beschwerdeführer zu. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und wünsche eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.08.2013, Zl. 12 11.069-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
3.1. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit zu Afghanistan, seine Volksgruppenzugehörigkeit der Pashtunen und seine Abstammung aus Kabul, wo seine Angehörigen nach wie vor lebten, glaubhaft machen habe können. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens sei dem Beschwerdeführer aber die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er habe bereits am 18.11.2008 in England einen Asylantrag gestellt und auch dort keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt. Er sei in Großbritannien mit den Namen XXXX, registriert. Da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Identität gemacht habe, könne die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2007 keinen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt hätte, weil er nach seiner Abschiebung aus England etwa ein halbes Jahr in Kabul gelebt habe und es ihm möglich gewesen sei, zur neuerlichen Ausreise € 4.000,- zu lukrieren. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass er lediglich bei seiner Volksgruppe versteckt gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch seine letzte Wohnadresse im Heimatland angegeben hätte und ausführte, sein Vater arbeite und versorge die Familie. Aus der Sicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer lediglich aus asyltaktischen Gründen angeben, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. Darüber hinaus würdigte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Erkrankung als unglaubwürdig, weil dieser weder aktuelle Befunde vorlegen noch jene Medikamente ("Tabletten fürs Gehirn und für den Schlaf") nennen konnte, die er einnehmen müsse. Auch in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts erwähnt, obwohl er diese Probleme schon in England gehabt hätte, und könne auch den Arzt, den er nach eigenen Angaben einmal im Monat besuche, nicht angeben. Aus der Sicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer auch die Angaben zu einer psychischen Erkrankung lediglich aus asyltaktischen Gründen gemacht. Sollte hinsichtlich des Beschwerdeführers tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegen, gäbe es - so das Bundesasylamt unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen - gerade in der Stadt Kabul, also in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Da entgegenstehende Informationen nicht vorlagen, ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei und somit weder an einer schweren Krankheit leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestand.
Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid im Detail die Widersprüche des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund an: zum einen habe der Beschwerdeführer angegeben, der Vorfall mit dem Mädchen XXXX, mit welchem er Geschlechtsverkehr gehabt hätte und welches in der Hochzeitsnacht auf Grund der fehlenden Jungfräulichkeit vom Ehemann, einem Kommandanten, getötet worden wäre, hätte sich im Jahr 2006 ereignet. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit der Anzeige wegen Körperverletzung am 07.03.2013 habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, er habe am Tag zuvor von einem Freund aus London erfahren, dass seine Freundin XXXX in Afghanistan gestorben sei und er aus diesem Grund eine Flasche Wodka gekauft und gemeinsam mit einem anderen Asylwerber getrunken habe. Auf Grund seiner guten schulischen Ausbildung und seines mehrjährigen Aufenthalts in England und seines Aufenthalts in Griechenland hätte dem Beschwerdeführer die Wertigkeit seiner Aussagen in einem gerichtsanhängigen Verfahren bewusst sein müssen. Das Bundesasylamt sah daher als glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer völlig fiktive Angaben mache, um sein Ziel zu erreichen, und wies diesbezüglich auch auf die unwahren Angaben zur Identität des Beschwerdeführers hin. Nach Ansicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer im Strafverfahren durch den angeblichen Tod der Freundin XXXX seinen Alkoholkonsum erklären wollen, im Asylverfahren hätte der angebliche Tod dieser Frau zur Asylerlangung dienen sollen.
Darüber hinaus seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie wenig plausibel und nicht lebensnah: der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung seine letzte Adresse explizit mit "Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kabul, Afghanistan" angegeben, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er jedoch vorgebracht, nach seiner Rückkehr aus London "nichts" gemacht, sondern sich "zu Hause" versteckt zu haben. Konkret habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt, er habe behauptet, seit der Rückkehr aus London keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, präzisiert, er habe im Dorf "XXXX" bei Verwandten, die er später als "Leute von meiner Volksgruppe" angab, gewohnt. Diese Angaben seien auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer binnen sechs Monaten, in denen er sich in Afghanistan aufhielt, € 4.000,- für eine neuerliche Ausreise lukrieren konnte, unplausibel und nicht lebensnah. Das Bundesasylamt ging vielmehr davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wiederum bei seinen Angehörigen aufgehalten habe und diese ihn beim neuerlichen Versuch, in Europa Asyl zu erlangen, unterstützt hätten.
Letztlich führte das Bundesasylamt auch weitere Widersprüche des Beschwerdeführers zu dessen Angaben über Kontakte zur Familie ins Treffen und dass der Beschwerdeführer jeweils versucht habe, seine Angaben situativ anzupassen.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen sei, führte das Bundesasylamt aus, dass - sollte es den vorgebrachten Vorfall im Jahr 2006 tatsächlich gegeben haben - der Beschwerdeführer trotzdem etwa sechs Monate im Jahr 2012 ohne Probleme in seiner Heimat leben habe können. Auch die englischen Asylbehörden hätten dem angeblichen Fluchtgrund keine Relevanz beigemessen. Es sei also ein fiktives Vorbringen erstattet worden, das der Asylerlangung dienen sollte. Ein Fluchtgrund im Sinne der GFK wäre vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und auch nicht von Amts wegen festgestellt worden.
3.2. Im Fall einer Rückkehr ergäbe sich für den Beschwerdeführer auf Grund des unglaubwürdigen Fluchtvorbringens keine Bedrohungssituation. Es gäbe keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Notlage, seine Eltern und Brüder lebten nach wie vor in Kabul, weshalb er über ein familiäres Netzwerk verfüge und es auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine Angehörigen erhalte. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
3.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Flucht- und Asylgrund im Sinne der GFK geltend gemacht. Er habe sein Heimatland offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er gehöre laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Pashtunen an. Eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppe habe der Beschwerdeführer nicht angegeben und hätte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden können. Aus diesen Gründen wäre der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen.
3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt rechtlich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes sowie unter Heranziehung der maßgeblichen Länderfeststellungen aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei, weil eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht mit sich bringen würde. Er könne im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage finden und sein Existenzminimum sichern. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine Schulbildung und in Kabul über ein soziales Netzwerk, wo ihm jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er an einer psychischen oder physischen Krankheit leide, wären nicht glaubhaft gemacht worden. Aus den individuellen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei abzuleiten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG bestehe.
3.5. Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt im Wesentlichen rechtlich aus, der Beschwerdeführer sei am 22.8.2012 illegal nach Österreich eingereist, beherrsche die deutsche Sprache nicht, habe sich seiner Mitwirkungspflicht im Dezember 2012 entzogen, sei am 29.1.2013 aus England auf Grund des Dublinübereinkommens rücküberstellt worden, beziehe kein geregeltes Einkommen, sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen, habe keine lebenden Verwandten in Österreich sondern in Kabul (Eltern, 2 Brüder), sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und gesund, beherrsche die Sprache des Herkunftslandes Afghanistan, sei am 7.3.2013 wegen des Verdachts der Körperverletzung und am 20.4.2013 wegen des Verdachts des mehrfachen Ladendiebstahls bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden. In Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers wäre aus der Sicht des Bundesasylamts nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme und keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dingend geboten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und macht im Wesentlichen geltend, dass für ihn in Afghanistan große Lebensgefahr herrsche und er nicht zurückkehren könne. Er hätte in Afghanistan jene Probleme gehabt, die er auch in der Einvernahme geschildert hätte. Darüber hinaus hätte er auch Probleme mit "S.O.S.D Selbstmordattentaten", die in Kabul verübt und bei denen Menschen getötet würden, gehabt. Auch aus Angst davor sei er nach Österreich gekommen. Letztlich gibt der Beschwerdeführer an, nicht nach Afghanistan zurückzukehren und unter psychischen Problemen zu leiden, weswegen seine Aussagen als unwahr eingestuft worden seien.
5. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht des Klinikums XXXX, PSY Allgemeine Ambulanz, vom 12.08.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgter Anamnese eine bestimmte Medikation verordnet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er lebte mit seinen Eltern und beiden Brüdern in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX, Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre Schulbildung. Von 18.11.2008 bis 21.11.2011 hielt sich der Beschwerdeführer in Großbritannien auf, stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen und der Beschwerdeführer von London nach Kabul abgeschoben wurde. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer für etwa sechs Monate in Afghanistan auf, verließ seinen Heimatstaat im Mai 2012 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland und anschließend mittels eines Schleppers weiter nach Österreich, wo er am 22.08.2012 angekommen ist. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.12.2012 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und sich dieser seiner Mitwirkungspflicht entzogen hatte. Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Großbritannien im Zuge des Dublinübereinkommens rücküberstellt. Der Beschwerdeführer ist mit den Namen XXXX, geboren am XXXX, registriert.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, er hätte Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen namens XXXX gehabt und der spätere Ehemann dieses Mädchens, ein Kommandant, verfolge den Beschwerdeführer nunmehr, weil das Mädchen keine Jungfrau mehr gewesen sei, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise, seinem abgeschlossenen Asylverfahren in Großbritannien, seiner Entziehung aus dem gegenständlichen Asylverfahren und seiner Rücküberstellung gemäß dem Dublinübereinkommen sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Diesbezüglich ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seines Fluchtgrundes widersprüchliche Angaben, indem er bei seiner Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt vorbrachte, der angebliche Vorfall mit dem Mädchen XXXX sei bereits im Jahr 2006 gewesen, während er bei der polizeilichen Einvernahme im Rahmen der Anzeige wegen Körperverletzung davon sprach, er habe tags zuvor von einem Freund aus London erfahren, dass XXXX in Afghanistan gestorben sei. Diese Aussagen stehen in eklatantem Widerspruch zu einander und erscheinen durch die Erklärung des Beschwerdeführers, in der polizeilichen Einvernahme "gelogen" zu haben, auch nicht als plausibel. Es ist diesbezüglich dem Bundesasylamt nicht entgegen zu treten, wenn dieses die Angaben des Beschwerdeführers als "völlig fiktiv" würdigt und dem Beschwerdeführer unterstellt, er mache diese Angaben nur zur Erreichung seines Zieles, nämlich zur Asylerlangung. Weiters trägt zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch bei, dass er wechselnde Identitäten in seinen Asylverfahren in Großbritannien und Österreich benutzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus diesem Grund die Auffassung des Bundesasylamts, dass der Beschwerdeführer offenbar kein Problem damit hat, Behörden mit unwahren Angaben zu konfrontieren.
Des Weiteren erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers, ob er mit seiner Familie in Kontakt stehe, als widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als letzte Adresse "Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kabul, Afghanistan" an, wo auch seine Familie lebe. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer dann vor, er habe nach seiner Rückkehr aus London "nichts" gemacht und sich "zu Hause versteck". Erst auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Dorf "XXXX", Kabul, bei Verwandten versteckt. Dies wiederum relativerte er aber auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, keinen Kontakt zu Verwandten zu haben, insofern, als es nunmehr "Leute aus der Volksgruppe" gewesen seien, die die Unterkunft gewährten. Das Bundesasylamt würdigt diese Angaben zu Recht als nicht plausibel und wenig lebensnah. In diesem Zusammenhang erscheint es auch als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst behauptet - € 4.000,- für seine neuerliche Ausreise von "anderen Verwandten" und "Leuten aus der Volksgruppe" lukrieren konnte. Es ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, sein Vater hätte für die Ausreise nach Großbritannien den Betrag von € 12.000,-
bezahlt, mit guten Gründen darauf zu schließen, dass der Vater des Beschwerdeführers auch diesmal den Betrag von € 4.000,- für die Ausreise nach Österreich bezahlte hat und daher ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch während des sechsmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kabul im Jahr 2012 bestand. Die diesbezügliche, unter Heranziehung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme ergangene Würdigung des Bundesasylamts erscheint daher zutreffend und nachvollziehbar, weil sich der Beschwerdeführer bei Angaben seine Familie betreffend des Öfteren in Widersprüche verstrickt, die er auf Vorhalt des Bundesasylamtes situativ anzupassen versucht, um die Plausibilität seiner Angaben zu erwirken.
Zu der Tatsache, dass der angebliche Vorfall mit dem Mädchen XXXX und die behauptete Verfolgung durch deren Ehemann, einen Kommandanten, bereits im Jahr 2006 - also sechs Jahre bevor der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen hatte und nach Österreich ausgereist ist - ist festzuhalten, dass es sich dadurch - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - nicht um eine aktuelle Verfolgung handeln kann. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, nach seiner Abschiebung aus London in Kabul etwa sechs Monate ohne Probleme zu leben, was daher - wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt - ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht.
Wenn in der Beschwerde erstmalig behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit "S.O.S.D Selbstmordattentaten" gehabt, so ist dem entgegen zu halten, dass er diese Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht getätigt hat und dieses Vorbringen als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG unterfällt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das der Beschwerdeführer nicht in der Lage war diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war", die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.08.2013 stattfand. Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies somit in der letzten Einvernahme möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeführer 2008 in Großbritannien bereits um Asyl angesucht hat. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem Beschwerdeführer mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist gegenständlich nicht erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Pashtunen bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch einen Kommandanten aus privaten Gründen, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:
VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 3 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Das Bundesasylamt hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, einmal pro Monat einen Arzt auf Grund einer psychischen Erkrankung zu konsultieren und auch regelmäßig Tabletten ("für den Schlaf und fürs Gehirn") einzunehmen, zu wenig Beachtung geschenkt. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen zur konkreten Erkrankung des Beschwerdeführers ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der konkreten, krankheitsbedingten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat.
Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer "leide[...] an keiner physischen oder psychischen Erkrankung", er habe diesbezüglich keine glaubhaften Angaben machen können (S. 49 des angefochtenen Bescheides) zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Befunde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. zB den Ambulanzbericht des Klinikums XXXX, PSY Allgemeine Ambulanz, vom 12.08.2013) sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob ausreichende medizinische Versorgung im Falle einer Erkrankung gewährleistet ist und der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.
Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.
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