W153 2000040-1•BVwG W153 2000040-1
W153 2000040-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2014
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geboren am XXXX,
2. ) XXXX, geboren am XXXX, 3.) XXXX, geboren am XXXX, 4.) XXXX, geboren am XXXX, 5.) XXXX, geboren am XXXX, 6.) XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 Zl. 13 15.540- EAST Ost (ad 1.), Zl. 13 15.537- EAST Ost (ad 2.), Zl. 13 15.541- EAST Ost (ad 3.), Zl. 13 15.543- EAST Ost (ad 4.), Zl. 13 15.544- EAST Ost (ad 5.), Zl. 13 15.545- EAST Ost (ad 6.) beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II - VO) Polen für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werden. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sind.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, die mit 10.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert
§17 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 wie folgt:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das
Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II - VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Aktualität des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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