BVwG W114 1425866-1

W114 1425866-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W114 1425866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1425866.1.00

Spruch

W114 1425866-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 10 02.269-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde von XXXX vom 04.04.2012 betreffend Spruchteil II. wird gemäß § § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 12.03.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. 12 Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und habe seither in Rawalpindi in Pakistan gelebt.

Er habe vor ca. 2-3 Monaten schlepperunterstützt Pakistan verlasse und sei über den Iran, die Türke und andere Länder nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie hätte aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Auseinandersetzungen gehabt. Dabei wären auch zwei Onkel des Beschwerdeführers getötet worden. Deswegen hätte sie nach Pakistan reisen müssen. In Pakistan sei das Leben schwer gewesen. Zudem sei seit 2008 auch sein Vater verschollen. Seine Mutter und er hätten arbeiten müssen. Er habe sich gedacht, das Leben in Europa sei für ihn leichter, deswegen möchte er sich hier ein neues Leben aufbauen. Gefragt, was ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat erwarte, antwortete er, er befürchte von seinen Feinden getötet zu werden. Er habe auch Angst, dass er von ihnen in Pakistan gefunden und getötet werde.

3. Das Bundesasylamt führte beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch, da er sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hatte. In einem Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 19.04.2010 wurde das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt mit XXXX Jahren bescheinigt.

Das Bundesasylamt ließ das Verfahren des Beschwerdeführers am 04.03.2010 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zu.

4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 29.06.2010 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt an, dass er in Kabul geboren sei. Mit vier Jahren sei er mit seinem Vater, seiner Mutter seiner Schwester und einem Bruder nach Rawalpindi / Pakistan übersiedelt. Dazu gab er auch mehrere Wohnadressen in Rawalpindi bekannt. In Rawalpindi habe er unregelmäßig verschiedene Schulen besucht und ebenso unregelmäßig auf einem Obstmarkt und in Nachbargeschäften gearbeitet. Ein Bruder von ihm arbeite nunmehr dort an seiner Stelle. Seine Mutter arbeite bei einem Arzt, verdiene dort aber wenig. Das Leben in Pakistan sei hart.

Befragt, warum er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass ihm sein Vater vor mehreren Jahren erzählt habe, dass es Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan gegeben hätte. Es sei ihnen ein Grundstück von entfernten Verwandten väterlicherseits weggenommen worden. In diesem Zusammenhang wären auch zwei Brüder seines Vaters getötet worden.

Am 09.08.2008 sei sein Vater verschwunden. Er habe die Abgängigkeit bei drei Behörden gemeldet.

5. Der Beschwerdeführer legte - aus Pakistan übermittelt - einen Aufgabeschein, eine Schulbesuchsbestätigung, drei in Urdu gehaltene Schreiben bzgl. Anzeigen über die Abgängigkeit des Vaters und drei Englischkurs-Besuchsbestätigungen vor. Die Abgängigkeitsanzeigen, die übersetzt wurden, weisen einen identen Text auf. Zusätzlich legte er eine Geburtsurkunde vor. Diese weist ein Geburtsdatum und ein Alter aus. Die Geburtsurkunde wurde kriminaltechnisch untersucht. Das Dokument wurde als bedenklich klassifiziert. Eine Beurteilung des Formulardruckes sei nicht möglich. Zusammenfassend wurde die Geburtsurkunde als Totalfälschung befundet. Ergebnis einer weiteren kriminaltechnischen Untersuchung eines Zeugnisses (Studiennachweis) war, dass eine Beurteilung der Echtheit nicht möglich war.

6. In einer weiteren Einvernahme am 08.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchungen bekannt gegeben. Darüber hinaus wurde er gefragt, ob noch Verwandte in Afghanistan leben würden, was der Beschwerdeführer verneinte. Er wurde auch zu Aufenthalten in Afghanistan befragt und gab dazu an, anlässlich der Besorgung eines Personalausweises in den District Shakar Dara gefahren zu sein. Shakar Dara liege in Shamali, Provinz Kabul. Das sei der einzige Aufenthalt in Afghanistan gewesen.

Er wiederholte seine Angaben hinsichtlich der Ausreise nach Pakistan und ergänzte, dass er Angst vor den entfernten Verwandten seines Vaters habe. Er befürchte von diesen umgebracht zu werden. Alle Geschwister und die Mutter würden in Pakistan leben.

7. Mit Bescheid vom 19.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (31.03.2010) noch minderjährig gewesen ist. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen wurden nicht getroffen. Den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wurde kein Glauben geschenkt. Insbesondere traf das Bundesasylamt die Aussage, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über kein notwendiges soziales und familiäres Netzwerk verfügt und er in seiner Heimat keinen Familienanschluss hat und über keine Lebensgrundlage verfügt. Feststellungen, was unter "Heimat des Beschwerdeführers" zu verstehen ist, wurden nicht getroffen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig wären. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er bereits im Alter von 4 Jahren gemeinsam mit seiner Familie aufgrund eines familiären Grundstücksstreits nach Pakistan übersiedelt sei. Daran schließen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan und zur Rückkehr nach Afghanistan.

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt sämtliche Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder Vorfälle im Familienbereich (zu einem Zeitpunkt als er 4 Jahre alt war!) noch einen langjährigen Aufenthalt in Pakistan und auch einen solchen Aufenthalt der Eltern und Geschwister nicht habe glaubhaft machen können, gehe das Bundesasylamt davon aus, er in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte habe und daher dort über eine ausreichende Lebensgrundlage verfüge.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können und dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen. Ebenso wenig lasse die allgemeine Lage in seinem Heimatland etwas Derartiges vermuten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und kein Abschiebungshindernis vorliege. Er besitze im Heimatdorf ein Grundstück. Er sei im arbeitsfähigen Alter, und es sei ihm zumutbar, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen. Er verfüge über ausreichende Unterstützung durch seine Familie. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener maßgeblicher Beweismittel. In seiner Beschwerdebegründung wies er darauf hin, dass er im Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch minderjährig gewesen sei. Das Bundesasylamt habe nur unzureichend ermittelt und sei unzulässig davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig wären. Der Beschwerdeführer habe detailliert das Fluchtvorbringen dargelegt, wobei zu berücksichtigen sei, dass er damals erst 4 Jahre alt gewesen wäre. Widersprüchlichkeiten wären auch nicht vorliegen bzw. wären aufgeklärt worden.

Verwandte väterlicherseits wären wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Deswegen hätte seine Familie Afghanistan verlassen müssen. Falls er zurückkehre, würde ihn dasselbe Schicksal ereilen. Er gehöre als Minderjähriger der sozialen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen an. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Gefahr laufen, zwangsrekrutiert zu werden. Er verfüge auch über kein soziales Netz in Afghanistan, weil sich seine ganze Familie in Pakistan befinde. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, seine Einwohner zu schützen. Es würde sich daher für den Beschwerdeführer eine direkte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure sowie auf Grund von Konflikten aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ergeben. Jedenfalls sei ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Dies ergebe sich aus der Situation in Afghanistan und dem Umstand, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan über keinerlei familiäres oder sonstiges soziales Netz verfüge. Dem Beschwerdeführer sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Er wies darauf hin, dass das Bundesasylamt in vergleichbaren Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ausgesprochen habe. Zu berücksichtigen sei, dass er - im Zeitpunkt der Geltendmachung der Beschwerde - noch minderjährig (gewesen) sei. Es werde auch der Antrag gestellt sein Geburtsdatum richtig zu stellen. Ein Ladendiebstahl sei eine Verkettung unglücklicher Umstände und beruhe auf einem Missverständnis.

9. Am 24.02.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Beschwerdevertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat sich entschuldigt. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sachverhalt nicht als vollständig geklärt erschien.

In der Verhandlung wurden insbesondere die Fluchtgründe eingehend erörtert. Unter anderem verwies der Beschwerdeführer in der Befragung auf seine Furcht vor entfernten Verwandten, mit denen seine Familie Grundstücksstreitigkeiten habe. Eine konkrete Gefährdungssituation habe jedoch nicht stattgefunden. Er habe auch Angst von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden. Vom Angebot zu Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.

Gefragt, ob er den Antrag vom 04.04.2012 auf Richtigstellung des Geburtsdatums aufrecht halte, bejahte er dies und führte dazu aus, dass er sein Geburtsdatum von XXXX geändert haben möchte. Dies sei jenes Datum, das seine Mutter in den Koran geschrieben habe.

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 31.11.2013 über die Teilnahme an einem Deutsch Integrationskurs sowie einen Auszug aus dem ZMR vor, woraus sich ein neuer Hauptwohnsitz ergibt.

11. Beweis wurde erhoben, indem die Verfahrensakten und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.01.2014)

Länderberichtszusammenfassung "Zur allgemeinen Situation in Afghanistan" (Stand: 03.02.2014)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014). Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen und der Attentäter getötet worden. Zudem seien bis zu 22 Personen, darunter auch Kinder, verletzt worden, teilte die Polizei mit. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (Bericht aus ORF online vom 26.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Als Beispiel wird auf eine Meldung in orf online vom 23. Jänner 2014 hingewiesen, wonach mindestens fünf Jugendliche im Osten Afghanistans beim Volleyballspielen erschossen worden wären. Die Schulkinder hätten in einem Dorf im Bezirk Alingar gespielt, als Bewaffnete aus der Gegend gekommen seien und auf sie gefeuert hätten, sagte ein Sprecher des Gouverneurs der Provinz Laghman. Eine Woche zuvor wurden vier Fußballspieler in der südafghanischen Provinz Kandahar getötet und drei weitere verletzt, als eine von den Taliban abgefeuerte Rakete auf ihrem Sportplatz einschlug. Ein Selbstmordattentäter hat in der ostafghanischen Provinz Nangarhar zwei Polizisten mit in den Tod gerissen. Weitere drei Polizisten seien bei dem Anschlag verletzt worden, sagte ein Sprecher der Provinzregierung. Demnach hatte sich der Attentäter gestern in einem mit Sprengstoff gefüllten Lastwagen vor dem Polizeihauptquartier des Distrikts Pakhir-Aw-Agam in die Luft gesprengt. Bei einem weiteren Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten in Nangarhar sei nur der Attentäter getötet worden. Leibwächter des Parlamentariers hätten das Feuer auf den nahenden Angreifer eröffnet, der daraufhin seine Sprengstoffweste gezündet habe (orf online vom 30.1.2014).

1.1.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 5 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bei Rückkehrern ohne oder nur mit geringer Ausbildung ist das Problem noch größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Rückkehrer (aus dem westlich geprägten Ausland) können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist das nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Bei Rückkehrern ohne abgeschlossene Ausbildung ist das Problem noch größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BVwG - Afghanistan-Vortrag am 20.02.2014).

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und entstammt der paschtunischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest. Zum 31.03.2010 hatte er ein Mindestalter von XXXX Jahren. Er stammt ursprünglich aus einem Dorf in der Provinz Kabul. Als Kleinkind - vor in der Zwischenzeit ca. XXXX Jahren - verließ er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seiner Familie Afghanistan und lebte fortan in Rawalpindi in Pakistan. Ob im Zuge dieser familiären Auseinandersetzungen Familienmitglieder getötet wurden, kann nicht zweifelsfrei festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer reiste zumindest einmal nach Afghanistan, um sich ein Dokument zu besorgen. Im Jahr 2008 verschwand sein Vater. Über die konkreten Ursachen des Verschwindens des Vaters können keine Feststellungen getroffen werden.

Es kann nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan (insbesondere in seine Heimatprovinz Kabul) von weitschichtig verwandten Familienangehörigen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten verfolgt bzw. getötet werden würde. Konkrete Anhaltspunkte dazu liegen aber nicht vor.

Konkrete Anhaltspunkte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen ausgesetzt sein würde, konnten nicht festgestellt werden.

Im Dezember 2009 oder im Jänner 2010 ist der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Pakistan kommend nach Österreich gereist und hat am 12.03.2010 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat in Österreich am 04.07.2011 einen Ladendiebstahl mit einem Wert von Euro 194.-- begangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich vage und nicht plausibel gewesen sei, wie noch das Bundesasylamt seine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages begründete, konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck. Er war anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Seine Angaben waren in sich schlüssig und plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken ist, und legt die oben angeführten Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf einem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan vom 28.01.2014 den dort jeweils angeführten Quellen sowie dem Dokument "Zur allgemeinen Situation in Afghanistan - Stand: 03.02.2014" und einem Vortrag im Bundesverwaltungsgericht zur Allgemeinen Lage in Afghanistan am 20.02.2014. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Substantiierte und zutreffende Einwendungen gegen die Heranziehung dieser Quellen wurden weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesasylamt vorgebracht.

2. 2 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen. Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom 19.04.2010. Dem Antrag auf Änderung des Alters des Beschwerdeführers konnte nicht stattgegeben werden, da sich aus dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass er bereits zum Untersuchungszeitpunkt (31.03.2010) ein Mindestalter von XXXX Jahren hatte, während - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - er zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt gewesen wäre und erst am XXXX alt geworden wäre. Dies widerspricht jedoch dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom 19.04.2010. Seinen Angaben zu seinem Geburtstag wird daher kein Glaube geschenkt.

Auf die Aussage des Beschwerdeführers stützt sich auch die Feststellung über seinen Gesundheitszustand (S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Identität konnte mangels entsprechender (identitätsbescheinigender) Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellung, hinsichtlich eines Ladendiebstahls ergibt sich aus einem Eintrag im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres.

2. 3 Was die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, war Folgendes zu erwägen:

2.3. 1 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, wonach seine Familie nach Grundstückstreitigkeiten Afghanistan verlassen musste, fanden zu einem Zeitpunkt statt, als der heute ca. 20-jährige Beschwerdeführer erst 4 Jahre alt war. Es ist davon auszugehen, dass er selbst auch bei den Auseinandersetzungen nicht zugegen war. Er kann über die damaligen Ereignisse nur mehr aufgrund von Erzählungen seines Vaters berichten. Dass sich diesbezüglich Erinnerungslücken auftun können und ein detailliertes Schildern der damaligen Vorgänge nicht mehr möglich ist, liegt auf der Hand. Dass dabei zwei Brüder seines Vaters getötet wurden, weiß der Beschwerdeführer ebenfalls nur aus Erzählungen seines Vaters. Diesbezüglich ist ebenfalls davon auszugehen, dass er selbst bei der allfälligen Tötung seiner Onkel nicht zugegen war.

Nachvollziehbar und damit absolut schlüssig wurde vom Beschwerdeführer vorgetragen, dass er in Rawalpindi aufgewachsen ist. So vermochte er in den Einvernahmen auch mehrere Adressen und Namen von Plätzen in Rawalpindi zu benennen, wie es nur jemand vermag, der längere bzw. eine lange Zeit in Rawalpindi verbracht hat und sich dort auskennt. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des Bundesasylamts - zu überzeugen, dass er längere Zeit - nach seinem Vorbringen 12 Jahre - in Rawalpindi gelebt hat. Sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen und Plätze in Rawalpindi sind über "Google Earth" auffindbar. Sein Vorbingen, wonach er in Rawalpindi mit seiner Familie gelebt habe, wird auch dadurch bestätigt, dass er im Laufe des Verfahrens private Unterlagen von einem Bruder erhalten hat, die als Aufgabeort Islamabad, Pakistan ausweisen. Islamabad und Rawalpindi stellen eine Doppelstadt dar. Die Unterlagen wurden ihm aus Islamabad, wo seine Mutter und offensichtlich auch ein Bruder nunmehr leben, von seinem Bruder übermittelt. Das bedeutet, dass auch seine Familie sich in Rawalpindi bzw. Islamabad in Pakistan aufhält. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch glaubhaft machen konnte, dass die Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten im Familienbereich Afghanistan verlassen hat. Über die genauen Vorfälle und die Umstände bzw. ob dabei allenfalls Familienmitglieder ums Leben gekommen sind, konnten keine Feststellungen getroffen werden, zumal diese Vorfälle sich vor mehr als XXXX Jahren ereignet haben und die einzige Person aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, die davon allenfalls authentisch berichten könnte - der Vater des Beschwerdeführers - seit 2008 verschollen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Familienangehörigen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten verfolgt bzw. getötet werden würde, kann nicht zur Gänze nachvollzogen werden. Nachvollziehbar ist nur, dass, wenn er in Afghanistan diesbezügliche Besitzansprüche stellen würde, er mit Schwierigkeiten dort zu rechnen hätte. Ob diese Schwierigkeiten zum Tod führen könnten, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass er verfolgt wird, solange er derartige Besitzansprüche nicht stellt. So konnte er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in Pakistan unbehelligt leben, ohne dort einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht viel mehr davon aus, dass er, sofern er ein soziales bzw. familiäres Netz hätte, und keine Grundstücks-Besitzansprüche stellen würde, auch in Afghanistan verfolgungsfrei leben könnte.

Der Beschwerdeführer vermochte das Bundesverwaltungsgericht auch davon zu überzeugen, dass er in Afghanistan über kein soziales bzw. familiäres Netz verfügt, das für eine Rückkehr nach Afghanistan unbedingt erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer wird Glauben geschenkt, wenn er wiederholend und gleichbleibend vorbringt, dass seine Mutter und seine Geschwister in Pakistan leben und darüber hinaus weitere Verwandte, die ihm einen gesicherten Start in Afghanistan ermöglichen würden oder die ihn dabei unterstützen könnten, nicht in Afghanistan vorhanden sind.

Zudem hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft darauf hingewiesen, dass das Leben in Pakistan schwer sei und er insbesondere deswegen nach Europa gekommen sei, um sich hier ein besseres und leichteres Leben neu aufzubauen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A):

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Die pauschale Furcht vor Verwandten mit denen Grundstücksstreitigkeiten ausgefochten worden sind, und die zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als er erst 4 Jahre alt gewesen ist, weist keinen konkreten (individuellen) Verfolgungsgrund entsprechend der GFK auf und kann schon deshalb nicht als asylrelevant angesehen werden (AsylGH 26.06.2013, B2 435542-1/2013).

3.4. Beim Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer als Minderjähriger in Afghanistan der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, handelt es sich um bloße Mutmaßungen ohne nähere Begründung, die für sich allein genommen aber nicht ausreichen, um eine mögliche asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei einer Zwangsrekrutierung handelt es sich nämlich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe. Der VwGH hat diesbezüglich festgestellt, dass einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine Asylrelevanz zukommt, da die Taliban sich dabei nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0280). Eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, habe keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern die Strafe diene der Abschreckung anderer potenzieller Opfer einer Zwangsrekrutierung.

3.5. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre; vgl. dazu die Länderfeststellungen dieser Entscheidung bzw. jener der belangten Behörde (siehe dazu auch bspw. AsylGH 26.03.2012, C15 416989-1/2010).

Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angeführten Gefahren, die sich aus der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan ergeben.

3.6. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.7. Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.8. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen in dieser Entscheidung und auch jener im angefochtenen Bescheid erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.9. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits als Kleinkind verlassen hat (abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Afghanistan zur Besorgung eines Dokumentes), und praktisch sein gesamtes Leben im Ausland verbracht hat. Darüber hinaus lebt er auch seit nahezu vier Jahren in Österreich. Ferner wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von den ersten vier Lebensjahren - zuvor lediglich einmal für sehr kurze Zeit in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der verhältnismäßig lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kindesalter sowie durch seine längere Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.10. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.11. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.13. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammengefasst wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung der Spruchpraxis des VwGH deswegen als unzulässig abgewiesen, weil dem Fluchtvorbringen kein GFK-relevantes Vorbringen zugrunde liegt. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides war stattzugeben, da unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan vorliegen. Zu beiden Entscheidungen gibt es zahlreiche Entscheidungen des VwGH. Der gegenständliche Fall beinhaltet keine rechtlichen Besonderheiten.

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