W211 1426694-1•BVwG W211 1426694-1
W211 1426694-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel, Zwangsrekrutierung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, ZI. XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 10.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 29.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 31.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, am XXXX geboren worden, verheiratet zu sein und somalisch zu beherrschen. Sie sei am 30.08.2009 illegal mit dem Flugzeug nach Dubai gereist, habe dort neun Stunden im Transitbereich des Flughafens verbracht, um anschließend nach Syrien weiter zu fliegen. Schlepperunterstützt gelangte sie am 05.09.2009 über die türkische Grenze. Nach neun Tagen in Istanbul sei die beschwerdeführende Partei in einem Kastenwagen zur griechischen Grenze gebracht worden. Die Grenze habe sie mit einem Schlauchboot überquert. In Griechenland sei die beschwerdeführende Partei von der Grenzpolizei aufgegriffen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht worden. Sie habe dann in Athen im Stadtteil Amonia in einer Wohnung gewohnt. Am 26.12.2011 habe sie in einem Bus versteckt Griechenland verlassen.
Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass in Somalia seit 1991 Krieg herrsche. Es gebe sehr viele bewaffnete Gruppen beziehungsweise Rebellen; auch seien ausländische Gruppen nach Somalia gekommen, um zu kämpfen. In Mogadischu sei ständig gekämpft worden und es gebe viele Tote. Es gebe religiöse Fanatiker, die Al-Shabaab, die junge Leute als Krieger rekrutieren würden. Vor diesen habe die beschwerdeführende Partei sich immer versteckt. Einmal sei sie schon von ihnen aufgehalten worden. Eines Tages seien sie in die Wohnung der beschwerdeführenden Partei gekommen, seien gewaltsam eingedrungen und haben ihre Familie bedroht. Ihrem Freund XXXX sei dasselbe passiert. Nachdem die Al-Shabaab-Brüder in ihre Wohnung gekommen seien, habe die beschwerdeführende Partei sich eine neue Wohnung gesucht, um sich zu verstecken. Einige Tage später habe der Vater ihres Freundes und ihre Mutter beschlossen, die beschwerdeführende Partei und ihren Freund ins Ausland zu schicken. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die beschwerdeführende Partei, von den Al-Shabaab getötet zu werden.
3. Am 17.04.2011 wurde die beschwerdeführende Partei unter Teilnahme eines Dolmetschers für die somalische Sprache erneut einvernommen. Die beschwerdeführende Partei gab an, gesund zu sein und keine Beschwerden zu haben. Auf Nachfrage bestätigte die beschwerdeführende Partei, sechs Kinder mit ihrer Ehefrau zu haben. Sie habe Kontakt zu ihrer Frau, es ginge ihr und ihren Kindern gut. Sie gab weiter an, in Mogadischu gewohnt zu haben, genauer im Bezirk XXXX, in der Ortschaft XXXX. Dort habe eine Baracke auf ihrem Grundstück gestanden, in der sie gelebt haben. Früher habe die beschwerdeführende Partei in einem Lager gearbeitet, in dem Lebensmittel sackweise verkauft worden seien. Ihre Frau und ihre Mutter seien aus ihrer gemeinsamen Wohnung ins Lager XXXX geflohen, weil es Krieg gegeben habe. Jetzt sei es aber wieder ruhig geworden, und sie wohnten wieder in XXXX. Befragt zu welchem Klan die beschwerdeführende Partei gehöre, antwortete diese, sie gehöre zu den Sheikhal, Sub-Klan Looboge. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Angehörigen. Sie lebe in einer Flüchtlingspension und habe nur mit den anderen Personen dort Kontakt. Erneut befragt zu ihren Gründen, einen Asylantrag zu stellen, führte die beschwerdeführende Partei erzählend aus, dass sie eine Woche vor ihrer Ausreise von Al-Shabaab-Mitgliedern erwischt und geschlagen worden sei. Sie sei von ihnen aufgefordert worden, sich ihrer Ideologie anzuschließen. Die beschwerdeführende Partei sei am selben Tag wieder freigelassen worden. Da sie sich aber nicht der Al-Shabaab anschließen und nicht am Krieg teilnehmen wollte, weil sie Frau und Kinder zu versorgen gehabt habe, habe sie sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Sie habe flüchten müssen; es sei nicht anders gegangen. Im Falle ihrer Weigerung wäre sie sonst getötet worden. Sie habe Angst vor Al-Shabaab, weil sie nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen hätte können, da sie immer wieder aufgefordert worden sei, sich dieser Gruppe anzuschließen. Sie könne nur angeben, dass das sie und ihren Freund betroffen habe. Ob auch andere betroffen seien, könne sie nicht sagen. Was sie aber so gehört habe, schon. Daraufhin frage das Bundesasylamt, ob es sonst noch Fluchtgründe gebe. Die beschwerdeführende Partei antwortete, dass sie alles gesagt habe. Daraufhin ging das Bundesasylamt zu allgemeinen Fragen zur Abrundung des Verfahrens über. Als Antworten auf diese Fragen führte die beschwerdeführende Partei an, nicht vorbestraft zu seien, nicht inhaftiert gewesen zu sein, keine Probleme mit Behörden in ihrer Heimat gehabt zu haben, zu wissen, dass es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen sie gebe, nicht politisch tätig gewesen zu seien, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein, keine Probleme mit anderen Personengruppen gehabt zu haben, keine Probleme wegen ihrer Religion, wegen ihrer Angehörigkeit zu einer Volksgruppe oder wegen bewaffneten Auseinandersetzungen gehabt zu haben. Daraufhin wurde die Einvernahme beendet.
4. Der beschwerdeführenden Partei wurden Länderfeststellungen zu Somalia aus dem September 2011 sowie Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Mogadischu aus dem März 2012 vorgehalten. Am 25.04.2012 brachte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen ein. Sie gab an, dass diese Feststellungen im Großen und Ganzen auch ihren persönlichen Erfahrungen entsprächen und ergänzte diese um zwei Artikel von Amnesty International und ACCORD. In eigenen Worten schilderte die beschwerdeführende Partei, dass am 04.04.2012 eine Bombe in einem großen Theater in Mogadischu detoniert sei, in dem viele Regierungsmitglieder und hohe Parlamentsabgeordnete anwesend gewesen seien. Zu diesem Anschlag haben sich die Milizen der Al-Shabaab bekannt, die immer noch in Mogadischu präsent seien. Sie seien in der Lage, jederzeit zuzuschlagen und jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der sich weigere, ihren Befehlen zu folgen. Die beschwerdeführende Partei sei eine von diesen Leuten, die die Al-Shaabab ignoriert haben. Daher fürchte sie sich vor den Milizen der Al-Shabaab. Wenn man bedenke, dass Parlamentsabgeordnete nicht sicher seien, was würde dann einem einfachen Zivilisten passieren. Die beschwerdeführende Partei habe sich geweigert, den Al-Shabaab zuzuhören und habe daher Angst, in Somalia von ihnen getötet zu werden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia, so zur Geschichte des Konflikts und zur (damals) aktuellen Sicherheitslage. Insbesondere wird in den Länderfeststellungen ausgeführt, dass Dürre und Hunger den Fortschritt von Operationen der Al-Shabaab in Somalia gehemmt haben, da Menschen aus den von ihr kontrollierten Gebieten Südsomalias geflüchtet seien. Außerdem fordere die Al-Shabaab gewaltsam die Übergabe junger Männer zum Kampf. Die Al-Shabaab führe weiterhin öffentlich Amputationen und Exekutionen durch. Auch andere harte Bestrafungen würden in Gebieten unter ihrer Kontrolle angewendet. Die Gruppe foltere Angehörige der Übergangsregierung und deren Sympathisanten. Zur Rückkehrsituation von Flüchtlingen nach Süd- und Zentralsomalia stellt das Bundesasylamt fest, dass es keine geordneten Direktflüge aus westlichen Staaten nach Mogadischu gebe aufgrund der ungenügenden Sicherheitslage. Lediglich regionale Fluglinien sowie private Chartermaschinen flögen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Rückführungen nach Mogadischu fänden aus diesem Grunde seit einigen Jahren nicht statt. Großbritannien (nach Einzelfallprüfung zur persönlichen Sicherheit des Betroffenen im Falle der Rückkehr) und die Niederlande (nur nach Somaliland) führten abgelehnte Asylwerber nach Somalia zurück. Schweden könne in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia rückführen. Zur Situation von Rückkehrern führten die Länderberichte weiter konkret aus, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügten, äußerst schwierig sei. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt; soziale Sicherungssysteme seien nicht vorhanden; private Hilfe werde allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, seien unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.
In weiteren Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität und Nationalität der beschwerdeführenden Partei feststünde. Nicht festgestellt werden könne jedoch, dass die beschwerdeführende Partei begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia bestünde keine solche extreme Gefährdungslage, das gleich jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("EMRK") ausgesetzt werde. Zur Lage im Herkunftsland stellte das Bundesasylamt fest, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Somalia in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werden könne und international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten würden. Von diesen Defiziten sei die beschwerdeführende Partei nicht exzeptionell betroffen.
In Bezug auf die beschwerführende Partei stellte das Bundesasylamt keine besondere Verletzlichkeit fest. So habe die beschwerdeführende Partei eine Verfolgung aufgrund politischen Engagements, staatlich motivierter Übergriffe oder religiös bedingter Schwierigkeiten verneint. Hinsichtlich des Wohnortes der beschwerdeführenden Partei haben ergänzend eingeholte Ermittlungsergebnisse gezeigt, dass die dortige Sicherheitslage als gut eingestuft werden könne. Jedenfalls habe die Al-Shabaab in Mogadischu keine Basis mehr und gebe es in diesem Gebiet in den letzten Monaten keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Generell verliere Al-Shabaab immer mehr Einfluss in Mogadischu, sodass sich laut beigeschafften Rechercheergebnissen eine vorsichtige Normalisierung des täglichen Lebens bis hin zur Rückkehr von Auslandssomaliern beobachten ließe. Auch die Familie der beschwerdeführenden Partei habe zwischenzeitlich das Flüchtlingslager verlassen und sei an den Wohnort zurückgekehrt. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Fluchtgründe seien weder bewiesen noch belegt worden. Der von der beschwerdeführenden Partei dargetane Sachverhalt - Belästigung durch Al-Shabaab-Aktivisten und Aufforderung, sich ihnen anzuschließen - könne nach Dafürhalten der belangten Behörde aufgrund der zu Verfügung stehenden Dokumentationsmaterialien sowie auch allgemein bekannter Medienberichte als realistisch und denkmöglich angesehen werden. Dennoch sei daraus für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. So habe die Intensität der von Al-Shabaab ausgehenden Drohungen offenbar noch nicht eine solche Gewichtigkeit erreicht, als dass sich diese veranlasst gesehen hätte, das Land sofort zu verlassen. Sie habe davon gesprochen, mehrfach und immer wieder belästigt und bedroht worden zu sein. Dies habe die beschwerdeführende Partei aber nicht davon abgehalten, vorerst weiterhin im Land zu verbleiben. Außerdem habe der von der Staatendokumentation zusammengestellte Sicherheitsbericht zur Lage in Mogadischu darauf hingewiesen, dass die Aktivitäten von Al-Shabaab in weiten Teilen Mogadischus, so auch im Stadtbezirk der beschwerdeführenden Partei, durch die gezielte Vertreibung dieser radikalislamischen Organisation nicht mehr wahrnehmbar sei. Die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte schriftliche Stellungnahme könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Die von ihr zitierten Dokumentationsberichte stimmten mit den für die Beurteilung ihres Vorbringens herangezogenen allgemeinen Dokumentationsmaterialien überein. Im Ergebnis bestünde weder einer asylrelevante Verfolgung, noch eine Situation, in welcher subsidiärer Schutz zuerkannt werden müsse. Ebenso standen weder familiäre Bindungen noch ein besonderes Privatleben einer Ausweisung entgegen.
6. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde ein. Die belangte Behörde habe den von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Sachverhalt als plausibel angenommen. Sie habe allerdings festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei nicht unmittelbar nach den Drohungen durch die Al-Shabaab das Land verlassen habe. Diese Annahme sei aber unrichtig. Wie sich aus den Einvernahmen ergeben würde, sei ein zeitlicher Nahebezug eindeutig gegeben. Der Schluss, der seitens der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen worden sei, sei demnach aktenwidrig. Sofern die Behörde Bedenken bezüglich der Intensität der Verfolgung habe, könne diese im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme aus dem Weg geräumt werden. Denn bei einer ersten Einvernahme habe die Behörde bezüglich der erfolgten Bedrohung in keinster Weise nachgefragt. Die gesamten Ausführungen zum Fluchtgrund beliefen sich auf weniger als eine halbe DIN A4 Seite. Insofern habe die Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verletzt. Der Fluchtgrund der beschwerdeführenden Partei sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Mogadischu glaubhaft und werde durch zahlreiche internationale Dokumente untermauert. Die optimistische Darstellung der belangten Behörde betreffend die Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu werde nicht geteilt und sei veraltet. Die beschwerdeführende Partei beantrage das Einholen aktueller Länderfeststellungen und deren entsprechende Würdigung. Die Familie der beschwerdeführenden Partei sei unter anderem auch deswegen nach Mogadischu zurückgekehrt, weil die Kinder noch in einem Alter seien, in welchem sie von der Al-Shabaab nicht rekrutiert werden würden. Die Frau der beschwerdeführenden Partei sei mit den sechs Kindern alleine und deswegen nach Mogadischu zurückgekehrt, um die Unterstützung ihrer Familie zu erhalten. Erst vor kurzem seien Mitglieder der Al-Shabaab zur Mutter der beschwerdeführenden Partei gekommen und haben diese gefragt, wo ihr Sohn sei. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung sei daher weiterhin gegeben. Erneut zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid führt die beschwerdeführende Partei aus, dass diese Feststellungen den Stand von September 2011 wiedergäben. Darüber hinaus beschrieben sie nicht die Situation von jungen Männern in Mogadischu, und seien demnach weder örtlich noch inhaltlich spezifisch genug. Die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei basiere daher auf Verfahrensfehlern.
In einer Beschwerdeergänzung vom 24.09.2012 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei schon seit geraumer Zeit verschollen und laut Aussage ihrer Mutter von Al-Shabaab Milizen verschleppt worden sei. Die Leiche ihres Vaters wurde schließlich am 22.08.2012 durch Soldaten der Übergangsregierung zu ihrer Mutter gebracht. Diese haben glaubhaft angegeben, ihn nach dem aus Sicht der Regierungstruppen erfolgreichen Kampf gegen Al-Shabaab um ein Dorf bereits erschossen vorgefunden zu haben. Die beschwerdeführende Partei ging davon aus, dass ihr Vater, der in Russland eine militärische Ausbildung als Waffentechniker absolviert habe, aufgrund dieser Kenntnisse von der Al-Shabaab entführt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Entführung durch die Al-Shabaab habe die beschwerdeführende Partei (oder richtig: ihr Vater?) nicht mehr als Waffentechniker gearbeitet, habe dies aber sein ganzes berufliches Leben im somalischen Militär getan. Ihr Aufgabengebiet im staatlichen Militär sei die Reparatur von Artillerie gewesen. Sie habe im Bürgerkrieg in den 90er Jahren die Mitwirkung am Krieg verweigert, sehr zum Missfallen kriegerischer Stämme und auch ihres eigenen Stammes. Die beschwerdeführende Partei (oder richtig: ihr Vater?) sei nicht offen gegen den Krieg aufgetreten, sondern habe die ihr anvertrauten Waffen entweder nicht repariert oder untauglich gemacht. Die beschwerdeführende Partei sei somit aufgrund ihrer Familiengeschichte als Kritiker der Al-Shabaab bekannt und drohe ihr auch von daher asylrelevante Verfolgung. Auf Unterstützung ihres eigenen Stammes könne sie sich wegen mangelnder Mitwirkung ihres Vaters am Bürgerkrieg nicht berufen, darüber hinaus handle es sich auch bei den Shiikhaal Loobage auch um keinen mächtigen Stamm. Aufgrund des Vorfalls beim erfolglosen Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab würde eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei auch die Gefahr beherbergen, von den Milizen erneut verfolgt zu werden. Denn damals sei die beschwerdeführende Partei nur aufgrund der Intervention eines Schulfreundes freigelassen worden. Dies habe sie schon ihm Rahmen der Ersteinvernahme am 17.04.2011 berichtet, allerdings habe dieses Detail nicht Eingang in die Niederschrift gefunden. Ein Foto des Vaters bei seiner Tätigkeit beim somalischen Militär werde dieser ergänzenden Stellungnahme beigelegt. Die beschwerdeführende Partei habe von der Entführung und Ermordung ihres Vaters erst sehr spät Kenntnis erlangt, denn ihre Eltern seien schon lange geschieden, und so habe die Mutter lange nichts davon gewusst. Weiters legte die beschwerdeführende Partei zwei Internetlinks vor, welche über die Ermordung ihres Vaters berichten würden und Kondolenzbekundungen beinhalten sollten.
Am 22.01.2014 legte der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine neuerliche Beschwerdeergänzung vor. Der Vertreter führte aus, dass die Beschwerdeergänzung deswegen dem Neuerungsverbot nicht unterliege, weil das Verfahren erster Instanz mit gravierenden Mängeln behaftet geblieben sei. Die beschwerdeführende Partei sei nämlich vom erstinstanzlichen Organwalter nur sehr oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Die beschwerdeführende Partei brächte nun neue Tatsachen vor. Die fluchtkausalen Ereignisse haben im August 2009 im Heimatstadtteil der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu stattgefunden. Sie habe sich gerade mit ihrem Freund XXXX nach einem Einkauf am Markt auf dem Nachhauseweg befunden und haben die eingekauften Lebensmittel bei sich gehabt. Es sei die Zeit des Freitagsgebets gewesen. Vier vermummte und bewaffnete junge Al-Shabaab Milizionäre in arabischer Kleidung haben offenbar auf die Betroffenen bereits gewartet und begonnen, auf sie mit Stöcken einzuschlagen. Sie hielten ihnen vor, den Gebetsruf nicht gehört zu haben und fragten, warum sie nicht zum Gebet in die Moschee gegangen seien. Die vier bewaffneten Männer haben die beiden Betroffenen gezwungen, mit ihnen ins Al-Shabaab Lager und zur dort befindlichen Moschee mitzukommen. Diese Moschee sei Teil eines eingezäunten Al-Shabaab Lagers gewesen und befände sich im Zentrum dieses Lagers. Einer dieser Al-Shabaab Männer sei ein guter Bekannter der beschwerdeführenden Partei gewesen und mit ihr zur Schule gegangen. Dieser habe sich dafür eingesetzt, dass die beschwerdeführende Partei vorübergehend freigelassen werde und nach Hause gehen durfte. Nur weil sich dieser alte Freund der beschwerdeführenden Partei für diese verbürgt habe, durfte sie die Al-Shabaab Miliz nochmals verlassen. Die beschwerdeführende Partei habe sich jedoch dem neuerlichen Zugriff durch Flucht entzogen. Zunächst sei sie vorsichtig gewesen und nicht aus dem Haus gegangen. In diesen Tagen habe es mehrere Verfolgungsaktivitäten der Al-Shabaab Milizen gegeben. Zum einen haben diese die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei aufgesucht, zum anderen auch den Vater ihres Freundes. Die beschwerdeführende Partei habe ihr Versprechen, am nächsten Tag zurück ins Lager zu kommen, gebrochen. Die beschwerdeführende Partei wollte ihre Frau und sechs Kinder keinesfalls im Stich lassen. Ihre Familie einschließlich ihrer Frau habe jedoch die große Gefahr erkannt und ihr dringend geraten, das Land zu verlassen. Ihre Flucht sei abenteuerlich verlaufen, und langwierig und gefahrenreich gewesen. Erst nach ihrer Flucht habe die beschwerdeführende Partei erfahren, dass ihr Vater tot aufgefunden worden sei. Dieser habe während des Barre-Regimes eine namenhafte Position bekleidet und sei in Russland an der Waffe ausgebildet worden. Er habe den militärischen Rang eines XXXX bekleidet. Offensichtlich sei der Vater der beschwerdeführenden Partei erschossen worden, weil er sich geweigert habe, sich den Al-Shabaab Milizen anzuschließen. Auch dies führe zu einer besonderen Verfolgungsexponiertheit der beschwerdeführenden Partei gegenüber der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab sei in Mogadischu weiterhin aktiv. Sie kämpfe nunmehr im Untergrund bei Nacht. Der seinerzeitige Freund bei der Al-Shabaab Miliz, der sich für die vorübergehende Freilassung der beschwerdeführenden Partei und ihres Freundes stark gemacht habe, trachte nunmehr der beschwerdeführenden Partei persönlich nach dem Leben, weil diese ihr Versprechen gebrochen habe. Von ihrer Mutter, mit welcher die beschwerdeführende Partei in Kontakt stehe, wisse diese, dass dieser Milizionär bei ihr erschienen sei und nach der beschwerdeführenden Partei suche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aufgrund grober Verfahrensfehler missachtet.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit dem Beschwerdevorbringen dahingehend überein, dass die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Verfahren nur sehr kursorisch befragte. Diese gab in den beiden - kurzen - Einvernahmen widerspruchsfreie Vorbringen zu ihren Fluchtgründen an, die jedoch von der Behörde nicht weiter hinterfragt wurden. Die Länderfeststellungen, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegen, gaben offenbar auch dem Bundesasylamt Anlass, anzunehmen, dass das Fluchtvorbringen realistisch und denkmöglich sei. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Somalia hätte jedoch die Behörde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, nicht zu den im Bescheid getroffenen Aussagen zur mangelnden Asylrelevanz wie auch zur mangelnden Gefährdung im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes kommen können, ohne sich detaillierter mit dem Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen.
Die Behörde stützte einen Teil ihrer Würdigung der Intensität des fluchtauslösenden Elements auf das Faktum, dass die beschwerdeführende Partei nicht unverzüglich nach dem Rekrutierungsversuch der Al-Shabaab ausgereist sei. Aus den Einvernahmen ergibt sich jedoch, dass diese angab, einige Tage bzw. eine Woche nach dem Rekrutierungsversuch ausgereist zu sein. Der Rückschluss der Behörde auf eine mangelnde Intensität der Bedrohung wegen Verbleibens im Lande nach dem fluchtauslösenden Ereignis hat damit keine Grundlage im Akt.
Zur Sicherheitslage in Mogadischu werden aktuelle Länderberichte einzuholen sein, so auch spezifisch in Bezug auf die Sicherheitssituation von Männern, die unter Umständen in Gefahr einer Rekrutierung stehen. In diesem Zusammenhang und betreffend den Rekrutierungsversuch hilft auch tatsächlich der Verweis auf die Rückkehr der Familie der beschwerdeführenden Partei nach Mogadischu nicht, da diese keine Zielgruppe für die Al-Shabaab darstellt.
2.2. Im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Rückkehr der beschwerdeführenden Partei und der besonderen Sozialstruktur Somalias wird die belangte Behörde außerdem entsprechende und aktualisierte Feststellungen zur Clanstruktur im Allgemeinen und der Clanzugehörigkeit und -struktur betreffend die beschwerdeführende Partei treffen müssen. Außerdem werden die diesbezüglichen Länderfeststellungen zu aktualisieren sein.
2.3. Das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher in Bezug auf das Fluchtvorbringen die beschwerdeführende Partei erneut und detailliert zu ihren Angaben - unter Einbezug der in der Beschwerde vorgebrachten Informationen - zu befragen haben. Darüber hinaus werden hinsichtlich der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes aktualisierte Länderberichte zur Sicherheitslage in Mogadischu, zur Situation von Rückkehrern und damit im Zusammenhang zur Clanstruktur betreffend die beschwerdeführende Partei einzuholen und im Gesamtkontext zu würdigen sein.
2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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