W207 1433934-2•BVwG W207 1433934-2
W207 1433934-2Tribunal administratif fédéral27 févr. 2014
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Sicherheitslage
W207 1425673-2/5E
W207 1425674-2/5E
W207 1425675-2/5E
W207 1425676-2/5E
W207 1433934-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:
Russische Föderation, vom 20.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.761-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.760-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.763-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.762-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.764-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVM Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Der Erstbeschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zufolge am 04.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, und XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die genannten Familienangehörigen am 04.03.2012 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
Der Erstbeschwerdeführer brachte in diesem ersten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, dass er nach der Präsidentenwahl in Russland Unruhen befürchtet habe. Kurz vor den Wahlen seien junge Leute zu den Widerstandskämpfern gegangen. Es habe so ausgesehen, als ob wieder Explosionen passieren würden. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er, dass, falls ihm etwas zustoßen sollte, seine Familie ganz allein wäre und keine Unterstützung hätte. Die Lage in Tschetschenien sei generell sehr unsicher und er wolle seine Familie schützen. Deshalb seien sie nach Österreich gekommen. Konkrete Bedrohungen habe es für sie nicht gegeben. Wegen der unsicheren Lage in der Heimat fürchte er um das Leben seiner Familie. Einmal sei er zufällig in einen Raufhandel zwischen der Polizei und Passanten geraten und sei dabei - er habe die Leute auseinander bringen wollen, die Leute hätten wild um sich geschlagen - am Kopf getroffen worden und habe dabei eine Platzwunde erlitten. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete der Erstbeschwerdeführer mit "Nein".
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in diesem ersten Asylverfahren ebenfalls an, aus Angst vor den Auswirkungen der Wahl in der Russischen Föderation geflohen zu sein. Sie hätten einfach Angst, dass wieder ein Krieg ausbreche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe wegen der unsicheren Lage in Tschetschenien Angst um das Leben ihrer Kinder. Sie habe aufgrund der Aufregungen bereits ein Kind als Frühgeburt verloren und habe Angst, dass ihr und ihren beiden anderen Kindern ebenfalls etwas geschehe. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im siebenten Monat schwanger sei.
Für die beiden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin XXXX und den Viertbeschwerdeführer XXXX, würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für ihre Eltern.
Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 09.03.2012 wurden diese ersten Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete; dem Vorbringen sei keine konkrete und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers und seine Ehefrau gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, zu entnehmen.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Schreiben vom 26.03.2012 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben.
In diesen im Familienverfahren erhobenen Beschwerden wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt aus Angst im Rahmen seiner Einvernahme wichtige Informationen zu seinen Fluchtgründen nicht angegeben. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers näher genannten Namens, mit dem dieser gemeinsam aufgewachsen sei, sei als Mitglied einer regierungstreuen Spezialeinheit im Februar 2012 in einem näher genannten Dorf in ein Gefecht mit Widerstandskämpfern verwickelt gewesen, in dessen Verlauf es mehrere Tote auf beiden Seiten gegeben habe. Der Cousin sei zwar nicht verletzt worden, sei aber im Zuge des Gefechts durch andere Widerstandskämpfer identifiziert worden. Die Familien der getöteten Rebellen würden in solchen Fällen Blutrache zu üben pflegen, wobei sämtliche männliche Familienangehörige eines Täters in akuter Lebensgefahr schweben würden. Nicht zuletzt aufgrund der im Falle des im Jänner 2009 offenbar auf direkten Befehl Kadyrows in Wien ermordeten Tschetschenen Umar Israilov zu Tage getretenen Tatsache, dass das Regime nicht einmal vor Morden im Ausland zurückschrecke, aber auch wegen wiederholter Aussagen Kadyrows im tschetschenischen Fernsehen, wonach Verräter keine Gnade zu erwarten hätten, selbst wenn sie ins Ausland flüchten würden, habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht getraut, von sich aus die wahren Gründe für seine Flucht anzugeben, denn nicht nur der Kampf gegen die Regierung, sondern schon die Nennung des "Klarnamens" eines Angehörigen einer gegen Rebellen eingesetzten Spezialeinheit werde in Tschetschenien als Hochverrat angesehen. Aus diesem Grund habe der im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Erstbeschwerdeführer die wahren Gründe seiner Flucht nicht zu offenbaren versucht. Erst im Zuge der Rechtsberatung durch die nunmehrige Rechtsvertretung habe der Erstbeschwerdeführer davon überzeugt werden können, dass seine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage zu seinen Fluchtgründen von entscheidender Bedeutung sei. Zum Nachweis für die Richtigkeit seines Vorbringens lege der Erstbeschwerdeführer einen von seinem näher genannten Cousin handschriftlich verfassten Brief vor, den er über Verwandte in gescannter Form als Anhang zu einem E-Mail erhalten habe. Dieser Weg sei deshalb gewählt worden, um jeden direkten Kontakt zu diesem Cousin zu vermeiden. Dieser berichte, dass mittlerweile Soldaten auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer seien, da dieser geflüchtet sei und daher der Vorwurf des Hochverrats im Raum stehe. Der Cousin warne den Erstbeschwerdeführer ausdrücklich davor, Kontakt aufzunehmen, insbesondere ihn anzurufen, da sein Telefon höchstwahrscheinlich überwacht werde. Zum Beweis werde dieser Brief des Cousins vorgelegt.
Ein Faktor für das im Nachhinein ungeschickte Agieren des Erstbeschwerdeführer sei der Umstand, dass dieser wisse, dass die meisten der Tschetschenen, die ins Ausland geflüchtet seien, keinerlei Sympathie zu Personen empfinden würden, welche sich in welcher Weise auch immer mit dem Kadyrow-Regime entweder arrangiert oder - wie im Fall des Cousins des Erstbeschwerdeführers - sogar für dieses gekämpft hätten. Da der Erstbeschwerdeführer den Eindruck gehabt habe, dass auch die bei seiner Einvernahme anwesende Dolmetscherin Hass für das Anliegen eines vermeintlich Regierungstreuen empfunden hätte und er aus seiner Sicht nicht ausschließen habe können, dass Details seiner Einvernahme innerhalb der zwar nicht besonders großen, dafür aber sehr gut vernetzten tschetschenischen Gemeinde in Österreich bekannt würden, habe er es vorgezogen, diesen Aspekt nicht zur Sprache zu bringen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass dem Erstbeschwerdeführer durch gezieltes Nachfragen Gelegenheit gegeben werden hätte müssen, Vertrauen zu fassen und die wahren Gründe für seine Flucht preiszugeben. Wäre das erstinstanzliche Verfahren mängelfrei gewesen, hätte der Erstbeschwerdeführer seine wahren Fluchtgründe offenbart. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausreichen, könne es ferner nicht darauf ankommen, ob der Asylwerber die Fragen, ob er aus politischen Gründen in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden sei, verneint habe, denn die Beurteilung, ob eine Verfolgungshandlung aufgrund politischer Gründe iSd GFK erfolgt sei, sei eine rein juristische und könne als solche von einem Asylwerber - zumal wenn dieser, wie der Erstbeschwerdeführer, über keine höhere Schulbildung verfüge - nicht verlangt werden. Auch der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer bislang auf einen Drohbrief beschränkt hätten, würden keineswegs bedeuten, dass diese Verfolgung nicht asylrelevant wäre. Angesichts der brisanten allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien im Allgemeinen und der misslichen Lage des Erstbeschwerdeführers, der nunmehr sowohl von den Rebellen im Zuge der Blutrache, als auch durch das Regime wegen der Preisgabe der Identität eines Angehörigen einer Spezialeinheit verfolgt werde, sei auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer Schutz und Hilfe in ganz Tschetschenien bekommen hätte.
Dieser Beschwerde war ein handschriftliches, in russischer Sprache verfasstes Schreiben, welches vom Asylgerichtshof einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde, folgenden Inhaltes beigelegt:
"Grüß euch, meine Lieben,
XXXX, es schreibt euch XXXX.
XXXX, wie geht es euch, den Kindern und der Schwiegertochter? Du kannst auf jeden Fall froh sein, dass du von hier weggefahren bist.
Die Mutter ist von ihrem Bruder bei sich aufgenommen worden. Sie macht sich große Sorgen und fürchtet sich davor, alleine im Haus zu bleiben. XXXX ist mit seiner Familie irgendwohin gefahren, ich weiß nicht, wo er ist. Die Mutter tut mir sehr leid. Sie hatte eine große Familie mit 8 Kindern. Sie hat uns großgezogen. Jetzt hat sie es schwer. Die Familie ist verstreut wegen dieser Barbaren, die uns nicht in Frieden leben lassen. Ich bin Soldat. Das ist meine Arbeit, wir müssen eben töten und danach leidet die ganze Familie. Sie kommen und befragen die Nachbarn. Ich habe Angst um euch, um mich selbst habe ich keine Angst. Beschütze deine Familie! Wenn man dich dort nicht aufnimmt, komme nicht nach Hause zurück. Fahre egal wohin, dorthin, wo man dich aufnimmt. Eine Rückkehr gibt es nicht.
Wahrscheinlich werden wir irgendwann einmal alles in Ordnung bringen. Nur verzeih mir bitte, ich habe eben eine solche Arbeit.
XXXX, ich beende jetzt mein Schreiben. Ich bin in Eile. Ruf mich nicht an! Die Telefonnummer habe ich nicht mehr. Wenn es etwas gibt, werde ich mich selbst melden.
Euer XXXX"
Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 18.04.2012, Zlen. D19 425673-1/2012/3E, D19 425674-1/2012/3E, D19 425675-1/2012/3E und D19 425676-1/2012/3E wurden die Beschwerden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie alle Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 ASylG2005 bis zum 18.08.2012 aufzuschieben war (Spruchpunkte III.). Begründend führte der Asylgerichtshof zu den Spruchpunkten I.
Folgendes aus:
"Was nun zunächst das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen betrifft, so ist diesem - wie bereits oben ausgeführt - keine konkret und gezielt gegen die Personen des Beschwerdeführers und der Familienangehörigen gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und Aktualität, welche auch Rückschlüsse auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezogen auf eine zukünftige Gefährdung zulassen würde, zu entnehmen.
Im Rahmen der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates an, sie würden nach der Präsidentenwahl in Russland Unruhen befürchten, die Lage in Tschetschenien sei generell sehr unsicher und der Beschwerdeführer wolle seine Familie schützen, konkrete Bedrohungen habe es für sie nicht gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich an, sie seien aus Angst vor neuerlichen Unruhen wegen der vergangenen Präsidentenwahl in Russland geflüchtet. Sie hätten einfach Angst gehabt, dass wieder ein Krieg ausbreche, eigentlich hätten sie keine Probleme in der Heimat.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012, welche im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers der tschetschenischen Sprache erfolgte, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, als er in Grosny gearbeitet habe, sei öfters eine Bombe explodiert. Das seien Selbstmordanschläge. Vor zwei Jahren, im Fastenmonat Ramadan, sei der Beschwerdeführer in Grosny unterwegs gewesen, es sei zweimal passiert, dass neben ihm Bomben explodiert seien, er sei glücklicherweise nicht verletzt worden. Einmal sei er geschlagen worden, deshalb habe er eine Verletzung am Kopf, auf seiner Nase sehe man auch eine Narbe; es sei weiters so gewesen, dass der Beschwerdeführer vor etwa einem Jahr zu einer Rauferei gekommen sei, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, die Raufhandlung habe zwischen Polizisten und Passanten stattgefunden, der Beschwerdeführer habe die Leute auseinanderbringen wollen, sie hätten aber so wild um sich herum geschlagen, dass auch er getroffen worden sei, er habe eine Platzwunde am Kopf erhalten und diese habe mit 4 Stichen genäht werden müssen. Auf der Nase habe er auch eine Platzwunde gehabt, diese habe aber nicht genäht werden müssen. Er habe nun den Herkunftsstaat verlassen, weil kurz vor den Wahlen junge Leute zu den Widerstandskämpfern gegangen seien, es habe so ausgesehen, als ob wieder Explosionen passieren würden, vor dieser Gefahr habe er Angst gehabt, etwa zwei Wochen vor den Wahlen seien 12 Polizisten in Tschetschenien getötet worden, ihm komme es so vor, als ob dies neue Gefahren mit sich bringen hätte können. Er habe niemals als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt, er sei für keine terroristischen Akte verantwortlich, er sei niemals in Haft gewesen, habe niemals in der Russischen Föderation Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt, sei niemals verfolgt worden, sei nicht Mitglied einer politischen Partei und sei auch niemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Wenn ihm aber etwas in Tschetschenien passieren würde, sei seine Familie ganz allein, sie schaffe das Leben nicht, niemand könne sie unterstützen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 - welche ebenfalls im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers der tschetschenischen Sprache stattfand - zu den Fluchtgründen an, sie habe den Herkunftsstaat aus den selben Gründen verlassen wie ihr Ehemann, sie hätten Angst vor den Auswirkungen der Wahl in der Russischen Föderation gehabt, das sei der Grund für die Asylantragstellung gewesen. Sie sei in der Russischen Föderation niemals in Haft gewesen, habe niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt, sei niemals aus religiösen Gründen oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden, aber sie habe Angst, dass ihren Kindern und ihr etwas passieren werde, ein Kind habe schon sterben müssen, weil sie immer Stress gehabt hätte, sie habe Angst, dass ihre beiden anderen Kinder auch aufgrund eines Krieges Stress bekommen könnten. Weitere Gründe habe sie - auch unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren - nicht vorzubringen.
Wie bereits zuvor erwähnt, sind diesem Vorbringen keine konkret und gezielt auf die Personen der Beschwerdeführer bezogenen Verfolgungsbehauptungen maßgeblicher Intensität zu entnehmen und ist dieses Vorbringen daher nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, darzutun. Das Vorbringen beschränkt sich auf die Darstellung einer allgemeinen unsicheren Lage in Tschetschenien, von der auch der Beschwerdeführer selbst in einigen Fällen zufällig betroffen gewesen sei. Den getroffenen Länderfeststellungen ist aber auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.
Was nun aber das erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen betrifft, ein näher genannter Cousin des Beschwerdeführers sei Mitglied einer Spezialeinheit von Ramzan Kadyrow, die darauf spezialisiert sei, Widerstandskämpfer zu töten, daraus leite der Beschwerdeführer im Wesentlichen zwei Verfolgungsgründe ab, nämlich zum Einen eine Verfolgung durch Familienangehörige getöteter Widerstandskämpfer aus dem Grunde der Blutrache, und zum Anderen eine Verfolgung durch das Regime Kadyrow, weil das Preisgeben der Namen von geheim operierenden Kämpfern Kadyrows als Hochverrat anzusehen sei und allein schon die Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien als Hochverrat angesehen werde, so ist diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht zunächst auf Folgendes zu verweisen:
§ 40 AsylG 2005 idgF lautet:
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Vorbringen in der Beschwerde
§ 40. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Im gegenständlichen Fall ist die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen. Entsprechend dieser Bestimmung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen; andernfalls ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht zulässig. Nach der Iudikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle des missbräuchlichen Vorbringens von Neuerungen einzuschränken.
Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er erstmals in der Beschwerde Fluchtgründe vorbringt, die er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht hat, im Wesentlichen damit, dass er sich nicht getraut habe, von sich aus die wahren Gründe für seine Flucht anzugeben, weil das Regime Kadyrow nicht einmal vor Morden im Ausland zurückschrecke und sich aus wiederholten Aussagen Kadyrows im tschetschenischen Fernsehen ergebe, dass Verräter keine Gnade zu erwarten hätten. Schon die Nennung des "Klarnamens eines Angehörigen einer gegen Rebellen eingesetzten Spezialeinheit" - sohin offenbar die Nennung des Namens des Cousins - werde in Tschetschenien als Hochverrat angesehen, aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren versucht, die wahren Gründe seiner Flucht nicht zu offenbaren. Erst im Zuge der Rechtsberatung durch die nunmehrige Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer davon überzeugt werden können, dass eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage zu seinen Fluchtgründen von entscheidender Bedeutung sei.
In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bereits eingangs der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten iSd § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden werde. Insbesondere aber wurde der Beschwerdeführer - wie der oben wiedergegebenen Niederschrift über die Einvernahme am 08.03.2012 zu entnehmen ist - am Ende seiner Einvernahme auch ausdrücklich noch einmal befragt, ob er weitere Gründe vorbringen wolle, und er wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass er das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren beachten solle. Auch nach Rückübersetzung der Niederschrift wurde ihm noch Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, welche vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen wurden. Schon unter diesem Aspekt ist von einer missbräuchlichen Erstattung des neuen Vorbringens in der Beschwerde auszugehen.
Insbesondere aber ist der weiteren Begründung in der Beschwerde, warum der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Beschwerde seine wahren Fluchtgründe vorbringen wolle - er habe den Eindruck gehabt, dass auch die bei seiner Einvernahme anwesende Dolmetscherin Hass für das Anliegen eines vermeintlich Regierungstreuen empfunden hätte und er habe es aus seiner Sicht nicht ausschließen können, dass Details aus seiner Einvernahme innerhalb der zwar nicht besonders großen, dafür aber sehr gut vernetzten tschetschenischen Gemeinde in Österreich bekannt würden, deshalb habe er es vorgezogen, diesen Aspekt nicht zur Sprache zu bringen -, entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Tat im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache befragt wurde, dass aber dagegen die - ausführliche - Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012, welche in erster Linie der Ermittlung seiner Fluchtgründe diente und im Rahmen derer er mehrfach auf das Neuerungsverbot und seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde, im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers der tschetschenischen Sprache erfolgte.
Eine am 03.04.2012 durch den Asylgerichtshof zur Sicherheit durchgeführte telefonische Nachfrage beim Bundesasylamt ergab, dass es sich bei dem der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 beigezogenen Dolmetscher für die tschetschenische Sprache tatsächlich um einen Mann gehandelt hat, wie dies auch den diesbezüglichen, in den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufliegenden und im Übrigen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Seite für Seite unterfertigten Niederschriften über die Einvernahme vom 08.03.2012 zu entnehmen ist. Das diesbezügliche Vorbringen bzw. die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde für den Unwillen des Beschwerdeführers, seine angeblichen tatsächlichen Fluchtgründe bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt darzutun, dass er nämlich den Eindruck gehabt habe, dass die bei seiner Einvernahme anwesende Dolmetscherin Hass für das Anliegen eines vermeintlich Regierungstreuen empfunden hätte, erweist sich daher schon im Hinblick auf die - nicht gegebene - Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen als aktenwidrig und insgesamt als unzutreffend.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten.
Im Übrigen tätigte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 bzw. durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 kein dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen entsprechendes Fluchtvorbringen und kann - auch in Ansehung der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen hat - nicht davon ausgegangen werden, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die gleichen "Empfindungen" in Bezug auf die in Rede stehende - und im Übrigen lediglich im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 anwesende - Dolmetscherin gehabt hätte wie der Beschwerdeführer selbst.
Insofern in der Beschwerde letztlich ausgeführt wird, für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer durch gezieltes Nachfragen Gelegenheit gegeben werden hätte müssen, Vertrauen zu fassen und die wahren Gründe für seine Flucht preiszugeben, wäre das erstinstanzliche Verfahren mängelfrei gewesen, hätte der Beschwerdeführer seine wahren Fluchtgründe offenbart, so ist der Beschwerde bereits das oben Erwähnte entgegenzuhalten, dass nämlich der Beschwerdeführer mehrfach nach seinen Fluchtgründen befragt wurde, er mehrfach gefragt wurde, ob er noch Beweismittel vorlegen oder weitere Gründe vorbringen wolle bzw. ob er etwas berichtigen und/oder ergänzen wolle, und dass er sowohl zu Beginn als auch zu Ende seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten und insbesondere auch auf das Neuerungsverbot und dessen Konsequenzen hingewiesen wurde und er auch nach Rückübersetzung auch auf Nachfrage, ob er etwas berichtigen und/oder ergänzen wolle, keinerlei Ergänzungen vorzunehmen hatte. Obwohl daher genau das in der Beschwerde eingeforderte gezielte und mehrfache Nachfragen im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich durchaus stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer aber - um bei den Formulierungen der Beschwerde zu bleiben - "seine wahren Fluchtgründe" im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht "offenbart" und bleibt daher im Ergebnis und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen offen, warum der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren seine diesbezügliche Zurückhaltung aufgegeben haben will, obwohl er - hypothetisch ausgehend von seinen Behauptungen - ebenso wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Angst haben müsste, sich durch Preisgabe des Namens des Cousins zu gefährden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, plausibel nachvollziehbar darzulegen, weshalb er im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten. Dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen erweist sich daher im Lichte des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unzulässig und hat daher in der Beurteilung durch den Asylgerichtshof unberücksichtigt zu bleiben.
Selbst unter hypothetischer Zulässigkeit und Zugrundelegung dieses Vorbringens aber wäre dieses nicht geeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen zu können:
Zunächst ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben, welches vom angeblichen Cousin des Beschwerdeführers - dessen Existenz im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt worden war - stamme, in der vorgelegten Form kein entscheidungserheblicher Beweiswert zukommt. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dieses Schreiben sei vom Cousin in Tschetschenien verfasst, gescannt und per Email an Bekannte gesendet worden, welche dem Beschwerdeführer dieses Schreiben dann ausgehändigt hätten, so wird mit diesem Schreiben in keiner Weise belegt, dass diese Nachricht tatsächlich per E-Mail von Tschetschenien nach Österreich übermittelt wurde. Abgesehen davon, dass der entsprechende, behaupteter Weise zu Grunde liegende E-Mail-Verkehr beinhaltend Absender, Empfänger und Dokument (etwa als Anhang) sowie Beleg des Zeitpunktes des Empfanges nicht vorgelegt und damit auch nicht belegt wurde, werden in der Beschwerde weder Absender noch Empfänger konkret benannt. Insofern hat der Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt, dass dieses Schreiben tatsächlich in der Russischen Föderation (in Tschetschenien) und nicht etwa in Österreich allenfalls durch den Beschwerdeführer selbst oder durch eine andere Person verfasst wurde. Im Gesamtkontext mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals ein völlig neues Vorbringen erstattet hat, wäre es aber an ihm gelegen, sämtliche zur Stützung und zum Beleg seines neuen Vorbringens geeignete Beweismittel von sich aus ausreichend nachvollziehbar vor- und darzulegen. Die in der Beschwerde erfolgte Vorlage dieses handschriftlichen Schreibens ist daher aus diesen Gründen schon nicht geeignet, eine gezielt und konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung zu belegen und damit glaubhaft darzutun.
Aber selbst wenn dieses Schreiben - dies immer unter der Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit dieser Neuerung betrachtet - tatsächlich von einem im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnten, in Tschetschenien existierenden Cousin des Beschwerdeführers verfasst und im Wege eines E-Mails nach Österreich übermittelt worden wäre, so könnte selbst mit diesem Umstand noch nicht das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gerichteten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität dargetan werden. Der Beschwerdeführer stellt nämlich in der Beschwerde im Zusammenhang mit diesem Schreiben zwei unterschiedliche Verfolgungsgründe in den Raum, welche beide aber nicht ausreichend konkretisiert werden und denen insbesondere auch keine ausreichende Plausibilität zukommt.
Was nun zunächst in diesem Zusammenhang das Vorbringen betrifft, der Cousin des Beschwerdeführers sei Mitglied einer Spezialeinheit Kadyrows, welche auf die Tötung von Widerstandskämpfern spezialisiert sei, im Zuge eines Gefechtes sei der Cousin durch Widerstandskämpfer identifiziert worden, die Familien der getöteten Rebellen würden in solchen Fällen Blutrache zu üben pflegen, wobei sämtliche männlichen Familienangehörige eines Täters in akuter Lebensgefahr schweben würden, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine reine und völlig unkonkret gehaltene Spekulation, die im Übrigen mit den tatsächlichen Verhältnissen in Tschetschenien, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, nicht in Einklang steht. Entsprechend der Tradition der Blutrache in Tschetschenien wird - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann - sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder, wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen, wobei Frauen, Kinder und Alte von der Blutrache ausgenommen sind. Ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Form viel zu unkonkret gehalten ist, um eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft darzutun, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Cousin - und sohin nicht als engster Verwandter des angeblichen unmittelbaren Täters - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein sollte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Regime Kadyrow, für das der Cousin des Beschwerdeführers in einer Spezialeinheit zur Bekämpfung von Widerstandskämpfern kämpfe, nicht in der Lage bzw. nicht Willens sein sollte, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch Familienangehörige von getöteten Widerstandskämpfern zu schützen.
Was nun den zweiten Aspekt des erstmals in der Beschwerde - ebenfalls unkonkret - erstatteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betrifft, nämlich die in den Raum gestellte Verfolgung durch das "Regime Kadyrow" wegen Hochverrats, so ist dieses Vorbringen insofern nicht plausibel, als zum Einen nicht erkennbar ist, weshalb das "Regime Kadyrow" bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt von dem "Geheimnisverrat" des Beschwerdeführers an die österreichischen Asylbehörden (welcher im Übrigen erst und erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 26.03.2012 erfolgt wäre) erfahren haben sollte, und zum Anderen auch nicht plausibel nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Cousin des Beschwerdeführers als Mitglied einer Spezialeinheit zur Tötung von Rebellen als überaus regimetreue Person anzusehen wäre - allein durch die Ausreise aus Tschetschenien als Hochverräter, welcher verfolgt und allenfalls getötet werden müsste, zu betrachten sein sollte.
Ganz abgesehen von diesen - hypothetischen - Ausführungen steht dieses erstmals in der Beschwerde getätigte gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers in eklatantem Widerspruch zu seinen und seiner Ehefrau getätigten Ausführungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Wie bereits erwähnt, würde daher auch das erstmals in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen selbst unter hypothetischer Zugrundelegung seiner Zulässigkeit nicht zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Was letztlich die Behauptung in der Beschwerde betrifft, auch der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bislang auf einen Drohbrief beschränkt hätten, dies bedeute keineswegs, dass diese Verfolgung nicht asylrelevant wäre, so sei diesbezüglich lediglich angemerkt, dass dieses Vorbringen in weiterer Folge in der Beschwerde in keiner Weise konkretisiert wird und jeglicher Bezug zu einem allfälligen Drohbrief im gesamten bisherigen Vorbringen fehlt; das Vorliegen eines Drohbriefes wurde im gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen"
In Bezug auf die jeweiligen Spruchpunkte II. wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012 - zusammenfassend dargestellt - ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben habe, die Familie vor der Ausreise durch eigene Arbeit versorgt zu haben und mit seiner Familie, der Familie seines Bruders und seiner Mutter in einem Haus gelebt zu haben. Auch würden sich darüber hinaus noch weitere Geschwister des Erstbeschwerdeführers bzw. die Eltern und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien daher auch vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage gewesen, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und sei - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen sei - nicht ersichtlich und hätten die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen würden und auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch hätten sich keine dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen ergeben, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten; dies gelte auch für den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, im Grunde gesund zu sein, dass er jedoch zwei verschiedene Medikamente gegen Magenschmerzen einnehmen müsse.
In Bezug auf Spruchpunkt III. wurde aufgrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin - der errechnete Geburtstermin war der XXXX - gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 die Durchführung der Ausweisung aufgeschoben.
Begründet wurde die Aufschiebung damit, dass die Durchführung einer Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt - unter Bedachtnahme der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) - angesichts des nach einer Geburt vorliegenden Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, weshalb die Durchführung der Ausweisung bis XXXX, also etwas mehr als drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin, spruchgemäß aufgeschoben wurde. Im Rahmen des Familienverfahrens war der Durchführungsaufschub auch auf die übrigen Familienangehörigen zu erstrecken.
Diese - Aussprüche von (aufgeschobenen) Ausweisungen in die Russische Föderation beinhaltenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden den Beschwerdeführern jeweils am 19.04.2012 zugestellt. Diese vorangegangenen Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 26.06.2012, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass die Fünftbeschwerdeführerin gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gelten würden.
Nach Ablauf der Frist des Durchführungsaufschubes mit XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre, weshalb auch eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht festzustellen sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten. Bezüglich der Gründe wurde vollinhaltlich auf die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, Zl. D19 433934-1/2013 2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkte I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Fünftbeschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). In der Beweiswürdigung wurde auf die fehlende konkrete Verfolgung der Fünftbeschwerdeführerin im Heimatland eingegangen und erkannt, dass sich auch aus dem im Rahmen der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstatteten Vorbringen der Eltern und Geschwister keine Gefährdung für die Fünftbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien ableiten lasse.
Am 24.05.2013 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin abermals in Österreich (zweite) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden durch ihre Eltern Folgeanträge gestellt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.05.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt an, er habe bei seinem Erstantrag von anderen Tschetschenen im Lager gehört, dass er hier nichts erzählen dürfe, da es gefährlich sei; dass es gefährlich sei, zeige auch der Mord an einem Tschetschenen in Wien im Jahr 2009. Alles, was im Asylverfahren gesagt werde, würde auch in Tschetschenien bekannt werden, was ihn daran gehindert habe, seine wahren Gründe anzugeben. Nun aber sei er bereit, seine wahren Gründe offenzulegen. Sein Schwager sei im Jahr 2007 nach dem 2. Tschetschenien-Krieg verschwunden. Vor ca. 2-3 Jahren habe seine Schwester über Militärangehörige erfahren, wo er getötet und begraben worden sei. Unter ähnlichen Umständen sei auch der Bruder eines Freundes des Beschwerdeführers getötet worden. Dessen Familie habe daraufhin Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben, wo ihr eine Entschädigung zugesprochen worden sei. Für den Beschwerdeführer selbst sei es nicht schlimm, falls er auch entführt und gleich getötet werden würde, jedoch habe er Angst, für seine Familie zu Last zu werden, würde man auch ihn entführen und foltern. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, er habe mit Freunden Tabletten genommen, die unter das Suchtmittelgesetz fallen. Seine beiden Freunde seien dafür zu 4 bzw. 6 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Flucht aus Tschetschenien habe der Beschwerdeführer drei Ladungen der Polizei erhalten, die ihm von seiner Mutter nachgesendet worden seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Von den drei Ladungen habe er schon vor seinem ersten Asylantrag Kenntnis gehabt, aus Vorsicht habe er jedoch nichts gesagt. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da der Erstantrag negativ entschieden wurde und er Angst habe, abgeschoben zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 24.05.2013 an, sie habe auf Anraten ihres Mannes und anderer Personen bei ihrem Erstantrag nicht die vollen Gründe für ihre Antragsstellung genannt. Vor 2-3 Jahren seien maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Dies sei nicht das einzige Ereignis gewesen, es habe davor auch noch welche gegeben, von denen die Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht so viel wisse. Nach ca. einer Woche sei ihr Mann freigekauft worden. Seither trage er mehrere Narben an Kopf und Gesicht und habe auch teils gebrochene Zähne. Er habe dann fast einen Monat im Bett verbracht, bis er sich wieder erholt habe. Aus Angst hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach diesem Vorfall getrennt von einander bei ihren jeweiligen Eltern und Verwandten gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe später auch Ladungen von den Behörden bekommen, mehr wisse sie nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe seither Angst und habe kurz danach auch zwei Fehlgeburten erlitten. Die Asylgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass ihr Mann verschwinden würde und die Kinder ohne Vater aufwachsen müssten. Alle Asylsuchenden, die nach Tschetschenien zurückkehren mussten, seien getötet worden oder spurlos verschwunden. Sie persönlich habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. Ihr seien die nunmehr neu angegebenen Gründe der Flucht bereits bei ihrem ersten Asylantrag bekannt gewesen, sie habe damals jedoch aus Angst nicht den wahren Grund angeben wollen.
Am 04.06.2013 wurden den Beschwerdeführern Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit denen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege.
Am 06.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?
A: Die Verständigung ist gut.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme heute durchzuführen?
A: Ja.
LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja. Heute.
LA: Haben Sie Einwände gegen eine anwesende Person?
A: Nein.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
Belehrung:
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, diese vorzulegen. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Weiters werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
LA: Möchten Sie dazu Angaben machen und/oder etwas in Vorlage bringen?
A: Angaben möchte ich dazu keine machen. Ich habe aber einiges, das ich heute vorlegen möchte.
Anm.: Der Ast legt folgendes vor:
1. Eine Sterbeurkunde im Original sowie eine Sterbebestätigung unseres verstorbenen Kindes. Meine Frau musste ein Kind im achten Monat gebären. Das Kind hat die Geburt nicht überlebt.
LA: Wann ist dieses Kind gestorben?
A: Im Jahr XXXX
1a Das ist die ärztliche Bestätigung über die Frühgeburt unseres verstorbenen Kindes.
2. Die Kopie der Sterbeurkunde meines Schwagers
LA: Wo befindet sich das Original?
A: Die Originale befinden sich bei den polnischen Asylbehörden. Meine Schwester hat diese im Zuge ihres Asylverfahrens dort vorgelegt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ganze Familie dort aufhältig ist. Meine Mutter und vier Schwestern leben dort.
3. Das ist eine Bestätigung des Militärkommandos in Tschetschenien über die Suche des verschollenen Schwagers.
LA: Von wann ist dieses Schreiben?
A: Ich erinnere mich nicht mehr. Er ist seit 2003 verschollen. Es muss irgendwann danach sein.
4. Das ist die Kopie Bestätigung für meinen Schwager, dass er den Wehrdienst abgedient hat.
LA: Warum legen Sie Bestätigungen die Ihren Schwager betreffen vor?
A: Weil meine Probleme durch meinen Schwager begonnen haben.
5. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung angeordnet aufgrund der Vermisstenanzeige meines Schwagers.
LA: Von wann ist das Schreiben?
A: Das ist ca. zwei Wochen nach seinem Verschwinden aufgesetzt worden.
6-8 Ladungen an mich, in denen ich zur Polizeistation in XXXX geladen wurde. Eine Ladung ist bereits gekommen, als ich noch in Tschetschenien war. Meine Mutter hat diese Ladungen entgegen genommen, da ich zu dieser Zeit versteckt war. Die anderen zwei Ladungen sind gekommen als ich bereits im Ausland war.
LA: Warum hat man Sie geladen?
A: Man wollte mich beschuldigen, dass ich zu den Untergrundkämpfern Beziehungen pflege, weil zwei Freunde von mir bei den Kämpfern aufhältig waren.
LA: Woher wissen Sie, dass man Sie dessen beschuldigen möchten?
A: Ein Cousin der bei der Polizei beschäftigt war, hat mich gewarnt, dass das eine Falle ist und dass ich festgenommen werde.
LA: Seit wann wissen Sie von der Existenz dieser Ladungen?
A: Als meine Mutter nach Russischen Föderation gekommen war, hat sie mir das telefonisch mitgeteilt.
LA: Seit wann ist Ihre Mutter in Russischen Föderation?
A: Seit ca. einem Jahr. Ca. drei Monate nachdem ich das Land verlassen habe, hat meine Mutter auch das Land verlassen.
9. Das ist der Briefumschlag mit dem mir all diese Beweismittel geschickt wurden.
LA: Wann haben Sie diese Beweismittel bekommen?
A: Im vorigen Jahr.
LA: Wann genau?
A: Ich weiß es nicht mehr.
LA: Anfang des Jahres, Ende des Jahres? War es im Sommer oder im Winter?
A: Ich glaube im Sommer.
10. Das ist ein Schreiben meiner Mutter an mich.
LA: Was steht in dem Schreiben, dass Ihre Mutter an Sie gerichtet hat?
A: Die Mutter hat gesagt, dass sie sich freut, dass ich mich in Österreich befinde, da ich in Tschetschenien gefährdet bin. Sie hat nur geschrieben, dass sie den Russischen Föderation sehr dankbar ist, dass die polnischen Asylbehörden ihr Schutz gewährt haben.
11. Das ist eine ärztliche Todesurkunde bezüglich meines Schwagers.
12. Das ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft über die Ermordung meines Schwagers.
13. Das ist ein Vertrag des Schwagers mit dem Verteidigungsministerium der russischen Föderation.
Anm.: Bis auf das Schriftstück 1 wurden alle Schreiben in Kopie vorgelegt. Diese wurden in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
A: Ich fühle mich gesund. Gelegentlich habe ich Kopfschmerzen. Nachgefragt gebe ich an dass ich immer wieder Probleme mit dem Magen habe und dann nehme auch Medikamente.
LA: Leiden Sie an einer Krankheit?
A: Ich habe ein Magengeschwür. Das hat man hier in Österreich festgestellt.
LA: Haben Sie dazu Befunde die Sie vorlegen können?
A: Ich habe eine vorläufige Mitteilung aus dem Krankenhaus XXXX.
Anm.: Diese wird in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.
LA: Was wurde bei Ihnen diagnostiziert?
A: Der Arzt hat gesagt, dass ich drei Geschwüre im Magen habe.
LA: Haben Sie dazu Befunde bekommen?
A: Ja. Ich habe alles zu Hause.
LA: Warum haben Sie Ihre Befunde nicht mitgenommen?
A: Ich habe nicht gewusst, dass ich das soll.
LA: Welche Medikamente nehmen Sie?
A: Ich nehme eine Tablette in der Früh und eine am Abend. Ich weiß nicht welches Medikament das ist.
Auff.: Sie werden dazu aufgefordert, dem BAA bis 07.06.2013 sämtliche Ihnen vorliegenden Befunde dem BAA zu übermitteln.
LA: Seit wann leiden Sie an einem Magengeschwür?
A: Seit zwei oder drei Jahren.
F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, (seit) wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A: Dort hat man nichts herausgefunden, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien sehr mangelhaft ist.
F: Waren Sie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus? Wenn ja, wo und wann, wer war der behandelnde Arzt?
A: Nein.
F: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?
A: Ja. Natürlich.
F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?
A: Ja. Ich fürchte, dass ich zu Hause nicht richtig behandelt werden könnte und auch dass sich mein Gesundheitszustand verschlechtern könnte.
LA: Sie wurden bereits in Österreich untersucht und Ihnen wurden Medikamente verschrieben.
A: Wir haben zu Hause Probleme, die richtigen Medikamente zu bekommen. Die guten Medikamente werden bei uns nur am Schwarzmarkt verkauft. In den Apotheken wird nur mit minderwertigen nachgemachten Arzneimitteln.
LA: Wie sieht Ihr Behandlungsplan aus?
A: Ich musste noch einmal kommen. Mir wurde ein Schlauch mit einer Flüssigkeit in den Magen eingeführt um eine Aufnahme des Magens zu machen. Ich muss wieder dort hin.
LA: Wann müssen Sie diese Behandlung wiederholen?
A: Noch in diesem Monat möchte ich mich wieder untersuchen lassen.
LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?
A: Ich habe einen österreichischen Führerschein.
LA: Welches Dokument haben Sie vorgelegt, um diesen Führerschein ausstellen zu lassen?
A: Ich habe keinen Personalausweis, der wurde mir vom Schlepper abgenommen. Meine Mutter hat mir meinen russischen Führerschein nach Österreich geschickt. Den habe ich umschreiben lassen.
LA: Wo befindet sich der russische Führerschein den Sie bei der Bezirkshauptmannschaft zur Ausstellung dieses Führerschein vorgelegt haben?
A: Auf der Bezirkshauptmannschaft XXXX.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A: Ich habe einen Reisepass aber der ist irgendwo verloren gegangen. Aus diesem Grund bin ich nur mit meinem Personalausweis ausgereist.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ich habe keine Verwandten. In Deutschland habe ich zwei Cousins und sonst habe ich keine näheren Verwandten.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein. Nur mit meiner Frau und unseren drei Kindern.
LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
A: Nein.
LA: Ist gegen Sie ein in Österreich Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein. Ich bin nicht einmal schwarz gefahren.
LA: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: In Tschetschenien war ich nur in polizeilicher Haft, aber ohne Anstrengung der Staatsanwaltschaft.
LA: Was genau meinen Sie damit?
A: Ich wurde verschleppt und verhört. Offiziell wurde ich nicht festgenommen. Ich wurde für drei Tage verschleppt und verhört. Das wird ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft gemacht.
LA: Wann war das?
A: Ich erinnere mich nicht an das Datum. Mein Kopf wurde genäht. Ich habe große Probleme mit Daten und mit sich an verschiedene Ereignisse erinnern. Ich habe zu Hause verschiedene Mittel zur Verstärkung des Gedächtnisses genommen, aber auch die haben nichts geholfen.
Anm: Ast zeigt auf eine 10 Zentimeter lange Narbe an der Schädeldecke.
LA: Können Sie den Zeitpunkt anhand Ihrer Ausreise eingrenzen?
A: Vor ca. drei Jahren ist das geschehen.
LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?
A: Ja. Ich gehe seit Oktober zu diesem Kurs.
LA: Sie besuchen diesen Kurs nach wie vor?
Anm: Der Ast. sieht den Dolmetscher fragend an, bis die Frage übersetzt wird.
A: Nein der Kurs ist vorbei, aber ich lerne selbständig zu Hause.
LA: Sprechen Sie Deutsch?
Anm.: AST versteht die Frage und antwortet auf Deutsch.
A: Ich versuche ohne Dolmetscher zum Arzt zu gehen. Bisher ist es mir gelungen.
LA: Haben Sie Kursbestätigungen?
A: Ja.
Anm.: Die Kopie der Kursbestätigung wird in den Akteninhalt aufgenommen.
LA: Wie funktioniert das, wenn Sie nicht einmal meine Frage ob Sie Deutsch sprechen, auf Deutsch beantworten können?
Anm.: Der Ast wartet auf die Übersetzung des Dolmetschers.
A: Nein ich kann jetzt nicht Deutsch sprechen. Ich schreibe mir meine Anliegen aus dem Wörterbuch heraus und gehe mit dem Zettel zum Arzt.
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
A: Nein. Dort gibt es nichts.
LA: Womit haben Sie währen Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Wir bekommen Sozialhilfe.
LA: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Ich habe Gemeindebediensteten geholfen, in der Hoffnung, dass ich eine Arbeit bei der Gemeinde bekomme. Deswegen habe ich mir auch den österreichischen Führerschein besorgt, aber ich habe die Arbeit nicht bekommen.
LA: Waren Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise in Österreich wieder in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 24.05.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt und wurde diese auch korrekt protokolliert?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen oder ergänzen?
A: Meine Frau hat jetzt gesundheitliche Probleme. Das ist derzeit meine größte Sorge.
LA: Die gesundheitlichen Probleme Ihrer Gattin werden in ihrer Einvernahme abgeklärt. Möchten Sie darüber hinaus noch Etwas ergänzen?
A: Nein.
LA: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Aktenzahl 12 02.621-BAT geführt wurde, dargestellt haben?
A: Ich erinnere mich nicht ganz genau. Ich erinnere mich nur dass ich Angaben gemacht habe, wo man mir gesagt hat, dass ich sie tätigen soll.
LA: Was meinen Sie damit?
A: Die tschetschenischen Asylwerber in Traiskirchen haben sich versammelt und besprochen, was anzugeben ist.
LA: Welche Ihrer damaligen Angaben entsprechen nicht der Wahrheit?
A: Ich erinnere mich nicht ganz genau.
LA: Was haben Sie vorgebracht? Woran erinnern Sie sich?
A: Ich habe angegeben, dass ich kurz vor den bevorstehenden Wahlen geflüchtet bin, denn dieses Wahlen wurden von Sprengstoffanschlägen begleitet und bei solchen Angelegenheiten werden immer die Verdächtigen festgenommen und da ich einmal verdächtig war, befand ich mich auf der Liste. Um einer Festnahme und Schlimmerem zu entgehen, habe ich aus Sicherheitsgründen das Land zusammen mit meiner Familie verlassen.
LA: Haben Sie darüber hinaus noch Fluchtgründe geltend gemacht?
A: Ich erinnere mich nicht. Das war alles sehr schnell und heftig. Es ist mir entflohen.
LA: Entsprechen Ihren damaligen Angaben der Wahrheit?
A: Es war nicht alles wahr, aber hauptsächlich habe ich einiges verschwiegen.
LA: Warum?
A: Ich habe die Ratschläge der anderen Asylwerber befolgt. Die Asylwerber haben mir gesagt, ich soll eine kurze formelle Geschichte erzählen und beim UBAS würde eine große Einvernahme stattfinden und dort sollte ich alles berichten.
LA: Sie wurden im Zuge Ihrer Einvernahme
A: Leider sind wir Tschetschenen alle immer wieder von den Behörden hereingelegt worden. Leider hat sich das jetzt schlecht auf mein Asylverfahren ausgewirkt. Ich bin nun erstmals mit diesen schlechten Erfahrungen die ich gemacht habe, im Ausland und daher habe ich keine Erfahrung mit den westlichen Behörden gehabt. Aus diesem Grund habe ich den Fehler begonnen, den ich sehr bereue.
LA: Warum haben Sie also Ihr Heimatland verlassen?
A: Wegen meines Schwagers. Man kann das überprüfen. Die polnischen Behörden haben die Originialdokumente und auch die Angaben meiner Schwester. Es lässt sich alles überprüfen.
LA: Inwiefern betreffen die Probleme Ihres Schwagers Sie persönlich?
A: Ich bin Angehöriger dieser Familie und bin aus diesem Grund gefährdet.
LA: Erklären Sie genau warum und in welchem Ausmaß Sie in Ihrer Heimat gefährdet sind.
A: Das Problem ist, dass man meine Schuld bzw. meine Unschuld nicht genau überprüfen wird. Bei einer Verschleppung verschwinden die Menschen spurlos. Ich habe Angst davor.
LA: Erklären Sie, warum Sie in Ihrer Heimat in Gefahr ist, bzw. welchen Bezug das Problem Ihres verstorbenen Schwagers einen Bezug zu Ihrer Person darstellt.
A: Ich bin überall mit meiner Schwester zu der Staatsanwaltschaft gefahren. Ich habe sie bei der Suche nach ihrem Gatten begleitet. Somit bin ich für die Behörden auch eine Art unbequemer Zeuge geworden.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich würde 100 prozentig festgenommen werden und danach wäre mein Schicksal ungewiss.
LA: Worauf stützen Sie diese Annahme?
A: Es herrscht in Tschetschenien Gesetzlosigkeit. Es gibt dort kaum eine Familie die ein solches Schicksal nicht erlebt hat und Familienmitglieder verloren hat. Dadurch sind meine Befürchtungen berechtigt und begründet. In Youtube gibt es auch einen kurzen Clip von meiner Schwester, wie sie sich darum bemüht hat, ihren Gatten zu finden.
LA: Seit wann bestehen die von Ihnen geschildeten Befürchtungen?
A: Seit den letzten drei, vier Jahren, wo ich meine Schwester bei ihren Bemühungen unterstützt habe.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie erst jetzt Ihre wahren Fluchtgründe zur Sprache bringen. Sie hatten im ersten Verfahren mehrfach die Möglichkeit, die wahren Fluchtgründe anzuführen. Sie haben in Ihrem Erstverfahren auch eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche negative Entscheidung eingebracht. Wie erklären Sie dieses Verhalten?
A: Ich hatte bis zum Schluss Angst, dass im Falle einer Abschiebung, die russischen Behörden über meine Angaben vor der Asylbehörde bescheid wissen würden. Ich wollte meine Situation im Falle einer Rückkehr nicht noch mehr verschlechtern.
LA: Sie wurden vor jeder Einvernahme eingehend darüber belehrt, dass keine Angaben, die Sie zu Ihrem Asylantrag machen, an die Behörden in Ihrem Heimatland weitergeleitet werden. Sie haben den österreichischen Behörden bis dato nicht vertraut. Woher stammt Ihr plötzliches Vertrauen, dass Sie sich nun dazu entschlossen haben, die Wahrheit zu sagen?
A: Bei allen Einvernahmen habe ich bis jetzt nur Tschetschenische Dolmetscher gehabt. Ich traue meinen Landsleuten nicht.
LA: Gibt es sonst noch Gründe, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben?
A: Nein.
Belehrung: Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.
V: Sie haben am 04.06.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungen von entschiedener Sache im Sinne § 68 AVG auszugehen ist. Ihr Erstverfahren zur Zahl 12 02.621-BAT wurde in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden und Sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren ist abermals beabsichtigt Sie in die Russische Föderation auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich bin mit der negativen Entscheidung nicht einverstanden. Im Falle einer Abschiebung droht mir der Tod.
LA: Sie kamen nach Österreich und hatten mehrfach die Gelegenheit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das liegt doch in Ihrem Sinne, hier sämtliche Asylgründe wahrheitsgemäß zur Sprache zu bringen. Sie sind nun seit eineinhalb Jahren in Österreich. Warum bringen Sie erst jetzt diese Probleme vor?
A: Ich habe die ganze Zeit auf eine große und ausführliche Einvernahme gehofft, um die ganze Wahrheit zu sagen, aber mein Verfahren wurde vorher beschlossen.
LA: Hat sich seit Abschluss (19.04.2012) Ihres ersten Asylverfahrens in Ihrer Heimat etwas geändert, was Sie persönlich betreffen würde?
A: Ich kann es nicht sagen, aber erst nach meiner ersten Einvernahme, habe ich diese Dokumente von der Russischen Föderation bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das damals schon meine Fluchtgründe waren, aber ich habe damals nicht davon berichtet.
LA: Nach welcher Einvernahme meinen Sie?
A: Ich meine nach der ersten Einvernahme zu meinem ersten Asylantrag.
Anm.: Der Ast. denkt nach. Ich weiß es nicht genau. Ich glaube, dass ich sie zwei drei Monate nach meiner ersten Einvernahme bekommen habe. Ich weiß nicht genau wann ich sie bekommen habe. Ich hatte sie jedenfalls noch nicht bei meiner ersten Einvernahme hier in Österreich.
LA: Warum haben Sie diese Beweismittel bisher nie vorgelegt?
A: Ich weiß es nicht. Ich war sehr verwirrt und wusste nicht, was ich unternehmen soll. Ich bin lediglich mit meiner zweiten negativen Entscheidung zu meinem Anwalt gegangen und er hat gesagt, dass man dagegen nicht berufen kann und dass ich Geld bezahlen muss, aber ich habe kein Geld gehabt.
LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Ihrer Heimat?
A: Nur einen Bruder.
LA: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihm?
A: Nein.
LA: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland gelebt?
A: Mit Bauarbeiten.
LA: Wovon lebt Ihr Bruder in Ihrer Heimat?
A: Er ist auch Bauarbeiter
Vorhalt: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation insbesondere zur Rückkehr vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen?
A: Nein Danke. Ich habe genug Informationen über Tschetschenien und Russland
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst um mein Leben. Ich bin ohne Vater aufgewachsen. Ich möchte nicht, dass meine Kinder auch ohne Vater aufwachsen müssen.
F: Ich beende jetzt meine Befragung. Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Nein.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Antrag des Rechtsberaters: Aufgrund der Verletzung hat der Ast. unterschiedliche Angaben gemacht. Ich beantrage daher eine PSY III Untersuchung des Ast.
Anm.: Dem Ast wird eine Ladung zur PSY III Untersuchung für 18.06.2013 ausgefolgt.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer mehrere Dokumente, teils in Kopie, teils in Original vor, die einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt und dem Akt angeschlossen wurden:
Sterbeurkunde des am XXXX verstorbenen Kindes vom XXXX (1), ärztliche Bestätigung über die Frühgeburt des später verstorbenen Kindes am XXXX, ausgestellt am XXXX (1a), Kopie der Sterbeurkunde des Schwagers des Erstbeschwerdeführers vom XXXX (2), Bestätigung des Militärkommandos in Tschetschenien über die Suche des verschollenen Schwagers vom XXXX (3), Kopie der Bestätigung, dass Schwager den Wehrdienst abgeleistet hat vom XXXX (4), Untersuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft über das Verschwinden des Schwagers (5), 3 polizeiliche Ladungen an den Erstbeschwerdeführer vom XXXX, XXXX, XXXX (6-8), Briefumschlag, in dem dem Erstbeschwerdeführer die vorangegangenen Beweismittel gesendet worden seien, Poststempel Warschau vom XXXX (9), Schreiben der Mutter des Erstbeschwerdeführers an diesen (10), ärztliche Todesurkunde des Schwagers (11), Feststellung der Staatsanwaltschaft über die Ermordung des Schwagers (12), Vertrag des Schwagers mit dem Verteidigungsministerium der russischen Föderation (13).
Der Erstbeschwerdeführer legte darüber hinaus in der Folge den Befund eines namentlich genannten Facharztes für Chirurgie vom 23.08.2012 über eine durchgeführte Gastroskopie vor, lautend auf geringgradige Ösophagitis (Entzündung der Speiseröhrenschleimhaut), Ulcera duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür).
Am 18.06.2013 erfolgte - ergänzt durch eine weitere persönliche Begutachtung am 02.07.2013; "Psy-III-Untersuchung") - bezüglich des Erstbeschwerdeführers eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. In den diesbezüglichen Befragungen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei in Tschetschenien von Militärs geschlagen worden, weil er seiner Schwester geholfen habe, deren Mann umgebracht worden sei. Er habe in Österreich einen Autounfall gehabt, seither sei sein Gedächtnis noch schlechter geworden, er habe keine Behandlung erhalten. Befunde nach dem Unfall könne er nicht vorlegen. Die Narbe am Scheitel stamme von den Schlägen, nicht vom Unfall. Er leide an Gedächtnisproblemen und Einschlafstörungen. Er sei durcheinander, verwechsle zum Beispiel die Daten der Kinder und reagiere langsam. Er habe Angst vor einer Abschiebung, seit dem negativen Bescheid schlafe er schlecht. Er habe drei wunderschöne Kinder, deshalb denke er nicht an Selbstmord.
Die begutachtende Ärztin gelangte im Rahmen der Begutachtung am 18.06.2013 zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome beim Erstbeschwerdeführer vorliegen würden, erachtete es jedoch aufgrund von Unklarheiten für erforderlich, den Erstbeschwerdeführer noch einmal zu untersuchen und sich das Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes zukommen zu lassen. Die zweite Untersuchung fand am 02.07.2013 statt. Dort wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der ersten Untersuchung. Außerdem gab der Erstbeschwerdeführer an, bei der Einvernahme aufgeregt gewesen zu sein und daher nicht alle Gedanken artikuliert haben zu können. Das sei nicht immer so gewesen, seit wann, wisse er nicht. Im Befund der untersuchenden Ärztin wurde festgestellt, dass die zweite Begutachtung vorgenommen wurde, um bei zäher Exploration eine eventuell vorliegende Traumafolgestörung nicht zu übersehen. Die Antworten des Erstbeschwerdeführers in der ersten Sitzung seien ausweichend und vage gewesen. Er habe nicht mehr gewusst, was er bei den ersten Befragungen angegeben habe. Laut Einschätzung der Ärztin könne das auch erklären, dass sich der Erstbeschwerdeführer weiterhin bedeckt halte. Es könne auch bei der Untersuchung einer nonverbalen Übermittlung eventueller Zeichen kein Hinweis auf eine krankheitswerte Störung gefunden werden. Es seien keine Symptome einer Traumafolgestörung festzustellen. Die sorgenvolle Haltung betreffend einer möglicherweise bevorstehenden Abschiebung könne in Art, Ausmaß und Dauer noch keinen Krankheitswert erreichen. Es fänden sich weiters keine psychopathologischen Auffälligkeiten in Exploration und Beobachtung.
Laut den Schlussfolgerungen dieser Gutachterlichen Stellungnahme leidet der Erstbeschwerdeführer an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychische Störung oder sonstigen psychischen Krankheitssymptomen. Diese Gutachterliche Stellungnahme wurde dem Erstbeschwerdeführer vom Bundesasylamt am 11.07.2013 in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Begleitschreiben vom 15.07.2013, bezeichnet mit "Stellungnahmen zu PSY III-Untersuchung und Gutachten", eingelangt per Fax beim Bundesasylamt am 18.07.2013, bestätigte der namentlich genannte Freund des Erstbeschwerdeführers, dass die beiden Männer mit dem Auto am 30.04.2012 von XXXX nach Wien unterwegs gewesen seien, als sie von einem Auto von hinten gerammt worden seien. Der am Kopf blutende und verletzte Erstbeschwerdeführer sei mit der Rettung ins Krankenhaus Baden gebracht worden, wo man ihn untersucht habe. Am selben Abend habe er das Krankenhaus bereits verlassen können. In der Folge habe er jedoch oft Kopf- und Rückenschmerzen gehabt und sein Gedächtnis habe sich seit dem Unfall verschlechtert. Zum Ergebnis der Gutachterlichen Stellungnahme selbst erfolgte hingegen keine konkrete Äußerung des Erstbeschwerdeführers.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.06.2013 im Wesentlichen an, im ersten Verfahren nach Warnungen nicht die Wahrheit gesagt zu haben, da in Wien einige Tschetschenen umgebracht worden seien. Der wahre Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes sei jedoch, dass man nach ihrem Mann gejagt habe. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht, die Gründe ihres Mannes beträfen auch sie. Vor drei Jahren sei ihr Mann verschleppt worden, als sie gerade schwanger gewesen sei. Durch die Aufregung habe sie ihr Kind zu früh bekommen, das Kind habe die Geburt nicht überlebt. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin seien seit diesem Vorfall gegen die Beziehung ihrer Tochter mit dem Erstbeschwerdeführer, da dieser im Konflikt mit dem Gesetz stehe, von den Behörden gesucht werde und die Zweitbeschwerdeführerin wegen der Aufregung ihr Kind verloren habe. Die Zweitbeschwerdeführerin befürchte, ihre Eltern würden die Scheidung von ihrem Mann bewirken, was nach den Sitten in Tschetschenien bewirken würde, dass man ihr nach der Scheidung die Kinder wegnehmen und den Verwandten ihres Mannes übergeben würde. Im Falle einer Rückkehr habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst, ihre Kinder zu verlieren und dass ihr Mann getötet werde. Die Nichte des Erstbeschwerdeführers, Tochter des verstorbenen Schwagers, sei vergewaltigt worden. Der Erstbeschwerdeführer würde das in seiner Befragung jedoch niemals sagen, da es eine Schande sei. Die Nichte sei kurz in Österreich gewesen, sei jedoch bereits nach Polen abgeschoben worden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei zwei Wochen vor der Einvernahme eine Blutinfektion festgestellt worden, die ein halbes Jahr heilen müsse. Man habe ihr nicht genau gesagt, an welcher Krankheit sie leide, sie habe noch keine umfangreichen Untersuchungen gehabt. Sie habe von ihrem Hausarzt erfahren, dass ihre Blutwerte nicht in Ordnung seien und sie dringend genauere Untersuchungen benötige, bis zum Zeitpunkt der Einvernahme habe sie jedoch noch keine Überweisung bekommen. Sie kenne die Namen der Medikamente nicht, die sie einnehmen müsse. Sie habe am nächsten Dienstag wieder einen Termin bei ihrem Hausarzt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, der Aufforderung nachkommen zu wollen, beim nächsten Arzttermin aktuelle Befunde zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen und sie umgehend dem Bundesasylamt vorzulegen. Zu ihren Bindungen zu Österreich gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe keine besonders enge Beziehung. Den Lebensunterhalt in Österreich würden sie durch Hilfe vom Staat bestreiten. Ihr Mann habe einer Beschäftigung nachgehen wollen, er habe jedoch keinen Job bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich keinen Deutschkurs besucht, sie habe ein paar Wörter auf Deutsch gelernt, die Tochter (Anm.: Drittbeschwerdeführerin) sei der Sprache mächtig, sie besuche die Schule. Sie habe noch ihre Eltern und eine Schwester im Herkunftsstaat, zu ihnen bestehe kein Kontakt. Die Verwandten ihres Ehemannes seien in Polen aufhältig. Die genannten Fluchtgründe würden auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete darauf, sich die aktuellen Länderfeststellungen übersetzen zu lassen, da sie wisse, was in Tschetschenien vor sich gehe.
Bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin keine Unterlagen oder Befunde über ihren Gesundheitszustand bzw. eine mögliche Krankheit vorgelegt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15.11.2013 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 24.05.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).
Gegen diese am 18.11.2013 zugestellten Bescheide wurden mit Schriftsätzen vom 25.11.2013 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben, welche dem Asylgerichtshof am 03.12.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurden.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 17.12.2013 wurde diesen Beschwerden gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und Abs. 20 AsylG 2005.
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.
Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).
Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.
Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch
(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)
Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden den Beschwerdeführern bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgehalten und im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 15.11.2013 getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu den Spruchteilen A:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerden gegen diese Bescheide mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu den Spruchpunkten I. der Spruchteile A:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Der Erstbeschwerdeführer stützt sein nunmehr im zweiten Asylverfahren - in dem der Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG feststeht - erstmals erstattetes neues Vorbringen, er habe in seinem Herkunftsstaat seiner Schwester geholfen, deren verschwundenen Gatten zu suchen und sei deshalb für die Behörden ein unbequemer Zeuge geworden, nunmehr befürchte er, im Falle einer Rückkehr festgenommen zu werden, und in Folge ein ungewisses Schicksal zu erleiden, außerdem habe er mit Freunden Tabletten genommen, die unter das Suchtmittelgesetz fallen würden, seine beiden Freunde seien dafür zu 4 bzw. 6 Jahren Haft verurteilt worden, nach seiner Flucht aus Tschetschenien habe der Beschwerdeführer drei Ladungen der Polizei erhalten, die ihm von seiner Mutter nachgesendet worden seien, dies alles habe schon während des ersten Asylverfahrens vorgelegen, er habe es aber nicht erzählt, seine in den bisherigen Asylverfahren getätigten Angaben seien falsch bzw. unvollständig gewesen, auf (behauptete) Umstände, die bei hypothetischem Zutreffen allesamt bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären, nicht aber um solche Umstände, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorigen Asylverfahrens neu entstanden wären; es handelt sich sohin nicht um nova producta, die eine neue Entscheidung in der Sache zulässig machen würden.
Auch die vom Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2013 vorgelegten Dokumente beziehen sich allesamt auf Vorkommnisse, die (bei hypothetischem Zutreffen) schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen hätten, und weisen zudem allesamt Entstehungsdaten auf, die noch vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens liegen. Auch die letzte der vorgelegten drei polizeilichen Ladungen zur Zeugeneinvernahme in Tschetschenien, die belegen sollte, dass der Erstbeschwerdeführer von der dortigen Polizei verfolgt werde, ist mit XXXX datiert und beinhaltet die Aufforderung an den Erstbeschwerdeführer, am XXXX beim Untersuchungsrichter zu erscheinen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom XXXX wurden die Beschwerden hinsichtlich aller angefochtenen Spruchpunkte abgewiesen und die (aufgeschobenen) Ausweisungen aller Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren ausgesprochen. Diese Erkenntnisse wurden dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie am XXXX zugestellt und erwuchsen mit diesem Tag in Rechtskraft. Das vorgelegte Ladungsdokument vom 18.04.2012 für den Ladungstermin am 19.04.2012 bezieht sich daher nicht auf Umstände, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens neu entstanden sind und handelt es sich daher auch bei dieser Ladung - ebenso wie bei den übrigen zeitlich vorgelagerten Ladungen und Dokumenten - um nova reperta, nicht aber nova producta; ganz abgesehen davon soll mit diesen Ladungen - wie bereits oben erwähnt - eine bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bestanden habende Verfolgung dargetan werden.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung dieser während des ersten, rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesenen, aber erstmals erst im gegenständlichen Verfahren erwähnten Vorbringenselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer - die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre Gefährdung vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ab - haben daher keine neuen zulässigen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in der Person des Erstbeschwerdeführers gelegene neue Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungspunkt am 15.11.2013 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass auch im ersten (daher im inhaltlichen) Asylverfahren betreffend die Fünftbeschwerdeführerin - diese wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 26.06.2012, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005; im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass die Fünftbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und dass für sie die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gelten würden - die nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals vorgebrachten Vorbringensteile nicht vorgebracht und Dokumente nicht vorgelegt wurden. Auch dieses erste in Bezug auf die Fünftbeschwerdeführerin geführte, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, Zl. D19 433934-1/2013 2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren hätte daher Gelegenheit geboten, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.
Den Beschwerdeführern ist es daher im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Zustellung am 19.04.2012 dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Die im gegenständlichen zweiten Asylverfahren den Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt übermittelten Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind und die Bestandteile der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes sind, sowie die in den nunmehr gegenständlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Länderfeststellungen, die mit den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einklang stehen, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.
Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und wurde auch im nunmehr zweiten Asylverfahren diesbezüglich kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet. Die geringgradige Ösophagitis und das Zwölffingerdarmgeschwür (Ulcera duodeni), welche beim Ersbeschwerdeführer im Jahr 2012 diagnostiziert wurden und medikamentös mittels Pantoprazol 40mg 1-0-1 für vier Wochen und anschließend 1-0-0 für insgesamt acht Wochen behandelt wurden, sind nicht geeignet, eine dermaßen schwerwiegende, akut lebensbedrohliche Erkrankung darzutun, die geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Was die Frage des Vorliegens einer psychischen Erkrankung betrifft, so wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Rahmen von Gutachterlichen Stellungnahmen vom 18.06.2013, ergänzt durch eine weitere persönliche Begutachtung am 02.07.2013, festgestellt, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome beim Erstbeschwerdeführer nicht vorliegen. Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde dem Erstbeschwerdeführer am 11.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt, in seiner Stellungnahme vom 15.07.2013, bezeichnet mit "Stellungnahmen zu PSY III-Untersuchung und Gutachten", trat der Erstbeschwerdeführer dem Ergebnis der Begutachtung nicht entgegen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf den Beleg des Vorbringens, er habe in Österreich einen Autounfalls gehabt.
Auch bezüglich der weiteren Beschwerdeführer wurde kein Vorbringen erstattet und belegt, das den Schluss zuließe, es lägen dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche Erkrankungen vor, die geeignet wären, zu eine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen zu können.
Da daher auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen nunmehr zweiten Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen waren.
Zu den Spruchpunkten II. der Spruchteile A (Zurückverweisungen gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach rechtskräftigem negativen Abschluss der vorangegangenen ersten Asylverfahren, verbunden mit rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation, haben sich auch die gegenständlichen - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.05.2013 nunmehr als unberechtigt erwiesen und sind alle fünf Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Sonstige entscheidungserhebliche familiäre Anknüpfungspunkte im oben dargestellten Sinn sind - wie auch im vorangegangenen Asylverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Von einem entscheidungserheblichen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall daher nicht auszugehen.
Insoweit von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bereits mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012, zugestellt am 19.04.2013 betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, bzw. mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, zugestellt am 25.04.2013 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin, wurden gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern rechtskräftige Ausweisungen in die Russische Föderation ausgesprochen. Eine entscheidungserhebliche Beurteilung kommt daher grundsätzlich nur mehr für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren in Betracht. Anstatt aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, stellten die Beschwerdeführer am 24.05.2013 neuerlich in Österreich die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76), zumal sich auch die nunmehr neuerlich gestellten zweiten Anträge auf internationalen Schutz als unberechtigt erwiesen, weshalb die Beschwerdeführer während der gegenständlichen Verfahren auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt waren.
Ganz abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren, verbunden mit rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation, denen sie aber nicht Folge leisteten, was einen ganz erheblichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, ist aber auch das Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich offiziell noch nicht gearbeitet, die Familie würde von staatlicher Unterstützung leben, der Erstbeschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht, die Zweitbeschwerdeführerin nicht, Verwandte oder sonstige Bindungen in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer - abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) - in Österreich nicht, nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und eine ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun.
Die Beschwerdeführer vermochten daher keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Eine maßgebliche diesbezügliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe, ist nicht feststellbar.
Es kann daher in den gegenständlichen Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass in den die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sind daher spruchgemäß die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Diese unter den Spruchpunkten II. der Spruchteile A ergangenen Sprüche des Bundesverwaltungsgerichtes treten an die Stelle der in den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidungen.
Zu den Spruchteilen B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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