BVwG W204 1300972-3

W204 1300972-3Tribunal administratif fédéral27 févr. 2014

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Texte intégral

BVwG W204 1300972-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1300972.3.00

Spruch

W204 1300972-3/5E

W204 1428006-1/6E

W204 1428007-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden

XXXXalle: StA. Russische Föderation,

zu 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, Zl. 06 02.624-BAT, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl.11 13.881-BAT, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 3.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 11 13.882-BAT, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1), eine russische Staatsangehörige, reiste am 04.03.2006 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2007, Zl. 06 02.624-BAT, wurde dem Antrag der BF1 auf internationalen Schutz stattgegeben, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sowie ein österreichischer Konventionspass ausgestellt. Die Asylgewährung erfolgte im Rahmen eines Familienverfahrens. Bezugsperson war der damalige Ehemann der BF XXXX (AIS 06 02.623-BAT), dem aufgrund einer schwerwiegenden Straftat im Dezember 2007 und der daraus resultierenden Haftstrafe von 20 Jahren der Status des Asylberechtigten mit 15.07.2009 rechtskräftig aberkannt worden ist.

3. Die BF1 reiste 2008 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus und heiratete dort 2009 den Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2). Im Jahr 2010 kam die gemeinsame Tochter im Heimatland zur Welt, die Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3).

4. Alle Beschwerdeführer reisten in weiterer Folge am 16.11.2011 gemeinsam- der BF2 und die BF3 illegal - in das Bundesgebiet ein, wobei der BF2 am selben Tag für sich sowie für die minderjährige BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

5. In seiner Erstbefragung am 18.11.2011 nannte der BF2 als Grund für die Stellung seines Antrages, Probleme mit dem russischen Geheimdienst gehabt zu haben, in seiner Heimat verfolgt und dabei zwei Mal mitgenommen worden zu sein. Man habe ihn zwingen wollen, für den Geheimdienst zu arbeiten und Widerstandskämpfer zu verraten. Er habe das Land verlassen müssen, da er auf jeden Fall getötet worden wäre, egal für welche Seite er sich entschieden hätte. Als er mit seiner Frau in Grosny gelebt habe, sei er gemeinsam mit einem Freund von den Russen mitgenommen worden, habe man sie geschlagen, gefoltert und verhört. Am nächsten Tag habe man sie am Stadtrand aus einem Auto geworfen. Er sei dann in sein Heimatdorf zurückgekehrt, weil er Angst gehabt habe, in Grosny zu leben. Wenn etwas passiert sei, seien sie immer zu ihm gekommen, und er sei verhört und immer wieder nach Widerstandskämpfern befragt worden. Es habe einen Vorfall gegeben, bei dem ein junger Mann aus seinem Dorf getötet worden sei. Zu diesem Mann habe man ihn auch immer wieder befragt. Im September 2011 als er von der Arbeit zurückgekommen sei, sei er abermals verhaftet, geschlagen und verhört worden und sei in der Nacht in XXXX wieder aus einem Auto geworfen worden. Bei der Freilassung habe man ihm gedroht, dass man ihn umbringen werde, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Aus Angst um sein Leben, habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, verhaftet und getötet zu werden. Seine Tochter (BF3) lebe seit ihrer Geburt ständig bei ihm. Sie habe die gleichen Gründe wie er und überdies keine eigenen Fluchtgründe.

6. Aufgrund der Ausreise in die Russische Föderation wurde gegen die BF1 ein Aberkennungsverfahren ihrer Flüchtlingseigenschaft eingeleitet und sie im Rahmen dieses Verfahrens am 20.12.2011 niederschriftlich befragt. Sie gab dabei an, Anfang 2008 Österreich verlassen zu haben, nachdem ihr Ex-Mann Ende 2007 ihre gemeinsame Tochter aus dem Fenster geworfen und dabei tödlich verletzt habe. Sie sei nach dem Tod ihrer Tochter in Österreich in ein psychiatrisches Krankenhaus gekommen. Nachdem man sie dort entlassen habe, sei sie von einer tschetschenischen Familie unterstützt worden und habe bei dieser für einige Zeit gelebt. Da sie jedoch keinerlei Bekanntschaften und Freundschaften in Österreich gehabt habe, habe sie sich entschlossen in die Ukraine zu reisen, um sich mit ihren Eltern zu treffen. Diese hätten die BF1 dann überredet, mit ihnen wieder gemeinsam in die Russische Föderation zu reisen. Dass eine solche Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu einer Aberkennung ihres Asylstatus führen könne, habe die BF1 zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch nicht ihrem Konventionspass entnehmen können. Sie sei von 2008 bis 2011 in Russland aufhältig gewesen, habe zunächst 1 1/2 Jahre bei ihren Eltern in einem kleineren Dorf gelebt und sei einer Tätigkeit als Verkäuferin nachgegangen.

2009 habe sie einen Mann kennengelernt und diesen nach ein, zwei Monaten nach moslemischem Ritus und im Juni 2009 auch standesamtlich geheiratet. Ihr zweiter Ehemann habe in der Russischen Föderation Probleme gehabt. Er sei vor ihrer Heirat im Gefängnis gewesen, weil Anschuldigungen gegen ihn fabriziert worden seien, nachdem er 2007 in Polen um Asyl angesucht habe und dann wieder in die Russische Föderation zurückgereist sei. Da die BF1 und ihr Ehemann (BF2) weder in der Stadt Grosny, wo sie nach ihrer Heirat gelebt hätten, und auch nicht mehr bei den Eltern der BF1 wohnen hätten können, sowie ein Wohnsitz in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens für sie nicht vorstellbar sei, seien sie mit der gemeinsamen Tochter (BF3) ausgereist. Die BF1 habe nicht gewusst, dass ihr Asylstatus in Österreich zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht war, weshalb sie zunächst in Polen wieder einen Asylantrag gestellt habe. Auf die Frage, ob ihr neuer Ehemann der BF1 mehr Freiraum gebe, als ihr erster Ehemann, gab sie an, dass ihr neuer Ehemann ihr alles erlaube. Ihr Ex-Mann habe ihr im Gegensatz dazu untersagt, Deutschkurse zu besuchen sowie Bekanntschaften und Freundschaften in Österreich zu schließen.

7. Mit Bescheid vom 23.12.2011, Zl. 06 02.624-BAT, aberkannte das Bundesasylamt den der BF1 mit Bescheid vom 19.06.2007 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF und stellte fest, dass ihr gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt zuerkannte der BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies die BF1 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seinen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF1 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei, weil diese sich trotz ihres Status eines Konventionsflüchtling, Anfang 2008 in ihr Heimatland begeben und dort bis September 2011 gelebt habe. Die BF1 habe sich somit der Einschränkung, laut Konventionsreisepass in alle Staaten der Welt, ausgenommen Russland, reisen zu dürfen, mutwillig widersetzt. Beim Aufenthalt der BF1 habe es nicht nur um einen vorübergehenden Besuch bei Verwandten gehandelt, sondern sie habe für mehr als drei Jahre in Tschetschenien ihren Wohnsitz genommen, sei dabei auch einer Tätigkeit als Verkäuferin nachgegangen und habe dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Weiters könne in der gegenständlichen Sache keinesfalls von einer glaubhaften Verfolgung ausgegangen werden.

Da sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland keine Gefährdung ergebe, sowie keine in der Person der BF1 gelegene Gründe, wie eine lebensbedrohliche Krankheit, ersichtlich seien, liege auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG vor. Im Falle einer Rückkehr sei der BF1 die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen und es könne aufgrund der im Herkunftsland lebenden Verwandten auch mit einer Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die BF1 im Herkunftsland nicht in der Lage sei, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten - zu decken. Weiters habe die BF1 im Rahmen ihrer Asylgewährung keine eigenen Gründe behauptet, die für sich alleine betrachtet zu einer Asylgewährung geführt hätten, sondern sei ihr nur bezugnehmend auf ihren damaligen Ehemann im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt worden. Die BF1 sei zudem eine junge, arbeitswillige Frau, verfüge über enge soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsland und es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Da die BF1 in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Unterstützung bestreite, kein Interesse zeige, für ihren Unterhalt selbst sorgen zu wollen, keinerlei Deutschkenntnisse besitze, keine sonstigen Bindungen an Österreich zu erkennen seien und auch keine sonst wie immer geartete Integration feststellbar sei, liege kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vor. Es bestehe nämlich auch keinerlei familiäre Bindung in Österreich, sie habe erst 2009 nach Anerkennung ihres Status als Konventionsflüchtling in ihrem Herkunftsland einen Landsmann geheiratet und es gebe auch keinerlei Angehörige ihrer Kernfamilie, die zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Eine Ausweisung in das Herkunftsland sei nach einer durchgeführten Interessensabwägung und unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch gerechtfertigt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2011 gab das Bundesasylamt der BF1 einen Rechtsberater bei.

8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund mangelnder Beweiswürdigung und falscher Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten wurde.

Diesbezüglich führte die BF1 aus, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung missachtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen bzw. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Die BF1 habe aufgrund der mangelnden Erfüllung der Ermittlungspflichten der Behörde, der fehlenden Würdigung ihrer Angaben und dem fehlenden Nachdruck der Behörde, ihre Angaben zu konkretisieren, keine Möglichkeit gehabt, ihr Vorbringen noch mehr zu substantiieren.

Als sie im Jahr 2008 Österreich verlassen habe, habe sie sich noch in einem absoluten psychischen Ausnahmezustand befunden. Ihr Ex-Mann habe 2007 vor ihren Augen ihre gemeinsame Tochter aus dem Fenster geworfen und getötet. Auch ihr gegenüber sei der Ex-Mann immer wieder gewalttätig gewesen, habe ihr verboten, Deutsch zu lernen sowie Freundschaften zu knüpfen, sodass sie nach der Tat des Ex-Mannes völlig alleine und auf sich gestellt gewesen sei. Ihre Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht freiwillig geschehen, sondern gründe auf ihrem psychisch labilen Zustand aufgrund dieser Vorkommnisse und dem von den Eltern ausgeübten Druck, mit ihnen mitkommen zu müssen.

Weiters sei die BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gefragt worden, wann ihre tatsächliche Einreise in die Russische Föderation stattgefunden habe, wie lange sie sich dort konkret aufgehalten habe und sie sei letztlich auch nicht bzw. nicht ausführlich genug zu ihren Fluchtgründen befragt worden, obwohl es laut Judikatur des VwGH auch bei einem Beendigungsverfahren auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Entscheidungszeitpunkt ankomme. Weiters sei auf die von ihr als Fluchtgrund angegebenen Probleme ihres Mannes im Herkunftsland ebenso wenig eingegangen worden, wie auf ihre Angaben, nicht in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation leben zu können. In der Beweiswürdigung sei auf ihre neuen Fluchtgründe gar nicht eingegangen worden.

Da es laut VwGH Judikatur auch bei Beendigungsverfahren auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zum Entscheidungszeitpunkt ankomme, hätte das Bundesasylamt, wenn es ihr Gelegenheit gegeben hätte, ihre Fluchtgründe darlegen zu können sowie eine umfassende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorzunehmen, zum Schluss kommen müssen, dass eine Asylaberkennung in ihrem Fall unzulässig und rechtwidrig sei.

Laut der BF1 sei hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes auf ihre Ausführungen zu ihrem psychischen Zustand zu verweisen und befinde sie sich aktuell in psychologischer Betreuung bei Interface. Weiters bestehe in Tschetschenien für sie auch die Gefahr, aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes durch den Geheimdienst Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden und drohe im Falle einer Ausweisung in die Russische Föderation eine Verletzung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Grundrechte.

Auch liege im Falle einer Ausweisung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens vor, da sich ihr Ehemann und ihre Tochter als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten. Ihre minderjährige Tochter lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt und sei finanziell von ihr abhängig. Auch habe sie beantragt, dass ihr Ehemann zu ihr ziehen dürfe. Die vorgehaltene mangelnde Integration sei auf das Verhalten ihres Ex-Mannes zurückzuführen, der ihr verboten habe, Deutschkurse zu besuchen.

Mit der Beschwerde übermittelte die BF1 als Beweismittel einen Befundbericht des Landesklinikums vom 14.12.2007 sowie eine Niederschrift des AMS vom 28.12.2011.

9. Der BF2 wurde im Rahmen der Stellung seines Antrages auf Internationalen Schutz am 13.03.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hinsichtlich des Antrages der BF3 gab er an, seine Tochter sei gesund, habe keine eigenen Fluchtgründe und keine eigenen Rückkehrbefürchtungen, sondern nur jene Gründe, die auch der BF2 für sich selbst vorgebracht habe.

Ergänzend zu seinen Angaben in der Erstbefragung gab der BF2 an, in seinem Herkunftsland zu 1 1/2 Jahren Haft verurteilt worden zu sein und die Strafe bis 30.04.2009 abgebüßt zu haben. Nach der Entlassung habe er im Juli 2009 die BF1 geheiratet und habe mit dieser zunächst in Grosny in einer Wohnung, anschließend bis zu ihrer Ausreise in seinem Elternhaus in einem kleinen Dorf gewohnt. Aufgefordert, nochmals die ausschlaggebenden Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation zu nennen, gab der BF2 an, vom russischen Geheimdienst verfolgt und bedroht worden zu sein. Bereits 2005 habe man begonnen ihn festzunehmen, um ihn über verschiedene Personen aus seinem Dorf, die Widerstandskämpfer waren, zu befragen. Auch nach seiner Haft hätten Mitarbeiter des FSB ihn im Frühjahr und Sommer 2010 dazu überreden wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und man habe ihm indirekt zu verstehen gegeben, ihn ansonsten zu töten. Der letzte Vorfall am 11.9.2011, bei dem er wieder befragt und geschlagen worden sei, sei dann ausschlaggebend gewesen, das Land verlassen zu wollen. Man habe ihm dabei abermals gedroht, ihn umzubringen, wenn er sich nicht bereit erkläre, ihnen zu helfen.

10. Mit Bescheiden vom 27.06.2012, Zlen. (2.) 11 13.881-BAT und (3.) 11 13.882-BAT, hat das Bundesasylamt die Anträge des BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seinen Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem BF2 eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft habe machen können.

Neben der fehlenden Gefährdungslage des BF2 sei ausgehend von den Länderberichten auch nicht zu erwarten, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der Russischen Föderation, einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Auch sei eine schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland nur dann asylrelevant, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehe, wofür es im Falle des BF2 jedoch keine Anhaltpunkte gebe. Im Herkunftsland herrsche nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Hinsichtlich der vorgebrachten posttraumatischen Belastungsstörung stehe laut den Länderfeststellungen in der Russischen Föderation eine entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung. Hinsichtlich der Frage, ob die allenfalls vorliegende Krankheit so schwerwiegend sei, dass eine Überstellung des BF2 im Sinne des Art. 3 EMKR als unzumutbar angesehen werden müsse, verweise das Bundesasylamt auf die einschlägige Judikatur des EGMR, der in solchen Fällen einen Verbleib des Fremden nur dann vorsehe, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Zusammenhang seien nur Krankheiten relevant, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und hinsichtlich derer grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat gegeben sei. Unerheblich sei, wenn Behandlungen im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver seien. Unter diesen Aspekten sei somit kein Abschiebungshindernis zu erkennen, zumal im Herkunftsstaat ärztliche Versorgung zur Verfügung stehe.

Da, wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen bestehen und der BF2 auch keine individuelle Gefährdung seiner Person glaubhaft habe machen können, gelange die Behörde zur Ansicht, dass dem BF2 im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine unmenschliche Behandlung drohe und ihm der Status des subsidiär Schutzbedürftigen somit nicht zuzuerkennen gewesen sei.

Da im Falle des BF2 keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzbedürftigen zuerkannt worden sei, komme auch für den BF2 eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Darüberhinaus stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar, weil auch die Mitglieder seiner Kernfamilie im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Da der BF2 auch keine ausreichende Integration im Bundesgebiet vorweise, liege auch kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben vor und sei eine Ausweisung in das Herkunftsland nach einer durchgeführten Interessensabwägung und unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch gerechtfertigt.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.06.2012 gab das Bundesasylamt den BF2 und BF3 einen Rechtsberater bei.

11. Gegen diese Bescheide wurde die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde, erhoben. Der BF2 entgegnete darin dem Vorwurf des Bundesasylamtes, sein Vorbringen sei unglaubwürdig, mit dem Vorhalt, dass seine Geschichte mit den vielen Verfolgungshandlungen sehr umfangreich sei und durch viele Zwischenfragen in der Einvernahme, der Verlauf seiner Erzählung beeinflusst worden sei. In diesem Zusammenhang führte der BF2 in der Beschwerde einen chronologischen Ablauf der Geschehnisse von 2005 bis zur Ausreise 2011 an und erwähnte abermals die Gründe, warum er im Falle einer Rückkehr gefährdet sei und befürchte, getötet zu werden. Hinsichtlich einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung verwies der BF2 auf das Erkenntnis des AsylGH vom 02.05.2012, C15 315.092-4/2010/13E, und die Entscheidung des VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0287.

Weiters seien Angaben in der Erstbefragung auch von volljährigen Personen in Hinblick auf die "UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost" vom 25.02.2011 nur bedingt in der Beweiswürdigung heranzuziehen und diesbezügliche Widersprüche zu Angaben in der Einvernahme vernachlässigbar. Der BF2 zitierte auch das Erkenntnis des AsylGH vom 11.11.2010, D13 257.951-0/2008/18E, wonach auch zeitliche Ungenauigkeiten in Angaben keinen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt dieser zulassen würden, sondern es auf das Kerngeschehen der Aussagen ankomme.

Das Bundesasylamt übersehe hinsichtlich des Refoulementverbotes weiter, dass der aus diesem Verbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Im Falle des BF2 sei die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seine Lebens ausgesetzt sei, nicht nur real, sondern erheblich. Die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sei schlecht und der BF2 verwies in diesem Zusammenhang auf Berichte der "Schweizer Flüchtlingshilfe" vom September 2011 und des "Danish Immigration Service" vom Oktober 2011. Zusätzlich stelle sich besonders für Rückkehrende eine äußert prekäre Situation dar. Da für den BF2 und die BF3 eine Rückkehr nicht zumutbar sei, sei ihnen zumindest der Status des subsidiär Schutzbedürftigen zuzuerkennen.

12. Der BF2 legte im Laufe seines Verfahrens als Beweismittel seinen russischen Inlandsreisepass, XXXX, eine russische Heiratsurkunde, XXXX, eine Urteilsausfertigung eines russischen Gerichts vom XXXX.2007, eine Haftbestätigung, ausgestellt am XXXX.2009, einen Auszug einer offiziellen staatlichen Liste von Organisationen und Personen, zu denen Informationen über deren Beteiligung an extremistischen oder terroristischen Aktivitäten vorliegen, ein Schreiben und ein Foto, welche seine Angaben bestätigen sollen sowie einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 07.05.2012 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu den Spruchpunkten A.)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde es ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis somit nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Diese Ausführungen entsprechen auch der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. u.a. A1 413.995-1/2010, D18 434167-1/2013/3E).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass das Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG es sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

In der gegenständlichen Sache sind die BF1 und der BF2 Ehegatten und hat ihre Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die BF3 ist ihre gemeinsame Tochter. Die Beschwerdeführer gelten daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als "Familienangehörige" und es liegt somit ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Bereits im Zeitpunkt der Asylaberkennung gehörte die BF1 der Kernfamilie des BF2 und der BF3 an, deren Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits zugelassen worden waren.

2.4. Eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide in der gegenständlichen Sache ergibt sich dabei aus folgenden Gründen:

Die Verwaltungsbehörde hat es in der Sache der BF1 unterlassen, ausreichend Ermittlungen anzustellen. Im Aberkennungsverfahren wurde diese primär über ihre zuvor erfolgte Rückkehr in das Heimatland, ihre neuerliche Eheschließung und ihre Integration in Österreich befragt. Sie wurde hingegen nicht zu den neuen Gründen aufgrund ihres zweiten Ehemannes befragt, die die Familie veranlasst hatten, das Heimatland gemeinsam zu verlassen. Die BF1 wurde auch nicht näher befragt, warum sie nicht bei ihren Eltern oder in anderen Gegenden der Russischen Föderation wohnen könnte, ebenso nicht, was sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation konkret befürchten würde. Sowohl für die Asylgewährung als auch im Beendigungsverfahren kommt es aber auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. So ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kämen, die erst nach der Unterstutzstellung eingetreten sind (vgl. AsylGH 30.12.2009, B9 314.521-1/2008).

Aufgrund der neuen Lebenssituation der BF1 im Entscheidungszeitpunkt - seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sind immerhin mehr als 6 Jahre vergangen, die BF1 hat einen neuen Ehemann und mit diesem auch ein gemeinsames Kind - sollen nach Angaben der Eheleute neue Asylgründe vorgelegen sei. Insbesondere ist das Bundesasylamt auf die von der BF1 in der Einvernahme ausdrücklich als Fluchtgrund genannten Probleme ihres Ehemannes, die im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 für die BF schlagend hätten werden können, jedoch nicht näher eingegangen. Der BF1 wurde somit nicht die Möglichkeit gegeben, eine neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ausführlich darlegen zu können. Der Verfassungsgerichtshof hat aber, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen sei, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes.

Das Bundesasylamt hat es weiter unterlassen, die Verfahren der Beschwerdeführer zusammenzuführen, ihre Vorbringen unter Wahrung der Familieneinheit zu würdigen und - unter Berücksichtigung der Angaben der einzelnen Beschwerdeführer eine einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger zu treffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im fortgesetzten Verfahren somit Feststellungen zu treffen, ob für die BF1 aktuelle Fluchtgründe vorliegen bzw. ob Fluchtgründe des BF2 für die BF1 im Rahmen des Familienverfahrens schlagend werden. Die Behörde wird hinsichtlich dieser Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation mit den Beschwerdeführern unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat, um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, die Verfahren aller Beschwerdeführer "unter einem" zu führen und nach Möglichkeit zur gleichen Zeit darüber abzusprechen.

Da das Verfahren der BF1 mit diesem Beschluss an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war, waren zur Wahrung der Familieneinheit gem. § 34 AsylG und um auf das Vorbringen gesamtheitlich eingehen zu können, auch die Bescheide des BF2 und der BF3 zu beheben und zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, erneuter Einvernahme und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Nur so kann eine gesamthafte Betrachtung und Bewertung des gemeinsamen, teilweise erst zu erhebenden Vorbringens der Familienmitglieder gewährleistet werden.

2.5. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher vom BFA jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

3. zu den Spruchpunkten B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-, Verfassungs- und Asylgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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