W113 1431223-1•BVwG W113 1431223-1
W113 1431223-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2014
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>subsidiärer Schutz
W113 1431223-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg Bürstmayr, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2012, Zl. 11 11.718-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.2.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 5.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 6.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz Daykundi in Afghanistan, sei ledig und Schiit sowie Hazare. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi. Seine Mutter und zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter gemeint hätte, Pakistan wäre kein sicheres Land und er solle von dort weggehen. Er habe Pakistan verlassen, weil er zur Minderheit der Schiiten gehöre und in Pakistan die Sunniten vorherrschen würden. Deswegen würde er als Angehöriger einer Religionsgruppe unterdrückt.
2. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, wurde ein Jugendwohlfahrtsträger mit seiner Obsorge beauftragt. In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 5.3.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er könne sich nicht erinnern von wo genau aus der Provinz Daykuni er stamme, da er diesen Ort im Alter von vier Jahren verlassen habe und seine Mutter ihm nicht erzählt habe, wo genau er geboren worden sei. In Pakistan hätte er in XXXX, gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass man dort getötet werde. Er habe unter Angst bei seinem Meister gelebt, hätte die Schule nicht besuchen können, keinen Sport machen können, und zu keinem Erholungsplatz fahren können. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Religion getötet werden würde.
In der Folge beschrieb der Beschwerdeführer näher die Verfolgungssituation in Pakistan. Er wisse aber nicht, wer seine Verfolger seien. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er hätte als Straßenverkäufer am Bazar in XXXX gearbeitet und in einer Werkstatt in der Stadt XXXX. Er beschrieb die Entfernung zwischen diesen beiden Orten mit eineinhalb Stunden zu Fuß. Die Wegstrecke beschrieb der Beschwerdeführer so: "Ich ging über Straßen und Plätze. Man geht die Hauptstraße runter, dort gibt es viele Gassen, an manchen Stellen gibt es Leute, die dort wohnen, es gibt aber auch Dörfer."
Der Beschwerdeführer wisse aber nicht wie viele Dörfer es gebe, da die Dörfer keine Namen hätten.
Auf die Frage der belangten Behörde, warum er denn nicht zurück nach Afghanistan gegangen sei, sagte der Beschwerdeführer, dass er dort niemanden hätte und nicht wisse wohin er gehen soll. Auf die Feststellung der belangten Behörde, er hätte in Kabul ganz gut leben können, meinte der Beschwerdeführer, dort gebe es Taliban.
In einer Stellungnahme vom 12.3.2012 legte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die unsichere Lage in Afghanistan dar. Eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan käme daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK gleich.
Da die belangte Behörde Zweifel an der Echtheit des Geburtsdatums des Beschwerdeführers hatte wurde eine polizeiamtsärztliche Stellungnahme zur Alterseinschätzung eingeholt. Im Ergebnis wurde das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als sehr wahrscheinlich eingeschätzt.
3. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.9.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde von der belangten Behörde als unglaubwürdig beurteilt. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Für den Beschwerdeführer bestünde auch in anderen Gebieten des Herkunftslandes eine innerstaatliche örtliche Lebensalternative. Er hätte in einer Werkstatt gearbeitet und könne diese Tätigkeit ebenso in Afghanistan ausüben. Der Beschwerdeführer würde im Heimatdorf der Eltern über weitere Familienangehörige verfügen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die Sicherheitslage in Kabul wird als unverändert stabil beschrieben. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Es sei auch eine gute Erreichbarkeit von Kabul gegeben.
Im bekämpften Bescheid werden weitere Feststellungen auf Grund von Internetrecherchen zur Frage getroffen, ob es in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Daykundi Autowerkstätten gebe: auf 1000 Einwohner in Afghanistan kämen 29 motorisierte Fahrzeuge bzw. 21 Personenkraftwagen. DaimlerChrysler habe in Kabul im Jahr 2005 eine Werkstatt eröffnet, welche im Jahr 2006 zerstört und geplündert worden sei. Eine andere Quelle aus dem Internet hätte für Kabul zwei Autowerkstätten aufgelistet. Etwa im Jahr 2010 sei in Mazar-i-Sharif ein Ausbildungszentrum für Mechaniker der GIZ (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit) eröffnet worden. In einem weiteren zitierten Artikel wird beschrieben, dass es an gut ausgebildeten Fachleuten, die Autos reparieren könnten, mangelt. Um diesen Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sollen insbesondere im Norden Afghanistans bis 2009 drei Berufsbildungszentren betrieben und drei Autowerkstätten errichtet werden. Für die Provinz Daykundi hätten in einer zeitlich begrenzten Internetrecherche keine Autowerkstätten gefunden werden können.
Der Beschwerdeführer hätte lediglich Bedrohung und Verfolgung durch religiöse Gruppen in Pakistan behauptet, weshalb die Behörde zum Schluss komme, dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehe. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Möglichkeit in größeren Städten wie Kabul, Mazar-i-Sharif oder anderen größeren Städten, wo auch Angehörige der eigenen religiösen Gruppe sowie Ethnie wohnhaft seien, ansässig zu werden. Der Beschwerdeführer selbst hätte erklärt, er sei gesund, arbeitsfähig und lernfähig, hätte Berufserfahrung als Mechaniker und seine Familie stamme aus Daykundi.
Nicht glaubwürdig sei für die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, aus welchem Ort er stamme. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über weitgehende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und diese im Fall seiner Rückkehr in Anspruch nehmen könne. Da sogar ein Bedarf an Fachkräften in Afghanistan herrsche, könne der Beschwerdeführer jedenfalls als Mechaniker dort arbeiten.
Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention würde nicht vorliegen, da nur die allgemein schlechte Lage in Afghanistan behauptet wurde. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazare und Schiit sei, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer Verfolgung darzulegen. Zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland erkannt hätte werden können. Der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen. Aus den Länderfeststellungen hätte sich ergeben, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft im städtischen Bereich leben können.
4. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde versäumt. Dem nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde wurde von der belangten Behörde stattgegeben. In der Beschwerde selbst wird vorgebracht, dass die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sehr wohl asylrelevant sei. Zusammenfassend wird dargelegt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derart schlecht sei, dass eine Zurückschiebung dorthin jedenfalls ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention wäre. Es sei unverständlich, warum die belangte Behörde behaupte, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan Familienanschluss, wo er doch dezidiert angeführt hat, dass er in Afghanistan niemanden habe. Es sei auch unverständlich, warum die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine ausreichende Schulbildung attestiert, wenn der Beschwerdeführer doch selbst angegeben habe, dass er nicht in die Schule gegangen sei. Wenn die belangte Behörde die Möglichkeit einer Neuansiedlung in Afghanistan in Erwägung zieht, wären hier aber nicht nur die subjektiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, wie seine Lernfähigkeit und seine beruflichen Fähigkeiten, sondern auch die objektiven Voraussetzungen dafür maßgeblich. Ebenso sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär zu Schutzberechtigten zu zuerkennen. Jedenfalls möge von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werden.
5. Mit Schreiben vom 20.1.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und wiederholte im Wesentlichen sein Anbringen. Besonders wird in diesem Schreiben der Umstand hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer schon als Kind nach Pakistan verzogen sei.
6. Mit Schreiben vom 25.10.2013 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen nach: Teilnahmebestätigung am Pflichtschulabschlusskurs, Aufnahmeantrag im Boxclub Wien und eine Bestätigung seiner psychotherapeutischen Behandlung durch Die Boje. Der Beschwerdeführer ersuchte weiters um eine rasche Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Hazare sowie Schiit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er seit er ein Kind ist bzw. zumindest seit längerer Zeit in Pakistan lebt. Auch seine Verwandten, nämlich die Mutter und die Schwestern leben in Pakistan.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte Familienanschluss in der Provinz Daykundi in Afghanistan, wo er doch ausdrücklich angegeben hat, in seinem Heimatstaat niemanden mehr zu haben. Alleine aus dem Umstand, dass die belangte Behörde diese Angabe des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig hält, kann keinesfalls geschlossen werden, dass in Daykundi noch Familienangehörige des Beschwerdeführers leben. In Anbetracht der großen Relevanz dieser Frage für die Beurteilung, ob eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat rechtens ist, hat die belangte Behörde hierzu Feststellungen als reine Mutmaßungen ohne jegliche Beweismittel getroffen. Damit hat sie die Grenzen der Zulässigkeit von Feststellungen auf Grund der aufgenommenen Beweise aber überschritten. Hätte die belangte Behörde die Vermutung, es würden sich weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten, hätte sie dazu weitere Ermittlungen durchführen müssen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr erwiesen, dass er über keine Familie im Heimatstaat verfügt, da sich dafür weder Anhaltspunkte ergaben noch Zweifel an seiner Aussage bestehen.
Zu den Feststellungen der belangten Behörde, es gäbe einige KFZ-Werkstätten sowie einen Mangel an Fachkräften in diesem Bereich in Afghanistan vermag nicht die Feststellung zu stützen, der Beschwerdeführer könne in einer der größeren Städte als Mechaniker arbeiten und damit sein Überleben sichern. Für diese Feststellung hätte sich die belangte Behörde intensiver mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes seinerzeit aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend im Verfahren vorgehalten. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf einen neuerlichen Vorhalt von Länderfeststellungen verzichtet, da dieser in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."
Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Pakistan wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden. Selbst wenn diese Angaben für wahr erachtet werden, handelt es sich dabei nicht um eine Verfolgungshandlung, welche vom Heimatstaat Afghanistan ausgeht. In Bezug auf diesen Heimatstaat konnte der Beschwerdeführer nur die allgemeine schlechte Sicherheitslage vorbringen, aber keine konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen. Vielmehr hat er dargelegt, er wolle deshalb den Schutz seines Heimatstaates vor den Verfolgungshandlungen in Pakistan nicht in Anspruch nehmen, weil er dort niemanden habe und die Sicherheitslage dort sehr schlecht sei.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, reicht ein solches allgemeines Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, die gegen seine Person gerichtet ist, dazulegen. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK war sohin im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II, III und IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung minderjährigen, nunmehr volljährigen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher vor seiner Ausreise seit langer Zeit in Pakistan gelebt hat und zu seinem Heimatstaat keine Bezugspunkte ausweist. Er hat dort weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch ein Vermögen, noch eine sonstige Existenzgrundlage. Die belangte Behörde hat nicht nur die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen, sondern hat auch den Umstand der fehlenden familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in seinem Heimatstaat zu wenig berücksichtigt.
Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz scheidet mangels familiärem Anschluss zur Gänze aus. Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Daran ändert auch die Begründung der belangten Behörde nichts, der Beschwerdeführer könne als Mechaniker in einer KFZ-Werkstätte arbeiten. Alleine die Existenz von KFZ-Werkstätten in Kabul und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in einer KFZ-Werkstätte in Pakistan gearbeitet hat, vermögen nicht eine ausreichend sichere Existenzgrundlage für den Betroffenen zu begründen. Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vielmehr, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben und in Spruchpunkt IV. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt I. und hier dem asylrechtlichen Begriff des "Verfolgers" siehe etwa VwGH 8.11.1989, 89/01/0338; 17.2.1994, 94/19/0043; 3.5.2000, 99/01/0359. Zu den Entscheidungen in Spruchpunkt II. und III. betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten siehe etwa VwGH 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588; 5.11.2003, 2001/01/0361; 16.7.2003, 2003/01/0059; 6.11.2009, 2008/19/0174. Zum Ausscheiden einer innerstaatlichen Fluchtalternative siehe etwa VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459; 9.9.2003, 2002/01/0497.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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