G307 1434849-1•BVwG G307 1434849-1
G307 1434849-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2014
Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX (Mutter), geb. XXXX, StA. Kosovo, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, AZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Mutter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) stellte am 22.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am selben Tag fand vor der PI XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des BF statt. Diese gab dabei an, bereits einmal im Jahr 1998 einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben. Zuletzt sei sie zwischen 19. und 20.12.2011 illegal ins das österreichische Bundesgebiet eingereist, und habe am 22.12.2011 den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Mutter des BF, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil sie bei ihren beiden Söhnen/den Brüdern des BF, welche seit einem halben Jahr in Österreich beim Kindesvater/Ex-Mann leben würden, sein wolle. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie sich mit ihrem Ex-Mann/Vater des BF ausgesprochen und versöhnt. Die sechs Monate ohne ihre Kinder seien die Hölle gewesen. Sonst würden keine Fluchtgründe bestehen, die Erstbeschwerdeführerin wolle aber keinesfalls ohne ihre Kinder zurück in den Kosovo.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX (im Folgenden: BAG) am 16.05.2012 erklärte die Mutter des BF im Beisein des Ex-Mannes/Vaters des BF, dass sie vorhabe, diesen wieder standesamtlich zu heiraten. Sie legte außerdem einen kosovarischen Personalausweis sowie einen Kurzarztbrief bzgl. eines Krankenhausaufenthaltes im LKH XXXX wegen einer akuten Belastungsreaktion und Kopfschmerzen vor. Auf Nachfrage gab die Mutter des BF an, dass sie zwar die verordneten Medikamente nehmen würde, es ihr jedoch nicht wirklich gut ginge. Bei mehreren Kontrolluntersuchungen seien die Medikamente verändert worden, die Ärzte wüssten aber noch nicht, was ihr fehle. Sie habe immer wieder Angstzustände und würde sich Sorgen um die Kinder machen, weil sie fürchte, von diesen wieder getrennt zu werden. Die Beschwerden seien erst aufgetreten, seit die Mutter des BF in Österreich sei. Im Kosovo sei sie immer gesund gewesen. Während ihres, zum Einvernahmezeitpunkt bestehenden, 5-monatigen Aufenthalts in Österreich habe die Mutter des BF mit dem Ex-Mann/Vater und den Brüdern des BF gelebt, etwas anderes habe sie in diesem Zeitraum nicht gemacht. Es würde außer dem Ex-Mann/Vater des BF noch dessen Bruder in Österreich leben. Die Mutter des BF und der Vater des BF wären nie standesamtlich verheiratet gewesen, sondern hätten im Jahre 1996 in einer Moschee geheiratet. Seit dem Jahre 2002 würden sie aber getrennt leben. Bevor die beiden Brüder des BF nach Österreich gekommen sind, habe sie mit ihnen gemeinsam bei den Schwiegereltern (der Schwiegervater sei bereits verstorben) gelebt. Den Ex-Mann/Vater des BF habe sie in diesen Jahren nur selten gesehen, etwa einmal jährlich, wenn dieser zu Besuch in den Kosovo gekommen sei. Nachdem der Vater des BF einen Daueraufenthalt in Österreich bekommen habe, hätten dieser und die Mutter des BF gemeinsam beschlossen, dass die Brüder des BF beim Vater in Österreich leben sollen. Die Mutter des BF sei damit einverstanden gewesen und habe kein Problem damit gehabt, im Kosovo zu bleiben. Die Kinder hätten ihr dann aber doch so gefehlt, dass sie beschlossen habe, illegal nachzureisen. Der Ex-Mann/Vater des BF habe davon nichts gewusst. Der Lebensunterhalt im Kosovo sei immer sichergestellt gewesen. Die Eltern, die Schwiegermutter und der Schwager hätten die Mutter des BF finanziell unterstützt, auch der Vater des BF hätte regelmäßig ca. € 300,-- monatlich für die Kinder geschickt. Sonst habe sie keine Probleme im Kosovo gehabt. Niemand habe ihr dort etwas Böses gewollt. Die Mutter des BF wolle lediglich nicht ohne ihre Kinder leben. Ihre Eltern, drei Schwestern und ein Bruder würden noch im Kosovo leben.
2. Mit Bescheid des BAG, an die Mutter des BF zugestellt am 24.05.2012, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Mutter des BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden konnte. Eine solche sei zu keinem Zeitpunkt behauptet, und sogar auf Nachfrage dezidiert verneint worden. Aus der Aktenlage würde sich eindeutig und unmissverständlich ergeben, dass der Asylantrag lediglich aus dem Wunsch der Mutter des BF auf Familienzusammenführung gestellt worden sei. Hierzu wurde ausgeführt, dass deren nunmehriger Ehegatte/der Vater des BF im Zeitraum 1995 bis 2003 insgesamt drei Asylanträge in Österreich gestellt habe, welche allesamt negativ beschieden worden seien. Daraufhin habe er einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erwirkt und verfüge seit 10.08.2011 über einen Daueraufenthalt-EG. Etwa zeitgleich habe er für die Brüder des BF einen Antrag auf Familiennachzug gestellt. Den Brüdern des BF sei sodann mit 07.10.2011 die Rot-Weiß-Rot Karte Plus zuerkannt worden. Zusammenfassend betrachtet handle sich hierbei um eine zweckentfremdete Vorgangsweise der Mutter des BF und könne weder zur Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes noch zur Legitimierung ihres Aufenthalts in Österreich führen. Die Mutter des BF sei diesbezüglich auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu verweisen. Weiters wurde festgestellt, dass sie im Kosovo über eine eigene sowie über weitere soziale Anknüpfungspunkte (Familienangehörige) verfüge. Die Mutter des BF habe im Kosovo an keiner gravierenden Erkrankung gelitten. In Österreich sei eine akute Belastungsreaktion in Verbindung mit Kopfschmerzen diagnostiziert worden, gegen welche die Mutter des BF medikamentös eingestellt worden sei. Es würde keine reale Gefahr bestehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Auch sonst wären keine Hinweise ersichtlich, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Auch sei ihr Unterhalt durch Familienangehörige gesichert. Zusätzlich traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des BAG richtet sich die beim BAG fristgerecht eingelangte und mit 06.06.2012 datierte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters der Mutter des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, die Unzulässigkeit der Ausweisungen auszusprechen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Der bekämpfte Bescheid wurde nur hinsichtlich des Spruchpunktes III. angefochten. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass mit der Ausweisung das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt sei, da die Mutter des BF dadurch von ihren Kindern/den Brüdern des BF und dem ehemaligen, nach muslimischen Recht verheirateten, Mann, nunmehr Lebensgefährten und Vater des BF, getrennt werden würde. Der Vater des BF würde einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Der Aufenthalt der Mutter des BF sei somit als finanziell abgesichert anzusehen. Sie sei gerichtlich unbescholten, ein weiterer Verbleib ihrerseits im Bundesgebiet würde keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen. Der Schwager der Mutter des BF sei österreichischer Staatsangehöriger und würde mit seiner Familie ebenfalls im Bundesgebiet leben. Zu diesen Verwandten würde sie einen engen familiären Kontakt pflegen. Die Mutter des BF würde außerdem dringender medizinischer Behandlung bedürfen, da sie seit geraumer Zeit psychiatrisch betreut werde. Das unzureichende und nicht nachvollziehbare Ermittlungsverfahren würde zum Schluss führen, dass der Mutter des BF eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland zuteilwerden könne. Diese medizinische Behandlung sei jedoch nicht mit dem österreichischen Standard vergleichbar, bzw. könne der Mutter des BF im Kosovo in psychiatrischer Hinsicht nicht gewährt werden. Insbesondere könne sie für die anfallenden Kosten nicht aufkommen. Durch eine Trennung der Mutter des BF von ihren Kindern und dem Lebensgefährten würde sich ihr ohnehin schlechter Zustand noch verschlimmern. Eine Interessensabwägung seitens der erstinstanzlichen Behörde sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht erkennbar und wichtige Ermittlungen seien durch das BAG zum größten Teil unterlassen worden. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hätte man jedenfalls von einer Ausweisung auf Dauer in den Kosovo abzusehen gehabt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 13.06.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
4. Mittels am 25.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatzes wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Mutter des BF ein Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin für eine aktuelle Schwangerschaft vorgelegt.
5. Einlangend mit 20.02.2013 wurden vom BAG ergänzende Unterlagen vorgelegt. Dieses Konvolut beinhaltete zwei Heiratsurkunden, zwei Scheidungsbeschlüsse, die Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters des BF, ein Ehefähigkeitszeugnis der Mutter des BF, sowie ein Schreiben des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX. Aus den vorgelegten Urkunden ging hervor, dass die Mutter und der Vater des BF tatsächlich schon vor dem Standesamt in XXXX/Kosovo am XXXX geheiratet hatten. Diese Ehe wurde erst mit Bescheid des Bezirksgerichtes in XXXX am XXXX geschieden. Während dieser Zeit war der Vater des BF laut der vorliegenden Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX seit XXXX parallel in Österreich mit einer anderen Frau verheiratet. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
XXXX am XXXX geschieden.
6. Am 25.02.2013 langte beim Asylgerichtshof die Mitteilung der Stadtgemeinde XXXX über den Antrag auf eine neuerliche Trauung der Mutter und des Vaters des BF ein.
7. Am XXXX wurde der BF XXXX in Wolfsberg geboren. Für diesen stellte die Mutter des BF am 09.04.2013 einen Asylantrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 beim BAG und legte sowohl die Geburtsurkunde als auch eine Meldebestätigung des BF vor. Im Rahmen dieses nunmehrigen Familienverfahrens wurde der Antrag gestellt, dem BF (zumindest) denselben Schutz wie seiner Mutter zu gewähren.
8. Über den Asylantrag des BF entschied das BAG mittels Bescheid vom 22.04.2013, AZ: XXXX. Das BAG wies sowohl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid in Bezug auf den Asylantrag des BF im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Alters des BF (erste Lebenswoche) bei der Antragsstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bestehen einer Gefährdungssituation, die über das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin hinausgehe oder davon differieren würde, ausgeschlossen, bzw. eine solche Gefährdungssituation auch gar nicht geltend gemacht worden sei. Die zentralen Erkenntnisquellen im Verfahren des BF wären daher die Aussagen der Mutter. Eine Einvernahme zur Person des BF habe dadurch unterbleiben können. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Auch eine Bedrohung, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, liege nicht vor. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung würde auf die verfahrensentscheidenden Ausführungen im abweisenden Bescheid der Mutter des BF verwiesen werden.
9. Gegen den oben genannten Bescheid des BAG richtet sich die beim BAG fristgerecht eingelangte und mit 06.05.2013 datierte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, die Unzulässigkeit der Ausweisungen auszusprechen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Der bekämpfte Bescheid wurde nur hinsichtlich des Spruchpunktes III. angefochten. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass mit der Ausweisung das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt sei, da der BF dadurch von seinem Vater und seinen beiden Geschwistern getrennt werden würde. Es würde ein homogenes Familienleben vorliegen. Dem Vater des BF würde ein Aufenthaltstitel zukommen und er würde auch einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Das Asylverfahren der Mutter des BF würde beim Asylgerichtshof anhängig sein. In diesem Zusammenhang würde auf den Inhalt der Beschwerde der Mutter des BF verwiesen werden. Es wäre im Bescheid des BAG keine Interessenabwägung ersichtlich; der Bescheid sei somit willkürlich erlassen worden. Die Begründung würde lediglich eine Formalbegründung darstellen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte jedenfalls von einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer abgesehen werden müssen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 13.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
10. Mit Schriftsatz vom 22.05.2013 wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung der Mutter des BF noch eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS hinsichtlich ihres nunmehrigen Ehegatten/Vaters des BF, seine Lohn/Gehaltsabrechnungen der Monate Februar, März und April 2013 sowie eine Prüfungsbestätigung über einen Deutschkurs A1 der Mutter des BF vorgelegt.
11. Am 22.01.2014 gab der Rechtsvertreter beider Beschwerdeführer in einem neuerlichen Schriftsatz bekannt, dass für die beiden vom Kosovo nach Österreich gezogenen Brüder des BF ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltstitel bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg eingebracht worden sei. Hinsichtlich des BF wurde ausgeführt, dass dieser mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Vater ordnungsgemäß gemeldet sei und ein homogenes Familienleben führe. Die Beschwerdeanträge würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden und für beide Beschwerdeführer gelten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Ethnie der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Die Beschwerdeverfahren des BF und seiner Mutter werden unter einem geführt.
Die Mutter des BF hat im Kosovo an keinen gravierenden Erkrankungen gelitten. In Österreich wurde bei ihr eine akute Belastungsreaktion, F43.0, sowie Kopfschmerzen o.n.A., R51, diagnostiziert. Ein aufgrund der Symptomatik erstelltes MRT war unauffällig. Gegen die Beschwerden wurde sie medikamentös eingestellt. Sie ist leibliche Mutter des am XXXX in Wolfsberg, Österreich, geborenen BF und der nachfolgend angeführten minderjährigen Kinder,
der Sohn XXXX, geb. XXXX im Kosovo, Sta.: Kosovo, mit Rot-Weiß-Rot Karte Plus in Österreich;
der Sohn XXXX, geb. XXXXim Kosovo, Sta.: Kosovo, mit Rot-Weiß-Rot Karte Plus in Österreich.
1.2. Die Mutter des BF reiste ihren eigenen Angaben zufolge zwischen 19. und 20.12.2011 illegal mittels Schlepper in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Schwiegermutter im Kosovo.
Die Mutter des BF verfügt über einen kosovarischen Personalausweis, PersonalNr. XXXX, ID-Nummer XXXX, der von der XXXX ausgestellt wurde.
1.3. Die Mutter des BF ist zum zweiten Mal mit dem Vater des BF XXXX, geb. XXXX in XXXX, Kosovo, verheiratet, welcher der leiblicher Vater ihrer minderjährigen KinderXXXX und dem BF ist, und wohnt mit ihm und den Kindern im gemeinsamen Haushalt in Wolfsberg. Der Vater des BF verfügt seit 10.08.2011 über einen Daueraufenthalt-EG bis zum 10.08.2016. Er hat seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Den BrüdernXXXX wurde mit 07.10.2011 die Rot-Weiß-Rot Karte Plus zuerkannt.
Die Beschwerdeführer haben abgesehen von ihrem Ehegatten/Vater und Kindern/Geschwistern, sowie ihrem Schwager/Onkel und dessen Familie, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und verfügen auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Familienangehörige und Verwandte der Mutter sowie des Vaters des BF leben im Kosovo. Die Mutter des BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Sie ist strafrechtlich unbescholten und erhielt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, verfügt aber über keine finanziellen Mittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet selbst zu sichern.
Die Mutter des BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Mutter des BF hat der belangten Behörde einen Personalausweis, Personalnummer: XXXX, ID-Nummer XXXX, der von der XXXX ausgestellt, vorgelegt, aus dem zweifelsfrei ihre Identität festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich der Mutter des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Zum Nachweis ihrer Deutsch-Kenntnisse hat die Mutter des BF ein Sprachendiplom auf dem Niveau A1 mit Schriftsatz vom 22.05.2013 vorgelegt.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Mutter des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie den nachfolgenden Urkundenvorlagen.
Dem Vorwurf, dass die belangte Behörde bei der Entscheidung die Sach- und Rechtslage unrichtigerweise verkannt hat und die Entscheidung deshalb eine Verletzung in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstellen soll, kann nicht gefolgt werden, zumal die Behörde sehr wohl Feststellungen darüber getroffen hat und in ihre Abwägung der betroffenen Interessen einfließen hat lassen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt.
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Mutter des BF wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an einer akuten Belastungsstörung mit Kopfschmerzen leide, und diese Beschwerden medikamentös eingestellt worden seien. Zum Gesundheitszustand wurde seitens der Mutter des BF keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf eine weiter behandlungsbedürftige psychische Erkrankung schließen lassen. Nachvollziehbar ist daher auch die Feststellung der belangten Behörde, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Eine Indiz, dass die Mutter des BF an einer schweren psychischen Krankheit leidet und daher weitere Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand seitens der belangten Behörde nötig gemacht hätte, war aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nur Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde angefochten wurde. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Vorbringen zu diesem Punkt ist daher für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant.
Festzuhalten bleibt zudem, dass die Beschwerdeführer in den Beschwerden der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht substantiiert entgegengetreten sind. Den Beschwerdeführern bleibt es nicht verwehrt, ihr Grundrecht gem. Art. 8 EMRK von ihrem Heimatstaat aus auszuüben.
Insoweit in den Beschwerden behauptet wird, dass die belangte Behörde eine willkürliche Entscheidung getroffen habe und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist einzuwenden, dass im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde den beschwerdeführenden Parteien ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer schutzwürdigen Interessen und der bisher gesetzten Integrationsschritte darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt und beinhalten auch die monierte Interessensabwägung.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 13.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.2.1. Der BF hat nur gegen den Spruchpunkt III. Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Dadurch liegt jedoch im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Beschwerden ergibt, hat der BF - abgesehen von den zwei weiteren minderjährigen Geschwistern, dem Vater und seinem Onkel - keine in Österreich lebenden Verwandte und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Im Falle eines Verbleibes des Vaters und der beiden älteren Geschwister in Österreich, ist bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen, dass es dem BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet mit seiner Mutter zurückzukehren. Der Vater des BF kann auch - wie er es bereits vor der Antragsstellung auf internationalen Schutz der Mutter des BF praktizierte - von Österreich aus seine Ehegattin und den BF im Kosovo mit den beiden älteren Brüdern des BF besuchen und können somit die beiden Ehegatten als auch die Kinder ihr jeweiliges Recht auf persönlichen Kontakt zu ihren Familienangehörigen ausüben (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF in ihrer Heimat nach wie vor über Angehörige verfügt und dort nach wie vor sozialisiert ist.
Der Umstand, dass der Vater des BF über ein Daueraufenthaltsrecht-EG in Österreich verfügt, kann nicht mit der Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft und aller daraus resultierender Berechtigungen gleichgesetzt werden. Einem entsprechenden Familienleben zu einer solchen Person kommt zwar ein erhebliches, aber ein geringeres Gewicht bei der hier jedenfalls notwendigen Abwägung (ohne Automatismus) zu (vgl. AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011).
Die Mutter des BF hat wissentlich einen Asylantrag gestellt, obwohl - sogar nach ihren eigenen Angaben - keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorlagen. Sofort nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet zog die Mutter des BF bei ihrem damaligen Ex-Mann und späteren Vater des BF ein, obwohl diese seit 2002 getrennt voneinander gelebt hatten und bereits geschieden waren. Auch gab die Mutter des BF bei der Antragsstellung auf internationalen Schutz an, den Vater des BF wieder standesamtlich ehelichen zu wollen, was etwas mehr als ein Jahr später erfolgte. Bereits ca. 6 Monate nach der Stellung des Asylantrages im Dezember 2011 war die Mutter des BF mit dem BF schwanger. Diese Tatsachen erscheinen als Indiz dafür, dass die Mutter des BF im Hinblick auf Art. 8 EMRK darauf spekuliert hat, dass ihre Ausweisung vom Bundesverwaltungsgericht für auf Dauer unzulässig erklärt werden würde. Es wird der Anschein erweckt, dass unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - wenn auch aus menschlich verständlichen Gründen - eine Legitimierung ihres Aufenthalts in Österreich und somit eine Familienzusammenführung erreicht werden sollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheschließung wie auch die Geburt des BF zu einem Zeitpunkt erfolgten, als der Aufenthaltsstatus der Mutter des BF jedenfalls unsicher war. In Anbetracht dieser Konstellation kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Mutter oder des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte zwar festgestellt werden, dass die Mutter des BF über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügt und bereits eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die Mutter des BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügt über keine finanziellen Mittel, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet selbst zu sichern. Sie verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen.
Es liegen keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK vor, die es dem BF unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren (vgl VwGH 26.11.2009, 2009/18/0268; 15.12.2009, 2008/18/0037).
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückzuverweisen.
Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren insbesondere im Fall der Mutter des BF durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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