W215 1433877-2•BVwG W215 1433877-2
W215 1433877-2Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W215 1433877-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl
13 13.853-EAST West, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste, gemeinsam mit ihrer Familie, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2013 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.489-BAT, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.
Eine fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.489-BAT eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D7 433877-1/2013/5E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
I.2. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.09.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid Bundesasylamtes (Anmerkung: seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.12.2013, Zahl 13 13.853-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF aus dem österreichische Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl
13 13.853-EAST West, zugestellt am 06.12.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.12.2013 eingebrachte Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, Zahl
W215 1433877-2/6Z, wurde der Beschwerde in Spruchpunkt A) gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aufschiebende Wirkung zuerkannt. In Spruchpunkt B) des Beschlusses wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die in Spruchpunkt II. des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I
Nr. 122/2009, verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) nicht aufrecht bleiben werde und deshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Aus den Materialien des § 21 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, geht hervor, dass § 21 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, dem (Anmerkung: bis 31.12.2013 geltenden) § 41 AsylG entspricht und Sondernormen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes festlegt.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Bescheid des Bundesasylamtes enthält jedoch keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, weshalb das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben ist. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Verwaltungsgericht beginnen und enden zu lassen.
Da der maßgebliche Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß
§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat enthält und dem Bundesverwaltungsgericht damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind, fehlt. Betreffend die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, gemäß den Materialien dem bis 31.12.2013 geltenden § 41 AsylG entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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