BVwG W213 2000454-1

W213 2000454-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014

Regest

Berufungsfrist, Einbringung, Fristversäumung, Verfristung,<br/>Verspätung

Texte intégral

BVwG W213 2000454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2000454.1.00

Spruch

W213 2000454-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 24.9.2013, GZ. PMW/PMT-645962/12-A06, betreffend Ruhestandsversetzung, beschlossen:

A)

Die Berufung des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 24.9.2013, GZ. PMW/PMT-645962/12-A06, womit dessen Antrag vom 19.12.2012 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 abgewiesen wurde, wird gemäß §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hat mit Schreiben vom 19.12.2012 beantragt, ihn gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen, da er aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ordnungsgemäß versehen könne. Die belangte Behörde hat in der Folge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und nach Abschluss der Ermittlungen und Gewährung des Parteiengehörs den in Rede stehenden Antrag abgewiesen. Die Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides erfolgte am 30.9.2013 zu Handen des BF.

Der BF legte mit Schreiben vom 10.10.2013 (Poststempel: 12.10.2013) aktuelle ärztliche Befunde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor.

Mit Schreiben vom 18.10.2013 (Poststempel: 21.10.2013) erhob der BF gegen diesen abweisenden Bescheid Berufung, wobei er neuerlich vorbrachte seine dienstlichen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen zu können.

Dem BF wurde mit hg. Schreiben vom 5.2.2014 vorgehalten, dass seine Berufung als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihm freigestellt binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 3 VwGbk-ÜG lautet wie folgt:

"§ 3. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

..."

Die §§ 63 und 66 AVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

Gemäß § 3 Abs.1 VwGbk-ÜG ist das gegenständliche Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am 30.9.2013 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt. Der BF hat seine Berufung gegen diesen Bescheid am 21.10.2013 zur Post gebracht, weshalb von einer verspätet eingebrachten Berufung auszugehen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass der BF am 10.10.2013 (Datum des Poststempels) - also innerhalb der Rechtsmittelfrist - vier fachärztliche Bescheinigungen an die belangte Behörde übermittelt hat, da diese Bescheinigungen ohne jedes Begleitschreiben übermittelt wurden und weder als Berufung bezeichnet waren noch einen begründeten Berufungsantrag enthielten. Erst die Eingabe vom 18.10.2013 ist als Berufung bezeichnet und enthält einen - zumindest aus dem Inhalt erschließbaren -begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu VwGH, 27.6.1986, GZ. 85/18/0138. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung seiner Berufung vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten. Er ließ die ihm eingeräumte Frist aber ergebnislos verstreichen. Die Berufung des BF war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 63 Abs. 5 AVG ist im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 3 VwGbk-ÜG auch im vorliegenden Fall maßgeblich.

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