BVwG W192 1434701-2

W192 1434701-2Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W192 1434701-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1434701.2.00

Spruch

W192 1434701-2/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik der Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 13 02.921-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige philippinische Staatsangehörige, wurde am 05.03.2013 von Organen der Landespolizeidirektion Wien beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin ein auf diese lautender philippinischer Reisepass mit einem polnischen Visum (in der Polizeimeldung irrtümlich als Aufenthaltstitel bezeichnet), gültig vom 27.11.2009 bis zum 27.02.2010 für einen 20tägigen Aufenthalt und einem Einreisestempel des Flughafens Wien vom 30.11.2009 vorgefunden. Die Beschwerdeführerin gab an, seit einer Woche an der Adresse, an der sie betreten worden war, zu wohnen. Am 06.03.2013 wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aus dem Stand der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am 07.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am 08.03.2013 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber einem Organ der Landespolizeidirektion Wien an, dass sie am 30.11.2009 von Hongkong kommend mit dem Flugzeug zum Zwecke der Asylantragstellung nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer Ausreisegründe an, dass die Menschen in ihrem Heimatland arm seien und sie aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sei. Sie sei verheiratet und die Familie würde auf den Philippinen wohnen, in Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen. Während des Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Beschwerdeführerin an verschiedenen Adressen in Wien aufhältig gewesen, habe sich aber nie polizeilich gemeldet, um nicht wegen des rechtswidrigen Aufenthalts betreten zu werden.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, es würden sowohl ihre Eltern als auch drei volljährige Brüder im Herkunftsort leben. Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahr 2009 in Wien gelandet zu sein und sich hier nach einem Gespräch mit einer Landsmännin entschieden zu haben, rechtswidrig in Österreich zu bleiben. Sie sei von Österreich nie nach Polen gefahren und halte sich seit ihrer Ankunft hier in Österreich auf. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an: "Wir sind sehr arm zu Hause und die Agentur hat mir versprochen, dass ich Geld hier verdienen könnte. Ich habe sehr viele Schulden gemacht und ich befinde mich in einer Zwickmühle. Ich weiß nicht, wie ich aus dieser wieder rauskomme. Ich kann nicht mehr zurückkehren. Es ist sehr gefährlich wegen meiner Schulden. Sonstige Gründe habe ich keine." Mit den philippinischen Behörden habe die Beschwerdeführerin keine Probleme, fürchte sich aber vor ihren Gläubigern.

Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich eine von der Beschwerdeführerin am 07.03.2013 ausgestellte "Generalvollmacht" samt Zustellvollmacht.

Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zugestellt, in der das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte, dass beabsichtigt sei, deren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin persönlich übergeben.

Am 15.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft vorgeführt und einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Akt findet sich keine Ladung der Beschwerdeführerin und ist nicht erkennbar, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde.

Diese Einvernahme fand im Beisein einer Rechtsberaterin statt. Einleitend gab die Beschwerdeführerin an, einen Rechtsvertreter - die Person, auf die die Vollmacht vom 07.03.2013 Bezug nimmt - zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf nähere Befragung folgendes an (Schreibfehler berichtigt und Text anonymisiert):

"F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Nein, nur mit privaten Personen.

F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

A: Nein.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit Anfang Dezember 2009.

F: Welche Probleme haben Sie mit Privatpersonen?

A: Ich bin ein Opfer einer Bande, wo ich sehr viele Schulden habe. Ich wurde bedroht.

F: Wann wurden Sie bedroht?

A: (denkt nach) .... Da ich sehr viele Schulden habe, muss ich um

mein Leben fürchten.

Wiederholung der Frage.

A: Das war 2008.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Dass sie mich umbringen würden. Mein Mann ist sogar schon weg. Ich weiß gar nicht warum.

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: Sehr oft. Ich wurde sogar schon fast überfahren.

F: Wie hoch sind Ihre Schulden?

A: Pesos 500.000,-- (Euro ca. 10.000,--). Ich bin ein Opfer von dieser Agentur. Mir wurde versprochen, dass ich eine gute Zukunft habe. Ich finde keinen Ausweg.

F: Warum haben Sie nicht bereits bei Ihrer Einreise Anfang Dezember 2009 einen Asylantrag gestellt?

A: Weil ich ständig mit Angst und Furcht gelebt. Ich wusste nicht, wo ich hingehen sollte.

F: Nennen Sie Namen von den Personen, die Sie bedroht haben!

A: Das sind Leute, die weit verwandt mit meinem Mann sind, glaub ich. Der eine heißt NN1, ein anderer heißt NN2.

V: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 08.03.2013 an, dass Sie bereits seit 10 Jahren von Ihrem Mann getrennt sind. Mir gegenüber behaupten Sie nun, dass Ihr Mann angeblich jetzt weg ist. Erklären Sie mir das.

A: Eigentlich ist es so, wir haben seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Er ist einfach verschwunden, ich weiß nicht warum.

F: Weshalb haben Sie diese Schulden?

A: Wir haben damals Probleme mit andern Personen. In der Agentur habe ich dann Schulden gemacht.

F: Aus welchem Grund?

A: Die Agentur hat mir versprochen, dass ich ins Ausland kann, um dort eine Arbeit zu finden.

F: Dann sind Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist?

A: Ich habe Probleme mit den privaten Personen. Wir wurden bedroht. Ich musste dann einen Weg finden, wie ich weg komme.

F: Seit wann haben Sie die Schulden?

A: Seit 2007.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben die Schulden gemacht, damit Sie ausreisen können?

A: Ja, weil ich Angst hatte und mich gefürchtet habe.

F: Vor wem hatten Sie Angst?

A: Von den beiden erwähnten Personen und den Leuten, bei denen ich gerade Schulden habe.

F: Um welche Agentur handelt es sich! Nennen Sie mir einen Namen?

A: Das waren verschiedene private Personen und auch eine Bank in einem Dorf.

F: Ihre Angaben sind unlogisch. Sie brachten vor, bedroht worden zu sein, da Sie Schulden hätten. Befragt, wer diese Personen sind, nannten Sie mir Namen. Dann behaupteten Sie, bei einer Agentur Schulden zu haben und eben sagten Sie dass es sich um verschiedene private Personen und eine Bank handeln würde. Ihre Fluchtgeschichte ist sehr dürftig und auch unglaubwürdig.

A: Es ist wahr, dass meine Familie Schulden gemacht hat. Auch aus Angst haben wir dann noch weitere Schulden gemacht.

F: Wer von Ihrer Familie hat nun die Schulden aufgenommen?

A: Mein Bruder NN3 und mein Vater NN4 haben die Schulden aufgenommen.

F: Ihre Brüder und Ihr Vater leben nach wie vor in Ihrem Heimatort?

A: Ja, sie leben noch dort.

V: Wie können Sie derart bedroht werden, dass Sie Ihr Land verlassen, aber Ihr Vater und Ihr Bruder nach wie vor im Heimatort leben können, zumal sich diese beiden Personen das Geld ausgeborgt haben?

A: Sie sind dort und vertrösten immer nur die Leute. Sie sagen, dass ich im Ausland bin und ihnen das Geld zurückzahle.

F: Warum haben Sie nicht versucht, sich an einem anderen Ort in Philippinen niederzulassen. Philippinen hat eine Größe von fast 300.000 qkm und an die 93 Millionen Einwohner?

A: (denkt nach) Weil ich wurde eben belogen. Mir wurde versprochen, dass es besser wäre, wenn ich ins Ausland fahre. Aber das war eine Falle.

V: Wenn es eine Falle war, warum sind Sie dann nicht freiwillig in Ihr Heimatland zurückgekehrt?

A: Ich habe damals gehofft, dass ich das alles zurückzahlen kann. Ich kann mir nicht vorstellen, wieder zurück zu gehen.

V: Laut Ihren Angaben, verfügen Sie über eine relativ gute Schulbildung. Warum waren Sie dann so leichtgläubig?

A: (denkt anfänglich nach) Ja, weil ich das wirklich geglaubt habe, dass ich in Österreich eine Arbeit finde und das Problem lösen kann.

V: Ihnen hätte bewusst sein müssen, wenn Sie über keinen Aufenthaltstitel bzw. Visum verfügen, dass Sie in Österreich illegal aufhältig sind.

A: Das habe ich schon gewusst.

F: Ihr Fluchtvorbringen ist nicht asylrelevant und auch nicht glaubhaft. Das BAA beabsichtigt, Ihren Antrag abzuweisen. Was wollen Sie dazu angeben?

A: Ich bitte nur um Hilfe.

V: Sie haben sich bis jetzt nicht an die Behörden gewandt! Sie haben es in Kauf genommen, sich illegal in AT aufzuhalten. Warum benötigen Sie dann jetzt Hilfe?

A: (denkt nach) Weil mir es damals nicht bewusst war."

Am 27.03.2013 legte ein Rechtsanwalt in Bezug auf das gegenständliche Verfahren Vollmacht.

1.1.2. Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.04.2013 gemäß §§ 3, 8 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Phillipinen" (richtig: Philippinen) ausgewiesen.

Am 08.04.2013 wurde der Bescheid mangels einer Zustelladresse der Beschwerdeführerin - diese war inzwischen aus der Schubhaft entlassen worden - im Akt hinterlegt, am 11.4.2013 wurde der Bescheid dem in der Vollmacht vom 07.03.2013 ausgewiesenen Vertreter und dem am 27.03.2013 eingeschrittenen Rechtsanwalt zugestellt.

Mit am 25.04.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde vom 08.04.2013 erhoben und beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, die Ausweisung zu beheben und festzustellen, dass diese auf Dauer unzulässig sei, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt und diese wurde darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2013 nahm die beschwerdeführende Partei zu dieser Verfahrensanordnung Stellung und gab an, legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und in Österreich unbescholten zu sein. Weiters beabsichtige die Beschwerdeführerin in den nächsten Wochen einen Deutschkurs auf A2-Niveau zu absolvieren und leide unter Bluthochdruck. Auch könnte die Beschwerdeführerin einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen. Nach entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof gab die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 24.6.2013 an, dass sie über keinerlei medizinische Unterlagen verfüge, aber der Einsichtnahme in die Krankenakten durch den Asylgerichtshof zustimme.

1.1.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.02.2013 den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen und seine Entscheidung im Westlichen mit schwerer Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt begründet, da dem durch Vollmacht von 07.03.2013 ausgewiesenen Vertreter seitens der Behörde bzw. des Rechtsberaters nicht die Möglichkeit gegeben worden war, an der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 15.03.2013 teilzunehmen und es das Bundesasylamt darüber hinaus auch entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG unterlassen hatte, die Beschwerdeführerin nach der im Zulassungsverfahren erfolgte Einvernahme vom 15.03.2013 und der Zulassung des Verfahrens am 05.04.2013 neuerlich einer Einvernahme zu unterziehen, sondern in weiterer Folge am 11.04.2013 den Verfahrensbeendenden Bescheid erlassen hatte.

1.1.4. Am 03.12.2013 erfolgte durch das Bundesasylamt nach Ladung der Beschwerdeführer auch im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreter nach vorangehender Rechtsberatung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme, worauf sie angab, dass sie nunmehr nur durch den berufsmäßigen Parteienvertreter im Verfahren vertreten werde. Zu ihrem Lebensverhältnissen und den Gründen für die Stellung des Asylantrages gab die Beschwerdeführerin auf Befragung durch den Organwalter der Behörde folgendes an (Schreibfehler berichtigt):

"F: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme bezüglich Ihrer Fluchtgründe etwas geändert, gibt es Neuigkeiten zu Ihren Fluchtgründen?

A: Nein, es ist alles gleich. Es hat sich nichts geändert.

F: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht?

A: Nein.

F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

A: (schüttelt den Kopf) F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in AT aus?

A: Es gibt gelegentlich Leute, die mir helfen, bei meinem Lebensunterhalt.

F: Wie verdienen Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

A: (lacht) Gelegentlich helfe ich bei andren Personen im Haushalt. Ich bekomme dafür Essen und Kleidung.

F: Wissen Sie noch, welche Fluchtgründe Sie bei Ihrer Antragstellung angegeben haben?

A: Ja, ich wurde von meinem Agenten betrogen. Ich bin in eine Schuldenfalle geraten.

F: Was meinen Sie genauer, dass Sie von Ihrem Agenten betrogen wurde?

A: Ich habe sehr viele Schulden aufgenommen. Mir wurde versprochen, dass wenn ich nach Europa komme eine Arbeit finden würde und dann die Schulden zurückzahlen könnte. Das ist aber nicht wahr.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie im Heimatland?

A: Ja. Aber mit meiner Mutter kann ich nicht mehr reden. Sie ist jetzt ein Pflegefall geworden. Nachgefragt gebe ich an, dass sich meine Schwägerin um sie kümmert.

F: Wie hoch sind Ihre Schulden?

A: Pesos ungefähr eine halbe MIllion (ca. Euro 10.000,--)

F: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in AT vor?

A: Ich suche jetzt eine Möglichkeit Arbeit zu finden und auch eine Sprachschule zu besuchen, damit ich arbeiten kann.

F: Das BAA hat nach wie vor, vor Ihren Antrag abzuweisen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: (schweigt anfänglich) Ich kann nur sagen, geben Sie mir bitte nochmals eine Chance.

F: Was hätten Sie bei Ihrer Rückkehr in die Philippinen befürchten?

A: Ich habe wirklich Angst. Die Leute sind bereit mich umzubringen.

V: Ihnen wurde bereits das letzte Mal mitgeteilt, dass die Philippinen eine insgesamt Größe von fast 300.000 qkm hat sowie eine Einwohnerzahl von ca. 93 Millionen. Weiters bestehen die Philippinen aus mehreren Inseln. Sie könnten sich jederzeit an jedem Ort niederlassen. Was geben Sie dazu an?

A: Es ist nicht leicht einfach an einem anderen Ort zu leben.

V: Sie sind nach Europa gekommen und leben hier auch an einen ganz anderen Ort!

A: (schweigt anfänglich) Die Leute werden mich aufsuchen, wenn sie wissen, dass ich wieder dort bin.

V: Sie werden gefunden bei 93 Millionen Einwohnern!

A: Diese Leute wissen genau was sie tun. Sie werden mich jagen.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Die RB hat keine Fragen oder Anträge."

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Phillipinen" (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Phillipinen" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, da die Beschwerdeführerin sowohl über die als Verfolger bezeichneten Gläubiger als auch über die Umstände der behaupteten Kritikaufnahme bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt widersprüchliche Angaben getätigt und diese auch auf Nachfrage nicht ausgeräumt hatte. Daneben wurde festgehalten, dass im Falle einer Kreditaufnahme zufolge der zuletzt durch die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beschriebenen Variante durch ihren Vater oder ihren Bruder jedenfalls ersichtlich sei, dass eine maßgebliche Verfolgungsgefahr von Seiten der Kreditgeber offensichtlich nicht bestehe, da der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben nach wie vor in Herkunftsstaat und im Heimatort der Beschwerdeführerin aufhältig seinen und somit offensichtlich keinen Übergriffen ausgesetzt sind.

Weiters bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, vor der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und es stehe ihr daneben die Möglichkeit offen, die behauptete Bedrohungssituation durch Niederlassung in einem anderen Landesteil des Heimatstaates außerhalb ihrer Herkunftsregion zu vermeiden, was vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat zumutbar erscheine. Angesichts der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort einer existenzbedrohenden allgemeinen Notlage ausgesetzt sein würde oder im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten müsste. Dier Beschwerdeführerin habe für einen Neubeginn im Herkunftsstaat (im angefochtenen Bescheid offensichtlich irrtümlich: "in Tunesien") auch Zugang zu finanzieller Rückkehrhilfe. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin würden angesichts des nicht lange andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.

1.3. In der gegen diese Entscheidung durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit Telefax vom 17.12.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Behörde ihre Fluchtgründe glaubwürdig dargelegt habe, wobei die Beschwerde es jedoch nicht unternimmt, Mängel der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung einseitig und nicht ausgewogen seien und dass der philippinische Staat nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, der Beschwerdeführerin notwendigen Schutz zu gewähren. Dieses Vorbringen wurde auf keinerlei Belege gestützt. Darüber hinaus wurde ohne nähere konkrete Begründung vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr "nach Philippinen" keine Existenzgrundlage habe.

1.4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen. Ihre Identität steht fest. Im Herkunftsstaat besuchte sie die Grundschule, die Mittelschule und eine Berufsschule für Sekretärinnen. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.11.2009 auf Grund eines in Hongkong ausgestellten polnischen Schengenvisums mit 20tägiger Gültigkeitsdauer über den Flughafen Schwechat nach Österreich ein und verblieb nach Ablauf der Gültigkeit illegal und ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sie wurde am 05.03.2013 beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und stellte am 07.03.2013 aus der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik der Philippinen eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführerin steht im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach, hat in Österreich keine Verwandten und spricht nicht deutsch. Ihre Eltern und Geschwister befinden sich im Heimatland. Sie leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politik / Wahlen

Die Philippinen sind eine Demokratie, die als Präsidialsystem mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus und dem Senat, organisiert ist. Der Staat ist in 14 Regionen und zwei autonome Gebiete (Cordillera Autonomous Region / CAR und Autonomous Region of Muslim Mindanao / ARMM) mit beschränkter Selbstverwaltung sowie die Hauptstadtregion Metro Manila gegliedert. Bei den Präsidentschaftswahlen vom Mai 2010 siegte Benigno "Noynoy" Aquino mit bisher bestem Wahlergebnis eines Präsidentschaftskandidaten. Zugleich hat Aquino bisher auch in beiden Häusern des Parlamentes eine Mehrheit. Aquino hat die Themen Armuts- und Korruptionsbekämpfung ins Zentrum seiner Regierungspolitik gestellt. Die Amtsenthebung des von der Vorgängerregierung eingesetzten Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Philippinen, Corona, im Mai 2012 war für ihn dabei ein wichtiger politischer Erfolg. Auch in anderen Bereichen, etwa einer verbesserten Steuereintreibung, zeigt sich das Bestreben, die Regierungsführung zu verbessern. Seine Regierung ist bisher bei den Wählern beliebt geblieben. Entscheidend dürfte die Tatsache sein, dass Aquino bisher frei von Korruptionsvorwürfen geblieben ist. Auch seine Herkunft dürfte eine Rolle spielen: Aquino ist Sohn des 1983 ermordeten philippinischen Freiheitshelden Benigno "Ninoy" Aquino und dessen Ehefrau Corazon "Cory" Aquino, der ersten demokratisch gewählten Präsidentin der "Nach-Marcos-Zeit". (AA - Auswärtiges Amt:

Innenpolitik, Stand: September 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.3.2013)

Rechtschutz

Justiz

Das Justizsystem ist überlastet, ineffektiv, unterfinanziert und zum Teil offen für Korruption, hat aber auch wichtige Initiativen zur Stärkung der Menschenrechte unternommen (z.B. den Verordnungen zum "writ of amparo" und "habeas data" im Jahr 2007). Gerichtsverfahren leiden an langer Dauer, erfolgen zum Teil unter Umkehr der Beweislast und einer einseitigen Bevorzugung des Zeugenbeweises. Noch immer werden sogenannte "extralegale Tötungen" verübt, auch wenn die Zahl dieser Tötungen in den letzten Jahren rückläufig war. Die juristische Aufklärung bekanntgewordener Fälle verläuft meist sehr schleppend. Verurteilungen gab es bisher kaum. Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung haben ein Projekt unter dem Titel EP-JUST (EU-Philippine Justice Support Program) zur Stärkung des Justizsektors in den Philippinen durchgeführt, welches im April 2011 auslief. 2012 soll das neue EU-Programm mit menschenrechtlichem Fokus ("Access to Justice") seine Arbeit aufnehmen. (AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: September 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.3.2013)

Sicherheitsbehörden

Seit 1991 besteht auf den Philippinen die Nationale Polizei (PNP) mit einer derzeitigen Stärke von 138.825 Mann. Sie ist mit allen Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben auf nationaler und lokaler Ebene betraut. Bis zur Gesetzesänderung im Dezember 1990 unterstand die Polizei dem Verteidigungsministerium. Mit der Gesetzesänderung wurde die Nationale Polizei gegründet und dem neustrukturierten Ministerium für Innere und Lokale Angelegenheiten unterstellt. Damit entstand rechtlich eine zivile Behörde unter ziviler Kontrolle, die in ihrem Wesen aber weiterhin militärische Züge aufweist. Bis heute bestehen in der Nationalen Polizei wie auch in der Vorgängerorganisation, der Philippinischen Gendarmerie (Philippines Constabulary), ähnliche Probleme: starke Politisierung und Militarisierung sowie weit verbreitete Korruption. Im Jahr 2003 wurde eine Reform der Polizei beschlossen. Das Integrated Transformation Programm läuft seit 2005 und soll bis 2015 abgeschlossen werden. Ziel des internen Reformprogramms ist die Verbesserung der Ausstattung, der medizinischen Versorgung und der Glaubwürdigkeit der Polizei sowie eine Anhebung der Löhne. Die Reform konzentriert sich auch auf eine bessere Ausbildung und Bildung der Polizeibeamten sowie auf einen transparenten Beförderungsprozess. Die weiterhin weit verbreitete Korruption und dauerhafte Budgetzwänge stehen jedoch nicht auf der Reformagenda. Berichten zufolge hat das durchaus ambitionierte Programm bis heute keines der Probleme umfassend gelöst.

Der philippinische Geheimdienst (National Intelligence Coordinating Agency - NICA) führt offene und verdeckte Operationen unter dem Motto "Wissen ist Sicherheit" durch. Er ist direkt dem Präsidenten unterstellt und wird durch ein nationales Geheimdienstgremium kontrolliert. NICA ist insbesondere im Anti-Terrorkampf involviert und steht in engem Kontakt zu ausländischen Geheimdiensten wie dem US-amerikanischen CIA und dem israelischen Mossad. Im Jahr 2005 wurde der Geheimdienst ebenfalls mit Gegenspionage beauftragt. Ein Jahr später folgte die Eröffnung des nationalen maritimen Überwachungs- und Aufklärungszentrums (NMARSC), das unter Aufsicht des Geheimdienstes und mit Hilfe von Drohnen, die Luftaufklärung verbessern soll.

Unter der Aufsicht des Justizministeriums arbeitet das National Bureau of Investigation (NBI), das mit Fällen von nationaler Bedeutung betraut ist. Das Büro unterhält einen eigenen Geheimdienst sowie Spezialkräfte, die für den Anti-Terrorkampf und den Kampf gegen organisierte Kriminalität eingesetzt werden.

Die Civilian Armed Force Geographical Units (CAFGU) sind von der philippinischen Regierung gegründete Einheiten zur Unterstützung staatlicher Sicherheitsorganisationen und privaten Unternehmen. Die Regierung in Manila folgt damit einem regionalen Trend zur Entwicklung halbstaatlicher/halbprivater Sicherheitsakteure. Die CAFGU, mit ihren 40.000 bis 82.000 Personen, sind aktive Hilfseinheiten, die unter Kontrolle des Militärs und der Polizei stehen und bei Bedarf die entsprechenden Sicherheitsorganisationen unterstützen können. Sie stehen jedoch auch als private Sicherheitsdienstleister zum Schutz privater Firmen zur Verfügung. Die Kontrolle dieser hybriden Struktur halbstaatlicher/halbprivater Sicherheitsakteuren und die Bewahrung des öffentlichen Interesses übernimmt die Security Agencies and Guards Supervision Division (SAGDS), die bei der Nationalen Polizei angesiedelt ist. (BICC -

Bonn International Center for Conversion: Länderportrait

Philippinen, Letzte Aktualisierung: Dezember 2011, http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2011_philippinen.pdf, Zugriff 21.3.2013 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Philippines, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217797/338563_de.html, Zugriff 21.3.2013)

Menschenrechte

Allgemein

Die Rechtsbasis zur Durchsetzung menschenrechtlicher Normen ist in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut worden. Einen wichtigen Meilenstein in dieser Entwicklung stellte die Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 2006 (als einer der ersten Staaten in Asien) dar. Inzwischen haben die Philippinen alle wichtigen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Bereich der Menschenrechte ratifiziert.

Allerdings mangelt es oft an der faktischen Einhaltung der menschenrechtlichen Grundnormen. Noch immer kommt es zu schweren Menschenrechtsverletzungen (sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter), die Mitgliedern von Polizei und Militär einerseits und Insurgentengruppen (z.B. dem bewaffneten Arm der kommunistischen Partei oder muslimischen Rebellen) andererseits angelastet werden.

Präsident Aquino hat seine Entschlossenheit zur Verbesserung der Menschenrechtslage auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherige Vorsitzende der Menschenrechtskommission zu seiner Justizministerin machte. Die Philippinen wurden 05/2011 in den VN-Menschenrechtsrat gewählt. Sie unterlagen im Mai 2012 zum zweiten Mal dessen Universal Periodic Review (UPR). Der Bericht über die Anhörung wurde am 01.06.2012 angenommen. An der Debatte beteiligten sich 67 Staaten. Von den 88 Empfehlungen wurden 45 von der philippinischen Regierung unmittelbar angenommen, 8 Empfehlungen wurden von ihr als bereits erfüllt betrachtet und bei weiteren 35 wurde Prüfung zugesagt. Am 01.11.2011 trat das Land dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bei, als bisher einziges asiatisches Land neben Japan. (AA - Auswärtiges Amt:

Innenpolitik, Stand: September 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.3.2013)

Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, welche im Generellen auch in der Praxis von der Regierung respektiert wird. Die Medien können kritisch und unzensiert berichten. Es werden auch immer wieder Demonstrationen abgehalten, welche vorher jedoch genehmigt werden müssen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Philippines, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217797/338563_de.html, Zugriff 21.3.2013 / Freedom House: Freedom in the World 2012, Philippines, Mai 2012,

http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/philippines, Zugriff 21.3.2013)

Religionsfreiheit

Kirche und Staat sind getrennt. Die Mehrheit der Bevölkerung gehört dem Christentum an. Die Verfassung garantiert freie Religionsausübung und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen auch in der Praxis. Vereinzelt kann es zu kultureller, ethnischer oder religiöser Diskriminierung von Muslimen und ethnischen Minderheiten durch Christen kommen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Philippines, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217797/338563_de.html, Zugriff 21.3.2013 / Freedom House: Freedom in the World 2012, Philippines, Mai 2012,

http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/philippines, Zugriff 21.3.2013)

Frauen

Frauen haben in den letzten Jahren viele soziale und wirtschaftliche Fortschritte erzielt. Das UN-Entwicklungsprogramm stellte fest, dass die Philippinen eines der wenigen Länder in Asien sind, welche die Kluft zwischen den Geschlechtern in den Bereichen Gesundheit und Bildung deutlich geschlossen haben. Obwohl bereits mehr Frauen als Männer Höhere Schulen und die Universität besuchen, sind Frauen jedoch immer noch fallweise Diskriminierung im privaten Arbeitssektor ausgesetzt. Frauen in Mindanao genießen wesentlich weniger Rechte. Eine Scheidung ist illegal in den Philippinen, die Annullierung einer Ehe ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Obwohl strafrechtlich verfolgt, sind sexuelle und häusliche Gewalt weiterhin noch verbreitet. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Philippines, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217797/338563_de.html, Zugriff 21.3.2013 / Freedom House: Freedom in the World 2012, Philippines, Mai 2012,

http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/philippines, Zugriff 21.3.2013)

Rückkehrfragen

Rückkehrsituation / Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Ausreise, Auswanderung sowie Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Bürger können sich frei bewegen; es gibt keine Einschränkungen bei der Wahl der Arbeit oder des Wohnsitzes. Reisen ins Ausland werden nur in seltenen Fällen eingeschränkt, z.B. wenn ein Bürger einen anstehenden Gerichtsprozess hat. Die Regierung arbeitet mit dem UN - Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Unterstützung für interne Vertriebene, Flüchtlinge, zurückgekehrte Flüchtlinge, Asylanten, staatenlosen Personen und anderen bedürftigen Personen zusammen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Philippines, 24. Mai 2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217797/338563_de.html, Zugriff 21.3.2013 / Freedom House: Freedom in the World 2012, Philippines, Mai 2012,

http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/philippines, Zugriff 21.3.2013)

Als erstes Land im Asien-Pazifik-Raum haben die Philippinen im November 2012 ein Verfahren zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen eingeführt. Mit dem neuen Verfahren gibt es eine Möglichkeit, Flüchtlinge mit Mitgliedern der Großfamilie, wie z.B. den Großeltern, zu vereinen. Asylwerber haben das Recht auf einen Anwalt und auf einen Dolmetscher während des Verfahrens, und sie können während der Prozedur nicht abgeschoben werden. Es wurden auch weitere Maßnahmen, wie z. B. spezielle Maßnahmen für unbegleitete Kinder, in das Verfahren integriert. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR lauds the Philippines for new mechanism to protect refugees and stateless people, 06. November 2012, http://www.ecoi.net/local_link/239758/362843_de.html, Zugriff 21.3.2013)

Grundversorgung

Die philippinische Wirtschaft weist die für viele Entwicklungsländer typische Zweiteilung auf: Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Die Landwirtschaft beschäftigt zwar noch rund ein Drittel aller Arbeitskräfte, ihr Anteil am Sozialprodukt beträgt jedoch nur noch etwa 15 Prozent. Die Industrie trägt ca. ein Drittel zur Entstehung des Sozialprodukts bei. Weitere Wachstumssektoren sind der Bausektor, die Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie sowie der gesamte Bereich der Infrastruktur.

Der Dienstleistungssektor hat sich in den vergangenen Jahren zur tragenden Säule der philippinischen Wirtschaft entwickelt und trägt heute etwa zur Hälfte zur Entstehung des Bruttosozialprodukts bei. Einer der stärksten Sektoren ist die Telekommunikation. Manila rühmt sich die "Welthauptstadt des SMS-Versands" zu sein. Die Philippinen sind mittlerweile außerdem die weltweit zweitgrößte Outsourcing-Destination (Call Center, Business Process Outsourcing) nach Indien. Insgesamt dürften gegenwärtig über 630.000 Menschen in diesem Bereich beschäftigt sein. In den nächsten Jahren wird weiterhin mit Wachstumsraten zwischen 15 und 20 Prozent gerechnet. Ein großes Potential bietet außerdem der Tourismus, zumal die Entwicklung des Tourismus hoch oben auf der Prioritätenliste der Regierung rangiert. Eine große Werbekampagne rund um den neuen Slogan ("It's more fun in the Philippines") will die Philippinen als Destination weltweit bekannter machen. Für 2012 steht mit 4,3 Mio. Touristen ein Wachstum gegenüber dem Vorjahr um 18 Prozent in Aussicht.

Eine stabilisierende Wirkung entfalten die hohen Rücküberweisungen von Auslandsphilippinos, die den Binnenkonsum zuverlässig stützen. Die ausländischen Direktinvestitionen haben sich weiterhin nicht zufriedenstellend entwickelt, gerade auch im regionalen Vergleich. Die Wachstumsaussichten für die nächsten Jahre sind grundsätzlich vielversprechend. Insbesondere sind die Staatsfinanzen und der private Finanzsektor in einer sehr stabilen Verfassung und sollten selbst stärkeren weltwirtschaftlichen Turbulenzen widerstehen können.

Das entschlossene Vorgehen des Präsidenten "Noynoy" Aquino gegen die grassierende Korruption bietet die Chance, dass die Philippinen ihre langjährigen grundlegenden Probleme - mangelnde Good Governance, hohe Korruption und große Armut - Schritt für Schritt überwinden und verstärkt ausländische Direktinvestitionen ins Land fließen. Konkrete Verbesserungen im Kleinen sind spürbar, für eine Änderung des Investitionsklimas ist aber noch mehr Zeit und Einsatz erforderlich. Insbesondere die über 100 Sonderwirtschaftszonen (sog. PEZA-Zones) werden aber schon heute von Investoren als gut beurteilt.

Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch und leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande zu reduzieren. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 2 Prozent (ca. 2 Mio. pro Jahr). Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Provinz liegt im muslimischen Teil der Philippinen (Autonome Region im muslimischen Mindanao, ARMM). Die Armut dieser Region ist einer der Gründe dafür, dass die Friedensverhandlungen zwischen Regierung und muslimischen Aufständischen noch nicht zum Erfolg geführt haben.

Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist 2011 zwar leicht gesunken (6,4 Prozent geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ca. 19 Prozent Unterbeschäftigung (Erwerbspersonen, die eine Vollzeitstelle suchen, aber nur teilzeitig beschäftigt sind), deren Anteil dürfte 2011 gestiegen sein. Außerdem verlässt über 1 Mio. Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer mehr ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt. Die neue Regierung versucht, dieser Entwicklung entgegen zu wirken und hat die Schaffung von Arbeitsplätzen auch für wenig qualifizierte Personen in ländlichen Regionen zu einem ihrer Schwerpunkte gemacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft, Stand: September 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 21.3.2013)

Medizinische Versorgung

In den größeren Städten der Philippinen gibt es hervorragende Krankenhäuser mit internationalem Qualitätsstandard. Es gibt viele renommierte Krankenhäuser wie das Philippine Heart Center in Manila oder das Cebu Doctors' University Hospital in Cebu-City, welche in allen Bereichen bestens ausgerüstet sind, so auch in der Nuklearmedizin und der Computertomographie mit dem modernsten MSCT-Verfahren.

Der überwiegende Teil der Bevölkerung kann sich nur die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus leisten. Leider sind diese oftmals immer noch unzureichend ausgestattet und die Ärzte und Krankenschwestern sind unterbezahlt. In den öffentlichen Krankenhäusern werden Kranke mit wenig Einkommen kostenlos behandelt. Narkosemittel, Spritzen und andere Medikamente werden ebenso wie die tägliche Verpflegung von den Angehörigen geleistet. Nur in Fällen größter Not springt auch hier der Staat ein. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterschiedlich in der Qualität, führen jedoch grundsätzlich auch größere Operationen durch.

Phil Health (http://www.philhealth.gov.ph/) ist eine staatlich unterstützte und sehr preiswerte Versicherung. Sie bezahlt nur bei Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, also ambulante Behandlungen bei einem Arzt wie auch Impfungen und Zahnbehandlungen werden nicht bezahlt. Wenn ein Ehepartner die philippinische Staatsangehörigkeit hat oder früher gehabt hat, kann dieser dort Mitglied werden und die ganze Familie ist mit versichert und das alles zu einem monatlichen Beitrag von 100 P (rund 1,50 €, Kurs Juli 2008). Mitversichert sind auch der Ehepartner - ohne Altersbeschränkung - und Kinder mit einer anderen Staatsangehörigkeit. Eltern über 60 Jahre sind mitversichert, wenn ein Kind Mitglied ist. Rentner sind beitragsfrei auf Lebenszeit versichert, wenn sie 120 Monatsbeiträge geleistet haben. (Cebu-life:

Medizinische Versorgung - Krankenversicherung - Cebu Philippinen, Webseite undatiert,

http://www.cebu-life.de/medizinische-versorgung.php, Zugriff 21.3.2013 / Philippine Health Insurance Corporation: Homepage, Webseite undatiert, http://www.philhealth.gov.ph/, Zugriff 21.3.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass. Die Umstände ihrer Einreise, des weiteren unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der Antragstellung sind aus dem Verwaltungsakt und dem genannten Reisepass ersichtlich

Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Bedrohung durch Gläubiger nicht glaubhaft sei, ist zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine derartige Bedrohungssituation sowohl im Verlauf der sicherheitsbehördlichen Befragung als auch bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt behauptet, war jedoch bei der genannten Einvernahme am 15.03.2013 auf Befragen nicht in der Lage, nähere Einzelheiten und Details der behaupteten Verschuldungssituation nachvollziehbar zu beschreiben. Wie aus der entsprechenden Niederschrift zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Gläubiger widerspruchsfrei (Varianten: namentlich genannte Bekannte ihres Mannes, Agentur, örtliche Bank) zu bezeichnen, und konnte auch nicht einheitlich darstellen, wer die Schulden (Varianten: sie selbst, ihr Vater und ihr Bruder) eingegangen sei. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Angriffe tatsächlich nicht selbst erlebt, sondern im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat. Auch in den Beschwerden wurde es nicht unternommen, diese Widersprüche auszuräumen und eine etwaige tatsächlich gegebene Bedrohungssituation klarzustellen.

Auch aus dem Umstand, das der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin zufolge deren eigenen Angaben nach wie vor im Herkunftsort leben, ohne Übergriffen der angeblichen Gläubiger ausgesetzt zu sein, ist ersichtlich, dass eine entsprechende Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen tatsächlich nicht besteht.

Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrunterstellung der vagen Bedrohungsbehauptungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in ihrem Herkunftsstaat daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin ableiten lassen, da die Beschwerdeführerin wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könnte. Hinderungsgründe dagegen hat weder die Beschwerdeführerin im Verfahren gegenüber dem Bundesasylamt aufgezeigt, noch wurden sie in den Beschwerden konkret geltend gemacht.

Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in der Republik der Philippinen volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Die Beschwerdeführerin würde daher auch bei Zugrundelegung der Angaben über eine Bedrohungssituation durch gewaltbereite Gläubiger die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer absolvierten Grund- und Berufsschulbildung sowie den Erfahrungen im Rahmen von Erwerbstätigkeiten auch im Ausland zumutbar, zumal sie den Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte.

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder der Feststellung des angefochtenen Bescheides über die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden ihres Herkunftsstaates, ihr erforderlichenfalls Schutz vor einer Bedrohung der im Verfahren behaupteten Art zu leisten, entgegengetreten ist, noch den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Republik der Philippinen ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Die Beschwerde enthält zwar die unspezifizierte Behauptung, dass die Länderfeststellungen einseitig und nicht ausgewogen seien. Diese nicht auf entsprechende Quellen gestützt Behauptung vermag die Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht auf entsprechendem sachlichen Niveau zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.1. Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin waren nicht glaubhaft.

3.1.2.2. Die behauptete Bedrohungssituation wäre überdies nicht auf Verfolgungsgründe im Sinne der GFK (Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) rückführbar und könnte daher auch bei Zugrundelegung nicht zur Asylgewährung führen.

3.1.2.3. Zudem handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung von privater Seite um ein kriminelles Delikt von Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu begründen, weil sie dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie den Länderberichten zu der Republik der Philippinen jedoch zu entnehmen ist, sind die dortigen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Weiters ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, die angeblichen Angriffe auf ihre Person zur Anzeige gebracht zu haben, sodass kein Hinweis darauf besteht, die zuständigen Behörden hätten die Gewährung von benötigtem Schutz verweigert.

3.1.2.4. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation von privater Seite, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für die junge und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerin, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht behauptet worden. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin, die über eine mehrjährige Schul- und Berufsschulbildung verfügt, gesund ist und nach eigenen Angaben Berufserfahrung hat, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch ihre Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil des Herkunftsstaates zu schaffen.

Letztlich hat die Beschwerdeführerin dem Vorhalt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, sie könne sich außerhalb der Herkunftsregion niederlassen und dadurch die behauptete Bedrohung vermeiden, nichts entgegengehalten.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in der Republik der Philippinen aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die Beschwerdeführerin ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter, sodass es ihr, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in der Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Sie verfügt zudem in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik der Philippinen nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit der Einreise im November 2009 ist als nicht lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass zwar die Einreise auf Grund eines polnischen Schengen-Visums legal war, aber der Aufenthalt nach Ablauf der 20tägigen Gültigkeit des Visums illegal war und erst seit der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz am 07.03.2013 bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.

Die Beschwerdeführerin übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie den Aufenthalt zuletzt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die Beschwerdeführerin auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

4.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine Mängel aufgezeigt wurde, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W 192, am 26.02.2014

Dr. Karl RUSO

(Richter)

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