BVwG W191 1238271-3

W191 1238271-3Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W191 1238271-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1238271.3.00

Spruch

W191 1238271-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zahl 13 06.781-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Andhra Pradesh, reiste vermutlich am 21.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2002 seinen ersten Asylantrag.

Diesen Asylantrag begründete er damit, dass er sowohl von Naxaliten als auch von der indischen Polizei verfolgt werde.

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom 28.05.2003, Zahl 02 20.666-BAW, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) als unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen des BF hinsichtlich seines Fluchtweges und seiner Gefährdung in seinem Heimatland absolut unglaubwürdig seien. Darüber hinaus wäre dem BF selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgeschichte eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 10.06.2003 das Rechtsmittel der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.

Diese Berufung wurde vom BF am 09.12.2004 zurückgezogen, womit der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes am selben Tag in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Am 29.06.2011 reiste der BF - der zwischenzeitlich offenbar nach Indien zurückgekehrt war - erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2.2. Bei seiner Erstbefragung am 30.06.2011 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), brachte der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi im Wesentlichen vor, er sei in XXXX, Distrikt Reddypalli, Bundesstaat Andhra Pradesh geboren, verheiratet, und habe im Herkunftsstaat neben seiner Ehegattin und zwei Söhnen noch seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Seine Mutter sei bereits im Jahr 1997 verstorben. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre das College besucht. Er spreche Telugu und Hindi sowie etwas Deutsch und Englisch. Er habe zuletzt in Indien eine Tageszeitung herausgegeben.

Im Juli 2006 sei er freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise am 27.06.2011 dort aufgehalten.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von seinen Kreditgebern belästigt und seine Familie schikaniert worden sei. Er habe im November 2010 versucht, mit Hilfe mehrerer Kreditgeber eine Tageszeitung in Indien zu betreiben. Nach zwei Monaten habe er jedoch kein Geld mehr gehabt, um die Zeitung entsprechend weiterzuführen. Schließlich sei er mit dem Umbringen bedroht worden, falls er seine Schulden nicht zurückzahlen sollte. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, umgebracht zu werden. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche Sanktionen seitens des Staates befürchte er dagegen nicht.

1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 05.07.2011 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er seinen Lebensunterhalt von 2006 bis 2010 als EDV-Angestellter verdient und Ende 2010 eine Zeitung namens XXXX herausgegeben habe.

Zu den Gründen für seine Ausreise brachte er vor, er habe im November 2010 die Herausgabe einer Zeitung vorbereitet und, nachdem ihm die Bewilligung dafür erteilt worden war, ab 17.02.2011 diese Zeitung unter dem Namen XXXX vertrieben. Er habe das Geld von rund 1.000 Leuten benötigt, welche ihm dann verschiedene Geldbeträge zur Verfügung gestellt hätten. Es seien auch etwa 1.000 Leute bei ihm beschäftigt gewesen. Nach drei Monaten habe er die Produktion der Zeitung wieder einstellen müssen, weil ihm das Geld ausgegangen sei. Jeder habe danach Geld von ihm gewollt. Der Schuldenbetrag habe rund drei Millionen indische Rupien ausgemacht. Er habe keine ruhige Minute mehr und Angst gehabt, dass ihn die Leute umbringen würden. Aus diesem Grund habe er den Schmuck seiner Frau verkauft und damit die Reise finanziert. Andere Probleme oder Schwierigkeiten mit der Polizei, dem Militär oder den sonstigen Behörden seines Heimatlandes habe er nicht gehabt.

1.2.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 07.07.2011 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, gab der BF im Wesentlichen an, dass es derzeit in seinem Bundesstaat zu schlimmen Situationen kommen würde, zumal sich die Region Telengana vom Bundesstaat trennen wolle. Alle Personen, die sich aktuell für Telengana ausspräche, würden unterdrückt und eingesperrt werden. Aus diesem Grund habe er auch seine Zeitung nicht mehr herausgeben können.

1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.07.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Im Vorbringen des BF habe sich kein logischer Grund dafür gefunden, weshalb er wegen der Bedrohungen durch seine Kreditgeber überhaupt ins Ausland habe flüchten müssen, ohne sich davor um andere mögliche Alternativen umzusehen. Vielmehr habe er angegeben, dies nicht in Betracht gezogen zu haben, und sich bis zur Ausreise unbehelligt in seinem Haus aufgehalten. Ferner habe sich keine Gefährdung ergeben, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Schließlich liege kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle.

Der Bescheid wurde dem BF am 11.07.2011 persönlich im Amt zugestellt.

1.2.6. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF vor, dass es sich bei den Schwierigkeiten mit seinen Kreditgebern keineswegs nur um ein Problem mit privaten Personen, sondern um einen Konflikt mit politischem Hintergrund handeln würde.

Seit Jahrzehnten plane die Telugu-sprechende Bevölkerung die Gründung eines eigenen Bundesstaates XXXX, welcher aus der Hauptstadt Hyderabad und einem Teil des Bundesstaates Andhra Pradesh bestehen solle. Im Herbst 2010 habe sich der BF schließlich zur Herausgabe einer Tageszeitung in der Sprache Telugu entschlossen, welche mit einem Vertriebssystem finanziert werden sollte. Jeder Geldgeber sollte als Gegenleistung täglich 100 Tageszeitungen zur Weiterveräußerung erhalten. Nach der Registrierung im Februar 2011 sei dann am 15.04.2011 die erste Ausgabe mit einer Auflage von 10.000 Stück erschienen.

Nachdem sich im Frühjahr 2011 der Konflikt um einen unabhängigen Bundesstaat XXXX verschärft habe, habe der BF Drohungen von den Abspaltungsgegnern, unter anderem auch von Politikern und Sicherheitskräften, erhalten. Man habe ihm vorgeworfen, mit seiner Zeitung die Unruhen zu schüren. Deshalb habe man ihm mit der Zerstörung seines Büros gedroht, falls er die Herausgabe der Zeitung nicht einstellen würde. Ferner wären mehrere Geldgeber in Polizeibegleitung erschienen und hätten ihr Geld zurückgefordert, weil sie mit dem Inhalt der Zeitung nicht einverstanden gewesen wären.

Da der BF mit der Herausgabe der genannten Zeitung für einen unabhängigen Bundesstaat XXXX Partei ergriffen habe, müsse er neben der direkten Verfolgung durch Abspaltungsgegner auch andere Maßnahmen, wie z.B. konstruierte strafrechtliche Anklagen, fürchten. Im Juni 2011 habe sich die Lage dann derart zugespitzt, dass der BF nicht mehr die notwendigen Geldmittel auftreiben habe können, um mit der gesamten Familie zu flüchten.

1.2.7. Mit Schreiben des XXXX vom 27.07.2011 wurde eine Heiratsurkunde des BF übermittelt. Wie dieser zu entnehmen war, wäre eine am 01.12.2004 geschlossene Ehe des BF mit Beschluss des XXXX wieder geschieden worden. Die Scheidung sei seit 10.06.2009 rechtskräftig.

1.2.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2012, GZ C12 238.271-2/2011/8E, wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

In der Begründung schloss sich der AsylGH den Ausführungen der Erstbehörde zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an.

So hätte der BF seine Flucht in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme zunächst ausschließlich auf eine private Verfolgung durch seine Kreditgeber gegründet, von einer politisch motivierten Verfolgung wäre zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht die Rede gewesen. Erst nachdem er bei seiner zweiten Einvernahme darauf hingewiesen worden wäre, dass die Absicht bestehe, seinen Antrag abzuweisen, hätte er lediglich allgemein vorgebracht, dass die Situation in seinem Heimatbundesstaat sehr schlimm sei, weil Befürworter eines unabhängigen Bundesstaates XXXX unterdrückt und eingesperrt würden. Aus diesem Grund hätte er auch seine Zeitung nicht mehr herausgeben können. Weitere konkrete Ausführungen wäre der BF jedoch schuldig geblieben.

In der Beschwerde dann werde allerdings zum ersten Mal von massiven Einschüchterungsversuchen durch Abspaltungsgegner, welchen auch Politiker und Sicherheitskräfte angehören würden, sowie von der Drohung, sein Büro in die Luft zu sprengen, berichtet. Dies stehe jedoch im eklatanten Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. Selbst auf Vorhalt, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen lediglich um Privatstreitigkeiten handeln würde, hätte der BF zuvor weder einen politischen Hintergrund genannt noch die Befürchtung geäußert, dass ihm auch eine Verfolgung durch staatliche Organe drohen könnte. Vielmehr hätte er im Verfahren ausdrücklich bestätigt, dass er in seinem Heimatland weder mit den Behörden noch mit der Polizei oder dem Militär jemals irgendwelche Probleme gehabt habe.

Dieses Erkenntnis wurde dem BF zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 15.04.2011 rechtskräftig zugestellt.

1.3. Aktuelles Verfahren:

Am 24.05.2013 stellte der BF gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.3.1. In der Erstbefragung am 24.05.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi Folgendes an:

Es wären die gleichen Probleme akut, die er bereits bei seinem letzten Asylantrag angegeben hätte. Er hätte in Indien eine Zeitung herausgegeben, und wegen seiner Artikel wäre er von einer Gruppe namens JAC, die von verschiedenen politischen Parteien unterstützt werde, bedroht worden. Es wären von dieser Gruppierung gegen ihn auch zwei falsche Anzeigen bei der Polizei erstattet worden. Dies wäre 2011 gewesen, deshalb sei er auch geflüchtet.

Seine Zeitung wäre für ein Jahr lang verboten worden, und von Juni 2011 bis 2013 wäre es ruhig gewesen. Nunmehr wäre im Februar 2013 seine Frau unter Druck gesetzt und bedroht worden, da die Gegner glauben würden, er verstecke sich irgendwo in Indien. Sie würden von der Gattin seinen Aufenthaltsort wissen wollen, und sollte sie den nicht bekanntgeben, würden sie und die Kinder getötet werden. Der BF versuche, seit einer Woche Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, aber dies sei nicht mehr möglich. Am heutigen Tag habe er mit einem Freund in Indien telefoniert, dieser hätte ihm gesagt, der BF solle nicht mehr zurückkommen, sonst werde er umgebracht.

Nach diesem Telefonat habe der BF nicht gewusst, was er tun solle, deshalb habe er nunmehr einen weiteren Asylantrag gestellt.

1.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2013 teilte das BAA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

1.3.3. Bei seiner Einvernahme am 05.06.2013 bei der EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sich im Wesentlichen an seinen Fluchtgründen nichts geändert hätte, er habe nur den Kontakt zu seiner Familie verloren. Auf Frage, ob diese nicht vielleicht auf Urlaub sei, brachte er vor, dass er dies wissen würde, da er zuvor ab und zu mit ihr telefoniert hätte. Nunmehr erreiche er sie aber seit zwei Wochen nicht mehr.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht für ihn, man könne sich zwar verstecken, aber man müsse ja auch arbeiten. Hier in Österreich sei es am besten und sichersten.

Er habe über Bekannte versucht, Kontakt mit seinen Angehörigen herzustellen, da diese die Nummer gewechselt hätten. Allerdings hätte er dort, wo sie früher gewohnt hätten, niemanden erreicht. Das letzte Mal hätte er mit der Familie am 15. oder 16.05. telefoniert, da hätte man ihm erzählt, dass im Februar Leute nachhause gekommen wären und nach dem BF gesucht hätten. Seine Frau verwende immer andere Nummern, um ihn anzurufen, da sie seiner Meinung nach Angst habe. Der BF rufe sie dann immer zurück.

Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Indien ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.

1.3.4. Mit E-Mail vom 18.06.2013 teilte der Rechtsberater des BF dem BAA mit, dass dieser zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben wolle.

1.3.5. Mit Bescheid des BAA vom 21.06.2013, Zahl 13 06.781-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen - die gescheiterte Kontaktaufnahme mit der Familie - auf der bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte, die bereits damals als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden wäre, aufbaue und keine so markante Änderung darstelle, dass nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könnte.

1.3.6. Mit Schreiben vom 28.06.2013 brachte der BF über seinen nunmehr gewillkürten Vertreter (Vollmacht vom 21.06.2013 lag bei) gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.

Der BF beantragte sinngemäß:

den Asylantrag des BF inhaltlich zu behandeln,

ihm Asyl zu gewähren,

ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren,

allenfalls den angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen,

aufschiebende Wirkung zu gewähren,

einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen,

zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden habe,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,

festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

In der Beschwerdebegründung wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt und das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, das BAA hätte sich geirrt, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe des BF würden sich erübrigen, da ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht vorliege. Es wären vom BAA jedoch keinerlei Recherchen zu der vorgebrachten Fluchtgeschichte getätigt worden, obwohl der BF eindeutig angegeben hätte, neue Fluchtgründe zu haben, da nach ihm gesucht worden wäre und er keinen Kontakt zur Familie aufnehmen könne. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen.

1.3.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 04.07.2013 beim AsylGH ein.

1.3.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.4. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Akt samt Vorakten des BAA

Einsicht in die Akten des AsylGH und des BVwG

Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BAA betreffend Indien.

1.5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:

1.5.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindu und verheiratet.

Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

1.5.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des AsylGH vom 13.09.2012, GZ C12 238.271-2/2011/8E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 28.06.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 04.07.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnisses:

2.2.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BAA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BAA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 13.09.2012 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem zweiten Asylverfahren nach wie vor bestehen würden, es gäbe keine neuen. Allerdings hätte er durch ein Telefonat erfahren, dass Leute zu seiner Familie gekommen wären, nach ihm gesucht und seine Frau bedroht hätten. Seither würde kein Kontakt mehr zu seiner Familie bestehen, er könne sie nicht mehr erreichen. Bei einem weiteren Telefonat mit einem Freund in Indien wäre ihm mitgeteilt worden, dass er nicht in die Heimat zurückkehren solle, da man ihn sonst töten würde.

Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.

Das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe - wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - entspricht seinem Vorbringen im zweiten Vorverfahren. Diese Fluchtgründe wurden bereits damals als völlig unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt.

Auch im gegenständlichen Verfahren macht der BF nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Sein Vorbringen, er habe durch ein Telefonat erfahren, dass Leute nach ihm suchen würden, dabei seine Familie bedroht hätten, und ihm in Indien der Tod drohe, stellt inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in vielen Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt wurde. Auch ist die Aussage, er könne mit seiner Familie nunmehr keinen Kontakt aufnehmen, eine vage und unbelegte Behauptung, die nicht geeignet erscheint, eine markante Änderung des bisher dargebrachten Fluchtvorbringens darzustellen. Abgesehen davon können selbst bei Wahrheitsunterstellung durchaus plausible Erklärungen für das Scheitern der Kontaktaufnahme mit der Familie gefunden werden, zumal der BF angab, dass die Ehegattin regelmäßig ihre Telefonnummer ändern würde und den BF in der Vergangenheit jedes Mal von einem anderen Telefon aus angerufen hätte.

Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 29.06.2011 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des vagen Fluchtvorbringens und in Rechtsausführungen, Glaubwürdigkeit konnte der BF auch hier nicht erlangen.

Die in der Beschwerde verlangten Recherchen im Heimatland des BF bzw. die eingeforderte Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen konnten unterbleiben, zumal das nunmehrige Vorbringen des BF dem Vorbringen im Vorverfahren entspricht, welches bereits damals als unplausibel, widersprüchlich und somit unglaubwürdig zu bewerten war.

Bringt der BF vor, dass die Veränderungen der Sicherheitslage in Indien seit Rechtskraft des Vorverfahrens in den Bescheid nicht eingeflossen wären, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Länderfeststellungen des BAA auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen gründen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Bezüglich des Antrags in der Beschwerde, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutzes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dieser Antrag geht somit ins Leere.

Das nunmehrige Vorbringen ist daher zusammengefasst als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.2.2.3. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihr nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.

Da nach Einschätzung des BVwG unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.2.3. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

2.2.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

2.2.3.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde die Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich Spruchpunkt I. bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte bezüglich eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (eine in Österreich geschlossene Ehe ist seit 10.06.2009 rechtskräftig geschieden).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - auch in Hinblick auf das Verhalten des BF, im Jahr 2002 einen Asylantrag zu stellen, hierauf im Jahr 2006 unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe nach Indien heimzureisen und im Jahre 2011 erneut nach Österreich zurückzukehren - nicht erkennbar. Zwar gab der BF an, etwas Deutsch zu sprechen, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen hat der BF weder behauptet, noch belegt.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem

1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in der geltenden Fassung das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

2.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des BAA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei größtenteils sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt und lediglich die Ermittlungstätigkeit des BAA kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen allgemein gehalten und unsubstantiiert blieben. Die vom BF getätigten lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - dem Vorbringen im Vorverfahren entspricht und sich keine Hinweise darauf ergaben, dass sich die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, seit seiner Asylantragstellung vom 29.06.2011 verändert haben, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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