W143 1433521-1•BVwG W143 1433521-1
W143 1433521-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014
familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit, Sicherheitslage
W143 1433521-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 12 06.510-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/930 idgF nicht zulässig.
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BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, reiste am 25.05.2012 illegal mit dem Zug über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 26.05.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 27.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX gelebt zu haben. Afghanistan habe er vor etwa zwei Monaten verlassen, indem er von Kabul nach Teheran geflogen, und sodann über die Türkei, Griechenland und Italien auf dem Landweg nach Österreich gelangt sei. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben. In seinem Heimatdorf würden noch sein Vater, seine Mutter und seine drei Geschwister leben. In Österreich habe er keine Verwandten. Seine Ausreise begründete er damit, dass sein Vater für die Regierung arbeite und sein Vater und sein Onkel deshalb eines Tages von den Taliban angegriffen worden seien. Dabei habe sein Onkel zwei Taliban getötet, weshalb nun das Leben der gesamten Familie des Beschwerdeführers in Gefahr sei und der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte, von den Taliban getötet zu werden.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2012 in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung an, am 20.05.1996 geboren zu sein. Seine Tazkira habe er in Afghanistan zurück gelassen und seinen Reisepass habe ihm der Schlepper in Istanbul abgenommen. Er wisse nicht, wo sich seine Familie nunmehr befinde und habe nunmehr auch keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.
Am 04.09.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers zu und folgte ihm am 05.09.2012 die Aufenthaltsberechtigungskarte aus.
Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 25.09.2012 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 07.09.2012.
In der Einvernahme vom 10.01.2013 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zum Verlassen seiner Heimat mit seiner Familie im Haus seines Vaters gelebt habe und die damalige wirtschaftliche Situation der Familie gut gewesen sei. Seit der Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, sodass er nicht angeben könne, ob dies im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor zutreffe. Konkretisierend zum Fluchtgrund gab er an, dass der bewaffnete Vorfall zwischen seinem Vater und seinem Onkel und den Taliban etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Es sei "Hut" (Ende Februar/Anfang März) gewesen. An diesem Tag sei auf seinen Vater geschossen worden. Sein Onkel, der "Bodyguard" des Vaters, habe zurückgeschossen und dabei zwei Taliban getötet. Aus diesem Grund hätten die Taliban vor, mindestens eine oder zwei Personen der Familie zu töten, um so Rache nehmen zu können. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite für die Regierung, jedoch könne er nicht angeben, welche Tätigkeit sein Vater konkret ausübe, da sein Vater nie mit ihm darüber gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei während des Vorfalles in der Schule gewesen und habe erst nach der Schule von seiner Mutter davon erfahren. Einige Tage später sei ein Dorfbewohner zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, um drei Drohbriefe der Taliban zu überreichen, welche die geplante Racheabsicht zum Inhalt hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe die Briefe nicht gelesen, sondern nur gehört, dass diese die Drohung enthalten würden, jemanden aus der Familie zu töten, sofern sich der Vater den Taliban nicht ergeben sollte. Drei Tage nach dem Erhalt der Briefe hätten der Vater, der Onkel und der Bruder zu ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle, da sein Leben auf dem Spiel stehe, weil er noch jung sei und zur Schule gehe. Zwei Wochen nach diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer deshalb seine Heimat verlassen. In diesen beiden Wochen habe lediglich der Vater in Begleitung des Onkels und des Bruders das Haus verlassen um zu arbeiten. Der Rest der Familie sowie der Beschwerdeführer wären aus Angst im Haus geblieben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Österreich von der Grundversorgung zu leben und einen Deutschkurs zu besuchen.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie des Magistrats XXXX, eine Stellungnahme ab, in der auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf die schlechte Sicherheitslage in den Provinzen Kandahar und Kabul und das Schutzbedürfnis des minderjährigen Beschwerdeführers, insbesondere im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, hingewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 21.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I und II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, setzte sich mit Rückkehrfragen und innerstaatlichen Fluchtalternativen in der Provinz Kabul auseinander, stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe betreffend erachtete es das Bundesasylamt als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt werde, weshalb für den Fall der Rückkehr ebenso wenig eine Bedrohungssituation festgestellt werden konnte.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt die Nichtfeststellung der Identität des Beschwerdeführers damit, dass er diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe erklärte das Bundesasylamt, dass das Vorbringen auffallend oberflächlich, zudem nicht stimmig und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen wäre. Es entspreche nicht den allgemeinen Lebensumständen, dass ein Vater seinem Sohn absolut nichts über seine Arbeit erzählen würde. Zudem sei es auch nicht plausibel, dass die drei Drohbriefe der Taliban zur gleichen Zeit ausgehändigt worden seien, da es nach Ansicht der belangten Behörde nicht sinnvoll sei, drei Briefe gleichen Inhalts zur gleichen Zeit auszuhändigen. Nicht glaubhaft erscheine weiters, dass einzig der Beschwerdeführer Afghanistan hätte verlassen müssen, nicht jedoch die anderen Familienangehörigen. Auch sei es aus Sicht der Behörde auffallend gewesen, dass der Beschwerdeführer bei wichtigen Details angegeben habe, sie nicht zu wissen und mehrmals ausgesagt habe, dass die Situation zwischen dem Vorfall mit den Taliban und der Ausreise nicht einfach gewesen wäre und die Familie Angst gehabt hätte. Unverständlich sei außerdem die Tatsache, dass der Vater gemeinsam mit dem Onkel und dem Bruder des Beschwerdeführers das Haus verlassen hätte können, da sie mit einem Angriff seitens der Taliban zu rechnen gehabt hätten. Schließlich erblickte die belangte Behörde eine Unstimmigkeit darin, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme erst angegeben habe, mit seinem Vater und Onkel über die Drohbriefe gesprochen zu haben, dann aber angegeben habe, mit seinem Onkel und seinem Bruder darüber gesprochen zu haben und - nach Vorhalt dieses Widerspruches - letztlich angegeben habe, mit dem Vater, dem Bruder und dem Onkel darüber gesprochen zu haben. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr ging das Bundesasylamt davon aus, dass aufgrund der fehlenden individuellen Verfolgung sowie den angeführten Länderfeststellungen keine Gefahren drohen, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Trotz der instabilen Sicherheitslage sei eine Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die Herkunftsregion XXXX nicht sicher erreichen zu können, da täglich Flugverbindungen von Kabul nach Jalalabad bestünden.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde daher zum Schluss, dass kein Asylgrund vorliege, da dem gesamten Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei außerdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, ohne dabei in eine ausweglose Situation zu geraten, weshalb keine Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gegeben sei. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten wurde und Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie in der Provinz XXXX als auch Berichte zur Situation der internen Fluchtalternativen angeführt wurden. Das Bundesasylamt habe insbesondere den Umstand, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, an keiner Stelle gewürdigt und keine individuellen Länderfeststellungen zur Situation in XXXX getroffen wurden. Die Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Beantragt werde zudem die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundeverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013).
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 200/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie das BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen oder Ermittlungen vor Ort festgestellt.
Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und pauschale Angaben gemacht habe.
Es ist den Einvernahmeprotokollen zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt ausweichend antwortete. Vielmehr zeigt der Umstand der relativ kurzen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. In Anbetracht der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt: Zu den genauen Hintergründen bzw. Umständen der angeblichen Tötung der zwei Taliban durch den Onkel sowie der angeblich drohenden Rache der Taliban wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
Im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete die Behörde ihre Ansicht zudem teilweise mit völlig spekulativen Erwägungen. So entspreche es im Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers nicht den allgemeinen Lebensumständen, dass ein Vater seinem Sohn absolut nichts über seine Arbeit erzählen würde (vgl. AS 274). Es sei auch nicht plausibel, dass die drei Drohbriefe der Taliban alle zur gleichen Zeit ausgehändigt worden wären, da die Taliban für ihre große Gewaltbereitschaft und den Einsatz von Drohbriefen bekannt seien. Nach Ansicht der Behörde wäre vielmehr die Überreichung eines Drohbriefes ausreichend gewesen (vgl. AS 275), wobei sie es hierbei ebenso unterlassen hat, den Beschwerdeführer mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diesen Überlegungen allenfalls entgegnen zu können.
Weiters hielt die Behörde dem Beschwerdeführer Aussagedivergenzen vor, die als solche nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu erschüttern. So gab der Beschwerdeführer einerseits an, seine Eltern hätten ihm von dem Vorfall mit den Taliban erzählt, führte jedoch an anderer Stelle aus, dass ihm nur seine Mutter davon berichtet hätte. Andererseits habe der Beschwerdeführer erwähnt, mit seinem Vater und seinem Onkel über das Verlassen seiner Heimat nach dem Erhalt der Drohbriefe gesprochen zu haben. Daraufhin habe er jedoch behauptet, mit seinem Onkel und seinem Bruder darüber gesprochen zu haben und nach Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer habe erst ausgesagt, mit dem Vater - gemeint: mit dem Vater und dem Onkel - darüber gesprochen zu haben, angab, mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel darüber diskutiert zu haben.
Den von der Behörde angeführten Aussagedivergenzen ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt und gemäß der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch das Alter des Beschwerdeführers, welches einen angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert, mitzuberücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457; VfGH 27.6.2012, U 98/12). Die Behörde hat es unterlassen, im Rahmen der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des Antragstellers entsprechend zu berücksichtigen. Unzutreffender Weise bezeichnet die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung vielmehr als "jungen arbeitsfähigen Mann" (AS 278).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Beschwerdeführer muss an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Außerdem muss dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315601-1/2008).
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der - minderjährige - Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren angeführt, aus dem Dorf XXXX zu stammen und (mehrmals) angegeben, zu seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr zu haben.
Hierbei sind es wiederum rein spekulative Annahmen auf die sich die Behörde in ihrer Beweiswürdigung stützt, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen/Verwandten stehe und es den Angehörigen offenbar nach wie vor möglich sei, den Alltag in Afghanistan zu meistern und in weiterer Folge zum Ergebnis kommt, dass auch der Beschwerdeführer unter der Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe der Verwandten im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne.
Die Behörde lässt zum einen eine nachvollziehbare Begründung, warum sie trotz widerstreitenden Angaben des Beschwerdeführers von einem bestehenden Kontakt zwischen ihm und seinen Familienangehörigen ausgeht vermissen. Zum anderen vermag auch der Verweis, die Angehörigen des Beschwerdeführers würden sich in Afghanistan befinden, nicht dem Erfordernis gerecht werden, den Antrag auf subsidiären Schutz anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Überdies finden sich, wie bereits erwähnt, in den Feststellungen keine Angaben zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, sondern legt die Behörde diese Tatsache ungeprüft und ohne nähere Begründung der Beweiswürdigung zugrunde. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Berufungswerber ein familiärer Rückhalt im Falle seiner Rückkehr zur Verfügung steht.
Davon abgesehen hat es die belangte Behörde aber auch unterlassen, hinreichende Länderfeststellungen zur Situation des Herkunftsortes des Beschwerdeführers einzuholen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz XXXX. Auch die Behörde geht von dieser Angabe aus. Bei dieser Provinz handelt es sich um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist XXXX als "schwarze Provinz" einzustufen - also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen. Trotzdem wird die Situation der Sicherheitslage in XXXX nur im Zusammenhang mit den Provinzen Kunar, Laghman und Nuristan in einem Satz erwähnt:
"Auf den Osten Afghanistans entfielen 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012 (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012)". Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX, oder gar zur Situation in seinem Heimatdistrikt XXXX, trifft die Behörde hingegen nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.
Auch bei der Frage der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers begnügte sich die Behörde mit dem Verweis, dass täglich Flugverbindungen von Kabul nach Jalalabad bestünden. Diese Feststellung ist für die Frage nach der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht ausreichend.
Insoweit die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er seinen Herkunftsort nicht erreichen könne, auch eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat möglich sei, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in einer der genannten Städte auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen könnte. Umso gravierender erscheint dies insbesondere im Hinblick auf die nicht berücksichtigte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad oder Herat wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Es wird hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme angab, einen Tag vor der Ausreise aus Afghanistan bei seiner Tante in Kabul übernachtet zu haben. Für die Annahme eines familiären Netzwerkes in Kabul ist dies für sich genommen jedoch jedenfalls nicht ausreichend, zumal die Behörde weder festgestellt hat, dass die Tante des Beschwerdeführers in Kabul lebe, noch die Glaubwürdigkeit dieser Angabe in Frage gestellt hat, sondern lediglich in der rechtlichen Beurteilung aufgrund der in Kabul lebenden Tante eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nicht für unmöglich gehalten hat.
Selbst wenn die Tante in Kabul lebt, ermittelte die belangte Behörde nicht, ob und in welcher Weise die Tante den Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaß tatsächlich unterstützen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, U1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde.")
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 12 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen durchführen müssen: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen und hat überdies Ermittlungen betreffend die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner dortigen individuellen Situation zu führen, wobei insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden hat. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; auch ist sie nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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