W111 1426340-2•BVwG W111 1426340-2
W111 1426340-2Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung
W111 1426340-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Richter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2012, FZ. 12 00.469-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 12.1.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 23.1.2012, FZ. 12 00.469-BAT, wurde der Antrag vom 12.1.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 101/2005 Asylgesetz idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiteres wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Laut Übernahmebestätigung (AS 131) übernahm der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid am 25.1.2012.
Gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 23.2.2012 ein Beschwerdeschriftsatz ein. Weiteres wurde eine mit 31.3.3012 datierte Ergänzung zum Wiederaufnahmevorbringen eingebracht.
Hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages wurde vorgebracht:
Nachdem am 23. Jänner 2012 der XXXX zwecks Rechtsberatung dem Beschwerdeführer zur Seite gestellt wurde, hätte ein Angestellter des Vereines am 26.1.2012 den Beschwerdeführer rechtlich beraten und zugesagt eine Beschwerdeschrift zu verfassen. Der Rechtsberater hätte den Beschwerdeführer aufgefordert "in einigen Tagen" wieder vorzusprechen. In der Folge, am 27.1.2012, wäre der Rechtsberater schwer erkrankt und befände sich jedenfalls bis 23.2.2012 im Krankenhaus. Während dieses Krankenstandes, am 22. Februar 2012, hätte sich eine Frau im Namen des Beschwerdeführers an eine Arbeitskollegin des erkrankten Rechtsberaters gewandt. Diese hätte mitgeteilt, dass der Rechtsberater im Krankenhaus gewesen wäre und aufgrund seiner Atemnot und einer Lungenentzündung zwei Wochen des Sprechens nicht mächtig gewesen wäre. Die Kollegin des erkrankten Rechtsberaters hätte angenommen, dass der Rechtsberater aufgrund seiner akuten Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Kollegen mitzuteilen, dass er eine Beschwerde hätte verfassen sollen. Dieses, aus Sicht des Beschwerdeschriftsatzes, hätte für den Beschwerdeführer und den Rechtsberater ein offensichtlich unvorhersehbares und unvorhersehbares Ereignis dargestellt. Beide würde keinerlei Verschulden treffen. Als die Kollegin des Rechtsberaters am 22.1.2012 von dem, Sachverhält infolge des Telefonates informiert worden wäre, hätte sie am 23.1.2012 gegenständlichen Schriftsatz eingebracht.
Schließlich wurde auf die besonderen Bestellungsmodalitäten. Insbesondere würde es sich beim XXXX um keinen gewillkürten Parteienvertreter handeln, sondern um eine "Beigebung durch die Behörde", wodurch die Rechtsprechung zum gewillkürten Parteienvertreter nicht anwendbar sei.
Mit Bescheid vom 3.4.2012, Zl 12.00.469-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ab.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.4.2012das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Rahmen dieses Schriftsatzes wurde der Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.1.2012 außer Zweifel gestellt, gleichzeitig aber Gründe vorgebracht, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen würden. Unter anderem wurde argumentiert, dass die Beigebung eines Rechtsberaters durch Hoheitsakt erfolgt wäre und da es sich nicht um einen gewillkürten Vertreter handeln würde, ist gegenständlich die allgemeine Judikatur zum gewillkürten Parteienvertreter nicht anwendbar. Auch habe der Beschwerdeführer "stets und immer wieder erkundigt" und auf die Ergreifung der notwendigen Schritte gedrungen. Er hätte dies überdurchschnittlich oft getan, auch weil sein Rechtsberater so plötzlich erkrankt sei. Da er den Angestellten des Rechtsberatungsvereins vertrauen durfte, wäre weder Schuld noch ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen.
II. Das BVwG hat erwogen
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
zu A)
Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichtes fristgerecht eingebracht worden ist, da (wie unten weiter auszuführen sein wird) hg. davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst am 22.2.2012 von der Nicht-Einbringung Kenntnis erlangt hat (vgl dazu auch Schriftsatz vom 23.2.2012).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (vgl. hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 43 bis 45;
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).
Daher liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers eine Beschwerde einzubringen.
Der Beschwerdeführer wurde durch eine übersetzte Rechtsmittelbelehrung über die gesetzliche Frist in Kenntnis gesetzt und es wurde auch dem Beschwerdeführer durch den Rechtsberater "seine rechtliche Situation erklärt" gleichfalls wurde der Beschwerdeführer angehalten, "in einigen Tagen wieder vorzusprechen" (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2012).
Dies hat aber der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht getan, wie aus dem Schriftsatz vom 23.2.2012 hervorgeht und er hat sich auch nicht anderweitig um die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gekümmert. Aus der Schilderung geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer erst durch das Telefonat vom 22.2.2012 über die nähren Umstände in Kenntnis gesetzt wurde und auch, dass die Kollegin des Rechtsvertreters, erst an diesem Tage vom "Untätigwerden" des Rechtsberaters erfahren hat.
Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass eine Beschwerde mit Frist 8.2.2012 einzubringen gewesen wäre. Weder geht aus dem Schriftsatz vom 23.2.2012 hervor , dass der Beschwerdeführer beim XXXX persönlich bzw. telefonisch vorstellig gewesen wäre, um den Fortgang der Konzeptsarbeiten (und mangels einer Vertretungsbefugnis, konnten auch nur Konzeptsarbeiten durchgeführt werden) zu kontrollieren, noch, dass der Beschwerdeführer sich um eine anderweitige Erstellung und Übermittlung der Beschwerde gekümmert hat. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, warum der XXXX erst am 23.2.2012 tätig geworden wäre. Vielmehr geht aus dem Schriftsatz vom 23.2.2012 hervor, dass man im XXXX erst durch das Telefonat am 22.2.2012 von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt worden sei.
Diese Versäumnis sich um die fristgerechte Erstellung und Einbringung einer Beschwerde zu kümmern kann keinesfalls als minderer Grad des Verschuldens gesehen werden, sondern - insbesondere in Anbetracht der Bedeutung der Handlung - als nicht-minderschwere Nachlässigkeit.
Wenn nun durch den Beschwerdeschriftsatz vom 24.4.2013 der Eindruck entstehen soll, dass der Beschwerdeführer "stets und immer wieder" Erkundigungen eingeholt hätte, sowie "auf die Ergreifung entsprechend notwendiger Schritte gedrungen" hätte und "zahlreiche Interventionen und Nachfragen" getätigt hätte, ist diesbezüglich anzumerken, dass dies aus der Schilderung vom 23.2.2012 keinesfalls hervorgeht. Auch geht aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 24.4.2012 nicht hervor welche Personen bzw. Stellen zu welcher Zeit und wie oft kontaktiert worden sein sollen. Auch hätte die beschwerdeführende Partei bei Vorhandensein entsprechender Zeugen ladungsfähige Adressen, der von ihm zur Bescheinigung ihres Vorbringens geführten Personen anzugeben gehabt (vgl AVG Kommentar, Hengstschläger/Leeb; §71, RZ 116).Diese Angaben stellen somit reine Behauptungen dar. Auch wäre diesfalls keinesfalls erklärlich, weshalb der XXXX sichtlich erst mit dem Telefonat vom 22.2.2012 informiert wurde und erst in der Folge aktiv wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich, gleich nach Unerreichbarkeit des Rechtsberaters aktiv geworden (etwa durch persönliche Vorsprache beim XXXX), hätte sehr wohl eine Beschwerde zeitgerecht eingebracht werden können. Aus Sicht des Gerichtes muss daher angenommen werden, dass es der Beschwerdeführer-fahrlässig und dies keinesfalls im minderen Ausmaß- unterließ sich um die Einreichung der Beschwerde zu kümmern und daher nicht vom Erfordernis des "unvorhersehbaren oder unabwendbaren" Ereignisses ausgegangen werden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen (im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag) nicht den Tatsachen entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen der entschiedenen Sache, der Rücküberstellung körperlich und psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat, als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die in diesem Erkenntnis jeweils an entsprechender Stelle angeführte umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.