W106 2000674-1•BVwG W106 2000674-1
W106 2000674-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014
Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Beschwer, Verfahrenseinstellung
W106 2000674-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als
Einzelrichterin in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde der Amtsrätin XXXX, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Mehrleistungszulage, beschlossen:
A)
1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Finanzamt Waldviertel (Standort XXXX).
Mit Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 21.09.2012 wurde das bisher festgesetzte Pauschale für die der Beamtin gemäß § 18 GehG gebührende Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten mit Null neu bemessen. Dagegen erhob die BF am 01.10.2012 fristgerecht Berufung.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2013 erhob die BF infolge Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte folgende Anträge:
Der Verwaltungsgerichtshof wolle
in Stattgebung der Berufung vom 01.10.2012 den Bescheid vom 21.09.2012 ersatzlos beheben, mit der Folge, dass die Mehrleistungszulage der BF nicht mit Null neu bemessen werde. Als Vollzugsbehörde wolle die belangte Behörde bestimmt werden. Weiters wolle der BF zu Handen ihres Vertreters der gesetzliche Aufwandersatz samt Gebühr von € 240,-- zugesprochen werden.
Mit Verfügung vom 01.07.2013 räumte der VwGH der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Verfügung ist der belangten Behörde nachweislich am 04.07.2013 zugegangen.
Mit Schreiben vom 27.09.2013 ersuchte die belangte Behörde um Erstreckung der Frist bis zum 31.12.2013. Mit Verfügung vom 03.10.2013 verlängerte der VwGH die Nachfrist bis zum 31.12.2013.
Mit Schreiben an den VwGH vom 03.01.2014 legte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Abschrift des an die BF ergangenen Bescheides vom 18.12.2013, GZ BMF-321301/0009-I/1/2013 vor. Der Bescheid wurde der BF zu Handen ihrer Vertretung am 19.12.2013 zugestellt.
Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 - VwGbk-ÜG ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der ihr vom VwGH gesetzten Nachfrist von drei Monaten und einer Erstreckung der Frist um vier Wochen, welche zusammen gerechnet ab dem 08.08.10.2013 am 08.12.2013 geendet hat, den versäumten Bescheid nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
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