BVwG W106 1414568-1

W106 1414568-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W106 1414568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1414568.1.00

Spruch

W106 1414568-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 09 16.003-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 24.12.2009 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, stellte im Rahmen der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 25.12.2009 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er wolle sein Geburtsdatum nunmehr richtig stellen. Er sei nicht am XXXX sondern am XXXX in XXXX im Iran geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi, er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. In XXXX habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt als Schuhmacher gearbeitet. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan nannte der Beschwerdeführer das Dorf Chehl Baghtu-e Pashi, Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni.

Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein älterer Bruder seien vor etwa zweieinhalb Jahren in Afghanistan getötet worden. Seine Mutter sowie seine beiden jüngeren Brüder und seine beiden Schwestern seien im Iran aufhältig. Näheres sei derzeit unbekannt, da kein Kontakt zur Familie bestehe.

Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, vor etwa einem Jahr sei er mit seiner Mutter und seinen noch lebenden Geschwistern vom Iran nach Afghanistan gefahren, um dort nach dem verschollenen Vater und dem älteren Bruder zu suchen. Zuerst seien sie in der Grenzstadt Herat gewesen, danach seien sie nach Jaghori gefahren, und als sie erfahren hätten, dass der Vater und der Bruder von einem Onkel väterlicherseits getötet worden seien, seien sie über Herat wieder in den Iran nach XXXX geflüchtet. Dort habe der Beschwerdeführer noch sechs bis sieben Monate gelebt, bis ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, weshalb er schlepperunterstützt auf dem Landweg über den Iran und die Türkei letztlich bis nach Österreich gelangt sei. Die schlepperunterstützte Ausreise habe insgesamt acht bis neun Monate gedauert und habe etwa 6.000,-- bis 7.000,-- US$ gekostet.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater und mein Bruder [sind] vor ca. zweieinhalb Jahren nach Jaghori gefahren, um dort auf unserem Grundstück ein Haus zu bauen. Wir hatten ca. zwei Monate telefonischen Kontakt zu meinem Vater. Der Kontakt riss plötzlich ab und wir wussten nicht, was mit unserem Vater los ist. Vor ca. einem Jahr bin ich dann mit meiner Mutter und meinen Geschwistern nach Afghanistan [gefahren], um nach meinem Vater und meinem Bruder zu suchen. Als wir in Jaghori ankamen, haben uns die Dorfbewohner gesagt, dass meine Onkel meinen Vater und meinen Bruder getötet hätten. Ich ging dann zu meinem Onkel XXXX und stellte ihn zur Rede. XXXX hat uns unsere Grundstücke weggenommen. Er gab zu, dass er meinen Vater und meinen Bruder getötet hat. Er griff mich mit einem Messer an und wollte mich umbringen. Ich konnte jedoch flüchten. Ich begab mich zu meinem Onkel mütterlicherseits, wo sich meine Mutter und meine Geschwister aufhielten. Von dort flüchteten wir dann gemeinsam in den Iran. Dort konnte ich auch nicht bleiben, weil ich illegal war und es drohte mir die Abschiebung nach Afghanistan."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Onkel getötet zu werden. Die Polizei habe ihm auch nicht helfen können. Die Polizei unternehme nichts und der Onkel habe Einfluss auf die Polizei.

Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 26.01.2010 lässt sich entnehmen, dass sich zusammenfassend auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16 Jahren oder älter ergebe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Bei der Einvernahme am 07.04.2010 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Mitarbeiters der Caritas als gesetzlichen Vertreter an, er habe gegen die anwesenden Personen keine Einwände und verstehe den Dolmetscher gut. Er sei psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Beweismittel habe er keine. Er sei im Verfahren auch nicht anwaltlich vertreten und habe keinen Zustellbevollmächtigten. Nachgefragt, ob seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechend seien, bejahte er das.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara und Schiit. In Afghanistan habe er keine Adresse. Er habe schon in Afghanistan gelebt, aber nicht an einer eigenen Adresse, sondern bei Freunden, Verwandten und in Hotels. Nachgefragt zu etwaigen Dokumenten gab der Beschwerdeführer an, er habe noch nie einen Reisepass besessen und habe auch sonst keine identitätsbezeugenden Dokumente. Sein iranischer Ausweis sei ihm abgenommen worden. Aus dem Iran sei er freiwillig ausgereist. Es sei richtig, dass er im Iran geboren worden und dort zur Schule gegangen sei. Er habe dort von 1372 bis 1388 (2009) gelebt. Am XXXX sei er geboren worden. Das wisse er deshalb so genau, weil ihm das seine Mutter gesagt habe. Im iranischen Ausweis sei auch dieses Geburtsdatum gestanden.

Zu seiner Familie gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, seine Eltern seien beide in Ghazni geboren. In Afghanistan würden noch zwei Onkel mütterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits mit deren Familien leben. Alle seien in Jaghori in der Provinz Ghazni aufhältig. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiter, er sei im Iran Schüler gewesen und habe danach bei einem Schuster gearbeitet, und zwar bis zu seiner Ausreise. Die wirtschaftliche Lage sei nicht gut und nicht schlecht gewesen. Die Frage nach Problemen im Iran verneinte er. Zur wirtschaftlichen Lage seiner Verwandten in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe ein Lebensmittelgeschäft. Alle hätten eigene Häuser und würden ein normales Leben führen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung.

Befragt nach seinem Ausreiseentschluss erklärte der Beschwerdeführer, er habe das vor etwa einem Jahr und vier Monaten beschlossen. Er habe den Iran verlassen, weil sein Vater und sein Bruder verschollen gewesen seien. Deshalb sei er nach Afghanistan gegangen. Er könne nunmehr nicht mehr im Iran leben, denn wenn man einmal seine Papiere abgegeben habe, sei es vorbei. Dann könne man dort nicht mehr leben. Wiederholend schilderte er, dass er zuerst zwei Monate in Herat gelebt habe und dann für zwei Wochen nach Jaghori gegangen sei. Dann sei er wieder für zwei Wochen nach Herat zurückgekehrt und habe einen Schlepper gesucht, der ihn in den Iran bringe. Letztlich sei er schlepperunterstützt vom Iran in die Türkei und weiter bis nach Österreich gelangt. Es sei mit dem Schlepper vereinbart worden, dass er nach Europa gebracht werde. Dafür habe er 6.000,-- bis 7.000,-- US$ bezahlt. Zur Frage, woher das Geld gestammt habe, meinte der Beschwerdeführer, etwas Geld hätten sie ausgeborgt und der Rest sei die Kaution für ihr Haus im Iran gewesen. Nachgefragt, ob er also schon gewusst habe, dass er nach Europa reisen werde, als er den Iran verlassen habe, bejahte er das.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann mehrere Fragen gestellt, sodass er angab, er sei weder Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation gewesen. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe in der Heimat auch keine Straftat begangen. Ebenso wenig sei er polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt worden. Zu etwaigen Inhaftierungen gab der Beschwerdeführer an, er sei nur einmal im Alter von etwa 14 Jahren im Iran für drei Monate in Haft gewesen und zwar im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Aufgefordert, möglichst ausführlich und konkret seine Asylgründe zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer, er könne in Afghanistan nicht leben. Näher führte er aus: "Es ging um Grundstücke. Mein Onkel hat diese Grundstücke in Besitz genommen und hat meinen Vater und meinen Bruder getötet. Er hat auch mir gedroht. Er hat gesagt, dass er keinen von unserer Familie am Leben lassen wird."

Befragt, wann der Vater und der Bruder getötet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, als die beiden nach Afghanistan gegangen seien, habe die Familie nur zwei Monate mit ihnen telefonischen Kontakt gehabt. Wann genau sie umgebracht worden seien, wisse er nicht. Der Onkel väterlicherseits namens XXXX habe die Tat zugegeben. Nachgefragt, ob die Polizei eingeschaltet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei unternehme nichts. Der Onkel habe mit der Polizei gemeinsame Sachen gemacht. Der Sohn des Onkels namens XXXX sei auch bei der Polizei. Vorgehalten, weshalb er sich nicht an die Dorfältesten gewandt habe, um die Grundstücksstreitigkeiten zu schlichten, entgegnete der Beschwerdeführer, die hätten auch nichts machen können.

Zur Frage, wo seine Mutter und seine vier Geschwister leben würden, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien in XXXX im Iran aufhältig. XXXX sei ein Dorf. Er habe aber keinen Kontakt zu seiner Mutter. Als er weggegangen sei, hätten sie dort gelebt. Ob sie jetzt noch dort seien, wisse er nicht, er gehe aber davon aus. In XXXX sei eine Hühnerfarm, in der seine Mutter arbeite. Dort gebe es für die Mutter und die Geschwister ein Zimmer. Die Geschwister würden nicht zur Schule gehen, weil das finanziell nicht möglich sei und es dort keine Schule gebe. Als der Beschwerdeführer zur Schule gegangen sei, habe die Familie noch Papiere besessen.

Vorgehalten, weshalb seine Onkel [mütterlicherseits] ohne Probleme in Afghanistan leben könnten, obwohl sie doch genauso von den Grundstückstreitigkeiten betroffen sein müssten, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien dem Onkel [väterlicherseits] untergeordnet und deshalb könnten sie nichts machen. Der Beschwerdeführer aber habe den Onkel [väterlicherseits] zur Rede gestellt und er habe zugegeben, dass er den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers getötet habe. Er habe dann auch gesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer dasselbe machen werde, wenn er die Grundstücke beanspruchen sollte. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er also nur dann Probleme habe, wenn er die Grundstücke beanspruche, worauf er meinte, das sei aber sein Recht. Ohne Grundstücke könne er in Afghanistan nicht leben.

Zur Frage, wo sein Vater und sein Bruder beerdigt worden seien, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er das nicht wisse. Er könne nicht sagen, was der Onkel mit ihnen gemacht habe. Die Dorfleute hätten dem Beschwerdeführer auch erzählt, dass der Onkel den Vater und den Bruder getötet habe. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, dass allenfalls Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität durchgeführt würden. Als sein Vater nach Afghanistan gegangen sei, sei der Beschwerdeführer zwischen 14 und 14 1/2 Jahren alt gewesen. Das sei damals vermutlich im Jahr 1384 (2005) oder 1385 (2006) oder doch 1387 (2008) gewesen. Vorgehalten, dass er jetzt 19 Jahre alt sein müsste, wenn er im Jahr 1384 14 oder 14 1/2 Jahre gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr erinnern.

Zur Frage, was in Jaghori passiert sei, als der Beschwerdeführer dort nach seinem Vater und seinem Bruder gesucht habe, schilderte er, dass sie zuerst in Herat gesucht hätten und dann erst nach Jaghori gefahren seien. Die Leute aus dem Dorf hätten dem Onkel mütterlicherseits und dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater und der Bruder ermordet worden seien. Der Beschwerdeführer habe das nicht geglaubt und sei zum Onkel [väterlicherseits] gegangen um ihn zur Rede zu stellen. Daraufhin habe der Onkel es zugegeben, habe den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Er sei dann ins Krankenhaus ins Dorf gegangen. Beim Onkel [väterlicherseits] sei der Beschwerdeführer alleine gewesen. Nachgefragt, wo der Onkel [mütterlicherseits] gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt. Er habe gedacht, dass der Beschwerdeführer nur der Neffe sei und ihm deshalb nichts passieren werde. Sonst habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse in Jaghori gab der Beschwerdeführer an, zwei bis drei Tage nachdem er angekommen sei, sei er bei seinem Onkel [väterlicherseits] gewesen und dann sei er für drei Tage im Krankenhaus gewesen. Nach dem Vorfall beim Onkel sei nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht in eine andere Region in Afghanistan gezogen, weil er nicht woanders leben könne. Nachgefragt, ob er aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer das. Er wolle sonst keine weiteren Fluchtgründe geltend machen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er nur, dass ihm sein Onkel [väterlicherseits] etwas antun werde, falls er Angst bekomme, dass der Beschwerdeführer etwas wegen der Grundstücke unternehme.

Zu seinem Alltag in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er lebe in einem Heim und bald beginne er mit einem Deutschkurs. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde sodann darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen abgeben könne. Nach Rückübersetzung seiner Angaben nahm der Beschwerdeführer geringfügige Korrekturen vor. Anschließend wurde ihm vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, im Spital gewesen zu sein, woraufhin er entgegnete, er habe nicht gedacht, dass das so wichtig sei. Weiter vorgehalten, dass er angegeben habe, er habe mit der Kaution für sein Haus im Iran die Schlepperkosten bezahlt und habe bei der Ausreise aus dem Iran bereits gewusst, dass er nach Europa reisen wolle, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine Probleme in Afghanistan noch gar nicht kennen habe können, erklärte der Beschwerdeführer noch einmal: "Als ich nach Afghanistan ging, hatte ich das Problem. Ich bin dann wieder zurück in den Iran und habe ja gewusst, dass ich ohne Papiere wieder zurückgeschoben werde nach Afghanistan. Deshalb habe ich es beschlossen."

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass selbst für den Fall, dass die Grundstücksprobleme tatsächlich bestünden, er jederzeit in einer anderen Region Afghanistans leben hätte können, zumal er zwei Monate in Herat verbracht habe und auch seine Onkel mütterlicherseits ohne Probleme in der Heimat aufhältig seien. Dazu erklärte er, die Onkel mütterlicherseits hätten mit den Grundstücken nichts zu tun. Zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative führte der Beschwerdeführer aus: "Wenn sie mich finden würden, dann würden sie mich töten. Ich habe außerdem niemanden dort und habe ja auch kein Geld dort. Mein Onkel wird mich auch suchen." Der Onkel könne ihn finden, er werde die Leute nach ihm fragen. Vorgehalten, dass er in Österreich auch niemanden bzw. kein Geld habe, entgegnete er, hier werde er vom Staat unterstützt. Wenn er einmal Papiere habe, könne er etwas lernen und arbeiten.

In der Stellungnahme vom 20.04.2010 verwies die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei und deshalb bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit besonderen Schwierigkeiten zu rechnen habe. Auch auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan wurde Bezug genommen und wurden dazu diverse Berichte zitiert. Abschließend wurde festgehalten, dass eine Rückkehr nach Afghanistan auch dem Kindeswohl nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widerspreche.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.07.2010, Zl. 09 16.003-BAG, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aus näher dargelegten Gründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Zudem merkte das Bundesasylamt an, dass selbst für den Fall, dass der behauptete Vorfall mit dem Onkel väterlicherseits tatsächlich stattgefunden habe, dieser nicht asylrelevant sei. Weitere Vorfälle habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlungen habe er sogar dezidiert ausgeschlossen.

Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Heimat betonte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nichts von einer wirtschaftlichen Notsituation berichtet habe. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann und könne am Erwerbsleben teilnehmen. Selbst wenn die Lage in seiner Heimatprovinz Ghazni angespannt sei, könne er beispielsweise in Herat oder Kabul leben.

Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, rügte das Vorhandensein wesentlicher Verfahrensmängel und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und verwies im Wesentlichen abermals auf die besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit. Zudem wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und festgehalten, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Dazu wurde auf entsprechende Berichte Bezug genommen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie sinngemäß die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. zumindest die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Dem im Akt befindlichen Abschlussbericht der Polizei vom 15.11.2010 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2010 in seiner Asylunterkunft an einem Raufhandel zwischen mehreren unbeaufsichtigten minderjährigen Asylwerbern beteiligt war.

Mit Schreiben vom 04.08.2011 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung vom 30.06.2010, eine Schulbesuchsbestätigung vom 31.01.2011 sowie eine weitere Deutschkursbestätigung vom 04.08.2011 vor und führte aus, dass er am 13.02.2011 getauft worden sei und nun der Evangelisch-freikirchlichen Gemeinde XXXX angehöre. Er besuche regelmäßig die Gottesdienste und sei auch in der Gruppe aktiv. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung vom 13.02.2011 sowie ein Schreiben des Pastoralassistenten seiner Gemeinde vor. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2010 regelmäßig die persische Gruppe der Gemeinde besuche, die sich wöchentlich samstags treffe. Der Pastoralassistent habe den Beschwerdeführer im Herbst 2010 im Rahmen von Taufgesprächen näher kennen gelernt. Da der Beschwerdeführer immer besser Deutsch verstehe und spreche, nehme er nun manchmal auch an den Gottesdiensten am Sonntagvormittag teil und wachse so immer mehr in die Gemeinschaft hinein. Zudem helfe er gemeinsam mit anderen Mitgliedern aus der persischen Gruppe immer wieder bei diversen praktischen Arbeiten im Gemeindezentrum mit.

Mit Schreiben vom 27.09.2013 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung vom 28.10.2011, eine Deutschkursbestätigung vom 14.12.2011 sowie eine Bestätigung über den Besuch des Kurses "Grundbildung für jugendliche MigrantInnen" vom 16.02.2012 vor.

Der Asylgerichtshof nahm in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Ermittlungen betreffend die vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers vor. Zu diesem Thema wurde am 25.02.2014 auch ein vorbereitender Schriftsatz mit Ergänzungen zur Konversion eingebracht.

Am 26.02.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"BF: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente und fühle mich in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Ich spreche mittlerweile ein wenig Deutsch.

ER: Sie wurden am 24. und 25.12.2009 nach Ihrer Einreise bei der Polizei einvernommen. Am 07.04.2010 war die Einvernahme vor dem BAA. Haben Sie vor der Polizei und dem BAA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

ER: Sie haben auch den Dolmetscher bei der Polizei und beim Bundesamt gut ohne Verständigungsprobleme verstanden?

BF: Ja. Die Einvernahmen wurden mir rückübersetzt und ausgefolgt.

ER: Ist der auf dem Ausweis nach dem Asylgesetz angeführte Name und das dortige Geburtsdatum richtig?

BF: Ja. Ich führe XXXX seit der Geburt als Name. Andere Namen führe ich nicht.

ER: Haben Sie mittlerweile andere Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland?

BF: Nein.

ER: Welchen Familienstand haben Sie?

BF: Ich bin ledig. Ich habe keine Kinder.

ER: Welcher Volksgruppe und welcher Konfession gehören Sie an?

BF: Ich bin evangelischer Christ. Ich bin Hazara. Vorher war ich Schiit. Ich bin afghanischer Staatsbürger.

ER: Haben Sie zu dem Bisherigen Fragen?

BF: Nein.

ER: Im August 2011 haben Sie zwei Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Haben Sie seitdem weitere Deutschkurse besucht?

BF: Ich habe seit 2011 mehrere Deutschkurse und Vorbereitungskurse zum Hauptschulabschluss besucht. Ich habe den Hauptschulabschluss noch nicht.

ER: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Nein.

ER: Haben Sie einen Freundeskreis oder Verwandte in Österreich?

BF: Familienangehörige habe ich hier nicht. Ich habe afghanische und österreichische Freunde.

ER: Sie sind nach Österreich illegal eingereist?

BF: Ja.

ER: Hatten Sie jemals ein anderes Aufenthaltsrecht, als jenes auf das Asylverfahren gegründet?

BF: Nein.

ER: Wurden Sie von einem Gericht in Österreich verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot belegt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

ER: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Dari. Ich kann lesen und schreiben in Dari. In Deutsch ebenso.

ER: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise zuletzt gewohnt?

BF: Im Iran.

ER: Wo lebt Ihre Familie derzeit?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister leben in XXXX/Iran.

ER: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja. Ich habe zuletzt vor ca. zwei Monaten telefonischen Kontakt mit meiner Familie gehabt. Meiner Familie geht es gut.

ER: Leben sie illegal im Iran?

BF: Illegal lebt die Familie im Iran.

ER: So lange illegal im Iran zu leben, das ist möglich?

BF: Die Frauen und Kinder bekommen nicht so oft Probleme wie Jugendliche und erwachsene Männer.

ER: Sie haben dem Asylgerichtshof im August 2011 mitgeteilt, dass Sie am 13.02.2011 getauft wurden und der Evangelischen Freikirchlichen Gemeinde XXXX angehören. Sie wurden getauft. Sie haben eine Taufbestätigung vorgelegt und ein Schreiben des Pastoralassistenten Herrn XXXX wurde vorgelegt. Gehören Sie noch dieser Gemeinde an?

BF: Wir sind eine persisch-sprechende Gemeinde in der Freikirchlichen Gemeinde. Der Leiter der persischen Gruppe ist nach XXXX gezogen, er war ein Österreicher mit persischer Abstammung. Ich bin dann zur Internationalen Baptistengemeinde XXXX übergewechselt. Das ist am XXXX.

ER: Hat der BF bei Ihnen um Aufnahme in die Baptistengemeinde angesucht?

BFV: Ja. Man muss ansuchen und ein gottgefälliges Leben führen. Man muss am Gemeindeleben teilnehmen. Der BF hat um Aufnahme in die Internationale Baptistengemeinde XXXX ersucht.

ER: Sie haben sich vom Islam zur Gänze abgewendet?

BF: Ja.

VR: Warum?

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich Interesse für das Christentum. Ich wurde in eine Kirche mitgenommen. Ich bekam erste Kontakte zum Christentum und zum christlichen Glauben. Ich habe gemerkt, wie die Leute nett sind. Ich habe dann Interesse an dem Christentum bekommen. Ich habe den Weg zu Gott gefunden. Das Interesse zum Christentum ist von Tag zu Tag größer geworden.

ER: Besuchen Sie kirchliche Veranstaltungen oder Messen regelmäßig?

BF: Ja. Wenn es mir möglich war, habe ich einmal in der Woche den Gottesdienst besucht. Wenn ich Zeit habe, gehe ich regelmäßig und wöchentlich zu den Gottesdiensten und auch nehme ich an den Veranstaltungen teil.

ER: Welche Veranstaltungen gibt es?

BF: Ich habe bei Weihnachtsfeierlichkeiten teilgenommen. Wenn eine Veranstaltung organisiert wird und ich Zeit habe, gehe ich dorthin.

ER: Helfen Sie auch in der Gemeinde mit?

BF: Ja, wenn ich helfen kann, dann gerne.

BFV: Ich habe den BF schon beim Kirchen-Kaffee gesehen. Er hilft dabei mit. Er ist ein hilfsbereiter Mann und hilft bei Kirchen-Kaffee und dergleichen mit.

BF: Bei der Freikirche habe ich in der früheren Gemeinde auch schon mitgeholfen, wenn ich zum Beispiel auf der damaligen Baustelle gebraucht wurde.

ER: Wie groß ist ungefähr diese afghanische Gruppe, in welcher Sie sich befinden?

BF: Diese Gruppe besteht aus 60 Personen.

BFV: Das sind Österreicher. Auch Leute von verschiedenen anderen Ländern. Einige Personen haben schon Asyl. 40 bis 50 Leute sind aus dem Iran in der Gruppe und 20 Afghanen und 12 Staatsangehörige der Russischen Föderation.

ER: Weiß Ihre Mutter, dass Sie konvertierten?

BF: Nein.

ER: Was haben Sie zu befürchten, wenn Sie ihr das sagen?

BF: Wenn jemand zu einer anderen Religion konvertiert, wird er von der Familie ausgestoßen. Ich habe Angst, dass meine Mutter mit mir nichts mehr zu tun haben möchte. Meine Mutter weiß nicht so viel über das Christentum. Ich möchte sie soweit informieren, dass sie auch vielleicht konvertiert.

ER: Ist das ein Thema im Moment?

BF: Derzeit nicht.

ER: Was hätten Sie zu erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Für denjenigen, der aus dem Islam austritt und eine andere Religion annimmt, besteht die Todesstrafe.

ER: Haben Sie Fragen oder Stellungnahmen zum Bisherigen?

BF: Nein.

BFV: Ich wollte hinzufügen, dass es Grundstücksstreitigkeiten häufiger in Afghanistan gibt.

ER: Es geht nur zum Thema Konversion. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BFV: Ich bin überzeugt, dass es keine Scheinkonversion ist. Dies sehe ich aus den Gesprächen, die ich mit dem BF führte.

ER: Bitte schildern Sie kurz Ihre ursprünglichen Fluchtgründe. Warum sind Sie aus Afghanistan und dem Iran nach Österreich geflohen?

BF: Als mein Vater und mein Bruder einmal aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wollte mein Onkel väterlicherseits ihnen die Grundstücke nicht zurückgeben. Sie hatten Grundstücke, bevor sie in den Iran gingen. Ich weiß nicht, ob auf dem Grundstück ein Haus stand. Nachdem mein Bruder und mein Vater aus dem Iran nach Afghanistan kamen, um das Grundstück an sich zu nehmen, wollte ihnen mein Onkel väterlicherseits das nicht zurückgeben. Dann ist es zu einem Streit gekommen. Ich habe dann immer gehört, dass mein Onkel väterlicherseits meinen Vater und meinen Bruder umgebracht hat.

ER: Wann haben Sie das erfahren?

BF: Vor etwa 6 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich im Iran. Ich habe das im Iran von den Verwandten erfahren, welche dort waren.

ER: Sie haben vor dem BAA ausgesagt, dass Sie, nachdem Sie von Ihrem Vater nichts mehr gehört haben, sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Ich habe gehört, dass die beiden von meinem Onkel getötet wurden. Ich bin nach Afghanistan gegangen, um das selbst herauszufinden. Meine Familie ging mit. Wir sind über Herat nach Afghanistan zurückgefahren. Dort waren wir nicht sehr lange. Wir waren dort ca. zwei bis drei Wochen. Wir haben dann Probleme mit dem Onkel väterlicherseits bekommen. Er sagte mir, dass er meinen Vater und meinen Bruder getötet hat, er drohte mir auch, dass er mich auch umbringt. Er hat mich auch mit einem Messer verletzt.

ER: War das am selben Tag?

BF: Wir waren bei ihm. Ich meine damit meinen Onkel mütterlicherseits und mich. Wir waren bei meinem Onkel im Heimatdorf. Wir wollten von dort weggehen. Er ist uns nachgelaufen und hat er uns mit einem Messer attackiert. Meine Mutter war im Haus meines Onkels mütterlicherseits in Jaghori. Ich habe bei meiner ersten Einvernahme von diesem Messer nichts erzählt. Das war mir nicht wo wichtig. Bei der zweiten Einvernahme habe ich davon erzählt.

BFV: Gibt es noch eine Narbe?

BF: Ja.

ER: Haben Sie sich dann verarzten lassen?

BF: Eine richtige ärztliche Behandlung habe ich nicht bekommen. Es wurde genäht.

ER: Hat das ein Arzt gemacht?

BF: Der dort anwesende Arzt hat das gemacht.

ER: Waren Sie im Krankenhaus?

BF: Es war ein Haus. Ich bin hinein gegangen und wurde genäht. Es war kein Krankenhaus.

(BF zeigt die Narbe).

ER: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Ich musste dort ein paar Tage im Haus meines Onkels mütterlicherseits verbringen. Ich war dort ca. eine Woche. Ich musste warten, bis ich mit der Narbe einigermaßen keine Probleme hatte. Dann mussten wir von dort flüchten, weil wir große Angst hatten, dass mein Onkel väterlicherseits uns etwas antun könnte. Der Onkel väterlicherseits hat Bekannte bei der Regierung.

ER: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister und ich sind von Jaghori/Herat in den Iran gegangen. Meine Mutter und meine Geschwister mussten im Iran bleiben.

ER: Sie sind nach XXXX gegangen?

BF: Das war ein anderes Dorf. Ich hatte Probleme.

ER: Haben Sie dort gleich Unterkunft gefunden?

BF: Nach einiger Zeit haben wir dort ein Zimmer gefunden. Meine Mutter konnte dort arbeiten, um für den Unterhalt meiner Geschwister zu sorgen. Sie mussten dort bleiben. Ich hatte Angst, dass mich die iranischen Behörden festnehmen und nach Afghanistan abschieben, da ich mich dort illegal aufgehalten hatte. Aus diesem Grund habe ich den Iran verlassen und bin ich nach Europa gekommen.

ER: Die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Afghanistan sind ein wichtiger Bestandteil für die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, was die Sicherheitslage in Afghanistan betrifft. Auf das Kapitel Christen und Konversionen zum Christentum wird besonders hingewiesen, S 61 des Berichtes.

o) Aktueller Bericht vom 28. Jänner 2014

Der Dolmetscher übersetzt den Bericht.

Dem BF wird ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2014 zur Kenntnis gebracht. Der Teil über die Konversion zum Christentum, S 61 und der Teil über die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, S 30, wird dem BF in Übersetzung zur Kenntnis gebracht.

ER: Haben Sie Fragen zu diesem Teil? Möchten Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Staatendokumentation wird insofern ergänzt, dass es Todesurteile in der Form gibt, dass konvertierte christliche Personen als vogelfrei erklärt werden und die Leute, die einen Christen umbringen, straffrei gestellt werden. Es ist 2010 im Noori-TV ein Video über eine Taufe in Afghanistan gezeigt worden. Auf Grund dessen wurde von drei Personen im Parlament verlangt, dass sie zum Tode verurteilt werden. Von diesen drei Personen, hat eine Person in Österreich gelebt. 2010 hat es auf Grund dieses Filmes größere Demonstrationen im Distrikt Jaghori gegeben. Der BF versteht so gut Deutsch, dass er meine Äußerungen verstanden hat.

ER: Wird eine Frist zur Stellungnahme beantragt?

BF: Nein.

ER: Gibt es noch weitere Beweisanträge?

BF: Nein.

ER: XXXX haben Sie bei der ersten bzw. zweiten Einvernahme als Ihre Geburtsdaten angegeben. Was stimmt nun?

BF: XXXX ist mein Geburtsdatum."

Nach Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründungen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde in XXXX im Iran geboren. Seine Familie stammt aus dem Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt vor seiner Ausreise im Iran, wo sich nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister aufhalten.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Identitätsnachweise nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte das tatsächliche Alter; laut Gutachten zur Altersfeststellung war der Beschwerdeführer aber zum Untersuchungszeitpunkt Anfang 2010 mindestens 16 Jahre alt.

Der Beschwerdeführer verließ Mitte 2009 den Iran. Er stellte am 24.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer in eine Kirche mitgenommen, lernte so eine christliche Gemeinde kennen und entwickelte Interesse am Christentum. Er besuchte seit Frühjahr 2010 regelmäßig vor allem die persische Gruppe der Evangelisch-freikirchlichen Gemeinde XXXX, nahm an Taufgesprächen teil und wurde dort am 13.02.2011 getauft. Ende 2012 zog der Leiter der persischen Gruppe nach XXXX, sodass sich die Gruppe spaltete und der Beschwerdeführer sich in der Folge an die Internationale Baptistengemeinde XXXX wandte. Der Beschwerdeführer nimmt aktiv an den stattfindenden Gottesdiensten und Veranstaltungen in seiner Gemeinde teil und hilft beispielsweise beim Kirchen-Kaffee mit. In seiner früheren Gemeinde engagierte er sich auf der damaligen Baustelle, wann immer er gebraucht wurde. Der Beschwerdeführer feiert christliche Feste, wie etwa Weihnachten. Seiner Mutter hat der Beschwerdeführer bisher noch nicht erzählt, dass er sich vom Islam abgewandt hat, da er befürchtet, aus der Familie ausgestoßen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und beherrscht die deutsche Sprache mittlerweile in einem Ausmaß, das es ihm ermöglicht hat, Vorbereitungskurse zum Hauptschulabschluss zu besuchen.

Der Wahrheitsgehalt und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten in seiner Heimatprovinz Ghazni können dahingestellt bleiben.

Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014, Seite 30)

Zur Situation von Christen bzw. Konvertiten in Afghanistan:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).

Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.4.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.7.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.1.2012-30.1.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014, Seite 61)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen und sonstigen Verhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Sein dargelegtes Interesse für das Christentum, die Beteiligung an christlichen Veranstaltungen, die stattgefundene Taufvorbereitung und, dass er sich mit praktischen Tätigkeiten in der Evangelisch-freikirchlichen Gemeinde XXXX und nun in der Internationalen Baptistengemeinde XXXX einbringt, sind nicht zu widerlegen. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Taufe durch eine Urkunde, nämlich die Taufbestätigung vom 13.02.2011 belegen, deren Echtheit und Authentizität nicht in Zweifel gezogen wird. Weiters vermochte er seine Mitwirkung in seiner christlichen Gemeinde durch Bestätigungsschreiben zu belegen. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Durch Bestätigungen der Leitung der Evangelisch-freikirchlichen Gemeinde XXXX und der Baptistengemeinde XXXX sowie des bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Vertretungsvollmacht ausgewiesenen - in der Ehrenamtlichenarbeit der Diakonie tätigen - Vertreters werden die Angaben des Beschwerdeführers gestützt.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und zur Situation von Christen bzw. Konvertiten in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen bzw. Konvertiten in Afghanistan ist eine öffentliche Religionsausübung zum Christentum Konvertierter dort nicht möglich. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam angesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die drohenden Sanktionen erreichen damit jedenfalls asylrelevante Intensität.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Übergriffe zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zl. C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.