W202 1420015-2•BVwG W202 1420015-2
W202 1420015-2Tribunal administratif fédéral25 févr. 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W202 1420015-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2013, Zahl 1105.639-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er homosexuell sei und seine große Liebe XXXX geheiratet habe. Sie hätten zusammen gewohnt. Leute aus dem Dorf seien in die Stadt gekommen, um Milch zu verkaufen und hätten gemerkt, wo sie gewohnt hätten. Sie hätten ihnen gedroht, sie umzubringen. Sie hätten die Stadt verlassen und seien nach XXXX gefahren. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was dann passiert sei, aber er glaube, sie seien im Fernsehen ausgestrahlt worden. Dann hätten sie alle nur mehr schief und böse angeschaut. Eines Abends sei sein Mann nicht mehr zurück nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass jemand im Basar verprügelt worden sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Mann das gewesen sei. Bis heute wisse er nicht, wo er sei. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr zurück nach Hause, weil seine Familie gegen ihn sei und deshalb habe er Indien verlassen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von den Leuten umgebracht zu werden.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?
AW: Nein.
LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?
AW: Ich habe einen Führerschein, wo sich der befindet weiß ich aber nicht. Sonstige Dokumente habe ich nicht.
LA: Welcher Volksgruppe gehören sie an?
AW: Khalon.
LA: Welche Religion haben sie?
AW: Sikh.
LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?
AW: Ich wohnte in XXXX in einer Mietwohnung und weiß die genaue Adresse nicht. Das war in der XXXX in XXXX. Dort wohnte ich von Ende Juni 2010 bis Mitte August 2010, also zehn bis fünfzehn Tage. Danach bin ich mit meinem Partner nach XXXX gezogen, dass ist eine Touristenstadt, wo ich auch zehn bis fünfzehn Tage wohnte. Dann bin ich alleine nach Delhi gezogen für einen Monat. Von Dehli fuhr ich nach Hyderabad, dort wohnte ich ca. eineinhalb bis zwei Monate. Danach war ich wieder für einen Monat in Dehli und habe danach das Land in der ersten Jännerwoche 2011 verlassen. Geboren bin ich im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, wobei es sich um mein Elternhaus handelt indem ich bis zum Juni 2010 wohnhaft war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur an den genannten Adressen wohnhaft und aufhältig war, ich war nie woanders aufhältig.
LA: Mit wem haben sie dort in ihrem Elternhaus gewohnt?
AW: Mit meiner Mutter, mein Vater ist verstorben und meinem jüngeren Bruder. Sonst hat dort niemand gewohnt. Danach habe ich mit einem jungen zusammen gewohnt, den ich geheiratet habe. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit dem Jungen bis XXXX zusammen gelebt habe, danach nicht mehr.
LA: Wie waren ihre Lebensumstände?
AW: Durchschnittlich.
LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
AW: Meine Familie hat vier bis fünf Kila Land besessen und fünf bis sechs Kila habe ich dazugepachtet. Dieses Grundstück habe ich bebaut und von den Einkünften konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich diese Landwirtschaft bis zum Verlassen meines Heimatdorfes bewirtschaftet habe. Danach habe ich von den Erträgen gelebt, welche mir vom Großhändler schon im Vorhinein für meine Erträge der Landwirtschaft ausbezahlt wurden, ich habe ca. 90.000 Rupien erhalten.
LA: Wovon haben sie ihre Ausreise bezahlt?
AW: Meine Mutter war zwar böse mit mir, hat mich aber unterstützt. Sie hat meinen Grundbesitz belehnen lassen und hat diesen Betrag meinen Onkel gegeben und mein Onkel hat dann den Schlepper bezahlt. Einen Teil hat mein Onkel auch bezahlt. Ich habe ca. 400.000 Rupien Kredit für das Grundstück bekommen, 200.000 Rupien hat mein Onkel noch dazu gelegt.
LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?
AW: Keinen, ich bin Landwirt.
LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
AW: Nein.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
AW: Nein. Ich war nur Anhänger einer Sikh Partei. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Anhänger des Daljit Singh Bittu war. Das ist keine Partei, sondern eine Gruppierung die sich für die Sikh Religion einsetzt.
LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Ich bin traditioneller Sikh und ich glaube ich bin der erste, der mit Turban und Vollbart einen Mann geheiratet hat. Das hat in Indien großen Widerstand und Abneigung ausgelöst. Überall wo ich hinging erkannte mich die Leute. Ich weiß nicht genau, aber vielleicht wurde mein Bild im Fernsehen ausgestrahlt. Die Sikhs ließen mich nicht in Ruhe und wenn sie mich sahen gingen sie mit Säbeln und Dolche auf mich los. Das Leben wurde unerträglich und ich bin sicher, wenn ich dort geblieben wäre, hätte man mich umgebracht. Mit dem anderen konnte ich keinen Kontakt herstellen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass er nicht mehr auf dieser Welt verweilt. Das ist alles.
LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
AW: Nein.
LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
AW: Nein.
LA: Warum sprechen sie immer nur von "dem anderen", oder " der Junge". Ich dachte, sie wären verheiratet?
AW: Er hat mir viel Leid zugefügt, wegen ihm habe ich sogar ein Mädchen verlassen. Er war homosexuell und wollte immer nur das eine. Er wollte 24 Stunden Sex von mir.
LA: Frage wird wiederholt.
AW: Weil ich ihn jetzt hasse, deswegen nenne ich den anderen.
LA: Wie ist sein Name?
AW: XXXX.
LA: Sie hatten also ursprünglich eine Freundin?
AW: Ja.
LA: Wo haben sie diesen Jungen kennen gelernt?
AW: In der Schule. Er war ein Jahr unter mir, ich bin dann sitzen geblieben und dann waren wir in derselben Klasse.
LA: Wann wäre das gewesen?
AW: Das muss 1999 gewesen sein.
LA: Wann hätten sie das Mädchen verlassen?
AW: Die habe ich in der siebenten kennen gelernt. Weil ich sitzen geblieben bin, haben sich die anderen Kinder lustig über mich gemacht und mich nicht gemocht. Er war der einzige der lieb zu mir war und so wurde er mein Freund.
LA: Wie lange wären sie mit dem "Jungen" befreundet gewesen?
AW: Bis zur zehnten waren wir nur Freunde. 2001 habe ich die zehnte abgeschlossen. Drei bis vier Jahre nach der zehnten haben wir uns nur ab und zu gesehen, er war nämlich aus dem Nachbardorf. Danach wollte er mehr Kontakt und wir trafen uns öfters. 2005 habe ich dann erfahren, dass er homosexuell ist. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir 2009 intensiver befreundet waren, körperlichen Kontakt hatten wir erstmalig 2010.
LA: Wann konkret?
AW: Anfang Februar 2010.
LA: Hätten sie nachdem sie in der Schule sitzen geblieben wären, auch noch Mädchenfreundschaften gehabt?
AW: Mit einer.
LA: Wann und wie lange?
AW: Ca. drei oder vier Jahre, bis etwa 2002. Danach nicht mehr. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie Schluss gemacht hat, dies aus einem Missverständnis weil sie glaubte, dass ich ein Verhältnis mit einem anderen Mädchen hätte.
LA: Warum nicht?
AW: Ich habe keine mehr gefunden, ich war mit der Landwirtschaft beschäftigt.
LA: Sie sagten zuvor, dass sie wegen dem "Jungen" ein Mädchen stehen gelassen hätten, jetzt sagen sie, dass sie keine mehr gefunden hätten, darüber hinaus hätte das Mädchen Schluss gemacht. Bitte klären sie das auf.
AW: 2009 konnte ich das Mädchen wieder zu einer Beziehung überreden und sie glaubte mir.
LA: Wie lange hätte diese Beziehung gedauert?
AW: Sieben Monate bis ein Jahr.
LA: Wann 2009 hätte diese Beziehung begonnen?
AW: Anfang 2009.
LA: Wie soll ich mir das jetzt vorstellen, sie gaben gerade an, dass sie 2009 ein Mädchen zu einer Beziehung überredet hätten, wobei diese Beziehung beinahe ein Jahr gedauert hätten, gleichzeitig hätte sich die Beziehung zu dem "Jungen" intensiviert?
AW: So war es, deswegen hat mich das Mädchen 2009 verlassen, weil sie erfahren hat, dass ich eine Beziehung zu einem Mann hatte.
LA: Sie sagten doch, dass sie das Mädchen verlassen hätten, dies wegen dem "Jungen". Jetzt behaupten sie das Gegenteil?
AW: Wenn ich den Jungen verlassen hätte, hätte mich das Mädchen nicht verlassen, also habe eigentlich ich sie verlassen.
LA: Ab wann konkret wären sie mit dem "Jungen" ein Paar gewesen?
AW: Ende 2009 auch von meiner Seite, der andere hat mich schon vorher geliebt.
LA: Wann hätten sie geheiratet?
AW: Im Juni 2010.
LA: Weshalb hätten sie so schnell geheiratet, das Mädchen haben sie auch nicht geheiratet?
AW: Das Mädchen hat nicht einziges Mal gesagt, dass sie mich heiraten will.
LA: Diese Frage, bzw. einen Heiratsantrag, hätten sie auch stellen können, da müssen sie ja nicht warten, bis vom Mädchen etwas kommt.
AW: Sie hatte Angst, weil ihre Familie dagegen war.
LA: Und die Familie des "Jungen" war dafür?
AW: Doch, die hatten etwas dagegen.
LA: Was spricht dann dagegen, dass sie dem Mädchen einen Antrag gemacht hätten. Probleme mit der Familie hätte es so oder so gegeben?
AW: Ich habe ihr oft einen Antrag gemacht, sie hat aber immer nein gesagt.
LA: Und weil sie das Mädchen nicht heiraten hätte wollen oder können, haben sie einen Mann geheiratet oder wie soll ich mir das jetzt vorstellen. Da bestehen doch größere Hürden als wenn ich ein anderes heiratswilliges Mädchen zur Frau nehmen würde.
AW: Der Junge hat mich sehr unter Druck gesetzt, deswegen musste ich ihn heiraten.
AW: Erklären sie das näher.
AW: Er sprach nur mehr vom heiraten und ich mochte ihn ja.
LA: Wo ist dann da der Druck?
AW: Wenn man zu jemand andauernd immer dasselbe sagt oder verlangt, ist das Druck.
LA: Sie sagten auch zuvor, dass sie ab 2002 keine Freundin mehr gehabt hätten, weil sie mit der Landwirtschaft beschäftigt gewesen wären, dann plötzlich hätten sie 2009 ihre ehemalige Freundin erneut zu einer Beziehung überreden können.
AW: 2009 hatte ich das Gefühl, dass ich das Mädchen doch sehr mag.
LA: Warum sagen sie dann, dass sie aufgrund ihrer Landwirtschaft keine Möglichkeiten mehr gehabt hätten.
AW: Ich habe keine gesucht und keine mehr gefunden.
LA: Worin konkret liegen jetzt ihre Probleme?
AW: Die Leute lassen mich einfach nicht in Ruhe leben. Zwei bis dreimal wurde ich auch angegriffen.
LA: Schildern sie dies im Detail.
AW: Einmal in XXXX, dann in XXXX, da war ich im Haus und merkte, dass ein Junge angegriffen worden ist.
LA: Ich fordere sie nochmals auf, diese Angriffe im Detail zu schildern.
AW: In XXXX waren ich und der Junge mit einem Motorrad unterwegs zum Bazar. Vielleicht hat uns jemand gesehen. Nach einer halben Stunde merkte ich, dass zehn bis zwölf mit Säbeln und Messern bewaffnete Männer dort stehen. Das war in der Nähe unseres Hauses. Deshalb wendeten wir sofort mit dem Motorrad, die Männer liefen uns nach, konnte uns aber nicht mehr einholen. Dann fuhren wir nach XXXX. Nach drei oder vier Tagen in XXXX erfolgte der nächste Angriff. Dort hat mir jemand erzählt, dass gerade mein Junge von sechs bis sieben Männern bewaffnet mit Säbeln, verprügelt wird. Deshalb bin ich weggelaufen.
LA: Hätte es noch weitere Vorfälle gegeben?
AW: Nein.
LA: Also gab es jetzt nur zwei Vorfälle, wobei sie lediglich bei einem involviert gewesen wären?
AW: Ja.
LA: Warum sagen sie dann zwei bis drei Vorfälle, wenn es nur zwei gewesen wären?
AW: Das ist so üblich in der punjabischen Sprache.
LA: Hatten sie irgendwelche äußeren Erscheinungsmerkmale, dass sie ein Paar gewesen wären, wie etwa einen Ring oder ähnliches?
AW: Einen Ring hatten wir schon, aber daran konnte man nicht erkennen, das wir ein Paar sind. Ich glaube, dass es eine Fernsehausstrahlung oder ein Werbeposter gab.
LA: Was bitte sollte man im Fernsehen gesehen haben?
AW: Das kann ich nicht erklären, ich weiß nur, dass fast alle Sikhs davon wussten.
LA: Wenn sie es nicht erklären können, warum sagen sie das dann?
AW: Ich sagte, es ist möglich, ich habe lange nicht ferngesehen.
LA: Wo hätten sie ihre Ehe geschlossen?
AW: Bei Gericht in XXXX.
LA: Hatten sie Freunde mit oder waren sonst andere Personen dabei?
AW: Er hatte einen Freund mit, sonst war niemand dabei.
LA: Wie sollte man dann bitte ihre Verehelichung im Fernsehen ausstrahlen können.
AW: Wir habe dann beide unseren Familie bescheid gesagt.
LA: Was hat das mit dem Fernsehen zu tun?
AW: Alle wussten davon, ich kann es mir nicht anders erklären.
LA. Wie ihnen vermutlich bekannt ist, besteht das Fernsehen aus lebenden Bildern. Da bei ihrer Verehelichung niemand dabei gewesen wäre, was sollte man dann im Fernesehen gesehen haben.
AW: Wahrscheinlich wurde ein Foto gezeigt, dass ist aber nur ein Verdacht von mir.
LA: Tatsache ist, dass, wenn sie sich in einer Großstadt wie Delhi oder Mumbay nieder lassen, die Städte haben 12 Millionen EW, Mumbay 14 Millionen EW, hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemand erkannt.
AW: Überall gibt es Sikhs und so lange ich in Delhi war, war ich meistens zu Hause und nicht draußen.
LA: Und alle Sikhs haben gleichzeitig diesen angeblichen Fernsehbericht gesehen, bei dem man nichts sehen konnte?
AW: Wenn es etwas Neues und Interessantes gibt, verbreitet es sich sehr schnell. Kann sein, dass einige davon nichts wissen, ich habe ja nicht alle gefragt.
LA: Sie sprachen zuvor davon, dass ihre Beziehung zu dem Mädchen von Anfang 2009 an ca. sieben Monate bis ein Jahr gedauert hätte. Warum wissen sie dies nicht genauer, zumal unmittelbar darauf ihre Beziehung mit ihrem "Jungen" begonnen hätte.
AW: An mehr kann ich mich nicht erinnern.
LA: Warum nicht, dass wäre etwas wesentliches in ihrer Geschichte?
AW: Entweder Ende 2009 oder Anfang 2010 genauer weiß ich das nicht.
LA: Konkret können sie mir jetzt von keinen gegen sie gerichteten Übergriffen berichten?
AW: Wenn wir in XXXX kein Motorrad gehabt hätten, wäre ich jetzt nicht auf dieser Welt.
LA: Welche Marke hatte das Motorrad?
AW: Passion, Hero Honda Passion.
LA: In welchen Besitz stand das Motorrad?
AW: Wir haben es gebraucht gekauft, ich glaube, der Besitzer war mein jüngerer Bruder.
LA: Sie hätten das Motorrad gekauft und der Besitzer wäre ihr Bruder gewesen?
AW: Ja, in der Familie gehört es dann allen. Wir hatten es schon länger.
LA: Mit wir meinen sie also ihre Familie?
AW: Ja.
LA: Schildern sie mir den Übergriff auf ihren "Jungen".
AW: Ein Nachbar hat mir erzählt, dass mein Partner gerade von zehn bis zwölf Männern verprügelt wird. Sie hätten Schwerter und Dolche und er blutet schon aber sie lassen noch immer nicht von ihm ab.
LA: Was haben sie in der Situation gemacht?
AW. Ich bekam so große Angst, dass ich einfach weggelaufen bin.
LA: Ohne zumindest die Polizei zu verständigen?
AW: Ich war so durcheinander, dass ich an nichts denken konnte.
LA: Zu welcher Tageszeit wäre dieser Übergriff auf ihren Partner erfolgt?
AW: Gegen 21.00 Uhr.
LA: Wo wollte ihr Partner hin gehen?
AW: Er ist zum Bazar gegangen, er war schon lange weg.
LA: Was konkret wäre ihnen von ihrem Nachbar erzählt worden?
AW: Er sagte, zehn bis zwölf Männer schlagen gerade deinen Partner und sie haben Schwerter und Dolche. Das ist alles.
LA: Warum haben sie dann bei ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie erfahren hätten, dass JEMAND im Bazar verprügelt worden wären, sie würden glauben, dass es sich um ihren Partner handeln würde. Jetzt sagen sie, dass sie konkret gewusst hätten, dass es sich um ihren Partner handeln würde. Warum haben sie dies nicht gleich so angegeben?
AW: Ich bin sechs Monate geschleppt worden, sie können sich nicht vorstellen, wie das war. Ich bin froh, dass ich nicht verrückt geworden bin. Ich habe fast sechs Monate nichts gegessen. Am Tage meiner ersten Einvernahme konnte ich nicht einmal richtig gehen.
LA: Dass erklärt aber nicht ihre widersprüchlichen Aussagen. Entweder wussten sie, dass es sich um ihren Partner gehandelt hätte, oder nicht.
AW: Das ist schon eine große Sache, dass ich bei der ersten EV die Fragen beantworten konnte. So fertig war ich.
LA: Nach diesem Vorfall hätten sie persönlich nochmals mit Vorfällen oder Übergriffen zu tun gehabt?
AW: Nein. Ich habe danach so aufgepasst, bin nur nachts gereist. Und weil es kalt war, nahm ich einen Schal über das Gesicht.
LA: Wann war dieser letzte, ihren Partner betreffenden, Vorfall?
AW: Ende Juli oder Anfang 2010.
LA: Seither hätten sie ihren Partner nicht mehr gesehen?
AW: Nein. Das war in XXXX.
LA: Offensichtlich war es ihnen möglich, in anderen Städten normal zu leben, sie waren unter anderem auch in Delhi aufhältig.
AW: Ich habe mich immer drinnen in den Wohnungen aufgehalten.
LA: Wie konnte sie ihre Versorgung sicherstellen, wenn sie immer drinnen waren?
AW: In der Nacht war ich immer einkaufen. Vier bis fünf Mal habe ich meine Unterkünfte gewechselt.
LA: Auch in der Nacht kann man Menschen erkennen.
AW: Nein, weil ich einen Schal umhatte.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Nein.
LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
AW: Nein.
LA: Wovon leben sie?
AW: Bundesbetreuung.
LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
AW: Nein, weder noch.
LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Mutter, mein Bruder und mein Onkel.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.06.2011, Zahl:
1105. 639-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.08.2013, Zahl C16 420.015-1/2011/6E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Am 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die
Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW: Ja.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.
Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja. Ich möchte aber noch zwei Korrekturen anbringen. Es steht, dass ich verheiratet bin, das stimmt aber nicht. Mein Heimatdorf wurde auch falsch protokolliert, ich komme aus dem Dorf XXXX.
LA: Sie haben bereits einen negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten, gegen den sie ein Rechtsmittel eingebracht haben. Diesem wurde vom AGH stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Daher ergibt sich heuteige Einvernahme, haben sie das verstanden.
AW: Ja.
LA: Wie geht es ihnen gesundheitlich.
AW: Ich arbeite als Zeitungszusteller und fahre mit einem Moped. Dabei kam ich zu Sturz und brach mir den rechten Arm. Sonst geht es mir gut.
LA: Können sie mir ihren Fluchtgrund nochmals kurz schildern.
AW: Ich hatte Probleme dort, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Den Rest habe ich schon gesagt.
LA: Sind sie mit der anwesenden Dolmetscherin einverstanden?
AW: Ja, ich möchte meine Gründe ausführen. Die Dolmetscherin kommt aus Indien und ich denke, sie kann meine Probleme verstehen. Ich hatte eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt. Ich möchte mich korrigieren, ich hatte keine sexuelle Beziehung, ich lebte lediglich mit einem Mann zusammen. Mein Mitbewohner war homosexuell, aber ich nicht. Ich hatte keine körperliche Beziehung zu dem Mann. Ich habe bereits vor zwei Jahren alles ausgesagt, ich leide an Erinnerungslücken. Ich habe als Zeitungszustelle und da kommen immer wieder Beschwerden, weil ich Adressen vergesse.
LA: Sie hatten also keinen sexuellen Kontakt und auch keine körperliche Beziehung mit einem Mann.
AW: Nein.
LA: Also mit einem Mann hatten sie noch die sexuelle Kontakte.
AW: Nein.
LA: Warum gaben sie dann bei ihrer Einvernahme am 14.06.2011 an, dass sie körperlichen Kontakt zu einem Mann hatten. So etwas vergisst man nicht.
AW: Es tut mir leid, ich habe damals eine falsche Aussage gemacht.
LA: Warum haben sie eine falsche Aussage gemacht.
AW: Ich dachte, dass ich aufgrund dieser Aussage Asyl oder sonst ein Bleiberecht bekommen werde.
LA: Also sind sie nicht homosexuell?
AW: Nein.
LA: Was hat sie dann veranlasst ihr Heimatland zu verlassen.
AW: Weil mein Mitbewohner homosexuell war haben meine Nachbarn gedacht, dass ich auch homosexuell sei. Danach habe ich einige Zeit in der Stadt XXXX gelebt, aber mein Ruf als homosexueller verfolgte mich und ich wurde auch ein bis zweimal dort geschlagen deswegen.
LA: Gab es sonst noch Vorfälle.
AW: Nein.
LA: Also hätten sie lediglich wegen dieser beiden Vorfälle ihr Heimatland verlassen?
AW: Ja.
Anmerkung: Der AW sagt zur anwesenden Dolmetscherin: Du kommst auch aus dem Punjab und du weißt genau, dass das keine Kleinigkeit ist, wenn man einen solchen Ruf hat.
LA: Sie hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Indiens nieder zu lassen, wie etwa in einer der Großstädte, um ihr Leben in Ruhe fortsetzen zu können. Dort würde sie niemand kennen und ihre Probleme wären gelöst.
AW: Ich war in XXXX (Anm. kleine Stadt). Dasselbe was in XXXX vorgefallen ist, ist auch in XXXX vorgefallen.
LA: Haben sie mir jetzt alle ihre Fluchtgründe genannt, oder gibt es noch weitere Probleme.
AW: Ja.
LA: Von wem wären sie geschlagen worden.
AW: Von Bewohnern.
LA: Wie oft wären sie wo geschlagen worden.
AW: Einmal in XXXX und einmal in XXXX. Ich habe mich auch in Delhi einen Monat lang aufgehalten. Danach war ich einige Zeit in Hydrabad. Überall wurde ich von meinen Problemen verfolgt.
LA: Woher sollte man wissen, welche sexuelle Orientierung sie hätten, bzw. woher sollte man von diesem Gerücht Kenntnis haben.
AW: Das kann ich nicht erklären. Es kann sein, dass es in einer Fernsehsendung veröffentlicht wurde.
LA: Wer sollte Interesse an ihrer sexuellen Orientierung haben, bzw. kann ich nicht nachvollziehen, dass dies ein Programm für das Fernsehen darstellen würde.
AW: Die Journalisten suchen nach solchen Geschichten.
LA: Welche Probleme hätten sie in Delhi gehabt.
AW: In Delhi hatte ich keine Probleme, es hat mir dort einfach nicht gefallen.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Nein.
LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
AW: Ich bin Zeitungszusteller und gehe dieser Beschäftigung legal nach. Davon kann ich auch meinen Lebensunterhalt bestreiten. Ich bin nicht in Bundesbetreuung.
LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
AW: Nein, weder noch. Ich habe aber Freunde.
LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
LA. Wer von ihrer Familie lebt in Indien.
AW: Meine Mutter und zwei Brüder die in meinem Elternhaus im Heimatdorf wohnen. In Österreich habe ich niemanden von meiner Familie.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.11.2013, Zahl: 11 05.639-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:
"...Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.
(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).
(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:
1994-2013, Stand 24.2.2013,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.32013)
Regionale Problemzonen
Punjab
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.
(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,
Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:
Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)
IFA
Allgemeines
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern.
Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.
(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012,
http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013)
Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)
...
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
...
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 6.3.2013)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass all jene Ausführungen, die den Beschwerdeführer zum Verlassen der Heimat bewogen haben sollten, im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegt habe, absolut unglaubwürdig seien. So habe der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.06.2011 zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass er auf Grund seiner sexuellen Orientierung, er wäre homosexuell und hätte einen Mann geheiratet, sein Heimatland verlassen habe. Diese Fluchtgeschichte sei im Rahmen der bereits angeführten Einvernahme sowie im fortgesetzten Verfahren eindeutig widerlegt worden. Der Beschwerdeführer sei am 06.11.2013 vor dem Bundesasylamt nochmals niederschriftlich einvernommen worden. Während dieser Einvernahme habe er angegeben, dass er während seiner ersten Einvernahme am 14.06.2011 zu seinen Fluchtgründen gelogen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell und hätte auch niemals sexuelle Kontakte mit Männern gehabt. Er habe diese Fluchtgeschichte nur deshalb vorgebracht, da er sich einen Asylstatus oder ein sonstiges Bleiberecht erwartet habe. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass seine ehemals vorgebrachte Fluchtgeschichte keinesfalls mit wahren Begebenheiten in Einklang zu bringen sei und sich daher für ihn keine wie auch immer geartete Gefährdungssituation ergeben würde.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 06.11.2013 angegeben, dass er jedoch mit einem homosexuellen Mann in einer Wohnung gewohnt habe. Dieser Umstand wäre der Bevölkerung zur Kenntnis gelangt und hätten sich daraus für ihn Probleme ergeben, indem er insgesamt zweimal in zwei verschiedenen Städten geschlagen worden wäre. Auf die Frage, woher die Bevölkerung von diesem Gerücht seiner vermeintlichen sexuellen Orientierung Kenntnis erlangt hätte, habe er erwidert, dass dies wahrscheinlich im Fernsehen ausgestrahlt worden wäre. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Bevölkerung im Punjab nur periphär an Interesse gelegen sei, welcher sexuellen Orientierung sich der Beschwerdeführer hinwende, zumal die Toleranz innerhalb seiner Religionsgruppe, der Sikhs, sehr hoch sei. Daher habe dieses Vorbringen keinesfalls als glaubhaft nachvollzogen werden können.
Schließlich sei er dazu befragt worden, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, um sein Leben in Ruhe fortsetzen zu können. Dazu habe er angegeben, dass er dies versucht hätte, seine Probleme hätten ihn aber von XXXX nach XXXX verfolgt. Dort wäre er auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer wäre auch in Delhi gewesen, dort wäre ihm nichts passiert, es hätte ihm dort aber nicht gefallen. Dem wäre jedoch entgegen zu halten, dass er sich in einer der Großstädte innerhalb Indiens, wie in Delhi, Mumbai oder andere Städte jedenfalls hätte niederlassen können, um sich dort eine neue Existenz aufbauen zu können. Zu bemerken wäre, dass er dazu keine schlüssige Antwort habe geben können. Wie sich somit aus obigen Ausführungen ergebe, sei es ihm nicht gelungen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es sei ihm demnach auch nicht möglich gewesen, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer, wie sich der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse, keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person habe glaubhaft machen können, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass sie auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sodass sein Antrag auf Internationalen Schutz abzuweisen sei. Unabhängig davon, ob man nun sein Vorbringen zur Gefährdungslage glauben könne, sei ihm schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zu unterstellen. Er hätte jedenfalls, selbst wenn in seinem Heimatdorf gewisse Gefahren drohen sollten, in einen anderen Landesteil übersiedeln können und dort, wie auch den Feststellungen zu entnehmen sei, ein zumutbares Leben führen können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass seinen Angaben keine Gefährdungslage seiner Person habe entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Zudem könnte er die innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Auch aus der Asylantragstellung ergebe sich den Feststellungen dazu entsprechend keine relevante Gefahr.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch kein sonstiger familienähnlicher Bezug in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer habe keine Bindungen zu Österreich, er spreche nicht Deutsch, er gehe auch keiner Arbeit nach. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Dem gegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Einreise gehandelt habe. Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen Folgendes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare und konkrete Angaben gemacht, auch dargelegt, wie dieser XXXX kennen gelernt habe und dass er bi-sexuell sei. Dieser habe auch ganz konkrete Angaben darüber gemacht, dass er ursprünglich eine Freundin gehabt habe, in weiterem dann sich sein Freund XXXX um ihn gekümmert habe. Im Weiteren habe er dann Herrn XXXX geheiratet. Der Beschwerdeführer habe konkret dargelegt, dass dieser in XXXX, dann in XXXX, gewesen sei und dass er nicht in Ruhe habe leben können und angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Ersteinvernahme auch angeführt, dass es über die beiden eine Fernsehsendung gegeben habe, zumal im Weiteren offenkundig alle Sikhs davon gewusst hätten, dass sie geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass sie die Ehe bei Gericht in XXXX geschlossen hätten.
In seiner ergänzenden Befragung vom 06.11.2013 habe der Beschwerdeführer angeführt, dass dieser auf Grund seiner sexuellen Neigung geschlagen worden sei, da die Nachbarn davon erfahren hätten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme wiederholt dargelegt, dass er sich die Abneigung der anderen nur erklären könne, dass über ihn und seinen Freund Bilder im Fernsehen ausgestrahlt worden seien bzw. diese veröffentlicht worden seien. Die ergänzende Einvernahme der Behörde vom 06.11.2013 sei als sehr kurz zu bezeichnen bzw. habe sich die Behörde wiederum nicht mit der ihr obliegenden Manuduktionspflicht bzw. mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei bzw. in einer homosexuellen Beziehung mit seinem Freund und Mann XXXX gelebt habe, was diesem von Seiten der Familie und der Gesellschaft jedoch lediglich Widrigkeiten eingetragen habe. Weshalb die Gefährdungslage als nicht glaubhaft bezeichnet worden sei, könne daher nicht nachvollzogen werden. Sie setze sich nicht mit der aktuellen Länderinformation zur Situation von Bi- und Homosexuellen auseinander. Entgegen den Feststellungen der Behörde, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass dieser nicht homosexuell sei, werde dem entgegen gehalten, dass dieser in seiner Einvernahme vom 06.11.2013 ausdrücklich angegeben habe, dass dieser bereits alles im Jahr 2011 ausgesagt hätte und er an Erinnerungslücken leiden würde. In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nichts desto trotz angegeben habe, dass offenkundig sein Freund XXXX sich sehr intensiv um ihn gekümmert habe, dieser ausdrücklich homosexuell gewesen sei und der Betroffene daher auch geschlagen und verfolgt worden sei, auf Grund des reinen Verdachtes, dass dieser ebenfalls homosexuell sei. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor von dem Umstand aus, dass offenkundig das Zusammenleben mit XXXX veröffentlicht worden sei und habe er dafür Widrigkeiten von Seiten der Bevölkerung, aber auch von seiner eigenen Familie erfahren. Es entspreche daher nicht den Angaben des Beschwerdeführers, wenn die Behörde feststelle, dass dieser widersprüchliche Angaben zum Jahr 2011 in seiner nunmehrigen Einvernahme vom 06.11.2013 gemacht hätte. Der Beschwerdeführer verweise auf den Umstand, dass die Schwierigkeiten im Grundsätzlichen alleine bereits daraus entstanden seien, dass dieser längere Zeit mit seinem homosexuellen Freund zusammen gelebt habe und habe dieser ganz konkrete Angaben gemacht, die auch durch einen länderkundlichen Sachverständigen oder Vertrauensanwalt aus Indien hätten nachgeprüft werden können. Es könne dem Beschwerdeführer dennoch seine Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden, zumal offenkundig der Betroffene sehr wohl Schwierigkeiten und Widrigkeiten zu erdulden gehabt hätte, da dieser mit dem Homosexuellen XXXX zusammen gelebt habe, welcher letztendlich auch verschwunden sei. Hätte sich die Behörde entsprechend mit den aktuellen Länderinformationen zu Indien auseinander gesetzt, hätte diese feststellen müssen und können, dass Homosexualität in Indien nach wie vor stark tabuisiert sei, Zwar habe sich das gesellschaftliche Klima in den indischen Großstädten etwas liberalisiert, dennoch sei im indischen Strafgesetzbuch Homosexualität als "sexuelle Handlung wider die Natur" unter Strafe gestellt und erst 2010 aufgehoben worden. Eine wesentliche Änderung habe sich dennoch nicht ergeben. Schwule und Lesben würden oft Erpressungen ausgesetzt bzw. würden auch Haftarreste von Seiten der Polizei ausgesprochen, dies auf Grund ihrer Neigungen. Eine staatliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren bestehe derzeit nicht und sei das gesamte Thema Sexualität bis in die Gegenwart in Indien weitgehend tabuisiert. Von Seiten der Behörde sei keine wie immer geartete Fragestellung in Hinsicht darauf getätigt worden, ob es sich beim Freund und Bekannten des Beschwerdeführers um einen Homosexuellen gehandelt habe, welcher seine Neigung ganz offen nach außen gelebt habe. Es sei nicht hinterfragt worden, wie lange die Betroffenen zusammen gewohnt hätten bzw. ob sich diese allenfalls gemeinsam auch in der Öffentlichkeit gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem dargelegt, dass er unter Erinnerungslücken leide, auch dieser Umstand sei von Seiten der Behörde nicht weiter hinterfragt worden bzw. habe dieser auch angegeben, dass er offenkundig eine sehr schwierige und lang dauernde Flucht hinter sich gehabt habe und manches in das Vergessen geraten sei. Es werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Richtigkeit entsprächen, wonach dieser mit einem Homosexuellen zusammen gelebt habe und Widrigkeiten habe erfahren müssen und es werde die Einholung eines medizinischen neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer offenkundig in Folge des von ihm Erlebten unter Erinnerungslücken leide. In Angelegenheiten der Homosexuellen und Bi-Sexuellen in Indien werde unter einem festgehalten, dass selbst in den Großstädten zwar ein wachsendes Angebot an Schwulen und lesbischen Diskos und Nachtklubs bestehe, dennoch müssten diese ihre Neigungen stark eingeschränkt und verdeckt leben. Zudem werde dargelegt, dass die Einvernahme an sich offenkundig widersprüchlich sei, zumal die Behörde feststelle, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass dieser "noch nie sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt hätte" widersprüchlich hierzu sei und die Feststellung unaufgeklärt bleibe, dass der Beschwerdeführer sehr wohl auf die Befragung nach seiner sexuellen Orientierung angegeben habe, dass er überall von seinem Problem verfolgt worden sei und auf die Frage, woher man habe wissen sollen, welche sexuelle Orientierung er gehabt habe bzw. woher man von diesem Gerücht Kenntnis haben sollte, angegeben, dass er sich dies nur dadurch erklären könne, dass es in einer Fernsehsendung veröffentlicht worden sei. Die Journalisten suchten nach solchen Gerüchten. Widersprüchlichkeiten hätten von Seiten der Behörde aufgeklärt werden müssen bzw. hätte sich diese mit seinen konkreten Angaben auseinander setzen müssen. Es liege daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich auch nicht, welche Schulbildung der Beschwerdeführer habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab, Bezirk XXXX, Kreis: XXXX und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Von 1992 bis 2002 besuchte der Beschwerdeführer in XXXX die Grundschule. Von 2002 bis 2009 arbeitete er als Landwirt in seinem Heimatort. Am 09.06.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige, er hat hier Freunde. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Gruppierung. Im Bundesgebiet ist er als Zeitungszusteller beschäftigt. Seine Mutter und zwei Brüder wohnen im Elternhaus im Heimatdorf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige.
Beweiswürdigung:
Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde.
In der Beschwerde wird zwar gerügt, dass den allgemeinen Feststellungen zu Indien solche betreffend die Situation von Bi- und Homosexuellen fehlten, doch ist dem entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht feststellte, ebenso wenig dass der Beschwerdeführer bi- oder homosexuell sei, weshalb es auch nicht gehalten war, Länderfeststellungen zur Situation von Bi- und Homosexuellen in die Länderinformationen aufzunehmen.
Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in zutreffender Weise keinen Glauben und hat dies das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise dargetan. So wies das Bundesasylamt in völlig zutreffender Weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 14.06.2011 seine Fluchtgründe noch darauf stützte, dass er selbst homosexuell und mit einem Mann verheiratet sei, wogegen er am 06.11.2013 dezidiert zugab, nicht homosexuell zu sein, er die Fragen, ob er jemals sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt habe, verneinte, und auch ausdrücklich ausführte, dass er am 14.06.2011 diesbezüglich eine falsche Aussage gemacht habe, wenn ihm vorgehalten wurde, dass man einen körperlichen Kontakt zu einem Mann nicht vergisst. Insofern kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er leide an Erinnerungslücken, nicht nachvollzogen werden kann, hat er doch sonst auch nicht dargetan, dass er in Behandlung stehe bzw. hat er die Eingangsfrage, wie es ihm gesundheitlich gehe noch damit beantwortet, dass er mit einem Moped zwar zu Sturz gekommen sei und sich den rechten Arm gebrochen habe, es ihm aber sonst gut gehe, weshalb die weiteren Behauptungen er habe bereits vor zwei Jahren alles ausgesagt, er leide an Erinnerungslücken, damit nicht in Einklang zu bringen ist bzw. zeigt dies bloß auf, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ein Vorbringen erstattet hatte, welches nicht den Tatsachen entspricht, er sich jetzt auf Erinnerungslücken ausredet, wenn er diesen Sachverhalt nicht mehr im Detail wiedergeben kann. Ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens liegen daher nicht vor. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollzogen werden, wenn in der Beschwerde nun wiederum wiederholt wird, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei, und er in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe, wenn der Beschwerdeführer dies in seiner Einvernahme vom 06.11.2013 ausdrücklich als Lüge preis gegeben hat, woran entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch der Umstand, dass er dort ausgesagt hat, dass er bereits alles im Jahr 2011 ausgesagt habe und er an Erinnerungslücken leide, nichts zu ändern vermag. Der Beschwerdeführer hat also nicht nur in seinen Einvernahmen vom Jahr 2011 und 2013 widersprüchliche Angaben gemacht, sondern er hat dezidiert zugegeben, dass er nicht homosexuell ist und nie in einer homosexuellen Beziehung gelebt hat. Zwar behauptete er bei seiner Einvernahme vom 06.11.2013 noch, dass er zwar nicht homosexuell sei und auch nicht in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe, aber bei einer Person gelebt habe, die homosexuell sei, und sich daraus Probleme ergeben hätten, doch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon am 14.06.2011 erwiesenermaßen falsche Aussagen getätigt hatte und das Bundesasylamt auch zutreffend darauf hinwies, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie das Ganze öffentlich geworden wäre. Zur vagen Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich das Gerücht seiner vermeintlichen sexuellen Orientierung daraus hätte ergeben können, dass dies wahrscheinlich im Fernsehen ausgestrahlt worden wäre, wies schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hin, dass dies nicht plausibel ist.
Insgesamt betrachtet liegt daher klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht, sodass entgegen den Beschwerdeausführungen auch keinerlei weitere Ermittlungstätigkeiten geboten sind.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist daher von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch gar nicht entnehmen, dass er behördlich verfolgt worden wäre, und kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Ausweichens in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, gefährdet wäre. So ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, dass er in Delhi keine Probleme hatte, nach seinen Angaben hat es ihm dort einfach nicht gefallen, sodass sich selbst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers schon ergibt, dass keinerlei Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer in Delhi besteht.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Juni 2011 - also knapp drei Jahre - im österreichischen Bundesgebiet auf, im Hinblick auf die Dauer nach der Judikatur noch kein zu seinen Gunsten sprechender Aufenthalt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine ausreichend fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, er gibt zwar an, als Zeitungszusteller zu arbeiten und hier Freunde zu haben, doch ist er in keinerlei soziale Organisationen eingebunden und verfügt über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in Indien auf, sein bisheriger verhältnismäßig kurzer Aufenthalt, er lebte demgegenüber bereits viele Jahre in seiner Heimat, ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der nicht konkret entgegen getreten wurde, und hinsichtlich Spruchpunkt II. in der Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegen getreten wurde. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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