W179 1424531-1•BVwG W179 1424531-1
W179 1424531-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2014
Beweise, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Identität, Kassation,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
W179 1424531-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, mit tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens, seinen Angaben zufolge aus xxxx, beantragte am xxxx internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, in seinem Heimatort herrsche Kriegszustand, durch Einschlag einer Rakete oder Granate ins Haus seiner Familie seien xxxx getötet, xxxx sei verletzt worden. Danach hätten die Taliban ihn und xxxx mitnehmen wollen. Da sein Vater nicht einwilligte, seien sie von den Taliban mit dem Tode bedroht worden, worauf xxxx flüchtete, was zu direkter Bedrohung des BF durch die Taliban führte. Dann habe sein Vater für den BF die Flucht organisiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I. und II.) ab, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt der Angaben zu Rekrutierungsversuchen durch die Taliban (das Vorbringen sei allerdings nicht glaubwürdig) sei festzuhalten, eine solche dem Beschwerdeführer drohende Gefahr sei ausschließlich seinem Geschlecht und Alter zuzuschreiben und falle deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff des § 3 AsylG 2005. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung sei nicht zu erkennen. Weitere Verfolgungsgefährdungstatbestände seien nicht vorgebracht worden.
Auch habe es im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen bzw seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Identität aufgrund unbedenklicher Personaldokumente oder sonstigen Unterlagen sowie seine Herkunft aus xxxx auf geeignete Weise zu belegen.
Da auf Grund des Erlasses des Erstbescheides der belangten Behörde kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz sowie auch keine sonstiger Aufenthaltstitel vorliege, sei seine Ausweisung geboten.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater, xxxx, bei.
Gegen jenen Bescheid richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.
In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, diesen Bescheid zu Gänze zu beheben und Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
Mxxxx) an den Asylgerichtshof eine Kopie der Heiratsurkunde über die geschlossene Ehe vor dem Standesamt der Stadtgemeinde Traun zwischen dem Beschwerdeführer und einer afghanischen Staatsangehörigen, der dem Begleitschreiben zufolge seit 4. Jänner 2005 die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt worden sei und die derzeit noch bei ihren Eltern lebe.
Mit Telefax vom 21. Oktober 2013 übermittelte die belangte Behörde an den Asylgerichtshof ebenfalls eine Kopie dieser Heiratsurkunde/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person.
Mit Telefax vom 28. Jänner 2014 übermittelte der Verein xxxx (unterstützt von einer Rechtsberaterin) an das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen um Auskunft, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, unter Beischluss von zwei Zeugniskopien, nämlich zur Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs sowie an einem Alphabetisierungskurs - Stufe 2.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig, gehört der Volksgruppe der Tadschicken und dem moslemischen (sunnitischen) Glauben an. Seine Muttersprache ist Dari bzw Farsi.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am xxxx einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
a) Identität des BF:
Die Identität des BF blieb für die belangte Behörde ungeklärt und steht auch für das BVwG nicht fest.
Die zur Identität erfolgten erstbehördlichen Ermittlungshandlungen sowie Angaben des BF mit Konnex zum hg Zurückverweisungsbeschluss sind ua: Der BF gab an, er heiße xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person, Afghanistan. Er habe seinen Reisepass unterwegs verloren bzw habe der Schlepper ihm diesen abgenommen.
Andererseits bot der BF mehrmals an, eine Geburtsurkunde aus seiner Heimat beibringen zu können. Auf dieses Beweisanbot ging die belangte Behörde nicht weiter ein. Zuvor hatte die PI xxxx noch in ihrer Niederschrift unter Punkt "7. Gültiger Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis" (neben den anzukreuzenden Möglichkeiten) hinzugefügt "Keines in Österreich" und die vorgesehenen "Kästchen" wie zB "Geburtsurkunde" und "Tazkira" nicht angekreuzt.
In einem späteren Verfahrensstadium räumte der BF gegenüber der belangten Behörde ein, der Schlepper habe nicht nur den Reisepass des BF, sondern auch seine Tazkira einbehalten. Ob mit der zuerst mehrfach angebotenen Beibringung einer Geburtsurkunde und dem erst später eingeräumten Verlust einer Tazkira an den Schlepper dasselbe Dokument gemeint ist, erhebt die belangte Behörde (zumindest nachvollziehbar) nicht.
Die belangte Behörde leitete allerdings eine Anfrage vor Ort ein, um Identität und "Geschichte" des BF direkt in Afghanistan prüfen zu lassen. Nach Urgenz erfuhr die belangte Behörde, aus diversen Gründen sei vor Ort der Vertrauensanwalt gewechselt worden, was in der Nichterledigung der Anfrage und schließlich in deren Stornierung geendet habe. Bei Bedarf müsse eine erneute Anfrage gestellt werden, dann würde wiederum ein Vertrauensanwalt vor Ort beauftragt werden. Die belangte Behörde beauftragte dies nicht.
Dxxxx, Afghanistan, geehelicht.
/nichtanonymanonymxxxx/anonym/personDer Inhalt dieser Kopie kann mangels Originals nur beschrieben, aber nicht festgestellt werden.
xxxx.
b) Zur geographischen Herkunft des BF
Die exakte geographische Herkunft des BF blieb für die belangte Behörde ungeklärt und steht auch für das BVwG nicht fest. Die zur Herkunft erfolgten erstbehördlichen Ermittlungshandlungen sowie Angaben des BF mit Konnex zum hg Zurückverweisungsbeschluss sind ua:
Der BF gab vor der belangten Behörde an, er stamme aus der Provinz xxxx, xxxx.
Andererseits wird bei BAA Erstaufnahmestelle Ost xxxx.
Zur Nachprüfung dieser Angaben durch einen Vertrauensanwalt gilt das oben Ausgeführte. Es handelt sich hiebei um ein und dieselbe erfolgte Anfrage, die dann storniert und trotz Einräumung der Möglichkeit zur Beauftragung einer erneuten Anfrage nicht wiederholt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaube und Muttersprache des Beschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom xxxx.
Das Beweisanbot, eine Geburtsurkunde aus seiner Heimat zum Nachweis seiner Identität beibringen zu können, findet sich ua in der Ersteinvernahme vor der PI xxxx (Seite 9 des erstbehördlichen Akts) und zweifach in der Befragung vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, (Seite 37 u Seite 39 des erstbehördlichen Akts). Der Vermerk "Keines in Österreich" befindet sich auf Seite 41 des erstbehördlichen Akts.
Die Angabe, neben dem Reisepass auch seine Tazkira vom Schlepper abgenommen bekommen zu haben, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Linz (Seite 77 des erstbehördlichen Akts).
Die Stornierung der Anfrage an einen Vertrauensanwalt vor Ort (zur Identität und Herkunft) findet sich im Schriftverkehr auf den Seiten 123ff des erstbehördlichen Akts.
xxxxxxxx.
3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
a) Maßgeblicher Sachverhalt allgemein
Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 vorletzter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen (dazu unten) und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, hinzuweisen.
So betonte der Verwaltungsgerichtshof in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem
Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, Zlen 2000/20/0084 u 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen.
Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde.
Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
b) Maßgeblicher Sachverhalt des Beschwerdeverfahrens
Dxxxx.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 47 AVG hinzuweisen, wonach öffentliche Urkunden die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit für sich haben, diese jedoch widerlegbar ist.
So ist nach der Erk VwGH vom 24. 11. 1992, Zl 92/04/0163, im Grunde des § 47 AVG "die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden (...) vollen Beweis dessen, was darin u.a. von der Urkundsperson bezeugt wird. Im Grunde des § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.
Vor diesem Hintergrund wäre - xxxx - der BF zu befragen, unter Vorlage welcher Dokumente er gegenüber xxxx seine personenbezogenen Daten nachgewiesen hat. Schon aus diesen zwei Gründen (Echtheit, inhaltliche Richtigkeit) ist eine erneute mündliche Verhandlung jedenfalls von Nöten.
Zudem sind Identität und geographische Herkunft des Beschwerdeführers maßgebliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung eines Antrages auf internationalen Schutz, deren (notwendige) Ermittlung die belangte Behörde unterlassen hat.
Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides getragen ist vom Versuch, die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des BF, insbesondere auch zu seiner Identität und Herkunft, eingehend zu begründen, übersieht die belangte Behörde, dass sie eine neuerliche Beauftragung eines Vertrauensanwaltes zur Überprüfung der Angaben des BF, neben der Annahme seines Beweisanbotes einer Geburtsurkunde, unterlassen hat.
Da die belangte Behörde auf das mehrfache Anbot des BF, eine Geburtsurkunde (und damit ein zu würdigendes Beweismittel) beibringen zu können, nicht einging, haftet aber schon aus diesem Grunde dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an.
Die Gründe für diesen Mangel bleiben im Dunkel. Sollte die belangte Behörde der in Aussicht gestellten Urkunde keine Beweiskraft zugemessen und somit auf eine Beischaffung verzichtet haben, wäre dieser Überlegung das Verbot der antizipierenden Beweiswürdigung sowie die verlorene Möglichkeit, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit (in welcher Richtung auch immer) würdigen zu können, entgegenzuhalten.
Wäre die belangte Behörde hingegen davon ausgegangen, der erst später im Erstverfahren eingestandene Verlust der Tazkira an den Schlepper (neben dem Reisepass) meine dasselbe Dokument, also die angebotene Geburtsurkunde, hätte sie diese Frage mit dem BF abklären und in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufnehmen müssen.
Hinzu treten Unklarheiten in der Aktenlage zur geographischen Herkunft, die zu klären gewesen wären, insbesondere wäre die mit Unterschrift des Dolmetschers bei der Erstaufnahme Ost versehene handschriftliche Aussage zu "xxxx in Beziehung zu setzen und zu erörtern gewesen.
Zusammengefasst sind Identität und Herkunftsregion des Beschwerdeführers entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die auf Grund unterlassener Ermittlungshandlungen nicht endgültig geklärt wurden. Es ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers und des neu geschaffenen Verwaltungsgerichtssystems, wenn das Bundesverwaltungsgericht jene erstmals ermittelt und den BF somit von der vorgesehenen zweiten Tatsacheninstanz "abschneidet".
Zugleich kann vorab nicht ausgeschlossen werden, dass ein erneutes erstbehördliches Ermittlungsverfahren neben neuen Erkenntnissen zu Identität und Herkunftsregion auch mit diesen in Zusammenhang stehende neue Tatsachen zur Beurteilung eines Asylgrundes hervorbringt.
Da nach § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht, ist hiezu kurz anzumerken: xxxx. Somit liegt die Eigenschaft eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 nicht vor und löst damit nicht die Rechtsfolgen des § 34 Abs 2 und Abs 3 AsylG 2005 aus. Jedoch ist gesondert auf § 55 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 hinzuweisen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern "lediglich" von Tatfragen abhängt.
Damit kann diese Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, und stellt sich die Frage nach der Uneinheitlichkeit oder Ermanglung einer solchen nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.