W162 1437271-1•BVwG W162 1437271-1
W162 1437271-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, Religion, Religionsausübung, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.7.2013, Zl. 12 04.527-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 15.4.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 17.4.2012 gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein (AS 11 und 15). Er sei "von der Moschee in Naltschik" (AS 19ff) aus seinem Herkunftsstaat geflohen, weil für ihn Lebensgefahr bestanden habe. Er habe ab seinem 17. Lebensjahr in einer Moschee gelebt und dort gebetet. Jedes Jahr während des Ramadans sei er mit weiteren Muslimen von der Moschee in den Wald gegangen, um zu beten. Dort haben sich auch Widerstandskämpfer aufgehalten, die ihn und die anderen Muslime aufgefordert hätten, in einen Heiligen Krieg (Dschihad) einzutreten. Die Widerstandskämpferkommandanten hätten oftmals Waisenkinder zum Kampf aufgerufen. Einige aus seiner Gruppe wären zu den Kämpfern übergetreten. Diejenigen, die sich geweigert hätten, wären getötet worden. Der Beschwerdeführer habe fliehen müssen, da er andernfalls auch getötet worden wäre. Ihm sei bei seiner Flucht nachgeschossen worden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da auch Leute der Polizei oft von Widerstandskämpfern getötet worden wären. Aus Angst um sein Leben hätte er sein Land verlassen müssen. (AS 21ff)
Der Beschwerdeführer gab an, dass er zuvor noch nie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Er habe Angst um sein Leben und könne keinesfalls nach Russland zurückkehren, da er auf der Straße aufgewachsen sei. Seine letzte Wohnadresse sowie der Ort seiner Grundschule, die er von 1994 bis 2005 besucht hatte, seien Naltschik, die Hauptstadt von Kabardino-Balkarien (AS 11-13). Er beschrieb seine Russischkenntnisse als "gut", seine Tschetschenischkenntnisse als "schlecht" und seine Kabardinischkenntnisse als "mittel".
Am 27.4.2012 langte eine Kopie des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (AS 27).
Eine durch die Erstaufnahmestelle Ost durchgeführte Dublin-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 in Schweden um Asyl angesucht hatte. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers in der Erstbefragung gab er jedoch an, dass er niemals in Schweden gewesen sei. Am 30.4.2012 langte beim Bundesasylamt eine Ablehnung der schwedischen Behörden hinsichtlich des Antrages auf Abtretung der Zuständigkeit im Asylverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.12.2010 Schweden verlassen habe. Laut Informationen des IOM habe er sich seit 21.1.2011 in der Russischen Föderation aufgehalten, wobei die negative Entscheidung in seinem Asylverfahren erst am 25.1.2011 rechtskräftig geworden sei.
Am 5.6.2012 langte die Kopie einer Anzeige der BH Mödling beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer am 2.5.2012 während der Dauer des Zulassungsverfahrens das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde Baden verlassen habe (AS 93). In diesem Zusammenhang wurde erneut eine Kopie des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers übermittelt.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.7.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob er der russischen Sprache mächtig sei, bejahte er dies. Er verwies in diesem Zusammenhang auf seine Muttersprache Kabardinisch und gab an, dass er nicht Tschetschenisch spreche, da er kein Tschetschene, sondern Kabardine sei (AS 97ff).
Auf die Frage, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und seine Fluchtgründe genannt habe, revidierte der Beschwerdeführer schließlich seine Angaben zu seinem Aufenthalt im Schweden im Jahr 2010, sowie zu einem Teil seiner persönlichen Daten. Er habe aus Angst, dass er nicht in Österreich bleiben dürfe, falsche persönliche Daten angegeben. Er sagte aus, in Wahrheit den NamenXXXX zu führen, am XXXX in Naltschik geboren, sowie Kabardine und Moslem zu sein. Er sei im Jahr 2010 tatsächlich in Schweden gewesen, was er jedoch aus Angst bestritten habe.
Seine Fluchtgründe, die er bisher angegeben habe, würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Bruder und er selbst wären bis zum 14. Lebensjahr in einem Kinderheim aufgewachsen, er wisse seit seinem fünften Lebensjahr nichts über seine Eltern, seine Großeltern wären bereits verstorben. Nach dem Tod der Großmutter hätten sie bei seinem Großvater in einem Dorf bis zu ihrem 18. Lebensjahr gelebt. Es könnte sein, dass es andere Verwandte gäbe, welche er jedoch nicht kenne. Er halte nur zu seinem Bruder Kontakt, der sich in Moskau verstecke und ebenfalls nach Österreich kommen wolle.
Er habe eineinhalb Jahre den Militärdienst abgeleistet, in Anschluss daran wäre er drei oder vier Monate im Gefängnis in Naltschik gewesen, bevor er "Ende 2009 oder Anfang 2010" nach Schweden geflohen wäre. Dabei habe es sich um eine Untersuchungshaft gehandelt, eine Verhandlung habe noch nicht stattgefunden. Rund ein Jahr habe er sich in Schweden aufgehalten, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren sei nicht abgeschlossen worden, weil er zum Begräbnis seines Großvaters nach Russland zurückgekehrt wäre. Da niemand nach ihm gefragt habe, sei er zurückgekehrt. Die Abschiebung aus Schweden wäre nach Moskau erfolgt, er sei in der Folge mit dem Zug nach Naltschik weiter gereist.
Befragt über seinen Fluchtweg nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, am 11.4.2012 von Naltschik über Moskau mit verschiedenen Transportmitteln auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Probleme vor dem Militärdienst begonnen hätten, denn man habe ihn nicht beten lassen. In der Moschee wären die Menschen überprüft und ihre Namen aufgeschrieben worden. Es sei vorgekommen, dass alles abgeriegelt und sie verprügelt worden wären. Man habe die Personen in der Moschee - auch jene, wie Studierende oder Verheiratete, die nicht einberufen hätten werden sollen - zum Militär einberufen. Auch der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 einberufen und mitgenommen worden. Er hätte bei der Grenzwache in Tschetschenien an der Grenze zu Inguschetien als Scharfschütze gedient. Insgesamt sei er knapp zwei Jahre beim Militär gewesen, ein Jahr davon im Militärgefängnis in XXXX. Während dieser Zeit sei ihnen der Befehl erteilt worden, Moslems umzubringen, insbesondere jene, die Bärte getragen hätten. Die Leichen wären lange nicht zurückgegeben worden, weil sie als Terroristen bezeichnet worden wären. Es habe sich teils um Widerstandskämpfer, teils um Zivilisten gehandelt. Sie wären durch die Dörfer gezogen, teilweise wären Gebiete abgesteckt worden, man sei in Häuser eingedrungen, teilweise wären sogar Kinder umgebracht und Leute misshandelt worden. Da er den Befehl nicht befolgt habe, sei er in XXXX (Tschetschenien) und Nasran (Inguschetien) in ein Militärgefängnis gekommen, wobei diese Gefängnisse als besonders streng gelten würden. Auch andere Moslems, welche in der Armee gewesen wären und den Befehl verweigert hätten, wären umgebracht worden. In der Folge habe man behauptet, dass es sich um Widerstandskämpfer gehandelt hätte. Das Gefängnis habe sich etwas außerhalb von XXXX befunden, es wären auch andere aus seiner Einheit dort gewesen. Sie wären dort sehr schlecht behandelt und täglich verprügelt worden, es sei auch vorgekommen, dass sie einen Tag lang nichts zu essen erhalten hätten. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. Im Gefängnis wären viele Morde vertuscht worden, indem man behauptet habe, die Personen wären an einer Krankheit verstorben. Die Vorgesetzten hätten eine bestimmte Frist für die Festhaltung festgesetzt. So sei es auch beim Beschwerdeführer gewesen. Schließlich hätte er das Gefängnis verlassen können und sei zu seinem Großvater gefahren.
Nach einiger Zeit hätten Milizleute erneut begonnen, Personen aus der Moschee mitzunehmen. Auch der Beschwerdeführer sei mitgenommen worden und drei Monate lang im Gefängnis in Naltschik in der Untersuchungsisolationshaft gewesen, wo er verprügelt worden wäre. Man habe ihm vorgeworfen, dass er in der Moschee gebetet habe. Einige der Moscheebesucher wären in den Wald gegangen, von anderen wisse man nichts, sie wären verschwunden. Andere wären ins Gefängnis gekommen und man habe sie ständig verprügelt. Als er zu einem Gericht in Naltschik gebracht und kurz unbeobachtet alleine gewesen wäre, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei mit der Hilfe eines Freundes, der in der Nähe des Gerichts wohne, mit dem Bus nach Moskau gelangt, von wo aus er nach Schweden geflohen wäre. Aufgrund der Inhaftierungen habe er nur eine kleine Narbe am Auge davongetragen, denn dort würde so zugeschlagen werden, dass man davon nichts sehe.
Auch der Bruder des Beschwerdeführers müsse sich verstecken, weil er bete. Er sei in der Armee in Wolgograd (Südrussland) schlimm verprügelt worden. Ihm wäre sogar der Schädelknochen gebrochen worden, weshalb er operiert hätte werden müssen. Nunmehr lebe er in einem Keller in Moskau, er habe noch keine Möglichkeit gefunden, nach Österreich zu gelangen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Bruder zuletzt im Jahr 2011, d.h. rund eineinhalb Monate nach dem Abrüsten bei seinem Großvater, gesehen habe - dies sei auch kurz vor der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Sein Bruder würde erst seit der Flucht des Beschwerdeführers gesucht. Die Miliz habe bei seinem Großvater und Bruder nach ihm gefragt. Sein Bruder sei auch immer wieder mitgenommen und in ein Untersuchungsisolationsgefängnis gebracht worden, dort wäre er manchmal einen Tag lang festgehalten worden. Sein Bruder sei nach Tschechien und Norwegen gelangt, um dort um Asyl anzusuchen, er sei jedoch wieder abgeschoben worden. Nach seiner Rückkehr sei er in Moskau von der Polizei abgeholt und einige Tage festgehalten worden. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts sei er wieder freigelassen worden.
Sein Großvater sei verstorben, als der Beschwerdeführer in Schweden war. Das Haus des Großvaters stehe leer, niemand kümmere sich darum. Nach seiner zweiten Flucht hätte er keinen Kontakt mehr zu Behörden gehabt, er sei auch nicht überprüft worden. Sein Visum nach Schweden habe er gekauft. In Schweden habe er praktisch dieselben Fluchtgründe wie vor dem Bundesasylamt genannt. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder umgebracht oder ins Gefängnis gebracht werden. Er lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und habe keine Verwandten in Österreich. Er sei gesund, würde jedoch einen Psychologen benötigen. Er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen, sei nicht angezeigt oder verurteilt worden.
Am 2.4.2013 langte eine Vollmachtbekanntgabe sowie eine Teilnahmebestätigung eines im Zeitraum vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 absolvierten Deutschkurses ein.
Mit Schreiben vom 4.6.2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme hinsichtlich der dem Schreiben beiliegenden Länderfeststellungen eingeladen. Dieser Einladung leistete er jedoch keine Folge.
Am 16.4.2013 wurde eine Bestätigung eines Gasthofes vom 4.4.2013 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, freiwillig Deutsch zu lernen.
Mit Schreiben vom 30.4.2013 langten diverse Krankenhaus- bzw. Arztbefunde ein, wonach der Beschwerdeführer im April für zwei Tag stationär in einem Landesklinikum aufhältig war. Laut Urologischem Entlassungsbericht wurde die Diagnose "nicht schattende praevesikale Konkremente bds." gestellt. Am 23.4.2013 wurde eine Ureterrenoskopie bds. beim Beschwerdeführer durchgeführt, wobei beide Konkremente entfernt und innere Harnleiterschienen platziert wurden. Im postoperativen Verlauf bliebe der Patient beschwerdefrei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.7.2013, Zl. 12 04.527-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe der Protokolle wurde festgestellt, dass die Person trotz Vorlage einer Kopie eines Reisepasses nicht feststehe, der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und am XXXX geboren sei. Er sei gesund und benötige keine regelmäßige medizinische Betreuung.
Es sei nicht feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden im Heimatland verfolgt werde. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er verfüge im Heimatland auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne bei seinem in Moskau lebenden Bruder Unterstützung und eine Unterkunft finden. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Er befinde sich in der Grundversorgung, gehe keiner Arbeit nach und besuche einen Deutschkurs.
Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, zur Republik Tschetschenien sowie hinsichtlich der Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstiger Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Es ergebe sich aus seinen Angaben bei den Befragungen, dass er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide und keine weiterführende Behandlung nach seinem stationären Spitalsaufenthalt nötig sei.
Laut Bundesasylamt entspreche das Vorbringen nicht den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte. Es sei erkennbar, dass es sich um "eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Bangladesch" handle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde kein Glaube geschenkt, es sei bereits darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Schweden abgestritten habe, obwohl dieser mittels Eurodac-Treffer nachgewiesen wurde. Allein die Tatsache, dass er trotz eindeutiger Beweise seinen Schwedenaufenthalt nicht sofort eingestanden habe, zeige, dass er an einer Mitwirkung im Verfahren nicht interessiert sei. Erst bei der Einvernahme am 13.7.2012 habe er den Aufenthalt in Schweden zugegeben.
Das Bundesasylamt hielt zu seinen Fluchtgründen infolge der Erstbefragung am 17.4.2012 fest, dass er seit seinem 17. Lebensjahr in einer Moschee gelebt habe. Während des Ramadan-Monats sei er immer wieder in den Wald gegangen, um zu beten, wo ihn Kämpfer zum Mitkämpfen aufgefordert hätten. Wenn sich jemand dagegen ausgesprochen habe, sei er getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang jedoch fliehen können. Im Unterschied zu diesen Angaben hätte der Beschwerdeführer am 13.7.2012 ausgeführt, dass seine Probleme bereits vor dem Militärdienst angefangen hätten. Er sei sogar am Beten in der Moschee gehindert worden. In der Folge sei er zum Militärdienst einberufen worden und habe bei der Grenzwache gedient. Nachdem er Befehle verweigert habe, sei er ins Militärgefängnis gekommen und habe dort eine Strafe verbüßt. Er sei danach entlassen worden, allerdings abermals festgenommen worden, da er wiederholt zum Beten gegangen sei. Als er zu einem Gericht gebracht worden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Ein Freund habe ihm dazu verholfen, nach Moskau zu fahren.
Der Beschwerdeführer habe zwei völlig unterschiedliche Vorbringen zur Flucht erzählt, beim ersten wären die Widerstandskämpfer hinter ihm her gewesen, beim zweiten das Militär. In beiden Vorbringen gäbe es keine Gemeinsamkeiten. Dies sei nur damit zu erklären, dass er beides nicht erlebt, sondern sich einen Fluchtgrund ausgedacht habe (AS 211ff).
Das Bundesasylamt führte in diesem Zusammenhang aus, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich festgenommen worden wäre und längere Zeit im Gefängnis verbracht habe, unklar sei, warum er diese Angaben nicht schon während der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe. Auch seine angebliche Flucht in der zweiten Befragung klinge sehr abenteuerlich: Demnach sei er aus dem Gerichtsgebäude gebracht worden und seine Begleiter hätten ihn dann alleine zurückgelassen, um andere Häftlinge abzuholen. Diesen Augenblick habe er genutzt, um davonzulaufen. Glücklicherweise habe ein Freund nur wenige Häuser neben dem Gerichtsgebäude gewohnt und er habe sich in Sicherheit bringen können. Ihm wäre die Flucht gelungen und seine Verfolger hätten ihn nicht einholen können. Dazu bemerkte das Bundesasylamt, dass selbst unter der Annahme, dass sich das Haus seines Freundes in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes befinde, zumindest anzunehmen wäre, dass seine Verfolger gesehen hätten, wohin er gelaufen sei. Deshalb wäre es für diese normalerweise leicht gewesen, den Beschwerdeführer bei seinem Freund aufzustöbern.
Überdies betonte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Schweden nach Moskau selbständig nach Naltschik gefahren sei und dort mehr als ein Jahr unbehelligt gelebt habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei daher all seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen wohne sein Bruder laut seinen Aussagen unbehelligt in Moskau. Diese Möglichkeit hätte auch der Beschwerdeführer, es stehe ihm daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine asylrelevante Verfolgung seiner Person durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft.
Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde aufgrund tschetschenischer Tradition auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.
Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei der Lebensunterhalt gewährleistet. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung sowie unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesasylamtes von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden könne.
Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Deshalb könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden. An dieser Stelle wurde betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung darstelle. Das Bundesasylamt erachtete im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben im angeführten Umfang als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei demnach nicht näher zu beurteilen. Somit liege keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der GFK vor. Da darüber hinaus nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte bzw. der Beschwerdeführer nicht weitere Behauptungen angegeben habe, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde, da er keine Gefährdungslage glaubhaft gemacht habe. Es könne daher von keiner Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien gebe es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein könnten, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen, wofür es jedoch im gegenständlichen Fall mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gäbe. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien gewährleistet sei. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann und verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb er nach tschetschenischer Tradition bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Wie aus den Länderfeststellungen unter dem Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, würden für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen bestehen und habe der Beschwerdeführer auch keine individuelle Gefährdung im gesamten Staatsgebiet glaubhaft machen können.
Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation gäbe. Damit wurde festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich habe und von der Grundversorgung lebe. Seine Angehörigen würden in der Russischen Föderation leben. Er halte sich seit April 2012 in Österreich auf, pflege oberflächliche soziale Kontakte zu Landsleuten, es sei jedoch von keinem Privatleben oder einer erkennbaren Integration seiner Person auszugehen. Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Fehlens von Integrationsaspekten würden somit die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des dargestellten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers überwiegen.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.
Am 31.7.2013 langte ein Schreiben ein, in dem sich der Beschwerdeführer nicht nur auf Bedrohungen gegenüber seiner Person beziehe, sondern auch auf eine Gefährdung seines 22-jährigen Bruders XXXX hinwies. Dieser sei in den Fokus der Miliz geraten und immer wieder festgehalten worden, bevor er über einen gewissen Zeitraum nach Europa hätte fliehen können. Nach seiner erzwungenen Rückkehr nach Russland habe er sich in Moskau versteckt. Zu seinem Bruder halte der Beschwerdeführer stets über das soziale Netzwerk "odnoklassniki" und telefonisch mittels Kurznachrichten Kontakt. Nachdem er seinen Bruder über einen längeren Zeitraum nicht mehr erreicht hätte, habe er versucht, über einen Freund seines Bruders den Aufenthaltsort und das Befinden XXXX zu erfragen, was jedoch nicht geglückt sei. Der Beschwerdeführer habe nunmehr große Sorge um das Wohlbefinden seines Bruders und vermute, dass dieser aufgrund des Beschwerdeführers erneut in Schwierigkeiten geraten sei. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei dieses neue Ereignis jedenfalls zu berücksichtigen.
Am 14.8.2013 wurde dem Bundesasylamt vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtsauflösung übermittelt.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde, datiert mit 14.8.2013, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren mangelhaft sei. Der vollständige Sachverhalt sei nicht festgestellt worden, da die Behörde keine ausführliche Befragung durchgeführt und nicht sämtliche erforderlichen Elemente erhoben habe. In der Erstbefragung am 17.4.2012 habe der Beschwerdeführer seine Verweigerung, den Widerstand zu unterstützen, geschildert. Die genauen Abläufe seien im Protokoll zur Erstbefragung unklar und ungenau festgehalten worden. In der Einvernahme am 13.7.2013 habe er sich vor allem auf seine Probleme bezogen, die er nach seiner Einberufung zum Militär gehabt habe. Diese Probleme hätte er in der Erstbefragung aufgrund der Kürze und Oberflächlichkeit nicht schildern können. Der Beschwerdeführer habe aufgrund beider Vorfälle Angst vor Verfolgung, wobei die Ereignisse wegen seiner Weigerung, sich an einer Vergeltungsaktion an Familienmitgliedern von Widerstandskämpfern zu beteiligen, sowie seine darauf folgende Inhaftierung seine Sorge in einem stärkeren Ausmaß begründen würden als die weiter zurückliegenden Probleme.
Das Bundesasylamt habe an keiner Stelle der Befragung deutlich gemacht, dass es die Angaben in der Erstbefragung mit den Angaben in der zweiten Einvernahme nicht in Einklang bringen hätte konnte. Wäre der Beschwerdeführer auf festgestellte Widersprüche aufmerksam gemacht worden, hätte er alles erklären können. Da die Behörde sich nicht bemüht habe, eine Klärung des Sachverhalts zu erlangen, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
In der äußerst kurz gehaltenen Beweiswürdigung werde kaum nachvollziehbar begründet, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt werde.
Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach es sich um eine "emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Bangladesch" handle (AS 247). Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Bundesasylamt zumindest teilweise dem Tatbestand einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Dabei handle es sich um einen schweren Verfahrensmangel, da die Beweiswürdigung deshalb nicht objektiv nachvollziehbar sei. Nach Rechtsprechung des VwGH bewirke dies eine Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften (VwGH 19.03.1997, 95/01/0525).
Die Behörde scheine davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr in Naltschik unbehelligt gelebt hätte. Im Gegensatz dazu habe er jedoch niemals angegeben, keine Probleme gehabt zu haben. Er habe vielmehr erzählt, dass er dort seinen Großvater begraben habe und er deshalb etwa zwei bis drei Wochen in Naltschik aufhältig gewesen sei. Er sei dort nicht länger gewesen, da er Angst gehabt hätte, in den Fokus seiner Verfolger zu geraten. Als er erneut nach einiger Zeit Arbeit in Moskau nach Naltschik zurückgekehrt sei, sei ihm aufgefallen, dass Fahrzeuge in der Nähe seiner Wohnstätte geparkt hätten, die ihm nicht bekannt gewesen wären. Als er seine Sachen aus dem Haus hätte bergen wollen, wären fremde Leute in die Wohnstätte eingedrungen und er habe sich dazu gezwungen gesehen, das Grundstück über den Zaun zu verlassen. Diese Flucht habe er bereits während des Vorbringens angesprochen, doch sei diese Flucht über den Zaun falsch protokolliert worden und seiner Flucht aus dem Gerichtsgebäude, die viel früher stattgefunden habe, zugerechnet worden. Dies sei ein weiteres Beispiel für die mangelhafte Ermittlung seitens der belangten Behörde.
Er sei in der Lage, weitaus detailliertere Angaben zu tätigen, etwa zu den Anstalten, in denen er sich in Haft befunden habe (Militärgefängnis in Dizbat, wo er misshandelt worden wäre, und Gefängnis "Sizo", wo er nach seiner Freilassung angehalten worden sei).
Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestehe darin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich ausführlich mit der Frage zu beschäftigen, wie mit Angehörigen des Militärs verfahren wird, insbesondere bei Befehlsverweigerung. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich keine Länderfeststellungen zu dieser Frage entnehmen, wodurch gerade in diesem Punkt auch völlig offen sei, wie die belangte Behörde eine Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation pauschal ausschließen könne. Das Vorgehen, zu dem der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes gezwungen hätte werden sollen, sei angesichts objektiver und von der belangten Behörde selbst herangezogener Länderfeststellungen glaubhaft.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen, da er vor den Militärbehörden auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher wäre.
Die belangte Behörde habe es auch unterlassen zu prüfen, ob er im Fall einer erneuten Haft in der Russischen Föderation Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die bereits an sich eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würden. Auszugsweise wurde ein Bericht des "Freedom House" vom Juni 2013 hinsichtlich der Zustände in russischen Gefängnissen zitiert. Dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da ihm aufgrund seiner Befehlsverweigerung und den darauf folgenden Ereignissen drohe, weiterhin verfolgt und in Haft genommen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage bzw. der amtswegigen Einsichtnahme in die zitierten Quellen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084)
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus den folgenden Gründen missachtet:
In der Erstbefragung am 17.4.2012 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und am XXXX geboren zu sein. Gleichzeitig führte er zu seinen Sprachkenntnissen aus, dass er "schlecht" Tschetschenisch, "gut" Russisch und "mittel" Kabardinisch spreche (AS 15ff). In der Einvernahme vom 13.7.2012 revidierte er einen Teil seiner Aussagen und führte an, dass er aus Angst vor einer Abschiebung im Rahmen der Erstbefragung teilweise falsche persönliche Daten angegeben hätte, seine angegebenen Fluchtgründe jedoch korrekt seien. In diesem Zusammenhang korrigierte er seinen Nachnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, blieb jedoch konsequent bei der Aussage, dass er Kabardine und kein Tschetschene sei (AS 97 und 99). Obwohl der Beschwerdeführer in der Folge die Stadt Naltschik in Kabardino-Balkarien als seinen Geburtsort angab (AS 99) und behauptete, Kabardine und kein Tschetschene zu sein, wurde im Gegensatz dazu im Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre (AS 155). Bemerkenswert ist, dass diese Feststellung ohne weitere Ausführungen getroffen wurde.
Zusätzlich hat es das Bundesasylamt bis dato unterlassen, eine zweimal übermittelte Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers übersetzen zu lassen (AS 27 und 95). Eine Übersetzung dieses Dokuments hätte weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des Geburtsortes und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, welche vom Bundesasylamt abweichend zu den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt wurden, ergeben, wenngleich es sich lediglich um die Kopie eines Identitätsdokuments handelte. Um sich mit dem vorgelegten Beweismittel des Reisepasses überhaupt auf seriöse Weise auseinandersetzen zu können, hätte es einer Übersetzung bedurft, damit sich die belangte Behörde überhaupt ein umfassendes Bild über dessen Inhalt hätte machen können. Vielmehr legte die belangte Behörde nicht konkret dar, wie sie zu der Feststellung gelangt ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tschetschenen handle. Festzuhalten ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei von prioritärer Bedeutung ist.
Das Bundesasylamt hat allgemeine Feststellungen zur Russischen Föderation, zur Republik Tschetschenien (AS 175) sowie zur "Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien" (AS 196ff) getroffen. Hinsichtlich Kabardino-Balkarien und zu den Kabardinen wurden demgegenüber überhaupt keine Feststellungen getroffen. Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er kein Tschetschene sei, sowie seinem Fluchtvorbringen. Seine Fluchtgründe beziehen sich zu einem Großteil auf die Region Kabardino-Balkarien. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzugestehen, dass die allgemeinen Feststellungen zur Republik Tschetschenien unter Verweis auf den behaupteten Grenzeinsatz des Beschwerdeführers in Tschetschenien und seine Inhaftierung in einem Militärgefängnis in XXXX von der Örtlichkeit her einem Teilvorbringen grundsätzlich entsprechen. Allerdings ist hier wiederholt hervorzuheben, dass sich nur ein Teil seiner Fluchtgründe auf die Region Tschetschenien bezieht und sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vielmehr primär auf Probleme in Kabardino-Balkarien bezog. In diesem Zusammenhang wird auf die Niederschrift vom 17.4.2012 verwiesen, in der der Beschwerdeführer klar angab, "von der Moschee in Naltschik" geflohen zu sein (AS 19ff). Da er in dieser Region Probleme aufgrund seiner Religionsausübung sowie seiner Weigerung, sich Widerstandskämpfern anzuschließen, anführte, wären Feststellungen hierzu vorzulegen gewesen.
Weiters geht aus dem Fluchtvorbringen deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer erhebliche Probleme im Zuge seines Militärdienstes geschildert hatte. Allerdings wurden keine Länderfeststellungen hinsichtlich des Militärdienstes im Herkunftsstaat sowie gegebenenfalls auch zu Konsequenzen von Befehlsverweigerungen im Zuge des Militärdienstes einbezogen. Wie bereits in der Beschwerde zurecht moniert wurde, liegt eine Mangelhaftigkeit der Ermittlungstätigkeiten des Bundesasylamtes darin, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit der Frage zu beschäftigen, wie mit Angehörigen des Militärs im Herkunftsstaat im Falle von Befehlsverweigerung verfahren wird. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid zwar allgemeine Länderfeststellungen zu den Haftbedingungen im Herkunftsstaat zugrunde gelegt, sie hat es jedoch unterlassen, konkrete Fragen hinsichtlich des behaupteten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Militärgefängnis zu stellen, sowie gegebenenfalls weitere Ermittlungen über den Militärdienst, Befehlsverweigerung während des Militärdienstes und über Militärgefängnisse einzuholen.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid eine zweifellos unkorrekte Feststellung enthält, wenn festgehalten wird, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine "emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Bangladesch" handle. Aus dieser Feststellung in Kombination mit der Feststellung der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit, die vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten worden war, hat das Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid somit zumindest teilweise auch einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit des Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können (VfGH 2.10.2001, B2136/00). Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die Schilderung des Beschwerdeführers von vornherein kaum glaubwürdig und irreal erscheint, denn dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.
Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Fluchtgeschichten erzählt habe. Nach seinem ersten Vorbringen wären die Widerstandskämpfer hinter ihm her gewesen, nach seinem zweiten Vorbringen hätte es sich um das Militär gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt zwar der Einschätzung des Bundesasylamtes dahingehend, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und seiner zweiten Einvernahme ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringens darstellen. Der belangten Behörde wird somit nicht entgegen getreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufzeigt, da sich in seinen Aussagen durchaus Widersprüche finden. Jedoch begründet die belangte Behörde eine etwaige Unglaubwürdigkeit lediglich mit dem Argument, dass beide völlig unterschiedlichen Fluchtgeschichten keine Gemeinsamkeiten haben, was nur damit zu erklären sei, dass der Beschwerdeführer beides nicht erlebt, sondern sich einen Fluchtgrund ausgedacht habe. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Befragung keinerlei Widersprüche im Vergleich zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vorgehalten wurden, zu welchen er Stellung beziehen hätte können. Insbesondere fällt bei Durchsicht der Protokolle auf, dass hinsichtlich der geschilderten Verfolgungsgründe keine weitere konkrete Befragung erfolgt ist. Die belangte Behörde hat es demnach verabsäumt, sich konkret mit den Einzelheiten des gesamten Vorbringens auseinanderzusetzen und diesbezüglich gezielt nachzufragen, um anschließend beurteilen zu können, ob das Fluchtvorbringen in seinen Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist oder nicht.
Befragt zu seinem Fluchtweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.4.2012 angegeben, dass er "von der Moschee in Naltschik" (AS 19ff) geflohen sei. Er hat zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, vor Widerstandskämpfern, die ihn vom Dschihad überzeugen wollten, nach Österreich geflohen zu sein. Dahingegen bezieht sich die Einvernahme am 13.7.2012 fast ausschließlich auf seine Probleme während des Militärdienstes und somit auf Fluchtgründe des Beschwerdeführers für seine vorangehende Flucht nach Schweden. Das Bundesasylamt hat es in dieser Befragung unterlassen, den Beschwerdeführer detailliert zu seinem direkten Fluchtgrund nach Österreich zu befragen. Stattdessen ist das Bundesasylamt von einer Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen zwei unterschiedlicher Fluchtvorbringen ausgegangen. Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu inhaltlichen und zeitlichen Diskrepanzen der Fluchtvorbringen zu treffen, und diese anschließend einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen.
Die Ermittlungen des Bundesasylamtes sind in Hinblick auf die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird auf ein Vorbringen des Fluchtweges verwiesen, welches das Bundesasylamt nicht korrekt dokumentiert und fälschlich einem anderen Vorbringen des Beschwerdeführers zugewiesen habe. Hierbei bezieht sich der Beschwerdeführer auf seine Flucht vor Unbekannten von seinem Haus im Heimatdorf (AS 247). Dieses Vorbringen sei gemäß eigenen Angaben in den Protokollen fälschlicherweise seiner Flucht aus dem Gerichtsgebäude (AS 102ff) zugerechnet worden. Aus der Aktenlage ist ein derartiges Fluchtvorbringen vom Haus des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und zur Abklärung dieser Diskrepanz sind nähere Befragungen und Ermittlungen durch das Bundesasylamt notwendig. Die belangte Behörde wird sich konkret mit den Einzelheiten dieses Vorbringens auseinanderzusetzen und diesbezüglich gezielt nachzufragen haben, um anschließend beurteilen zu können, ob das Fluchtvorbringen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist oder nicht.
Beiden Fluchtvorbringen ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass ihm seine Religionsausübung im Herkunftsstaat teilweise gewaltsam untersagt worden sei. Wiederholt hat der Beschwerdeführer behauptet, er hätte in der Moschee Probleme gehabt und man habe ihn, ebenso wie andere Gläubige in der Moschee, am Beten gehindert und körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Auch hinsichtlich der behaupteten Verfolgung seines Bruders hat er als Grund angegeben, dass dieser ebenfalls beten würde. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, im Rahmen der Einvernahmen detaillierte Fragen zu stellen, und zwar hinsichtlich der Örtlichkeit der Vorfälle, zur konkreten Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers (der ganz allgemein ausführte, Moslem zu sein), sowie zur Religion des Bruders und hinsichtlich der Verfolger, deren Vorfälle offensichtlich religiös motiviert gewesen seien. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid einzig Länderfeststellungen über die Religionsfreiheit und zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetscheniens, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeführt hatte, kein Tschetschene zu sein. Er hat in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme am 13.7.2012 ausdrücklich Probleme aufgrund seiner Religionsausübung behauptet. Er hat mehrmals behauptet, aufgrund seiner Religionsausübung wiederholt Misshandlungen und Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Die Behauptung im Bescheid, wonach pauschal keine asylrelevante Verfolgung vorliege, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge und sein Bruder unbehelligt in Moskau lebe, weshalb auch der Beschwerdeführer diese Möglichkeit hätte und ihm daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weicht klar vom Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Dieser hat vielmehr im Rahmen seiner Einvernahmen wiederholt behauptet, dass er im Herkunftsstaat einzig Kontakt zu seinem Bruder halte, welcher in Moskau von der Polizei mitgenommen und angehalten worden sei, und sich in einem Keller in Moskau versteckt halte. Laut Beschwerdeführer plane auch sein Bruder die Ausreise aus dem Herkunftsstaat.
Aufgrund dieser Mängel im Ermittlungsverfahren ist dem angefochtenen Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb das Bundesasylamt eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation pauschal ausschließen kann.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Feststellungen zu treffen, insbesondere in Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Herkunftsregion (unter Berücksichtigung der Kopie des vorgelegten Reisepasses). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation und den betreffenden Regionen (insbesondere Kabardino-Balkarien) heranzuziehen. Der Sachverhalt muss mittels gezielter Befragungen weiter ermittelt werden, vor allem hinsichtlich des Fluchtvorbringens und der Fluchtgründe. Zudem sind die religiöse Verfolgung und seine Probleme während des Militärdienstes im Herkunftsstaat unter Beachtung der diesbezüglich anwendbaren Länderberichte mit dem Beschwerdeführer detailliert zu erörtern.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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