BVwG W106 2000737-1

W106 2000737-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2014

Regest

Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Beschwer, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W106 2000737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000737.1.00

Spruch

W106 2000737-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf SCHALLER, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/2/13, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A.

Bestellung zum Schuldirektor, beschlossen:

A)

1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 04.10.2013 erhob der Beschwerdeführer (BF) infolge Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte folgende Anträge:

Der Verwaltungsgerichtshof möge

  1. über den Antrag des BF vom 04.01.2012 auf bescheidmäßige Absprache, betreffend die Bestellung der Schulleitung am Bundesgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium 7432 Oberschützen, selbst in der Sache erkennen und - nach umfassender Ergänzung des Verfahrens, wobei nach ihrer Bestellung zur Schulleiterin erworbene Qualifikationen der Mitbewerberin unberücksichtigt zu bleiben haben - den BF zum Schulleiter/Direktor des BG/BRG/BORG Oberschützen ernennen, dies rückwirkend mit Ende des Bestellungsverfahrens;

  2. über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VwGH durchführen;

  3. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist schuldig, dem BF die ihm erwachsenen Verfahrenskosten dieses Verfahrens im gesetzlichen ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Mit Verfügung vom 18.10.2013 räumte der VwGH der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Verfügung ist der belangten Behörde nachweislich am 24.10.2013 zugegangen.

Mit Schreiben vom 20.12.2013 ersuchte die belangte Behörde um Erstreckung der Frist bis zum 31.03.2014.

Mit Verfügung vom 09.01.2014 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 - VwGbk-ÜG ab.

Mit Schreiben an den VwGH vom 21.01.2014 legte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Abschrift des an den BF ergangenen Bescheides betreffend Auswahlverfahren für die Schulleitung am BG/BRG/BORG Oberschützen vor, welcher als Nachhang zur abgetretenen Säumnisbeschwerde dem BVwG übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der ihr vom VwGH gesetzten Nachfrist, welche gerechnet ab dem 24.10.2013 am 24.01.2014 geendet hat, den versäumten Bescheid nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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