BVwG W182 2000687-1

W182 2000687-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014

Regest

Abschiebungsnähe, Einreiseverbot, Revision zulässig, Schubhaft

Texte intégral

BVwG W182 2000687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2000687.1.00

Spruch

W182 2000687-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Belarus alias Russische Föderation, vertreten durch XXXX.

81055902/108035035, sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft vom 31.01.2014 bis zum 03.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste laut eigenen Angaben Ende August oder Anfang September 2011 illegal ins Bundesgebiet ein. Er verfügt über keine Reisedokumente.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde er nach § 15 StGB; 127 StGB; 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF erneut wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 StGB; § 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Der im zuvor genannten Urteil bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.

Der BF befand sich seit XXXX in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Als Entlassungszeitpunkt wurde der XXXX errechnet.

Der BF wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: LPD NÖ) vom XXXX, das er am XXXX in der Justizhaft persönlich übernommen hat, über ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und eine beabsichtigte Schubhaftverhängung verständigt. In diesem Schreiben wurden dem BF die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme mitgeteilt. Weiters wurde er dazu aufgefordert, konkret an ihn gerichtete Fragen zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse zu beantworten bzw. zu den Ermittlungsergebnissen eine Stellungnahme abzugeben.

In seiner Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger von Belarus sei, sich seit Ende August oder Anfang September 2011 in Österreich aufhalte und keinen Aufenthaltstitel habe. Er sei in Österreich von XXXX. bis XXXX in Schubhaft genommen worden, sei jedoch wegen eines Hungerstreiks wieder entlassen worden. Er habe, seit er in Österreich gewesen sei, einen Asylantrag stellen wollen, sei aber bisher nicht dazu gekommen, weil er wiederholt festgenommen worden sei bzw. sich noch nicht mit einem Freund eines Bekannten, der bei der Caritas arbeite, über die Asylantragstellung informieren habe können. Er werde, sobald es ihm möglich sei, einen Asylantrag stellen, wobei er bei der Antragsstellung darlegen werde, wieso er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne. Er habe vor seiner Strafhaft bei einem (namentlich nicht genannten) Freund gewohnt, wo er auch nach der Haftentlassung wohnen könnte. Er habe auch einen anderen (namentlich nicht genannten) Freund, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Wenn er Kontakt zu diesem aufnehme, wäre es kein Problem, sich bei diesem zu melden, wodurch auch die Verhängung der Schubhaft nicht nötig wäre. Der BF arbeite nicht, habe jedoch mit einem Sozialarbeiter der Justizanstalt gesprochen, welcher ihm Arbeit und einen Deutschkurs zugesichert habe. Er habe jedoch seitdem keine Rückmeldung von dem Sozialarbeiter bekommen. Der BF beabsichtige, im Bundesgebiet zu bleiben. Da er einen legalen Aufenthalt anstrebe und außerdem eine Adresse bekannt geben werde, unter der er legal gemeldet sein werde, müsse von einer Schubhaft abgesehen werden.

Mit Bescheid der LPD NÖ vom XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde am 16.10.2012 persönlich vom BF übernommen und - mangels Erhebung einer Berufung - am 31.10.2012 rechtskräftig und durchsetzbar.

In einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 bei der LPD NÖ wurden dem BF mit Hinweis auf die Rechtskraft des zuvor genannten Bescheids die Gelegenheit eingeräumt, zu der in Anschluss an seine Strafhaft beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sowie zur Beantragung eines Einreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Stellung zu nehmen. Dazu gab er an, dass er gegen den Bescheid berufen habe bzw. der Diakonie eine Vollmacht gegeben habe. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass laut Aktenlage keine Berufung gegen die Rückkehrentscheidung eingebracht worden sei. Hinsichtlich seiner angekündigten Asylantragstellung befragt, erklärte der BF: "Bis jetzt habe ich keinen gestellt. Ich werde erst nach meiner Haftentlassung über eine eventuelle Asylantragstellung entscheiden. Ich habe meine Gründe dafür. Ein Bekannter eines Bekannten, den Namen weiß ich nicht, arbeitete früher bei der Caritas und der wird mich hinsichtlich einer Asylantragstellung beraten." Der BF verweigerte weitere Angaben zu seiner Identität und die Ausfüllung eines Formblattes zur Ausstellung eines Reisedokuments. Weiters weigerte er sich, das Einvernahmeprotokoll zu unterfertigen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), Außenstelle St. Pölten, vom BF persönlich übernommen am 16.01.2014, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehe und die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der BF habe trotz mehrfacher Manuduktion die Mitwirkung zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität sowohl in den Gerichtsverfahren als auch in sonstigen behördlichen Verfahren verweigert. Er sei im Bundesgebiet zwei Mal gerichtlich wegen gewerbsmäßigen Diebstählen gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe Eigentumsdelikte begangen und somit gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten verstoßen. Er habe mehrfach die Einbringung eines Asylantrages angekündigt und trotz diesbezüglicher Manuduktion bereits seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2011 keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes trotz behaupteter pauschaler Verfolgung im Heimatland eingebracht. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keinen Wohnsitz und keine Angehörigen. Er sei bis zu seiner Festnahme im Bundesgebiet melderechtlich nicht registriert gewesen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Im Falle der Entlassung aus der Strafhaft ohne Sicherung der Abschiebung bestehe die erhebliche Gefahr, dass er sich den behördlichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werde. Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

3. Im Rahmen einer am 06.12.2013 aufgenommenen Korrespondenz mit der Botschaft der Republik Belarus in Österreich wurde mit Schreiben der LPD NÖ vom 20.12.2013 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF angesucht. Das angesuchte Heimreisezertifikat langte am 21.01.2013 beim Bundesamt ein. Am 30.01.2014 wurde ein Flugticket nach Minsk/Belarus für den 03.02.2014 angefordert. Der Abflug war für 09:55 Uhr vorgesehen.

4. Am 30.01.2014 langte mittels Fax um 16.53 Uhr beim Bundesamt sowie um 17.01 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine mit gleichem Datum datierte Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid ein. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesamt gar nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei. Im Übrigen sei die Haft unverhältnismäßig, da über den BF die Schubhaft ohne Begründung angeordnet worden sei und sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der BF beabsichtige in keiner Weise unterzutauchen, sondern wolle seine Ausreise selbstständig organisieren. Er werde sich nach der Entlassung aus der Gerichtshaft auch umgehend mit einem namentlich genannten Verein in Verbindung setzen. Der Verein habe dem BF auch Unterstützung bei der Regelung seiner aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten bzw. der Planung seiner Ausreise zugesagt. Weiters habe der BF in Österreich auch Bekannte und Freunde. Dazu wurde eine Person samt Adresse und Telefonnummer genannt, bei der der BF seine Meldeadresse haben und auch wohnhaft sein werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid damit begründet worden sei, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und aus diesem Grund die Schubhaft zu verhängen wäre. Dieser Zweck spiegle sich jedoch nicht im Gesetz wieder. Der BF befinde sich seit XXXX in Gerichtshaft. Seine Entlassung aus der Strafhaft sei seit dem XXXX bekannt. Es sei erst am 04.12.2013 die Beschaffung eines Heimreisezertifikates durch die LPD NÖ in die Wege geleitet worden, indem an das Bundesministerium für Inneres per E-Mail die Übermittlung der Fingerabdrücke und eines Lichtbildes ersucht worden sei. Weiters sei bereits am 06.12.2012 in einem E-Mail der damaligen Bundespolizeidirektion (BPD) für den Fachbereich Fremdenpolizei an die Koordinationsstelle angekündigt worden, den BF anschließend an die Strafhaft in Schubhaft zu nehmen. Im Rahmen einer Akteneinsicht am 29.01.2013 habe kein Heimreisezertifikat vorgefunden werden können, noch sei dem BF bis zum heutigen Tag, also einem Tag vor Haftende, ein Abschiebetermin bekannt gegeben worden. Es sei somit eindeutig, dass nicht versucht worden sei, das Verhängen einer Schubhaft als "ultima ratio" einzusetzen. Dieses Vorgehen widerspreche dem Gesetz und der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, zitiert und daraus gefolgert, dass bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter Gewährung entsprechenden Parteiengehöres die belangte Behörde zum Schluss gekommen wäre, dass im konkreten Fall Schubhaft keinesfalls das notwendige Mittel darstelle, um den Sicherungszweck zu erreichen. Aufgrund der vorangegangenen Gerichtshaft wäre die Abschiebung des BF so zu organisieren gewesen, dass diese so rasch wie möglich nach dem Haftende hätte durchgeführt werden können. Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft, da diese keinen Hinweis auf die Beschwerdefrist gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder weitere Rechtsmittel im Falle der tatsächlichen Inschubhaftnahme enthalte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. Rechtliche Ausführungen zum Zuspruch der Kosten folgten.

5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift genannten Person, bei welcher der BF nach Haftende angemeldet Unterkunft nehmen wolle, verlief eine Anfrage beim Zentralen Melderegister am 05.02.2014 ergebnislos. Auch eine Anfrage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift dazu angegebenen Wohnadresse erbrachte keinen Hinweis auf eine Person, die auch nur mit annähernd ähnlichen Namen an dieser Adresse gemeldet wäre. Eine Anfrage am 05.02.2014 hinsichtlich des BF ergab, dass dieser während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich lediglich in zwei Justizanstalten (im Folgenden: JA) und in einem Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) gemeldet war.

6. Am 30.01.2014 wurde vom zuständigen Referenten des Bundesamts, Regionaldirektion NÖ, bezüglich des BF an die LPD Wien ein "Abschiebeauftrag - Luftweg" sowie ein Einlieferungsauftrag übermittelt, indem unter Verweis auf den Schubhaftbescheid und den Entlassungstermin aus der Justizhaft am 31.01.2014 die Abholung des BF von der JA und Überstellung zur Vorbereitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in das PAZ Wien angeordnet wurde. Der Vollzug der Schubhaft erfolgte nach der Entlassung aus der vom Gericht verhängten Strafhaft am XXXX, wobei der BF mit Entlassung aus der Justizhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt zur Sicherung der Abschiebung festgenommen und in das PAZ Wien überstellt wurde.

7. In einer Stellungnahme des Bundesamts vom 31.01.2014 zur Beschwerde vom 30.01.2014 wurde im Wesentlichen lediglich die Begründung des bekämpften Bescheids wiederholt und aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich der BF seit XXXX in Schubhaft befinde.

8. Am 31.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit gleichem Datum datierte für den BF verfasste Beschwerde nach § 22a BFA-VG "gegen die titellose Festnahme und Anhaltung des BF durch das Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, beginnend am 31.01.2014" ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde vom 30.01.2014 gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid im konkreten Fall aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zukomme. Die aufschiebende Wirkung sei im Bescheid nicht ausgeschlossen worden. Da es sich um einen Bescheid handle, der keinen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG darstelle, wäre die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszuschließen gewesen. Der BF sei am XXXX aus der JA in ein PAZ gebracht worden. Ein Anruf bei dem für den BF zuständigen Referenten beim Bundesamt habe ergeben, dass dieser trotz Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung lediglich auf das bereits gebuchte Ticket für den BF in seinen von den Behörden angenommenen Herkunftsstaat verweisen habe können. Ein Rechtsgrund für die Festnahme und Anhaltung sei nach Hinweis auf die aufschiebende Wirkung nicht genannt worden. Der BF sei somit von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise festgenommen worden und befinde sich seither in titelloser Anhaltung. Weiters wurde der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

9. Laut Mitteilung der LPD NÖ, SPK Schwechat, vom 03.022014, suchte der BF am 03.02.2014, nachdem er um 07:15 Uhr im Rahmen seiner Abschiebung zum Flughafen Schwechat überstellt wurde, um 08:20 Uhr in den Warteräumen eines Terminals um internationalen Schutz an. Der BF wurde wieder abgeholt und ins PAZ Wien gebracht. Um 11:49 Uhr wurde mittels E-Mail des zuständigen Referenten des Bundesamts, Regionaldirektion NÖ, an das PAZ Wien die unverzügliche Entlassung des BF aus der Schubhaft angeordnet. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte laut E-Mail eines Referenten der LPD Wien vom 04.03.2014 an den zuständigen Referenten des Bundesamts, Regionaldirektion Niederösterreich, am 03.02.2014 um 11.50 Uhr zeitgleich mit der Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt. Nach durchgeführter Erstbefragung wurde der BF am 03.02.2014 um 18.30 Uhr in die Erstaufnahmestelle Ost überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Belarus und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er reiste zwischen August und September 2011 ohne Reisedokumente illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF wurde wiederholt gerichtlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX nach § 127 StGB; § 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der LPD NÖ vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde am 31.10.2012 rechtskräftig.

Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Justizhaft, und zwar zunächst in Untersuchungshaft und daraufhin in Strafhaft.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, der vom BF am 16.01.2014 persönlich übernommen wurde, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Seit 21.01.2013 lag dem Bundesamt ein von der Botschaft der Republik Belarus in Österreich ausgestelltes Heimreisezertifikat für den BF vor. Am XXXX wurde vom Bundesamt an die LPD Wien ein Abschiebeauftrag sowie Einlieferungsauftrag ins PAZ Wien erteilt.

Der BF wurde nach Ende der Strafhaft am XXXX Uhr gedeckt durch den Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung festgenommen und in das PAZ Wien überstellt, wo er sich bis zum 03.02.2014, 11:50 Uhr, in Schubhaft befunden hat.

Der BF stellte am 03.02.2014 um 08:20 Uhr im Zuge der Abschiebung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts der SPK Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Abflug in den Herkunftsstaat war für 09:55 Uhr vorgesehen.

Der BF konnte keine Reisedokumente vorweisen, hat sich einer Alias-Identität bedient und verweigerte seine Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder sonst hinreichende soziale Anknüpfungspunkte. Er war im Bundesgebiet mit Ausnahme von Haftanstalten bzw. Polizeianhaltezentren polizeilich nicht gemeldet und verfügt auch über keine (gemeldete) Unterkunft. Er hat keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Er verfügt über keine hinreichenden eigenen finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Mitteilungen des für den bekämpften Bescheid zuständigen Referenten des Bundesamts vom 04.02.2014 sowie 06.02.2013.

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde substantiell nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Aliasidentität ergeben sich u.a. aus der dem Akt des Bundesamts in Kopie beigefügten gekürzten Urteilsausfertigung vom 06.03.2012 sowie der Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der Vollzugsinformation zur Strafhaft sowie dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich aus den fremdenpolizeilichen Akten bzw. dem Akt des Bundesamts und der Mitteilung der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 04.02.2014. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Die Feststellungen zur mangelnden Meldung des BF ergibt sich aus der eingeholten ZMR-Auskunft vom 05.02.2014, zur strafrechtlichen Bescholtenheit des BF aus dem beigeschafften Strafregisterauszug und dem Akteninhalt, zu den Justizhaftzeiten aus dem Akt des Bundesamtes, zu den Schubhaftzeiten aus den "Abschiebeauftrag - Luftweg" des Bundesamts vom XXXX, dem Anhalteprotokoll vom XXXX, der Mitteilung der LPD NÖ, SPK Schwechat, vom 03.02.2014, dem E-Mail des zuständigen Referenten des Bundesamts, Regionaldirektion NÖ, an das PAZ Wien vom 03.02.2014 sowie dem E-Mail eines Referenten der LPD Wien vom 04.03.2014 an den zuständigen Referenten des Bundesamts, Regionaldirektion Niederösterreich, am 03.02.2014.

Die Feststellungen hinsichtlich des Heimreisezertifikats und der diesbezüglich verweigerten Mitwirkung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Einvernahme des BF durch die LPD NÖ am 04.12.2013 sowie der Korrespondenz der LPD NÖ mit dem Konsul der Botschaft der Republik Belarus in Österreich.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom XXXX sowie seiner Einvernahme durch die LPD NÖ am 04.12.2013 sowie aus den Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

In diesem Sinne war auch die Behandlung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.01.2014 sowie die Beschwerde gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Festnahme und Anhaltung des BF vom 31.01.2014 unter einem zu behandeln.

3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung vom 31.01.2014 vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, da dieser nicht als Mandatsbescheid nach § 57 AVG, sondern als gewöhnlicher Bescheid erlassen wurde, nicht näher getreten werden kann.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 Abs. 3 FPG entspricht (vgl. dazu RV 692 BlgNR, 18. GP S. 49f zu § 41 Abs. 3 FrG BGBl. Nr. 838/1992, der inhaltlich unverändert in § 76 Abs. 3 FPG idgF fortbesteht).

3.2.1.4. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 30.01.2014 aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist wird - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß gelten. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde(n) hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (Vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010). Im Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (Vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010).

In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.4. Auf Grund. des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Im gegenständlichen Fall wurde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Verhängung der Schubhaft mit Schreiben der zu diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständigen LPD NÖ vom 06.09.2012 zugestellt. Dem BF wurden die Gründe für die beabsichtigte Inschubhaftnahme mitgeteilt, wobei er unter detaillierter und umfangreicher Auflistung mehrerer Punkte aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Integration in Österreich abzugeben, wovon der BF auch Gebrauch machte. Dem BF wurde somit die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern, gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Dem BF wurde zudem zusätzlich in einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 bei der LPD NÖ die Gelegenheit eingeräumt, zu der in Anschluss an seine Strafhaft beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sowie zur Beantragung eines Einreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Stellung zu nehmen (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009).

Gegen den BF bestand seit 31.10.2012 eine mit Bescheid der LPD NÖ vom XXXX, erlassene, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, wobei sich aus den Übergangsbestimmungen des § 125 FPG idgF kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass diese ihre Gültigkeit verloren hätten.

Insoweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass der BF in keiner Weise beabsichtige unterzutauchen, sondern seine Ausreise selbstständig bzw. mit der Hilfe eines Vereins organisieren wolle, ist dem entgegenzuhalten, dass weder seiner Stellungnahme vom 27.09.2012, wo er noch ausdrücklich erklärte, im Bundesgebiet zu bleiben, noch der Einvernahme am 04.12.2013 ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass er tatsächlich bereit wäre, freiwillig wieder aus Österreich in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

Letzteres wurde wenige Tage nach der Beschwerde bestätigt, in dem der BF eine laut eigenen Angaben bereits nach Einreise geplante Asylantragsstellung über Jahre ohne plausible Gründe hinauszögerte, um sie dann am 03.02.2014 im Wartesaal eines Terminals unmittelbar vor dem organsierten Abflug ins Herkunftsland vorzunehmen, was letztlich auch zu seiner Entlassung aus der Schubhaft führte.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, verfügte der BF in Österreich über keinerlei nennenswerte private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte, keine Deutschkenntnisse und über keine Unterkunft. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten.

Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde wiederholt wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt. Von einer Mittellosigkeit war daher auszugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht widersprochen. Weiters hat sich der BFabgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten bzw. einem Polizeianhaltezentrum - ständig unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF nannte immer wieder "Freunde" und "Bekannte", bei denen er mitunter gewohnt habe bzw. wohnen könnte. Konkret wurde vom BF diesbezüglich jedoch nur einmal - in der Beschwerdeschrift - ein Name samt dazugehöriger Adresse bekannt gegeben. Die damit verbundene Behauptung des BF, bei dieser Person nach einer Haftentlassung Unterkunft zu nehmen bzw. sich dort melden zu wollen, stellte keinesfalls eine Gewähr dafür, dass er für die Behörden dort auch tatsächlich greifbar sein würde. Der Umstand, dass im Rahmen einer Anfrage beim Zentralen Melderegister am 05.02.2014 weder ein Hinweis auf eine Meldung der genannten Person im Bundesgebiet noch auf eine Person mit annähernd ähnlichen Namen an der genannten Wohnadresse gefunden werden konnte, verstärkte nur diesen Eindruck.

Aber auch aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung zu entziehen suchen würde.

So hielt sich der BF nicht nur unangemeldet im Bundesgebiet auf, sondern trat er hier auch unter einer Alias-Identität auf und verweigerte seine Mitwirkung an der Aufklärung seiner Identität sowie an der Beischaffung eines Heimreisezertifikats. Der Umstand, dass der BF in Österreich wiederholte Straftaten beging, die zu zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen führten, lassen zudem bei ihm keine Hemmschwelle erkennen, Regeln zu missachten.

Vom Bundesamt konnte somit mit Recht angenommen werden, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist auszuführen, dass der BF offensichtlich haft- und flugfähig war und - auch aus der Beschwerde - nicht erkennbar ist, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit geändert hätte.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem bekämpften Bescheid auch nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft damit begründet hätte, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Es trifft allerdings zu, dass das Bundesamt im Hinblick auf das öffentlichen Interesse an einer Abschiebung des BF dessen wiederholten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Recht entsprechendes Gewicht beigemessen hat (vgl. dazu VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Behörde im Hinblick auf deren Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, Säumnisse vorzuwerfen wären, wie dies in der Beschwerdeschrift angedeutet wird. Vielmehr ist es dem Bundesamt gelungen, noch vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft am XXXX - und trotz dessen Verweigerung einer Mitwirkung - von der Botschaft der Republik Belarus in Österreich zeitgerecht ein Heimreisezertifikat zu erhalten und den Flug für die Abschiebung zu organisieren. Eine Säumnis der Behörde, aufgrund der sich die verhängte Schubhaft als unverhältnismäßig erwiesen hätte, kann sohin nicht erkannt werden (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). An dieser unstrittigen Tatsache vermag das Vorbringen in der Beschwerde, wonach am 29.01.2013 im Wege einer Akteneinsicht noch kein Heimreisezertifikat vorfindbar gewesen wäre, nichts zu ändern, zumal der BF spätestens seit der Einvernahme am 04.12.2013 mit diesem rechnen musste.

Somit kann aber auch nicht erkannt werden, dass die Festnahme des BF am XXXX sowie die Anhaltung bis zum 03.02.2014 zur Sicherung der für diesen Tag geplanten Abschiebung über den Luftweg, die durch den zuvor zugestellten Schubhaftbescheid gedeckt gewesen sind, rechtswidrig gewesen wären.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Der Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist. Da von der belangten Behörde ein allfälliger zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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