W145 1430884-1•BVwG W145 1430884-1
W145 1430884-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel,<br/>Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, individuelle Verhältnisse, Kassation,<br/>psychische Störung, Traumatisierung
W145 1430884-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Aktenzahl XXXX-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am XXXX geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. 50 Tagen verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater vor zwei Jahren umgebracht worden sei und die Familie des BF arm gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters des BF sei sein älterer Bruder bedroht worden und sei dieser nach Frankreich geflüchtet. Aufgrund der Tatsache, dass nunmehr der BF der älteste (in Afghanistan lebende) Sohn sei, habe ihm seine Mutter die Reise nach Europa organisiert. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab er an, dass er um sein Leben fürchte.
3. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 21.02.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, ob sein Vater noch lebe oder umgebracht worden sei - er sei seit 2 Jahren verschollen. Die Mutter und die Geschwister des BF leben (nach wie vor) in Afghanistan in der Provinz XXXX im Dorf XXXX. Dort sei auch der BF im District XXXX geboren und aufgewachsen. Afghanistan habe der BF verlassen (Fluchtgrund), da nach dem Verschwinden des Vaters des BF seine Familie von den Verwandten (Clanmitglieder der Familie) schikaniert und bedroht worden sei. Der Vater des BF habe mit den Verwandten (Clanmitglieder der Familie) um ein Grundstück gestritten. Dieser Streit sei bei den afghanischen Behörden anhängig gewesen und der Vater des BF habe Recht bekommen. Daraufhin sei der Vater des BF entführt worden bzw. sei er verschollen. Vor einem Jahr habe die Mutter des BF den ältesten Bruder des BF ins Ausland geschickt und in der Folge auch den BF. Der Grund dafür sei die Verschollenheit des Vaters und der mangelnde Schutz durch den Vater gewesen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der BF vor den Verwandten (Clanmitgliedern der Familie).
3. Am 31.03.2012 erstellte DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme zum Alter des BF, aus der sich ergibt, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt des Asylantrages am 06.02.2012 als auch zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.03.2012 das 18. Lebensjahr nachweisbar nicht vollendet hat. Das vom BF angegebene Lebensalter von 14 vollendeten Lebensjahren zum Untersuchungszeitpunkt am 21.03.2012 ist mit den vorliegenden Befunden vereinbar.
4. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 12.06.2012 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er, obwohl er sieben Jahre die Schule besucht habe, nicht lesen und schreiben könne, weil der Schulbesuch aufgrund seiner Arbeit - um seine Familie zu versorgen - als Plastikverkäufer nur unregelmäßig gewesen sei. Die finanzielle Situation der gesamten Familie sei schlecht gewesen. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe zwei Grundstücke landwirtschaftlich bewirtschaftet. Zuletzt habe der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Provinz XXXX im Dorf XXXX gewohnt. Befragt zum Fluchtgrund des BF gab dieser an, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und den vier Brüdern der Familie XXXX gegeben habe und die Weißbärtigen diesen Streit nicht haben schlichten können. Vor rund 2 Jahren hätten die afghanischen Behörden, bei denen die Streitigkeit über die Grundstücke anhängig gewesen sei, dem Vater des BF Recht gegeben, was in unmittelbarer Folge dazu geführt habe, dass der Vater des BF von zu Hause mitgenommen worden sei. Obwohl der BF zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, habe er von diesem Vorfall nichts mitbekommen. Das Verschwinden des BF sei der Polizei gemeldet worden, diese habe der Familie jedoch nicht geholfen. Grund dafür sei gewesen, dass die vier XXXX-Brüder für die Taliban gearbeitet hätten. Der BF habe diese näheren Einzelheiten über seine Fluchtgeschichte in einem (von Österreich aus geführten) Telefonat mit einem Bekannten, der nach wie vor in Afghanistan lebe, gesammelt. Befragt zum Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan gab der BF an, Angst vor den XXXX-Brüdern, obwohl er selbst dem XXXX-Stamm angehöre, zu haben. Die letzten eineinhalb bis zwei Jahre vor der Ausreise des BF habe es keinen Vorfall gegenüber seiner Familie mehr gegeben. Der BF legt einen Befund des XXXXklinikums
XXXX vom 24.05.2012 vor, aus welchem hervorgeht, dass der BF an Hepatitis B leide. Vom der Vertreterin des BF wird hierzu ausgeführt, dass beim BF in gewissen Abständen Blutuntersuchungen notwendig seien. Medikamente bezüglich der Hepatitis B Erkrankung nehme der BF keine. In der Betreuungseinrichtung besuche der BF einen Deutschkurs. Freunde oder Verwandte habe er in Österreich nicht.
5. Mit Schreiben vom 26.6.2012 nahm die Vertreterin des BF zu den bei der Einvernahme am 12.06.2012 ausgefolgten Länderberichten (Stand Februar 2012) des EAST Ost Stellung und führte zusammenfassend aus, dass aus den Länderberichten des Bundesasylamtes sowie den in der Stellungnahme angeführten weiteren Berichten eindeutig hervorgehe, dass eine Rückkehr für den BF unzumutbar sei. Der BF wäre nicht nur durch die auszugsweise geschilderte katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage, sondern auch individuell durch die prekäre Sicherheitslage direkter und unmittelbarer Lebensgefahr ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 02.11.2012 legt die Vertreterin des BF der EAST Ost zwei Befunde vom 25.05.2012 und 04.06.2012 des XXXXklinikum
XXXX (XXXX) betreffend die Hepatitis B Erkrankungen des BF, einen Sozialbericht vom 02.11.2012 der XXXX betreffend Symptome einer Traumatisierung, Stressbelastung, psychosomatische Beschwerden (wie Magen- und Kopfschmerzen und Schlafproblemen) sowie eine Bestätigung vom 30.10.2012 des XXXX betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses vor.
7. Die von der EAST Ost beim behandelnden Arzt XXXX eingeholte Stellungnahme vom 09.11.2012 betreffend die oben genannten vorgelegten Befunde lautet hinsichtlich der Hepatitis B Erkrankung des BF: "der genannte Patient hat irgendwann eine Hepatitis A+B durchgemacht und somit diesbezüglich eine Immunität erworben! Dzt besteht kein Hinweis für eine chronische Infektion, daher sind keine Kontrollen oder Therapien notwendig, ebenso keine Impfung (= aktive Immunisierung)! (...) Bezüglich Kontrollen sollte bei diesem Patienten, wie bei jedem anderen Patienten, der eine Hepatitis B durchgemacht hat, 1-2 jährliche Laborkontrollen der Leberfunktionsproben über den Hausarzt durchgeführt werden!"
8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.11.2012, zugestellt der Vertreterin am 14.11.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Es bestünden zudem keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF wird ausgeführt, dass der BF weder an einer akuten noch chronischen Hepatitis leide, sondern irgendwann einmal im Leben eine Hepatitis A+B Erkrankung durchgemacht habe. Dem Familienverband des BF sei es möglich, die Kosten für die notwendigen Leberblutuntersuchungen des BF aufzubringen.
Weiters wurde dem BF gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Die Vertreterin des BF brachte mit Schreiben vom 26.11.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen oben genannten Bescheid ein.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensausübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von Verfahrensmängel, die für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein könnten, angefochten werde. Weiters wiederholte die Vertreterin des BF zusammengefasst das bereits vor der dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen des BF, ging auf einzelne vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten ein und versuchte, diese aufzuklären. In der Folge führte die Vertreterin des BF aus, dass bei Minderjährigen eine besondere Manuduktionspflicht der Behörde bestehe, das Alter des Einzuvernehmenden entsprechend zu berücksichtigen wäre und das Vorbringen eines Minderjährigen nicht die gleiche Dichte wie das Vorbringen eines Erwachsenen aufweise, weshalb bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden müsse als bei erwachsenen Antragstellern. Zudem sei der psychische Zustand in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan verfehlt sei. Das Bundesasylamt verkenne die katastrophale Sicherheits-, Versorgungs- und Allgemeinlage in Afghanistan, denn Minderjährige würden in Afghanistan aufgrund ihrer besonderen Schutzlosigkeit zur am meisten gefährdeten Personengruppe zählen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 20.12.2012 (beim Asylgerichtshof am 27.12.2012 eingelangt) übermittelte die Vertreterin des BF eine psychologische Stellungnahme (datiert mit 04.12.2012) betreffend den Gesundheitszustand des BF.
11. Mit Schreiben vom 07.01.2013 (beim Asylgerichtshof am 08.01.2013 eingelangt) übermittelte die Vertreterin des BF einen kinder- und jugendpsychiatrischen Befund (datiert mit 07.01.2013) betreffend den psychischen Gesundheitszustandes des BF.
12. Mit Schreiben vom 10.07.2013 (beim Asylgerichtshof am 10.07.2013 eingelangt) übermittelte die Vertreterin des BF eine Schulbesuchsbestätigung der Hauptschule und eine Bestätigung (datiert mit 26.06.2013) über die regelmäßige jugendpsychiatrische Behandlung des BF.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 27.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 30.11.2012 eingelangt. Da diese sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im gegenständlichen Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012 findet sich - trotz aktenkundiger Vorlage eines Sozialberichtes vom 02.11.2012 durch die Vertreterin des BF, in welchem eine Traumatisierung (hohe Ängstlichkeit, Angespanntheit, Hyperreagibilität, Somatisierungsstörungen), Stressbelastung und psychosomatische Beschwerden (Magen- und Kopfschmerzen, Probleme beim Einschlafen) beschrieben werden - keine Feststellung zum psychischen Gesundheitszustand des minderjährigen BF. Das Bundesasylamt ist in keinster Weise auf den vorgelegten Sozialbericht eingegangen, dies, obwohl sich aus dem Vorbringen des BF Hinweise darauf ergeben, dass er in seiner Heimat womöglich traumatischen Ereignissen ausgesetzt war, die zu psychischen Beeinträchtigungen oder Veränderung geführt haben könnten. Es wäre am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht diesen Hinweisen in geeigneter Weise nachzugehen. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten im Vorbringen hinsichtlich des Vaters des BF und die eigenen, jedoch nicht fachkundigen Beobachtungen des Organwalters zum Verhalten des BF während der Einvernahme (zB oftmalige Erinnerung an die Wahrheitspflicht) reichen nicht aus, um wie im angefochtenen Bescheid den psychischen Gesundheitszustand des BF vollkommen unbeachtet zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht ausschließen, dass mit einer möglichen Traumatisierung des BF nicht auch eine veränderte Wahrnehmung oder Erinnerungen einhergehen können.
Die Erstellung eines umfassenden kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens ist im konkreten Fall unerlässlich, um mängelfreie detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des BF treffen zu können, die allenfalls darauf schließen lassen, ob der BF in der Heimat tatsächlich traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Dem kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen wären nach entsprechender Untersuchung des BF die Beantwortung insbesondere von folgenden wesentlichen Fragen im Gutachten aufzutragen: 1. Liegt beim BF eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? 2. Inwieweit würde sich der psychische Zustand des BF aus ärztlicher Sicht im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan ändern? 3. Würde eine Überstellung eine zumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? 4. Welcher Behandlung und Medikation bedarf der BF? 5. Wie wird sich der weitere Krankheitsverlauf abzeichnen? 6. Wäre der BF in der Lage, an einer weiteren Einvernahme und/oder Verhandlung teilzunehmen?
Auf Basis des Ergebnisses diese fachärztlichen Gutachtens erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht zweckmäßig und erforderlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Sachverhaltsfeststellungen va hinsichtlich eventueller Behandlungsmöglichkeiten, Kosten der Behandlung, Erreichbarkeit, etc in Afghanistan/Provinz XXXX trifft. Bis dato hat das Bundesasylamt auch keine Länderfeststellungen hinsichtlich dieses gesundheitliche Vorbringen gemacht.
Mag auch das Bundesasylamt bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Belästigung und Bedrohung durch die Verwandten/Clanmitglieder wegen der Grundstückstreitigkeiten im Zuge der Schilderung der Fluchtgründe unplausibel und undetailliert angegeben hat, so ist aber dennoch festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt mit der Person des BF und insbesondere mit seinem psychischen Zustand nicht auseinandergesetzt hat. Die vom BF zu seinen Fluchtgründen gegebenen Antworten stehen allerdings mit seinem Erlebten in einem engen Zusammenhang, sodass diese Frage jedenfalls zu klären war bzw. im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird.
Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des BF - basierend auf einem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten - ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. In der Folge erscheint eine weitere Ermittlung und niederschriftliche Einvernahme des BF unvermeidlich, um mit dem BF das Ergebnis des einzuholenden Gutachtens sowie die festgestellten Tatsachen zu erörtern.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des BF) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Im Zusammenhang mit der Hepatitis A+B Erkrankung des BF stellt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF weder an einer akuten noch chronischen Hepatitis leide, sondern irgendwann einmal in seinem Leben eine Hepatitis A+B Erkrankung durchgemacht habe. Das Bundesasylamt stützt diese Feststellung auf das Schreiben des behandelnden Arztes vom 09.11.2012. Im letzten Absatz dieses genannten Schreibens wird ausgeführt, dass ein- bis zweimal jährlich eine Laborkontrolle der Leberfunktionsproben über den Hausarzt durchgeführt werden sollte. In den im angefochtenen Bescheid vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen (insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2012 zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX) wird ausgeführt, dass eine ambulante Behandlung von Hepatitis B in XXXX nicht verfügbar sei, eine regelmäßige Untersuchungen der Leberfunktion zwar in XXXX möglich sei, aber es dort keine Hepatitis-Serologie gäbe. Eine umfassende Behandlung durch Spezialisten für Infektionskrankheiten sei nur in XXXX möglich. Die Kosten für alle Medikamente - auch für Hepatits B - müsse der minderjährige BF selbst tragen, egal, ob bei - prinzipiell gebührenfreien - Aufenthalt in einem XXXX Krankenhaus oder bei einer ambulanten Behandlung in XXXX.
Das Bundesasylamt stellt zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF wieder in XXXX niederlassen könne um sich dort - vorerst mit Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten - eine Zukunft aufzubauen. Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass der Familienverband des BF die Kosten für die notwendigen Leberblutuntersuchungen in Bezug auf die Hepatitis B Erkrankung des BF aufbringen könne. Für das Bundesverwaltungsgericht ist im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, wovon das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss ableitet, dass dem minderjährigen BF, der aus armen Familienverhältnissen stammt, die Kostentragung für Medikamente und die Durchführung der Leberblutuntersuchung abseits seiner Heimatprovinz zumutbar wäre. Diesbezügliche Feststellungen va abgestimmt auf die individuelle Situation des gerade erst 16-jährigen BF hat das Bundesasylamt unterlassen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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