BVwG W144 1437295-1

W144 1437295-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk

Texte intégral

BVwG W144 1437295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1437295.1.00

Spruch

W144 1437295-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.8.2013, Zl. 13 08.415 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.6.2013 wird ohne in

die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung

zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, hat, eigenen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vom 21.6.2013 zufolge, im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen, um über die Türkei nach Griechenland zu reisen, wo er einen Asylantrag stellte. Anfang Juni 2013 habe er sich über Mazedonien und Serbien nach Ungarn begeben, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff in das Flüchtlingslager XXXX verbracht worden sei, vermutlich habe er in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Am 18.6.2013 habe er XXXX verlassen und sich über Budapest mittels Bahn und Reisebus nach Österreich begeben. Am 19.6.2013 sei er im Bundesgebiet angekommen.

Am selben Tag brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom 20.3.2008 bezüglich einer Asylantragstellung in Griechenland vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Bei seiner Erstbefragung konnte der Antragsteller auf die Fragen, was er über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, sowie, was gegen eine Rückkehr nach Ungarn spräche, keine Angaben erstatten.

Mit Fax vom 16.7.2013 antwortete Ungarn auf ein Informationsersuchen Österreichs dahingehend, dass der Antragsteller am 29.5.2013 in Ungarn um Asyl angesucht habe, er Mitte Juni aber "verschwunden" sei, und sein Asylverfahren in Ungarn nach wie vor anhängig sei.

Das Bundesasylamt richtete am 17.7.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 24.7.2013 stimmte Ungarn diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 5.8.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung. Über Befragen brachte der Antragsteller vor, dass er in Österreich keine Verwandtschaft habe und hier auch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe. Er habe (lediglich) einen Freund in Österreich, den er schon seit seiner Jugend kenne. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da die Situation dort schlecht sei. Auf Nachfrage erklärte er, dass es dort nur 2 Mahlzeiten täglich gebe, außerdem gebe es viele Streitereien unter den Asylwerbern. Dass er in Ungarn sein Geburtsjahr mit XXXX angegeben habe, müsse ein Irrtum sein, er habe XXXX gesagt. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wolle er nichts sagen. In der Folge übermittelte er eine schriftliche Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.8.2013, Zl. 13 08.415 EAST-Ost, wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.9.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Gesetzliche Grundlagen

Das Asylgesetz 2007 (Act LXXX of 2007 on Asylum); das Regierungsdekret 301 aus 2007 über die Umsetzung des Asylgesetzes; das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (Act II on the entry and residence of third-country nationals (TCN)); das Regierungsdekret 114 über die Umsetzung diese Gesetzes (Govt. Decree 114 of 2007 on the implementation of the TCN Act) und folgende Gesetze: Act XXXI of 1997 on the Child Welfare and Guardianship Administration; Govt. Decree 149 of 1997 on Public Guardianship Authority in Child Protection and Guardianship Administration; Act LXXIX of 1993 on Public Education, Act LXXX of 2003 über die Rechtshilfe bzw. die entsprechenden EU-Richtlinien. (EDAL 1.1.2012)

Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).

Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen. (Info Stdok 5.2012)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Es ist im ungarischen Recht zwischen Ingewahrsamnahme nach einem Aufgriff nach illegaler Einreise und Ingewahrsamnahme bei Asylantragstellung zu unterscheiden. Im ersten Fall gelten die Vorschriften des ungarischen Ausländerrechtes (Act II von 2007), im zweiten Fall richtet sich die Unterbringung in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz, wobei der Aufenthaltsort von den zuständigen Behörden bestimmt werden kann.

Bei Asylantragstellung ohne Aufgriff erfolgte bis Sommer 2012 die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen bis zur Einleitung der zweiten Stufe des Asylerstverfahrens. Danach wurden die Antragsteller in offenen Einrichtungen untergebracht.

Anders bei Aufgriffsfällen: Hier wurde ein illegal aufhältiger Ausländer im Falle eines Aufgriffs durch die Fremdenpolizei in Abschiebehaft genommen und sofort ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde auch fortgeführt, wenn der Ausländer einen Asylantrag stellte, die Verantwortung für die Unterbringung geht auch nach Asylantragstellung nicht auf das BAH über. Die Ausweisung wurde aber nicht vollzogen, solange das Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen war. Auch hier gilt die 72-Stunden-Frist, innerhalb der eine richterliche Überprüfung mit Anhörung stattfinden muss. Die Haft kann dann jeweils um 30 Tage bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Da die Verantwortung für die Unterbringung bei der Fremdenpolizei verbleibt und der Haftgrund (illegale Einreise, laufendes Ausweisungsverfahren) ein anderer ist als bei regulären Asylantragstellern (hier dient die Ingewahrsamnahme der Sicherstellung des Asylverfahrens), kann die Ingewahrsamnahme länger als bis zum Abschluss des Vorverfahrens dauern, längstens jedoch zwölf Monate. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Das mit 1.1.2013 in Kraft tretende überarbeitete Asylgesetz, dessen Regelungen nach internem Erlass bereits befolgt werden, sieht den Verzicht auf Haft vor, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Für Folgeantragsteller ist die Möglichkeit zur Inhaftierung weiterhin vorgesehen. (BAH 8.10.2012)

Seit diesem Sommer werden nunmehr auch im fremdenpolizeilichen Verfahren Erstantragsteller nicht mehr inhaftiert, wenn sie sofort bei Festnahme (innerhalb von 4-5 Tagen) einen Asylantrag stellen. Ansonsten bleiben sie in Haft. Dies ist keine Gesetzesänderung, sondern eine bis auf weiteres beschlossene Änderung der Vorgehensweise der ungarischen Behörden. (BAH 8.10.2012)

In seinem Bericht Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update vom Dezember 2012, nimmt UNHCR Bezug auf das im November 2012 im ungarischen Parlament angenommene umfassende Gesetzesänderungspaket. Fremde die umgehend, spätestens beim Interview mit der Fremdenpolizei, einen Asylantrag stellen, werden auch nicht länger festgenommen. Wer dies aber nicht tut, kann weiterhin für die Dauer des Verfahrens inhaftiert werden.

Verbesserungen bei der Haft von AW wurden beobachtet. Die Zahl inhaftierter AW hat 2012 deutlich abgenommen (Feb. 2012: 171, Dez. 2012: 30). UNHCR begrüßt das Vorhaben der ungarischen Regierung, zusätzliche Rechtsgarantien zur Haft einzuführen, sodass ungehinderter Zugang zu Toiletten, Zugang zu angemessener Behandlung für Inhaftierte mit spez. Bedürfnissen, etc. gewährleistet sein soll. UNHCR anerkennt darüber hinaus die Anstrengungen der ungarischen Behörden das Monitoring der Haftbedingungen durch das nationale Polizeihauptquartier und das Büro des Hauptanklägers zu verbessern. Eine Arbeitsgruppe aus Richtern der Kuria (ungarisches Höchstgericht), Richtern der 2. Instanz in Asyl- und Haftentscheidungen und akad. Experten, soll die richterliche Praxis untersuchen, welche es erlaubt habe, AW ohne inhaltliches Verfahren nach Serbien zurückzuschicken, und die Haft von AW ohne Einzelfallprüfung routinemäßig zu verlängern. (UNHCR 12.2012)

Aufgrund dramatisch angestiegener Asylzahlen, entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht erneut anzupassen. Die laut UNHCR geplanten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen: a) bei ungeklärter Identität und Nationalität, b) ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat, c) die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird, d) die Haft notwendig zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat) ist, e) bei einem Antrag am Flughafen, und f) der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist. Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann die BAH (ungarische Asylbehörde, Anm.) die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann die Haft um max. 60 Tage verlängern. Dies kann bis zu zweimal geschehen (max. Dauer: 6 Monate). Die BAH muss dabei die Verlängerungsanträge begründen. Über die Verlängerung der Haft entscheidet ein Gericht. Eine persönliche Anhörung hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72h) zum ersten Mal verlängert wird. Eine Anhörung kann auf Antrag des AW erfolgen, entweder bei einer Beschwerde (s.o.) oder bei weiteren Verlängerungen der Haft. Gegen die Entscheidungen des Gerichts gibt es keine weiteren Rechtsmittel mehr. (UNHCR 12.4.2013)

Weitere Ergänzungen bzw. Neuregelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollen, betreffen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung. (UNHCR 12.4.2013)

Der Hauptgrund der Anordnung der sog. asylum detention ist die Verfügbarkeit von AW während des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus. Es ist kein automatisches System (basierend auf einer individuellen Erwägung) und unabhängig davon, ob der AW Personaldokumente hat oder nicht. Die Inhaftierung kann aus bestimmten Gründen angeordnet werden. Eine solche Anordnung erfolgt jedoch nicht im Falle unbegleiteter Minderjähriger. Eine Asylinhaftierung muss jedoch in folgenden Fällen wieder aufgehoben werden: a) nach spätestens 6 Monaten, b) der Grund der Inhaftierung nicht mehr besteht, c) aus gesundheitlichen Gründen, d) bei Vorliegen eines Dublintransfers, e) ein Dublintransfer nicht ausgeführt werden kann. Ein eigenes Asylum Detention Reception Centre wird speziell für auf solche Art Inhaftierte eingerichtet werden. Darin sollen ausschließlich AW, inhaftiert nach dieser neuen Regelung untergebracht werden. Dieses Zentrum ist bewacht, AW können sich innerhalb des Geländes frei bewegen. Grundsätzlich sind die OIN-Mitarbeiter für die Verhängung der Asylhaft verantwortlich und werden durch die Polizei dabei unterstützt (Transport,...). Zur Asylhaft gibt es Alternativen in Form einer Bürgschaft bzw. Kaution. (OIN 27.6.2013)

In seiner offiziellen Äußerung zu den Vorwürfen des Ombudsmanns betreffend das Haftzentrum Nyirbator, nimmt die ungarische Fremdenpolizei ausführlich zu den kritisierten Punkten Stellung. Es werden auch einige Anregungen des Ombudsmannes angenommen und Verbesserungen angekündigt, wie etwa Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht. Andere Punkte wurden richtiggestellt, wie etwa dass seit Ende August 2012 in jeder bewachten Unterkunft der Zugang zu den Toiletten 24 Stunden am Tag möglich ist, oder wurden einer näheren Beleuchtung unterzogen, wie etwa dass die Ausgabe von Putzwerkzeugen nur unter Aufsicht zu bestimmten Zeiten stattfinden kann, da sie sich auch als Waffen eignen und daher ein freier Zugang zu diesen nicht erlaubt werden kann. Auch wird auf die Modifizierung der Verordnung zur Durchführung des im fremdenpolizeilichen Verfahren angeordneten Gewahrsams mehrfach hingewiesen. (Landespolizeipräsidium 12.10.2012)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. Erstantragsteller werden nicht mehr inhaftiert, wenn sie sofort bei Festnahme (innerhalb von 4-5 Tagen) einen Asylantrag stellen. Mit 1.1.2013 werden diese Änderungen in Kraft treten. Praktisch vollzogen werden sie bereits seit Sommer 2012. (EGMR 23.10.2012)

Quellen:

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 27.6.2013 / Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 45

EDAL - European Database of Asylum Law (1.1.2012): Country Overview Hungary,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-hungary#_ftn1, Zugriff 26.6.2013

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 47-49;

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 97

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 26.6.2013

UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT

MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE

PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 27.6.2013

OIN (27.6.2013): Anfragebeantwortung, per Email

Landespolizeipräsidium (12.10.2012): Ungarisches Landespolizeipräsidium an den Ombudsmann für Grundrechte betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyírbátor

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):

Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012):

Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil, / EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte: Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil

Dublin-II-Rückkehrer

Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. In beiden Fällen wird zunächst entsprechend der Verfahrensweise eines Erstverfahrens nach Beendigung der ausländerrechtlichen Prozedur das Vorverfahren eingeleitet. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.

In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde.

Umgesetzt wurde diese Regelung zunächst dadurch, dass bei diesem Personenkreis vom Erlass einer notwendigen erneuten Ausweisungsverfügung nach Dublin-Überstellung abgesehen wurde, wenn ein Folgeantrag gestellt wurde. In der Konsequenz folgte daraus auch, dass Abschiebehaft nicht verhängt werden konnte, solange nicht bestands- bzw. rechtskräftig endgültig eine Sachentscheidung getroffen wurde. Stattdessen werden die Folgeantragsteller in der offenen Aufnahmeeinrichtung Balassagyarmat untergebracht. Anfang 2013 traten entsprechende Gesetzesänderungen in Kraft. (VB 13.9.2012)

In seinem Bericht Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update vom Dezember 2012, der zum Unterschied von seinen Vorgängern, vom Tenor her positiv ist, nimmt UNHCR Bezug auf das im November 2012 im ungarischen Parlament angenommene umfassende Gesetzesänderungspaket, welches im Text noch nicht vorliegt. Gleichzeitig seien im ungarischen Innenministerium entsprechende Umsetzungserlässe in Vorbereitung. UNHCR begrüßt diese Initiativen, die sicherstellen sollen, dass jene Asylwerber, über deren Fälle noch nicht inhaltlich entschieden wurde, die inhaltliche Prüfung in Ungarn abwarten dürfen und auch nicht mehr inhaftiert werden, insofern sie ohne Umschweife einen Asylantrag stellen. UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. Zusätzlich hat sich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer verbessert, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)

In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)

Drittstaatsicherheit Serbiens

UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)

Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.

Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:

I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.

II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).

III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)

Quellen:

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 26.6.2013

ECHR 168 (2013) Press release (6.6.2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12)

HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;

http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 27.6.2013

Non-Refoulement

Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde. (Asylgesetz 2007 24.12.2010)

Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, Art. 45

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204294#wrapper, Zugriff 26.6.2013

UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 26.6.2013

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email

Versorgung

Unterbringung

Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:

Aufnahmestelle Debrecen

Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen.

Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.

Bewachte Unterkünfte

Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Gyor, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.

In Nyirbator werden wegen den Änderungen bei der Haft (mehr dazu siehe S. 8) nur noch folgende Personengruppen inhaftiert:

Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus.

Gemeinschaftsunterkunft

Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.

Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:

1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.

2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.

3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.

Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.

Delikte

Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.

Flughafen

Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden. (VB 18.10.2011 / OIN 11.11.2011 / Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 / UNHCR 24.4.2012 / BAH 8.10.2012)

In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" bezeichnete UNHCR die Qualität des Essens in Balassagyarmat als schlecht. In Balassagyarmat gibt es drei Mahlzeiten am Tag. Dabei wird auf religiöse Vorschriften Rücksicht genommen. Weiters gibt es drei separate Teeküchen, in denen selbst gekocht werden kann. Küche und Speisesaal sind in gutem Zustand. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)

Quellen:

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email

OIN - Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungarische Asylbehörde) (11.11.2011): Email (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011)

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;

http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 26.6.2013

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013

BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 26.6.2013 / EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, Study;

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=A6BE8A1EAF1FB98C87A92B05898C461A?fileID=722, Zugriff 26.6.2013

Medizinische Versorgung

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia Foundation 31.5.2010)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)

Quellen:

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013

Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Sie bringen im Verfahren als Grund Ihrer Ausreise aus Ungarn vor, dass die Situation in Ungarn schlecht wäre und Asylwerber dort nur zwei Mahlzeiten am Tag bekommen würden, außerdem würde es dort viele Streitereien unter Asylwerber geben.

Zu diesen Angaben ist jedoch anzuführen, dass Ihre Angaben in keinster Weise geeignet sind, die Zuständigkeit Ungarns für Ihr Asylverfahren in Zweifel zu ziehen. Diese Vorbringen sind nicht imstande, einen Selbsteintritt Österreichs zu bezwecken.

Auch wenn Sie selbst schlechte Verhältnisse für Asylwerber in Ungarn angeben, so widersprechen Ihre Angaben der unbedenklichen und aktuellen Länderfeststellung zum Mitgliedsstaat Ungarn.

An dieser Stelle ist auf die von der Rechtsberatung am 08.08.2013 eingebrachte Stellungnahme zur Situation in Ungarn einzugehen, die das am 01.07.2013 in Kraft getretene Asylrecht in Ungarn zur Basis nimmt und so mangelnde Rechte, mangelnde Versorgungsleistungen und Unterbringung von Flüchtlingen in Ungarn hervorhebt. Sofern im Rahmen der Stellungnahme auch die Möglichkeiten zur Einbringung von Rechtsmitteln angeführt wurden und in diesem Zusammenhang auf die verkürzte Rechtsmittelfrist von 15 auf 8 Tage und der damit einhergehenden dramatisch ansteigenden Gefahr, dass Asylwerber die Frist verpassen, aufmerksam gemacht wird und hierbei weiter ausgeführt wird, dass das Hungarian Helsinki Commitee (HHC) eine massive Einschränkung des Rechts der Asylwerber auf ein effektives Rechtsmittel, wie dies in Art 6 EMRK festgelegt ist, sieht, ist anzumerken, dass auch das Asylgesetz in Österreich juristisch komplex ist, die sprachlichen, kulturellen sowie gesundheitlichen Barrieren ähnlicher Maßen gegeben sind und sowohl die weitverbreitete Inhaftierung als auch jene Behauptung, dass qualifizierte rechtliche Beratung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sein wird, lediglich eine Annahme darstellen. Auch ist hierbei festzuhalten, dass das österreichische Asylgesetz bei zurückweisenden Entscheidungen eine Rechtmittelfrist von einer Woche vorsieht und bei abweisenden Bescheiden eine Frist von zwei Wochen. Es ist daher kein deutlicher Nachteil für die Einbringung eines effektiven Rechtsmittels in Ungarn erkennbar. In weiterer Folge wird bez. der Stellungnahme auf die hs. verwendeten Länderfeststellungen verwiesen.

Weiters ist anzuführen, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren oder die Unterbringung, Versorgung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Ungarn die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte.

Ihre Verhaltensweise (illegale Einreise - aus einem Mitgliedstaat der EU kommend, kategorischer Ausschluss der Möglichkeit in den EU-Mitgliedstaat Ungarn zwecks Prüfung seines Asylbegehrens zurückzukehren; hohe Schlepperentlohnung für zusätzliche illegale Grenzübertritte von Griechenland über Mazedonien, den Kosovo, Serbien und Ungarn und schließlich nach Österreich) zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die Prüfung Ihres Antrages gem. den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zuständig ist, zurückzukehren.

Zu den von Ihnen pauschal in den Raum gestellten Angaben zur Sicherheit bzw. Streitereien von Asylwerbern ist anzumerken, dass es sich dabei lediglich um hypothetische Befürchtungen handelt, welche in keinster Weise geeignet sind, Ihre Sicherheit in Ungarn oder auch die Sicherheit Ungarns im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Sie haben keinerlei konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen in Ungarn zu Protokoll geben und ist nicht davon auszugehen, dass die ungarische Bevölkerung gänzlich ausländerfeindlich eingestellt ist oder dass die ungarische Bevölkerung Flüchtlinge derart massiv bedrohen würde, um darin eine generelle Gefahr für Migranten in Ungarn zu erkennen.

Abgesehen davon würden selbst die von Ihnen angegebenen befürchteten Umstände noch immer in keinster Weise ein "real risk" für Sie in Ungarn darstellen. Darüber hinaus könnte eine solche befürchtete Bedrohung auch bei einer eventuellen Bewahrheitung in keinster Weise dem Staat Ungarn zugerechnet werden, zumal es sich bei Ungarn um einen Mitgliedsstaat der EU mit einem anerkannt funktionierenden Rechtssystem handelt und Ihnen somit jederzeit bei einer befürchteten Gefährdung bzw. Verfolgung die Möglichkeit offen steht, sich an die Institutionen dieses Staates, wie etwa die Polizei, zu wenden und dort Schutz zu finden. Der Staat Ungarn ist auch im Hinblick auf die oa. Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden kann, so ist daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarn abzuleiten.

Zusammengefasst sind Ihre Behauptungen nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II VO im konkreten Fall darzulegen.

Die erkennende Behörde verfügt aktuell auch über kein Amtswissen hinsichtlicher offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie in Ungarn einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt wären.

Es bestehen weiters keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Sie, sollten Sie in Ungarn ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welchem zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie sohin also vor den ungarischen Asyl - und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Falle einer Verbringung in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevanten Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung nach Nigeria erhalten würden. Auch gibt es keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen auch bei Zugrundelegung Ihrer Behauptungen - sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl - und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht - eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre.

Auch ist aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn ist in keinster Weise davon auszugehen, dass Sie in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Derartiges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.

Unter Beachtung des an anderer Stelle im Bescheid angeführten Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden, mangels sonstigem Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte vorenthalten werden könnten, einschließlich der erforderlichen sozialen Unterstützung und mangels konkreter Angaben dazu, konnte im gegenständlichen Verfahren eine weitergehende Erörterung der konkreten Ausgestaltung der sozialen Versorgung in Ungarn unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 20.07.2013, eingelangt am 24.07.2013, ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie und Ihre Familie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen, und kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden.

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zunächst einwendete, dass er über Griechenland in die EU eingereist sei, woraus sich zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Antrages ergeben würde und in der Folge aufgrund der amtsbekannten Situation in Griechenland Österreich zum Selbsteintritt verpflichtet wäre. Unter Hinweis auf allgemeine Berichte wie etwa UNHCR, HHC, bordermonitoring, pro asyl, wurde weiters eingewendet, dass systemische Mängel im ungarischen Asylwesen vorlägen und auch die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. Seit dem 1.7.2013 gebe es zudem neue Bestimmungen zur "asylum detention", und sei die Rechtsmittelfrist im Asylverfahren von 15 auf 8 Tage reduziert worden. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

Seitens des bis zum 31.12.2013 zuständigen Asylgerichtshofes wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 5.12.2013 nach Ungarn überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 20.3.2008 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Bis Juni 2013 hielt er sich in Griechenland auf, von wo aus er über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn reiste, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff am 29.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und im Flüchtlingslager XXXX untergebracht wurde. In weiterer Folge begab er sich am 19.6.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag den vorliegenden Asylantrag ein.

Das Bundesasylamt richtete am 17.7.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, woraufhin Ungarn mit einem am 24.7.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Besondere private, familiäre, berufliche oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der Beschwerde führenden Partei nur hinsichtlich der Lage in Ungarn bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

...

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

...

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:

Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren begonnen. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (etwa Griechenlands) ist mit dem Selbsteintritt Ungarns jedenfalls erloschen.

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei und einen Rückgang von Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, sei reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt sei und keine neuen Elemente enthalten seien bzw. keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen, wo primär Erstantragsteller untergebracht seien. Auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt.

Den Beschwerdeeinwendungen, wonach im ungarischen Asylwesen katastrophale Zustände vorlägen, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Ungarn stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Der Einwand, dass es im Flüchtlingsquartier XXXX nur 2 Mahlzeiten täglich gegeben habe, erreicht bereits von der Gravität her nicht den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zu Grunde liegt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Der Antragsteller machte keine schweren, behandlungsbedürftigen oder tödlichen Erkrankungen geltend und es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für deren Vorhandensein vor, weshalb auch dahingehend eine Überstellung der Beschwerde führenden Partei nach Ungarn keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würde. Zudem sind in Ungarn, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Erkrankungen, behandelbar, und Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Die weiteren Einwendungen, wonach dem Beschwerdeführer unmittelbar Schubhaft drohe, sind nicht nachvollziehbar, da in Ungarn seit dem 01.01.2013 auf (fremdenpolizeiliche) Haft bei Dublin-Rückkehrern weitestgehend verzichtet und die mit 01.07.2013 eingeführte asylrechtliche Inhaftierung ("asylum detention") nur unter eng begrenzten Tatbeständen (im Wesentlichen vom Asylwerber zu verantwortende Verfahrensverzögerungen) verhängt wird. Zudem wird diesfalls eine Haft zunächst nur für 72 Stunden verhängt und muss binnen 24 Stunden eine Verlängerung beim Bezirksgericht beantragt werden. Das Gericht kann die Haft zweimal für 60 Tage verlängern. Es erfolgt somit jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung, sodass, insgesamt betrachtet, diese neuen ungarischen Gesetzesbestimmungen keine flächendeckende Inhaftierung von Asylwerbern und Dublin- Rückkehrern für sechs Monate vorsehen und per se keine unmenschliche Behandlung von Asylwerbern indizieren.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Ungarn in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden, wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ungarn entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

In Bezug auf Art. 8 EMRK wird auf die unter B) ausgeführten Erwägungen verwiesen, wonach kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vorliegt.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Feststellung, dass die Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 21

Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als 6 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124].) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Da die Beschwerde führende Partei bereits am 5.12.2013, innerhalb offener Überstellungsfrist, die am 24.1.2014 endete, überstellt worden ist, war zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (ie. zum damaligen Zeitpunkt die Ausweisung) zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, des EGMR sowieauf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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