W123 1421502-1•BVwG W123 1421502-1
W123 1421502-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Zl. 11 07.044-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.07.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion Salzburg. Den Personaldaten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Hazaren ist. Zur Frage, wann der Beschwerdeführer die Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Afghanistan, gemeinsam mit seinen Eltern, vor ca. zwölf Jahren verlassen habe. Sie hätten im Iran als Flüchtlinge gelebt und hätten dafür auch eine Berechtigung. Vor sechs Monaten seien der Beschwerdeführer und seine Familie diese Aufenthaltsgenehmigungen abgenommen worden.
2. Am 12.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Protokoll der Erstbefragung des Stadtpolizeikommandos Salzburg ist (unter Punkt "persönlichen Daten") zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und der Volksgruppe der Hazaren angehört. Der Beschwerdeführer habe mit zwei Jahren mit seiner Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen. Den Iran habe der Beschwerdeführer vor ca. zwei Monaten zu Fuß verlassen. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen habe. Er habe weder Bezugspersonen noch würde er sich in Afghanistan auskennen. Vor vier Jahren sei seine Familie von Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben sich ca. drei Monate in Afghanistan aufgehalten, hätten aber wieder in den Iran zurück müssen. Die Familie habe sich die ganze Zeit im Iran illegal aufgehalten und jetzt beabsichtige der Iran den Beschwerdeführer nach Afghanistan abzuschieben, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei.
3. Am 07.09.2011 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in der Sprache Farsi. Das Einvernahmeprotokoll lautet auszugsweise:
F: Ihnen wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Meine Angaben stimmen.
F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel vorzulegen?
A: Ich habe eine afghanische Geburtsurkunde mit.
Anmerkung: Laut dem Dolmetscher steht auf der Geburtsurkunde, dass er Vater des Asylwerbers XXXX heißt. Laut den Angaben in der Erstbefragung heißt sein Vater aber Hussein.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Mein Vater heißt XXXX. Ich habe auch bei der Erstbefragung gesagt, dass mein Vater XXXX heißt.
F: Sie haben aber bei beiden vorigen Einvernahmen (11.07.2011, 12.07.2011) angegeben, dass Ihr Vater Hussein heißt.
A: Soweit ich mich erinnern kann habe ich gesagt, dass mein Vater XXXX heißt.
Anmerkung: Als Geburtszeit steht darauf, dass der Asylwerber im Jahr 1386 14 Jahre alt ist. Nun haben wir 1390, somit ist der Asylwerber 18 Jahre alt.
Als Ausstellungsdatum ist der 12.04.1386 angeführt. Von der afghanischen Republik Afghanistan, Innenministerium, Kabul, Leitung des Amtes für das Personenstandsregister.
F: Woher haben Sie das Dokument?
A: Ich habe es aus dem Iran nachgeschickt bekommen.
F: Wer hat Ihnen das Dokument nachgeschickt?
A: Meine Mutter.
F: Aus welchem Grund, haben Sie dieses Dokument nicht bei Ihrer Ausreise mitgenommen?
A: Ich hatte Bedenken, dass ich das Dokument verlieren könnte, deswegen habe ich es nachschicken lassen.
F: Wie sind Sie zu diesem Dokument gekommen? Wer hat es beantragt? Wie ist das Ganze vor sich gegangen?
A: Ein Bekannter von mir hat die Ausstellung dieses Dokumentes für mich beantragt. Er hat das Dokument an meine Mutter geschickt und diese hat es an mich weitergeleitet.
F: Wann hat der Bekannte die Ausstellung für Sie beantragt?
A: Als ich hergekommen bin, habe ich in Erfahrung gebracht, dass ich ein Dokument haben muss, um zu beweisen, dass ich ein Afghane bin. Ich habe vorher kein Dokument gehabt, dann habe ich meine Mutter angerufen und habe sie gebeten, mir ein Dokument zu schicken, damit ich beweisen kann, dass ich ein Afghane bin und dann hat mir meine Mutter das Dokument geschickt.
F: Auf dem Dokument steht aber, dass es bereits vor vier Jahren ausgestellt worden ist. Was sagen Sie dazu?
A: Solange ich im Iran war, habe ich dieses Dokument nicht gehabt. Wann es ausgestellt worden ist, weiß ich nicht. Ich bin damit einverstanden, dass das Dokument kopiert und zum Akt genommen wird.
F: Sie haben bereits ein Dokument vorgelegt. Worum handelt es sich dabei?
A: Ich habe im Iran Fußball gespielt. Jeder Fußballer hat so einen Ausweis haben müssen. Das ist ein Gesundheitsausweis, der mich berechtigt, bei Krankheit aufgrund des Sportes den Arzt aufzusuchen um gratis behandelt zu werden.
Anmerkung: Darauf steht sein Name. Als Sportart ist Fußball angeführt. Der Club heißt Mehregan. Am 15.06.1389 hat er sich als Mitglied des Clubs einschreiben lassen und endet die Mitgliedschaft am 29.12.1389 (schwer leserlich).
F: In welcher Liga spielt dieser Club?
A: Das ist ein sehr junger Club und gehört nicht zu der obersten Liga. Wir haben nur in der Halle gespielt.
..........
F: Muss man ein Dokument vorlegen, um registriert bzw. so einen Ausweis zu bekommen?
A: Man hat mich seit meinem fünften Lebensjahr dort gekannt und es genügt, wenn der Verantwortliche sagt, dass ich dort spiele und habe ich die Karte bekommen.
F: In der Befragung vom 11.07.2011 gaben Sie an, dass Ihnen die Aufenthaltsgenehmigungen vor sechs Monaten abgenommen worden sind. Dies stimmt mit Ihren heutigen Angaben nicht überein. Was sagen Sie dazu?
A: Das ist nicht richtig, richtig ist, dass wir vor vier Jahren die Karten zurückgegeben haben. Die Karten werden alle acht Monate verlängern und damit wir legal zurückreisen können, haben wir diese Karten abgegeben, damit dieses Kapitel abgeschlossen ist.
F: Diese Angaben wurden Ihnen rückübersetzt und von Ihnen unterschrieben.
A: Ich kann es mir nicht erklären. Es ist richtig, dass es einen großen Unterschied zwischen den Angaben gibt, aber ich sage noch einmal, dass wir vor vier Jahren die Karten freiwillig zurückgegeben haben.
F: Auch in der Erstbefragung machten Sie komplett andere Angaben. Da steht, dass die Familie vor 4 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden ist.
A: Wir sind freiwillig gegangen.
F: Welche Schul- und Berufsausbildung hat Ihre Mutter?
A: Sie kann nur Farsi lesen, nicht einmal schreiben.
F: Bis zurzeit, als Sie vor vier Jahren zurückgekehrt sind, hatte Ihre Mutter regelmäßige Kontakte nach Afghanistan?
A: Nein.
F: Was wissen Sie über die Umstände, warum Ihre Eltern Afghanistan verlassen haben?
A: Weil Bürgerkrieg herrschte. Ob mein Vater persönliche Probleme hatte, das weiß ich nicht.
F: Welche typischen afghanischen Speisen kennen Sie?
A: Ich kenne wenig afghanische Speisen, aber iranische schon.
F: Welche afghanischen Bräuche kennen Sie?
A: Was meinen Sie zum Beispiel?
F: Ihre Eltern kommen laut Ihren Angaben aus Afghanistan. Es ist anzunehmen, dass man etwas über die eigene Herkunft an die eigenen Kinder weitergibt.
A: Ich kenne die religiösen Feste, die auch im Iran üblich sind. Das sind die gleichen Bräuche wie in Afghanistan.
F: Welche afghanischen Künstler oder Sänger kennen Sie?
A: Davud Sarkhosh.
F: Welche typisch afghanischen Sportarten kennen Sie?
A: Es gibt eine Sportart bei der jemand einen Ball wirft und ein anderer schlägt mit einen Stock zurück. Dies nennt man Tupdandeh. Es gibt noch eine Sportart namens Bozkeshi.
F: Wissen Sie, wie die Wochentage in Afghanistan bezeichnet werden?
A: Die Tage heißen genauso wie im Iran.
F: Wissen Sie wo Ihre Großeltern gelebt haben?
A: In der Provinz Bamian, in einem Ort namens XXXX.
F: Was hat Ihr Vater von Beruf?
A: Er war Fliesenleger.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlasst haben, angeführt?
A: Ich habe nichts hinzuzufügen. Ich sage nur, dass ich in beiden Ländern Probleme gehabt habe.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Ich bin Schiit und gib es immer wieder Probleme zwischen Sunniten und Schiiten. Auch weil ich Hazare bin, gibt es Probleme im Iran.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurück, da ich dort nicht leben kann aufgrund der Sicherheitslage.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 6 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellung: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aus Afghanistan stammen. Da Ihr Herkunftsstaat ungeklärt ist, konnte auch ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zum Punkt "Feststellungen zur Ihrer Person" folgendes ausgeführt:
Ihre diesbezüglichen Angaben waren soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt wurden schlüssig und somit auch glaubhaft.
Hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunde ist zu sagen, dass die erkennende Behörde davon ausgeht, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsdokument handelt. Es ist amtsbekannt, dass es sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes sowie auch unechte Dokumente im erheblichen Umfang gibt. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Maßgebliche Ursache ist ein nach jahrelangem Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen sowie mangelnde administrative Qualifikation. Weiters ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe vom Grenzübergang XXXXgelegenen pakistanischen Stadt Peshawar, gefälschte Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handelt, ist der Umstand, dass darauf bei den Daten Ihres Vaters ein völlig anderer Vorname angeführt ist. Bisher gaben Sie stets an, dass Ihr Vater Hussein geheißen habe. Auf der Urkunde steht jedoch XXXX. Weiters ist auf der Geburtsurkunde als Ausstellungsjahr 1386 vermerkt. Sie haben vorher kein Dokument gehabt, haben Ihre Mutter angerufen und haben sie gebeten, Ihnen ein Dokument zu schicken. Solange Sie im Iran gewesen seien, haben Sie dieses Dokument nicht gehabt. Wann es ausgestellt worden sei, wissen Sie nicht.
Sie selbst erklärten weiters, dass Sie hier in Erfahrung gebracht haben, dass man ein Dokument haben muss, um zu beweisen, dass man ein Afghane ist.
Ebenso waren Sie nicht im Stande sich zu typischen afghanischen Speisen, Bräuchen oder Wochentagen zu äußern. Auch wenn man selbst in einem fremden Land aufwächst ist davon auszugehen, dass die eigenen Eltern versuchen werden, den Kindern die Kultur des Heimatlandes nahe zu bringen.
Allein die Nennung eines afghanischen Künstlers und zweier Sportarten, scheint in Anbetracht dessen, dass es sich bei Ihnen für einen jungen, sportinteressierten Mann nicht ausreichend um von einer afghanischen Herkunft auszugehen.
Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben, spricht auch, dass Sie in den bisherigen Angaben ausführten, im Alter von zwei Jahren in den Iran ausgereist zu sein. In der Befragung am 07.09.2011 gaben Sie an, im Alter von 5 Jahren Afghanistan verlassen zu haben.
Widersprüchlich ist weiters, dass Sie in der Befragung vom 11.07.2011 angaben, dass Ihnen die Aufenthaltsgenehmigungen vor sechs Monaten abgenommen worden seien. In der Einvernahme am 07.09.2011 führten Sie aus, dass Sie und Ihre Familie die Karten freiwillig vor vier Jahren abgegeben haben und Sie freiwillig das Land verlassen haben.
In der Erstbefragung vom 12.07.2011 steht hingegen, dass Ihre Familie vor 4 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Sie seien zurückgekehrt und nun beabsichtige der Iran, Sie wieder abzuschieben, weswegen Sie nach Österreich gekommen seien.
Ebenso erscheint der Vorfall hinsichtlich des Todes Ihres Vaters nicht glaubhaft, zumal Sie diesen erstmalig in der Einvernahme am 07.09.2011 erwähnten.
Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind. Vielmehr scheint es, dass Sie diesen Umstand in Anbetracht der dort vorherrschenden Sicherheitslage vorgebracht haben.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Herkunft insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Weiters heißt es auszugsweise im Bescheid:
Zu Spruchpunkt II
Die in § 8 Abs. 6, 1. Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279 ff).
Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal Sie offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Afghanistan, behaupten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich ist. Es wurde in erster Linie infolge von mangelndem Detailwissen festgestellt, dass Sie offensichtlich nicht aus dem angegebenen Herkunftsstaat stammen. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte ist daher eine positive Feststellung eines konkreten Herkunftslandes bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich (vgl. AsylGH vom 06.10.2008, B15 400.470-1/2008/6E).
Demnach hat der zweite Spruchpunkt unter Anwendung der in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung dahingehend zu lauten, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Syrien erfolgt nicht (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279ff; vgl. AsylGH vom 06.10.2008, B15 400.470-1/2008/6E).
Zu Spruchpunkt III
Die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6, 2. Satz AsylG 2005 sieht vor, dass dann, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" zu verfügen ist, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Da in derartigen Fällen keine (auf einen bestimmten Staat bezogene) Prüfung von Rückschiebungshindernissen erfolgt, ist konsequenter Weise eine nicht-zielstaatsbezogene "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" vorzunehmen (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 341).
5. Am 20.09.2011, beim Bundesasylamt (Außenstelle Graz), eingelangt am 21.09.2011, brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des gegenständlichen Bescheides ein und beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. In der Begründung führte er aus, dass die bloße Annahme, das es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handle, bloß da aus einer bestimmten Region viele gefälschte Dokumente stammen würden, kein hinreichender Grund sein könne, um die vorgelegten Dokumente ohne weitere konkrete Hinweise als Fälschung zu qualifizieren. Zu den seitens des Bundesasylamtes behauptenden mangelnden Kenntnissen betreffend "typische afghanische Speisen, Bräuchen und Wochentagen" wurde vorgebracht, dass objektiv betrachtet der Unterschied zwischen dem Iran und Afghanistan in diesen Bereichen etwa gleich sei wie jener zwischen Österreich und Deutschland. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe Hazare - was ihm schon allein äußerlich anzusehen sei. Iraner seien demgegenüber wesentlich hellhäutiger und hätten keine asiatisch aussehenden Augen. Hazaren würden, wie auch Iraner, Dari/Farsi sprechen. Es handle sich hierbei um beinahe die Sprache, mit leicht unterschiedlichem Akzent. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die belangte Behörde hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0147; VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt [...] ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenngleich zur Rechtslage nach dem AsylG 1997) bereits erkannt, dass das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung als nicht glaubhaft zu qualifizieren (Hinweis E 21. September 2000, Zl. 98/20/0492). Diese Überlegungen sind auch auf die hier anzuwendende und insoweit unveränderte Rechtslage (AsylG 2005) übertragbar (VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086). Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit jedenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (z.B. jüngst VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535 u.v.a.m.) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes begrifflich sauber zu trennen ist (AsylGH 20.5.2009, D3 406.439-1/2009). Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Aus den Datenblättern der ZMR bzw. GVS ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und der Volksgruppe der Hazaren angehört. Dies lässt sich auch aus der Niederschrift vom 11.07.2011 der BPD Salzburg bzw. jener vom 12.07.2011 des Stadtpolizeikommandos Salzburg entnehmen. Dagegen führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 07.09.2011 aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zum einen auf das "Gefälligkeitsdokument" hingewiesen, dem zu entnehmen sei, dass darauf bei den Daten des Vaters des Beschwerdeführers ein völlig anderer Vorname angeführt sei. Zum anderen war für das Bundesasylamt entscheidungswesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen sei, sich zu typischen afghanischen Speisen, Bräuchen oder Wochentagen zu äußern. Auch wenn man selbst - so das Bundesasylamt weiter - in einem fremden Land aufwachse, sei davon auszugehen, dass die eigenen Eltern versuchen würden, den Kindern die Kultur des Heimatlandes nahe zu bringen.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2011 eine afghanische Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum 12.04.1386) von der afghanischen Republik Afghanistan, Innenministerium, Kabul, Leitung des Amtes für das Personenstandsregister, vor. Diese wurde jedoch seitens des Bundesasylamtes keiner weiteren Prüfung unterzogen. Selbst wenn man - wie offenbar das Bundesasylamt - aufgrund von Indizien davon ausginge, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handle, hätte das Bundesasylamt jedenfalls eine Sachverständigenexpertise einholen müssen. Wenn nämlich das Dokument - wie der Beschwerdeführer behauptet - wirklich aus dem Jahr 2007 stammen soll und vom Innenministerium in Kabul ausgestellt wurde, hätte wenigsten der Versuch unternommen werden müssen, diesen Umstand durch entsprechende Recherchen abschließend zu ermitteln (siehe dazu auch AsylGH 29.9.2009, C9 240.601-5/2008). Das Bundesasylamt wäre - gerade vor dem Hintergrund der häufig vorkommenden Fälschungen - verpflichtet gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen (AsylGH 9.8.2010, A5 407.583-1/2009).
Aber auch die Begründung des Bundesasylamtes zum mangelhaften Wissen des Beschwerdeführers über sein "Heimatland", vermögen nicht zu überzeugen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen haben, erscheint es nicht denkunmöglich, dass die Eltern des Beschwerdeführers wenig bis gar nichts über die Gebräuche seines ursprünglichen Heimatlandes erzählt hätten. Für eine abschießende Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan stammen würde, ist dieser Teil der Begründung jedenfalls als nicht ausreichend zu qualifizieren.
Für die Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichts ist aber der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (in concreto, ob dieser aus Afghanistan stammt oder nicht) unabdingbare Vorfrage, um überhaupt den Bescheid des Bundesasylamts einer inhaltlichen Prüfung unterziehen zu können. Diese ergibt sich bereits aufgrund der seit 01.01.2014 in Kraft getretenen Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes und der sich daraus ergebenden Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichtsabteilungen im Asylbereich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird im fortgesetzten Verfahren die unterlassenen Ermittlungen des Bundesasylamtes nachholen müssen, insbesondere durch eine umfassende (sachverständige) Untersuchung zum vorgelegten Dokument des Beschwerdeführers. Zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes des Beschwerdeführers wären auch Ermittlungen mit Hilfe einer Sprachanalyse in Betracht zu ziehen. Dies auch vor dem Hintergrund, um nähere Informationen zu erlangen, aus welchem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer tatsächlich stammt, um allenfalls eine Ausweisung in diesen konkreten Herkunftsstaat anweisen zu können. Die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ) Feststellung des Herkunftslandes wurde zudem in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes bereits anerkannt (siehe dazu AsylGH 19.6.2012, A2 414.747-2/2011 unter Bezugnahme auf VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006).
Zu B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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