W103 1430952-1•BVwG W103 1430952-1
W103 1430952-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 08.11.2012, Zl, 12 10.157-BAL zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Weißrussland, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Österreichische Staatsgebiet ein und wurde am 06.08.2012 im Zuge einer Schwerpunktaktion in Baden bei Wien nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei die im Spruch genannten Personendaten an.
Dazu wurde sie am 06.08.12 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie sei gesund und habe keinerlei Beschwerden. Zum Fluchtgrund bag diese an, sie würde von der Polizei verfolgt, da sie an einer verbotenen Demonstration teilgenommen hätte. Sie hätte gegen Lukaschenko und seine Politik demonstriert und wäre deshalb von der Polizei für drei Tage festgenommen worden. Im Gefängnis wäre zwar nichts Schlimmes passiert, im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchtet die Beschwerdeführerin jedoch eine erneute Verfolgung und Bedrohung.
Am 17.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an: Ich nahm in meiner Heimatstadt XXXX an verschiedenen Protestaktionen teil die über das Jahr 2011 stattfanden, bei der letzten Protestaktion im Winter des Jahres 2011 bzw. Anfang 2012 sei sie festgenommen worden und für drei Tage lang festgehalten worden, sie könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, sie sei damals einfach zu den Protestaktionen gegangen und habe daran teilgenommen. Sie könne sich nur mehr daran erinnern, dass die Protestaktionen gegen die strengen weißrussischen Gesetze waren und sie sei damals festgenommen worden und hätte sich drei Tage in Haft befunden. Sie sei aber niemals vor Gericht gestellt worden, sondern nachdem sie wieder freigelassen worden sei, sei sie wieder arbeiten gegangen. Zuletzt habe sie wegen gesundheitlicher Probleme aber nur mehr eine Stunde am Tag gearbeitet. Befragt warum und wann sie ihre Heimat verlassen habe gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst vor der Polizei gehabt obwohl sie nicht mehr vor hatte bei einer Protestaktion mitzugehen und habe deshalb am 04.08.2012 ihre Heimat verlassen. Sie habe € 1000,00 an eine Schlepperorganisation bezahlt welche sie zuvor gespart hatte. Ihre Wohnung an der Adresse XXXX, habe sie zuvor gekündigt. Sie habe auch nie einen weißrussischen Reisepass besessen und könne auch sonst ihre Identität nicht nachweisen. Das Bundesasylamt beauftragte daraufhin einen länderkundigen Sachverständigen welcher Erhebungen in Weißrussland durchführte. Das Ergebnis dieser Erhebungen ergab, dass an der angegebenen Adresse eine andere Person wohnhaft war jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Personendaten an dieser Adresse unbekannt waren. Auch wurden Fotos der Beschwerdeführerin an dieser Wohnadresse vorgezeigt und konnte diese von den Wohnungsinhabern bzw. von Nachbarn nicht identifiziert werden, da diese den Personen unbekannt war. Auch eine Anfrage an die Gebäudeverwaltung dieses Wohnhauses ob die Beschwerdeführerin eventuell in diesem Wohnhaus aufhältig war verlief negativ. Weiters wurde mitgeteilt falls die Beschwerdeführerin tatsächlich XXXX geboren worden wäre, dann hätte für sie im Jahre 2004 ein neuer Reisepass ausgestellt werden müssen, da dies im Alter von XXXX Jahren dem üblichen Procedere entspricht.
Am 16.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einvernommen und ihr das Erhebungsergebnis des länderkundigen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Auf neuerliche Befragung mit dem Hinweis, dass die Wohnadresse welche sie angegeben hat an der sie zuletzt gewohnt habe nicht richtig sei bzw. auch das Nicht vorhanden sein eines Reisedokumentes nicht erklärbar seien gab die Beschwerdeführerin an, sie könne dazu nichts sagen.
Mit Bescheid vom 08.11.2012, Zl: 12 10.157-BAL hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststellen (AS 247) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit Medikamente einnehme und zwar Thrombo Ass und ein Schilddrüsenhormon.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw. eines sonstigen Bescheinigungsmittels, das Ihre Identität beweist, steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich Ihrer Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Identitätsfeststellung. Auch im Rahmen der durchgeführten Recherche in Ihrem Heimatland blieb Ihre Identität im Dunkeln.
Bei der Betrachtung der Einvernahmeprotokolle und des Erhebungsergebnisses drängt sich der Eindruck auf, dass Sie nicht bemüht waren, Ihren Antrag hinsichtlich Ihrer Identität und Ihres Herkunftsstaates im Sinne der Staatsbürgerschaft im Rahmen der Mitwirkungspflicht glaubwürdig darzulegen bzw. hierfür unbedenkliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass Sie bestrebt waren wesentliche Sachverhaltselemente im Dunkeln zu belassen. Gerade im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass es zumutbar gewesen wäre, zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunde vorzulegen, oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Der pauschale Verweis Ihr Inlandspass befände sich bei der Behörde in XXXX, geht ins Leere.
Bei Vorlagewilligkeit legte die Mehrzahl von Antragstellern in vergleichbaren Fällen Identitätsdokumente tatsächlich vor.
Zudem sollten Sie laut dem Rechercheergebnis über einen weißrussischen Reisepass verfügen. Ihre Ausführungen, Sie hätten nie einen Reisepass besessen, lässt sich mit dem Recherche-Ergebnis, wonach im Jahre 2004 in Ihrem Heimatland ein Passwechsel vollzogen worden war und wonach Sie bei dieser Gelegenheit einen standardisierten einheitlichen Reisepass erhalten haben müssten, nicht in Einklang bringen.
Bezüglich Ihrer Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse, davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Weißrussland sind.
Dass Sie über kein Rückkehrverbot verfügen ergibt sich aus dem EKIS-Auszug.
Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben - aufgrund der Aktenlage (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 14.10.2011) ergaben sich keine gegenteiligen Hinweise.
Es darf zu dieser Thematik auf Ihre Ausführungen in Ihrer Einvernahme am 17.09.2012 und 06.11.2012 hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage seien, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sofern Sie anführten, dass Ihnen in Ihrer Heimat die Milz entfernt worden wäre und Sie seither regelmäßig Ihre Leukozyten kontrollieren ließen sowie dass Sie in Österreich ein Schilddrüsenhormon und Thrombo Ass einnehmen würden, wird angeführt, dass Sie angaben deswegen auch in Weißrussland behandelt worden zu sein. Sie hätten auch in Weißrussland Thrombo Ass eingenommen dort auch regelmäßig Ihr Blutbild kontrollieren lassen.
Die ho. Behörde geht davon aus, dass es sich bei Ihren gesundheitlichen Problemen um keinerlei lebensbedrohliche, dauerhaft behandlungsbedürftige Erkrankung handelt und zudem diese Erkrankung im Heimatland behandelt werden kann.
In Ihrer Einvernahme am 17.09.2012 führten Sie aus, dass Sie bereits vor Ihrer Ausreise aus Weißrussland gesundheitliche Probleme hatten und ebenso von dem dortigen Arzt behandelt wurden. Laut Ihren Aussagen ist die Behandlung Ihrer Erkrankung auch in Weißrussland möglich gewesen, sodass die ho. Behörde aufgrund Ihrer diesbezüglichen Aussagen davon ausgeht, dass Sie bei Ihrer Rückkehr aufgrund Ihrer gesundheitlichen Problemen medizinische Behandlung in Weißrussland in Anspruch nehmen können.
Bei den Feststellungen zum Familienleben und Privatleben stützt sich die Behörde auf Ihr Angaben im Verfahren.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nachfolgend wird auf wesentliche Punkte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens eingegangen:
Es handelt sich bei Ihrer Person um eine 53 Jahre alte weißrussische Staatsbürgerin, welche über eine fundierte Ausbildung verfügt und lange Zeit als Haushaltshilfe gearbeitet hat. Sie sind ledig und kinderlos.
Sie stützten sich in Ihrem Asylantrag auf behördliche Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration. Sie wären nicht politisch tätig und bei keiner Partei Mitglied. Sie hätten in XXXX an verschiedenen verbotenen Protestaktionen teilgenommen, welche sich gegen die strengen Gesetze in Weißrussland gerichtet hätten. Sie gaben an, dass Sie sich drei Tage in Haft befunden hätten, dass Sie niemals vor Gericht gestanden wären und dass Sie nachdem Sie freigelassen worden waren, wiederum Ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen wären. Sie würden zwar nie wieder an einer Protestaktion teilnehmen, dennoch hätten Sie Angst vor der Polizei.
Im gegenständlichen Verfahren wurden wie aus den Feststellungen ersichtlich in Ihrem Heimatland Erhebungen durchgeführt. Das Erhebungsergebnis enthielt in keiner Hinsicht eine Bestätigung Ihrer Angaben - offensichtlich handelt es sich bei Ihren persönlichen Daten um ein Konstrukt. Zum Inhalt des Erhebungsergebnisses wird angeführt, dass sich dieses schlüssig und widerspruchsfrei darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis anzuzweifeln.
Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes- Fluchtvorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.
Sämtliche von Ihnen angeführten Daten zu Ihrer Person und zu Ihrer Wohnanschrift in XXXX hielten einer Überprüfung im Heimatland nicht stand. Die wahrheitswidrigen, offensichtlich frei erfundenen Angaben zu Ihrem persönlichen Umfeld in Weißrussland und zu Ihren eigenen Identitätsdaten lassen Rückschlüsse auf das gesamte Verfahren bzw. auf den Wahrheitsgehalt des Asylvorbringens zu.
Ihre Angaben zum Fluchtgrund sind vage und oberflächlich. So können Sie nicht angeben, zu welchem exakten Zeitpunkt Sie sich in Haft befunden hätten und führten an, dass diese Ereignisse im Winter des Jahres 2011 (Ende 2011/Anfang 2012) stattgefunden hätten. Erst acht Monate nach diesen Ereignissen hätten Sie die Heimat verlassen und wären in dem Zeitraum zwischen de angeblichen Festnahme und der Ausreise wiederum Ihrer gewohnten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine behördliche Verfolgung über die von Ihnen behauptete Festnahme hinaus war Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Zwischen Jänner 2012 und Ihrer Ausreise im August 2012 war keinerlei behördliche Verfolgung zu erkennen und somit auch kein Grund warum Sie aus Angst vor der Polizei die Heimat verlassen haben sollten.
Da es bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf eine bloß subjektive Furcht des Asylwerbers nicht ankommt, sondern diese lediglich dann Relevanz entfaltet, wenn sie auch objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist, was in concreto mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Realisierung der ins Treffen geführten Gefahr nicht gegeben ist, konnte eine Gefährdung Ihrer Person nicht erkannt werden.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise dafür konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
Sie gehören der Bevölkerungsgruppe Weißrussen und der russisch-orthodoxen Religion an. Somit ist auch hinsichtlich Ihrer ethnischen und religiösen Herkunft eine Gefährdung nicht gegeben, Sie haben eine solche auch nicht behauptet.
Soweit Ihre wirtschaftliche Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass es sich bei Ihrer Person um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Staatsbürgerin von Weißrussland handelt. Sie könnten nach der Rückkehr wiederum einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Es kamen in Ihrem Verfahren keine Umstände hervor, die den Schluss zuließen, dass Sie sich nicht in Weißrussland niederlassen könnten bzw. dass Sie in Weißrussland um Ihr Leben fürchten müssten.
Aufgrund der von Ihnen im Verfahren geschilderten bisherigen Lebensumstände ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden bzw. im Notfall mit der Unterstützung durch jene Personen rechnen können, welche Sie bisher als Haushaltshilfe und/oder Reinigungskraft beschäftigten..
Was Ihren Gesundheitszustand betrifft wird, darauf hingewiesen, dass keine Hinweise bestehen, dass Sie an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass laut Feststellung in Weißrussland eine medizinische Grundversorgung als gegeben anzusehen ist."
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).
Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Insbesondere verwirkliche die von ihr vorgebrachten Erkrankungen keinen Sachverhalt, der refoulementschutzbegründend sei.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und machte in dieser unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen unvollständig ermitteltem Sachverhalt, geltend. Sie stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre angegebene Wohnadresse nicht verifizieren habe lassen sei auch für sie sie selbst nicht nachvollziehbar. Daraus könne jedoch nicht begründet gefolgert werden, dass ihr gesamtes Fluchtvorbringen unglaubhaft sei, zumal nicht ersichtlich sei, welchen Nutzen sie aus der Bekanntgabe einer unrichtigen Wohnadresse gezogen hätte. Soweit die Behörde anführt, dass zwischen jener 2012 (Zeitpunkt ihrer Inhaftierung) und ihrer Ausreise im August 2012 keine behördliche Verfolgung zu erkennen gewesen sei und deshalb kein Grund bestanden hätte die Heimat zu verlassen, sei angeführt, dass sie bei der Freilassung aus der Haft unterschreiben musste, das Land nicht zu verlassen und an keiner Demonstration mehr teilzunehmen. So sei ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegen das Regime beeinträchtigt worden und habe sie insbesondere nach einer nach der Haft noch erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung in ständiger Angst vor weiteren Repressalien gelebt.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 wurden die neuesten aktuellen medizinischen Befunde übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsenoperation im dreißigsten Lebensjahr weiterhin täglich ein Medikament namens L- Thyroxin Henning 125mg einnehmen muss. Weiters ergibt sich aus dem Befund des Krankenhauses der XXXX vom 11.09.2013, dass diese im Sommer 2011 in Weißrussland nach einer Marginalzonenlymphom der Milz eine Chemotherapie und Splenektomie in Weißrussland erhalten habe. Bei der letzten Untersuchung im Krankenhaus der XXXX habe sich kein Hinweis auf ein Wiederauftreten des Lymphoms ergeben und lege ein völlig normales Blutbild ohne hematopoetische Insuffizienz vor. Weiters liegt ein Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 23.07.2013 vor, aus diesen ergibt sich als Diagnose eine hochgradige posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks sowie des linken Großzehengrundgelenkes, dadurch sei die Gehleistung und die Gehstrecke bei der Patientin eingeschränkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
1. F e s t s t e l l u n g e n :
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Weißrussland, geboren am XXXX, und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht mangels der Vorlage von Ausweisdokumenten nicht fest.
Der Beschwerdeführerin reiste zu unbekannter Zeit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Weißrussland darstellen würde. Aus den übermittelten medizinischen Befunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsenoperation im dreißigsten Lebensjahr weiterhin täglich ein Medikament namens L-Thyroxin Henning 125mg einnehmen muss. Weiters ergibt sich aus dem Befund des Krankenhauses der XXXX vom 11.09.2013, dass diese im Sommer 2011 in Weißrussland nach einer Marginalzonenlymphom der Milz eine Chemotherapie und Splenektomie in Weißrussland erhalten habe. Bei der letzten Untersuchung im Krankenhaus der XXXX habe sich kein Hinweis auf ein Wiederauftreten des Lymphoms ergeben und lege ein völlig normales Blutbild ohne hematopoetische Insuffizienz vor. Weiters liegt ein Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 23.07.2013 vor, aus diesen ergibt sich als Diagnose eine hochgradige posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks sowie des linken Großzehengrundgelenkes, dadurch sei die Gehleistung und die Gehstrecke bei der Patientin eingeschränkt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in Weißrussland eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Die bislang unbescholtene Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Länderbericht zur Situation in Weißrussland vorgehalten diese gab dazu an, sie verzichte auf eine zweiwöchige Stellungnahme Frist sondern möchte gleich Stellung nehmen. Sie sei an den Kenntnissen des Bundesasylamtes zu ihrer Heimat nicht interessiert, sie möchte lediglich ein friedliches Leben führen, sich ausbilden lassen und in Österreich arbeiten.
b) Zum Herkunftsstaat Weißrussland
stellte das Bundesasylamt das Folgende fest:
Politik / Wahlen
Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am 19. Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt.
(DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt, Zugriff 6.8.2012)
Weißrusslands Regierung hat den schwedischen Botschafter wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen ausgewiesen. Auslöser dafür war möglicherweise auch eine Aktion einer schwedischen Werbefirma, die jüngst mit einer Aktion für Aufsehen gesorgt hatte, als diese von einem Kleinflugzeug Teddybären mit kleinen Fallschirmen über Weißrussland abwerfen ließ, die Protestlosungen beispielsweise zur Lage der Menschenrechte in der ehemaligen Sowjetrepublik trugen. Mit dieser Invasion der Teddybären sollte die oppositionelle Nachrichtenwebseite Charter97 unterstützt werden. Wegen des Vorfalls wurden zwei Menschen inhaftiert und der weißrussische Luftwaffenchef und der oberste Grenzhüter des Landes von Lukaschenko entlassen. (derStandard.at: Weißrussland weist schwedischen Botschafter aus, 3.8.2012;
http://derstandard.at/1343743847595/Weissrussland-weist-schwedischen-Botschafter-aus, Zugriff 8.8.2012)
Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Europäische Union hat gegen Weißrusslands Präsident Alexander Lukaschenko und weitere 157 Vertreter seiner Staatsführung Einreiseverbote erlassen. Die Außenminister der EU-Staaten beschlossen in Brüssel zudem, die Konten der weißrussischen Regierungsvertreter einzufrieren. Weißrussische Menschenrechtler kritisierten neue harte Maßnahmen gegen zwei Oppositionelle. Die Europäische Union reagierte mit ihren Entscheidungen auf die anhaltende Unterdrückung der Opposition in Weißrussland. Gegen 41 weitere Mitglieder der weißrussischen Führung bestehen zudem Sanktionen aus der Vergangenheit weiter.
(DiePresse.com: EU-Sanktionen gegen Lukaschenko und Co., 31.1.2011; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/630000/EUSanktionen-gegen-Lukaschenko-und-Co, Zugriff 6.8.2012)
Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein. Derzeit gibt es immer noch politische Gefangene, darunter zwei der Präsidentschaftskandidaten bei den Wahlen 2010. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung. (Auswärtiges Amt:
Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2012)
Russland fängt seinen westlichen Nachbarn und Pufferstaat zur EU finanziell auf und stützt ihn mit Milliardengeldern. Gleichzeitig wird damit das politische Überleben des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko gesichert. Lukaschenko jedoch hat sich damit noch weiter in die Abhängigkeit Moskaus manövriert. Seit der brutalen Niederschlagung der Proteste gegen die Wahlfälschungen im Dezember 2010 ist das Verhältnis mit dem Westen abgekühlt. Seither aber ist auch die Wirtschaft an den Rand des Abgrundes geraten. Der IWF erwartet für das Jahr 2011 ganze 65,3 Prozent Inflation.
(Die Presse.com: Energiewirtschaft: Moskau fängt Weißrussland auf, 27.11.2011;
http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/712135/Energiewirtschaft_Moskau-faengt-Weissrussland-auf, Zugriff 6.8.2012)
Politische Opposition
Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde durch die Verhaftungswellen seit dem 19. Dezember 2010 weitgehend lahm gelegt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)
Der autoritäre weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko hat zwei prominente Oppositionelle vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Ex-Präsidentschaftskandidat Andrej Sannikow und der Oppositionelle Dmitri Bondarenko waren im Dezember 2010 nach Protesten gegen Lukaschenko verurteilt worden. Beide Männer kehrten am Sonntag zu ihren Familien zurück. Er werde seinen politischen Kampf fortsetzen, sagte der 58-jährige Sannikow nach Angaben der unabhängigen Agentur Belapan. Dutzende Menschen empfingen Sannikow in Minsk mit lautem Jubel und Rosen.
(derStandard.at: Lukaschenko lenkt im Streit um Oppositionelle ein, 15.4.2012;
http://derstandard.at/1334368975051/Lukaschenko-lenkt-im-Streit-um-Oppositionelle-ein, Zugriff 6.8.2012))
Justiz
Die Verfassung gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch die Regierung und Lukaschenko respektierte dies nicht in der Praxis. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung waren in der Justiz weit verbreitet. Es gab Hinweise, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilten und dass die Exekutive und örtliche Behörden das Ergebnis der Prozesse diktierten. Die Macht der Staatsanwälte war unverhältnismäßig, exzessiv und im Vergleich zu Verteidigern unausgewogen. Insbesondere Verteidigern von angeklagten Menschenrechtsaktivisten bzw. Oppositionspolitikern und dgl. wurde seitens des Justizministeriums Informationsverzerrung hinsichtlich der eingeleiteten Untersuchungen, ihres Gesundheitszustandes und der Zustände in den Haftanstalten vorgeworfen. Die Drohung des Verlusts der Rechtsanwaltslizenz wurde seitens der Behörde immer wieder vorgebracht.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186331#wrapper, Zugriff 8.8.2012)
Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die diesem nahe stehen, werden nicht praktiziert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)
Nichtregierungsorganisationen
Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-
Komitee" und die NRO "Vjasna" werden z.T. massiv Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz
stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden offiziell noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen ehrenamtliche Mitarbeiter bei diesen Organisationen aber durchaus erheblichen Nachteilen, - so wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Trotz feindlicher Einstellung seitens der Behörden und grundsätzlich geringer Kooperation, gab es einige aktive nationale Nichtregierungsorganisationen. Drei davon, das weißrussische Helsinkikomitee, das Menschenrechtszentrum und ein Zentrum für rechtmäßige Umwandlung, blieben offiziell registriert. Eine weitere Anzahl von unterschiedlichen nichtregistrierten NGO's setzten ihre Aktivitäten, trotz zahlreicher Schikanierungen seitens offizieller Stellen, fort. Schikanen erfahren allerdings alle aktiven NGO's, wobei ständige Durchsuchungen von Büros und Drohungen bezüglich des Entzugs der Registrierung und ähnliches zum Standardrepertoire der staatlichen Repressionsmaßnahmen gehören.
Es gibt eine bestehende Kommission über Menschenrechte im Unterhaus des Parlaments, allerdings war sie in ihrer Arbeit wenig effektiv.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Allgemein
Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ‚Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Am 17. Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am 10. Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id, Zugriff 8.8.2012)
Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurde Büros von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt.
(Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-belarus, Zugriff 8.8.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Öffentliche Kritik an der Regierung durch Angehörige von Medienunternehmen kann zu massivem staatlichem Eingreifen führen. Das Informationsministerium kann ohne gerichtliche Verfügung für Zeitungen und Zeitschriften ein dreimonatiges Erscheinungsverbot aussprechen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Opposition
Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Verschiedene administrative Auflagen stellen überdies eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Das allgegenwärtige Komitee für Staatssicherheit (KGB) betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen kann mit Strafen von bis zu drei Jahren Haft belegt werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Behörden behinderten und schikanierten regelmäßig Aktivitäten unabhängiger politischer Parteien und Aktivisten. Vielen Parteien wurde der legale Status verwehrt bzw. wird seitens der Regierung deren Recht sich zu organisieren, an Wahlen teilzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten immer wieder verwehrt. Regelmäßig kam es wegen Mindervergehen zu Verwarnungen von Parteien, wobei Suspendierungen bis zu sechs Monaten und nach der 2. Verwarnung sogar eine gänzliche Auflösung derselben drohten. Nur Oppositionsparteien die loyal zur Regierung stehen konnten uneingeschränkt aktiv sein.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Die Einschränkungen für öffentliche Versammlungen jeder Art wurden im Lauf des Jahres 2011 weiter verschärft. Am 3. Oktober billigte das Parlament Änderungen am Gesetz über öffentliche Versammlungen. Danach benötigt jede geplante öffentliche Zusammenkunft eine offizielle Genehmigung. Die Organisatoren müssen angeben, aus welchen Quellen die Mittel zur Finanzierung der Versammlung stammen, und sie dürfen erst dann für ihre Veranstaltung werben, wenn die offizielle Genehmigung vorliegt, das heißt mitunter erst fünf Tage vorher. Die Befugnisse der Polizeikräfte wurden ausgeweitet. Sie dürfen bei Versammlungen Audio- und Videoaufzeichnungen machen, die Zahl der Teilnehmer begrenzen und Leibesvisitationen durchführen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012)
Es gibt in der Gesetzgebung zahlreiche Bestimmungen gegen Korruption und einen verpflichtenden Antikorruptionsaktionsplan für alle Regierungseinrichtungen. Alle neuen Gesetze unterliegen einem sog. "kriminologischen Test" der Generalstaatsanwalt, wobei jedes Gesetz auf mögliche Bestechungstatbestände geprüft wird. Nichtsdestotrotz ist die Macht der Bürokraten wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren eine ergiebige Quelle an Möglichkeiten von Erpressung und Wucher. Korruption gibt es auch in staatlichen Bereichen, die grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehen, wie dem Gesundheits- und Bildungssektor. Die Verfolgung von Korruption blieb selektiv und auf niedere Bürokraten beschränkt, insbesondere als die Justiz sich als willfähriges Organ der Exekutive präsentierte.
(Freedom House: Nations in Transit 2012, Belarus, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/belarus, Zugriff 8.8.2012)
Obwohl amtliche Korruption ein Straftatbestand ist gab es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst. Die Mehrheit solcher Fälle waren Annahme von Bestechungsgeldern, Betrug und Amtsmissbrauch. Das wahre Ausmaß an Korruption konnte aber durch die Abwesenheit einer unabhängigen Justiz, professioneller Gesetzesvollstreckung und einer unabhängigen Presse nicht beziffert werden. Es gab zwar Anklagen wegen Korruption, doch schienen viele davon selektiv und politisch motiviert gewesen zu sein. Versuche die Korruption in den Griff zu bekommen, endeten mit der Verhaftung eines führenden Staatsanwaltes.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Allgemein
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Ein Gesetz, das Präsident Lukaschenko derzeit zur Unterschrift vorliegt, räumt dem KGB darüber hinaus ausnahmezustandsähnliche Rechte ein, wie z.B. das uneingeschränkte Betreten von Wohnungen und die Anwendung von Waffengewalt ohne anschließende Untersuchung von Todesfällen.
Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Im Gegenteil, das System der staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung wird aktiv unterstützt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politischen Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen
gegen staatliche Behörden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Abgesehen von der Polizei können auch der KGB, die Finanz und der präsidiale Sicherheitsdienst polizeiliche Funktionen ausführen. Der Präsident kann alle Sicherheitsorgane unter sein Kommando stellen. Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Polizeigewalt, Folter und Todesstrafe
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussichenMedien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.
Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach dem 19.12.2010 politische Häftlingen bzw. ihre Angehörigen vereinzelt über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.
Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Die Haftbedingungen blieben hart und durch Überbelegung gekennzeichnet und stellten in vielen Fällen eine Bedrohung für Leib und Leben dar. Es mangelte an adäquater Nahrung, Medizin, warmer Kleidung, Hygiene und Schlafmöglichkeiten. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet. Gefangene, die sich über Missstände beschwerten, mussten mit Erniedrigungen, Todesdrohungen, Erpressungen oder anderen Formen der Bestrafung rechnen. Dabei wurden Beschwerden über inhumane Behandlung und Zustände in den Gefängnissen an Vorgesetzte bzw. übergeordnete Stellen selten bis gar nicht weitergeleitet und oft mit disziplinären Maßnahmen bestraft.
Die Behörden erlaubten keine unabhängigen Kontrollen der Gefängnisanstalten. Es gab auch keine Berichte über Kontrollen der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen, einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Die Freiheit der Religion und von Glaubensgemeinschaften ist zwar laut Verfassung und Gesetz garantiert, jedoch gibt es Gesetze und auch eine Politik, die diese einschränken können. Dabei kam es zu einer Bevorzugung der weißrussisch orthodoxen Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die oftmals auch als "Sekten" bezeichnet wurden. Insbesondere wurden die Möglichkeiten religiöser Gruppen zur religiösen Erziehung und zur Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur stark eingeschränkt.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, Belarus, July 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192787#wrapper, Zugriff 9.8.2012)
Religionsgemeinschaften in verschiedenen Teilen des Landes wurden von Behörden aufgesucht, bedroht und verwarnt, nachdem sie Gottesdienste abgehalten hatten, die von Behörden als illegal eingestuft wurden. Obwohl das neue Verwaltungsstrafrecht 2010 keine Strafen mehr für Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften vorsieht, kommt es weiterhin zu Bestrafungen nach Paragraph 23, 24. Dieser besagt, dass Massenveranstaltungen oder Demonstrationen nur nach vorheriger Genehmigung lokaler Behörden durchgeführt werden dürfen.
(Forum 18: Belarus: Raids, threats, warnings for religious meetings, 27.2.2012; http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1672, Zugriff 9.8.2012)
Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und die (sehr wenigen) Deutschen haben Verbände gebildet und können sich soweit frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nicht staatlichen Organisationen generell möglich ist, d.h. Registrierung bei den staatlichen Stellen und keine Oppositionsarbeit. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für sich abzeichnende systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Frauen
Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder des sozialen Status sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verboten. Gewalt gegen Frauen blieb ein signifikantes Problem. Auch die Bereitschaft der Frauen solche Fälle zu melden hielt sich aus Furcht vor Repressalien und sozialer Stigmatisierung in Grenzen. Laut Innenministerium gab es 119 registrierte Fälle von Vergewaltigung, 16 Prozent weniger als 2010. NGO's betrieben Kriseninterventionszentren vornehmlich in Minsk, jedoch werden diese vom Staat kaum unterstützt und mit geringen finanziellen Mitteln ausgestattet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist
sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert
aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)
2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender
B e w e i s w ü r d i g u n g :
Die Feststellungen zur Person sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen lediglich auf ihren Angaben, da diese keine unbedenklichen Personenstandsdokument, vorgelegt hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr selbst vorgelegten ärztlichen Befunden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, wurden durch die Erhebungen im Heimatland die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität bzw. zu ihrer Wohnanschrift nicht bestätigt, sodass angenommen werden muss, dass diese Angaben wahrheitswidrig, bzw. offensichtlich frei erfunden sind. Diese falschen Angaben zur Identität lassen Rückschlüsse auf das gesamte Verfahren bzw. auf den Wahrheitsgehalt des Asylvorbringens zu. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass eine glaubwürdige Fluchtgeschichte nicht vorliegt, wenn die Identität der Beschwerdeführerin sich offensichtlich als falsch herausstellt und an der von ihr angegebenen Wohnadresse, an der sie zuletzt gewohnt haben will, sie gänzlich unbekannt ist und dort andere Personen wohnhaft sind. Die Beschwerdeführerin hat auch kein gültiges Ausweisdokument vorgelegt.
Schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern erst nachdem sie im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde diesen Antrag gestellt hat lässt darauf schließen, diese nicht aus Gründen der GFK nach Österreich gekommen ist, denn ansonsten hätte sie sehr wohl von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen nicht erst nachdem sie in Österreich festgenommen wurde um damit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu erhalten.
Auch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass die Angaben zum Fluchtgrund, sehr vage und oberflächlich sind ist zuzustimmen, konnte die Beschwerdeführerin doch nicht einmal genau angeben wann ihre Festnahme bzw. ihre dreitägige Haft stattgefunden haben soll sondern beschränkt sich darauf den Winter des Jahres 2011 bzw. Anfang 2012 als Zeitraum anzugeben. Auch der Argumentation des Bundesasylamtes dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung acht Monate in ihrer Heimat ohne Verfolgungshandlung leben konnte und daher keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt ist zuzustimmen.
Die behaupteten Misshandlungen bzw. Drohungen können schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur fast 8 Monate später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden. (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956).
Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Auch ist der Argumentation des Bundesasylamts zuzustimmen, dass es bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine bloß subjektive Furcht des Asylwerbers ankommt, sondern dass dieser Furcht nur dann Relevanz zukommt, wenn sie auch objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet iSd GFK ist, was im conkreto mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Realisierung der ins Treffen geführten Gefahr nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin konnte nach ihrer angeblichen Haftentlassung acht Monate unbehelligt in ihrer Heimat leben.
Zu dem in ihrer Beschwerde angegebenen angeblich erfolgten Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung ist anzugeben, dass diese Hausdurchsuchung erstmals in der Beschwerde erwähnt wurde offensichtlich da ihr vom Bundesasylamt eben dieser Umstand mangelnder Verfolgung nach der Haftentlassung vorgehalten wurde, sodass das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und diese Hausdurchsuchung niemals stattgefunden hat.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnis Abläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Da die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, eine staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung ihrer oben genannten Rechte in Bezug auf Weißrussland nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko nicht glaubhaft gemacht.
Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Weißrussland sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres glaubwürdiges asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Insgesamt muss daher auch das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin in Weißrussland nicht verfolgt wurde, sondern aus privaten asylfremden Gründen ausgereist ist und ihren Herkunftsstaat somit aus asylfremden Motiven verlassen hat.
Hinsichtlich der genauen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz auf Seite 30-31 verwiesen.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde (vgl. II/1/b) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Gibt die Beschwerdeführerin doch bei ihrer Einvernahme an, die Länderfeststellungen interessieren sie nicht, sie möchte lediglich ein friedliches Leben in Österreich führen und hier arbeiten.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine wesentlichen Beanstandungen vorgebracht. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Die Vorlage von neuen Länderfeststellungen war nicht erforderlich, da die BF keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht hat. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, dass die BF an keiner schweren lebensgefährdenden Erkrankung leidet ergibt sich aus den von ihr selbst übermittelten medizinischen Befunden. Ebenso hat sich die relevante Situation hinsichtlich der Kriterien bzgl. der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Georgien auch nicht verschlechtert.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe somit nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Weißrussland ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. ) Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dazu führt, dass eine Verbringung in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde.
Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene. Zu verweisen ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B2400/07 vom 06.03.2008, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erörtert wird.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Weißrussland auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten medizinischen Befunden ergibt litt diese im Jahre 2011 an einem maginal Zonen Lymphon, die Kontrolluntersuchung in Österreich ergab jedoch wie sich aus dem Befund vom 11.09.2013 des Krankenhauses der XXXX ergibt, dass ein völlig normales Blutbild vorliegt und kein Rezitiv aufgetreten ist. Auch hinsichtlich der Schilddrüsen OP welche vor ca. 25 Jahren stattgefunden hat muss die Beschwerdeführerin lediglich täglich ein Schilddrüsenmedikament einnehmen welches sie auch schon zuvor in Weißrussland eingenommen hat. Auch die Erkrankung des linken Sprunggelenkes bzw. des linken Großzehengrundgelenkes ist nicht derart schwerwiegend, dass sich daraus Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben würde siehe dazu auch die weiter oben angeführte Judikatur des EGMR das lediglich Erkrankungen welche einen lebensbedrohlichen Zustand für die Beschwerdeführerin beachtlich sein können. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine XXXX Jahre alte kinderlose Frau welche bisher in Weißrussland in der Lage war ihren Lebensunterhalt selbstständig durch ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe zu verdienen und wird ihr dies auch nach einer Rückkehr nach Weißrussland möglich sein.
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich darüber hinaus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Weißrussland als weitgehend stabil zu bezeichnen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Weißrussland herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
4. ) Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Es kann - insbesondere im Hinblick auf die letztlich kurze Aufenthaltsdauer von 19 Monaten in Österreich - von keiner Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden, die Genannte ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich nicht erwerbstätig und hat nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Die Beschwerdeführerin ist zudem illegal eingereist, wenn auch unbescholten, und verfügt über keine nennenswerten sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freihei-ten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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