I404 1431285-1•BVwG I404 1431285-1
I404 1431285-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, Staatsangehörigkeit
I404 1431285-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012,
Zl. 12 05.760-BAT, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.05.2012 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er aus dem Sudan komme, christlichen Glauben habe und der Volksgruppe der Nuer angehöre. Seine Muttersprache sei Nuer und er spreche auch Englisch. Er habe im April 2012 den Sudan mit einem LKW verlassen. Er habe noch nie einen Reisepass besessen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gibt der BF an, dass bei ihm Krieg sei und jeden Tag eine Schießerei. Unbekannte Männer hätten seinen Vater mit einem Holzbrett auf den Kopf geschlagen, bis er tot gewesen sei. Seine Mutter, sein Bruder und er seien gemeinsam wegen dem Krieg weggelaufen. Er wisse nicht, warum sein Vater erschlagen worden sei.
I.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Eisenstadt am 21.11.2012 gab der BF an, dass er von 1999 bis 2004 die Grundschule in XXXX besucht habe. Er sei in XXXX geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Als seine letzte Wohnadresse im Heimatland gab der BF XXXX an. Er glaube, dass seine Ausreise Ende Februar/Anfang März gewesen sei. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, er sei Beamter gewesen. Er sei Installateur gewesen und habe bei den Wasserwerken gearbeitet. Sein Vater sei nur in XXXX tätig gewesen. Er habe noch nie Dokumente, die seine Identität nachweisen würden, besessen. XXXX habe XXXX Einwohner und gehöre zum Bundesstaat XXXX. XXXX liege an einem Fluss, er wisse aber nicht, wie dieser heiße. In der Folge wurde der BF aufgefordert, die Fahne vom Südsudan aufzuzeichnen. Das Staatsoberhaupt vom Südsudan heiße "Salva Kiil" und am 09.07.2011 sei der Unabhängigkeitstag vom Südsudan. Die Hauptstadt heiße Juba. Zu seinem Ausreisegrund befragt, gibt der BF an, dass er sein Heimatland wegen dem Krieg verlassen habe Im Krieg habe er auch seinen Vater verloren. Der Großteil des Eigentums des Vaters sei im Krieg zerstört worden. Es habe auch Übergriffe auf den BF gegeben. Sie hätten nach ihm gesucht und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen werden. Nachdem sie seinen Vater umgebracht hätten, hätten sie dem BF gesagt, dass er der Nächste sei, weil er der erstgeborene Sohn sei. Die Ermordung seines Vaters habe ihn zur Flucht getrieben. Dies sei Ende Jänner/Anfang Februar gewesen. Sein Vater habe das Haus verlassen, um zur Arbeit zugehen. Er sei mit seinem Bruder und seiner Mutter zu Hause gewesen. Er habe plötzlich einen Schrei gehört und sei aus dem Haus gegangen. Er habe eine Menschenmenge gesehen, die sich eine Person geschnappt habe. Er habe damals nicht gewusst, dass es sich bei der mitgenommenen Person um seinen Vater gehandelt habe. Dies habe er erst später gehört. Er wisse nicht, von wem sein Vater mitgenommen worden sei und warum. Es passiere immer wieder, dass eine Gruppe von Leuten Personen einfach festnehme und dann umbringe oder auch nicht. Er wisse nicht, wer in dem Krieg, weshalb er seine Heimat verlassen habe, kämpfe und ob dieser sich auf den gesamten Südsudan beziehe. Die Namen Abyei, Kurdufan und Kadugli kenne er nicht. XXXX liege südlich von XXXX, die Nachbarländer kenne er nicht. Die Währung im Südsudan sei der Sudanesische Pfund. Hinsichtlich des Autokennzeichens gab der BF an, dass links oben in der Ecke die Fahne des Südsudan sei, der Hintergrund sei weiß. Die Farbe der Schrift wisse er nicht. Den Namen John Garang kenne er nicht. Mit einer Sprachanalyse sei er nicht einverstanden.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2012 des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich auf Verfolgungsgründe stütze, die er im Südsudan zu gegenwärtigen gehabt zu haben behaupte. Da man nicht feststellen habe können, dass der BF aus dem Südsudan sei, sei infolgedessen auch nicht feststellbar, dass er im Südsudan den behaupteten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde hege Zweifel an der angegebenen Herkunft aus dem Südsudan. Selbst wenn der BF gewisse Kenntnisse über den Südsudan habe, ändere dies nichts an der Feststellung, dass der BF nicht aus dem Südsudan sei. Nach den Erfahrungen der belangten Behörde würden sich Asylwerber sehr oft durch Studium von Karten, Länderdokumentationen und Bescheiden auf Einvernahmen vorbereiten. Somit könne man einige typische Fragen - wie die nach Namen von Hauptstädten, Fahne, Währung, Präsidenten - gezielt vorbereiten. Dies sei offensichtlich auch beim BF der Fall gewesen. Gegen die Herkunft des BF aus dem Südsudan spreche, dass er nicht gewusst habe, an welchem Fluss XXXX liege. Ebenso habe eine Farbe in der Flagge gefehlt. Außerdem habe sich der BF geweigert, eine Sprachanalyse durchzuführen. Hinzukomme, dass der BF nicht gewusst habe, worum es in dem Krieg, weswegen er seinen Heimatstaat verlassen habe, ginge. Darüber hinaus habe er mit dem Namen von John Garang nichts anfangen können, der zwar 2005 verstorben, aber eine große Rolle im politischen Leben im Südsudan gespielt habe. Auch mit den Wörtern Abyei, Kurdufan (Krisenherde im Sudan) und Kadugli (Hauptstadt von Kurdufan) hab er nichts anfangen können. Wenn der BF immer in XXXX gelebt hätte, hätten ihm diese Wörter nicht fremd sein dürfen zumal der BF 5 Jahr in die Schule gegangen sei. Weiters habe es auch Widersprüchlichkeiten im Detail zum Ausreisegrund gegeben.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2012 wurde dem BF die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, p.A.,
ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am 12.12.2012 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die Staatsbürgerschaft des BFs ungeklärt sei, nicht begründet werde. Dass der BF sich geweigert habe, an einer Sprachanalyse teilzunehmen oder einzelne Fragen über den Südsudan nicht zur Zufriedenheit der Einvernahmeleiterin habe beantworten können, reiche als Begründung nicht aus, insbesondere weil der BF erst
19 Jahre alt und funktioneller Analphabet sei. Der BF habe in der Landwirtschaft der Eltern mitgeholfen und sei glaublich nur zwei Mal pro Woche zur Schule gegangen. Zur Weigerung an einer Sprachanalyse teilzunehmen gab der BF an, dass er dachte, dass Personen aus dem Südsudan, möglicherweise sudanesische Behördenvertreter, diese durchführen würden, und habe der BF davor Angst gehabt.
Der BF habe zudem bei seiner Erstbefragung noch unter Schock gestanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
II.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
II.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
II.2.1 § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
...
§ 8 Abs. 6 AsylG 2005 bestimmt, dass wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
II.2.2.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2
2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 zu Zl. 2000/20/0084 betreffend die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren wie folgt geäußert:
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002,
Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.
Nach den Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu Erk. des VwGH vom 15.01.2009 zu Zl. 2007/01/0443)
II.2.3. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass Zweifel an der Herkunft des BF aus dem Südsudan bestehen und beweiswürdigend ausgeführt, dass sich der BF gezielt auf Fragen vorbereitet und Fragen, wie etwa der Name des Flusses, der durch seinen Heimatort fließt, und worum es im Krieg im Südsudan gehe, nicht habe benennen können.
Der BF hat im Asylverfahren seine genaue Adresse im Südsudan genannt. Außerdem hat der BF Fragen zu seinem Wohnort und dem Südsudan beantwortet. Zwar konnte der Beschwerdeführer einige geografische und politische Fragen zu seinem angegebenen Herkunftsland nicht beantworten, jedoch kann in Anbetracht des Umstandes, dass der BF lediglich 5 Jahre eine Schule besucht hat und dies nach seinem Vorbringen in der Beschwerde nur zwei mal pro Woche, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angab.
Der BF wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht eingehend nach seinem Herkunftsstaat befragt. Gerade bei Auftreten von Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Herkunftsstaates hätte es einer intensiveren Befragung des BFs bedurft. Man hätte den BF eingehend nach dessen Lebenslauf befragen müssen und ihn zum Beispiel nach der besuchten Schule, Arbeitgebern, nach seiner üblichen Freizeitgestaltung, nach Dingen des alltäglichen Lebens, die jede Person, die sich permanent an in dem betreffenden Ort aufhalten unabhängig vom Bildungsniveau zu beantworten in der Lage sein müssen, befragen sollen.
Zu der Verletzung der Mitwirkungspflicht des BFs ist auszuführen, dass er sich geweigert hat, an einer Sprachanalyse teilzunehmen. In der Beschwerde führt der BF dazu aus, dass er dachte, dass Personen aus dem Südsudan, möglicherweise sudanesische Behördenvertreter diese durchführen würden, und habe der BF davor Angst gehabt. Aus dem Protokoll über die Einvernahme vom 21.11.2012 geht hervor, dass sich der BF trotz mehrmaliger Erklärung einer Sprachanalyse bzw. des Ablaufs derselben geweigert habe, diese durchzuführen. Es ist aus dem Protokoll jedoch nicht ersichtlich, ob der BF bereits im Zuge der Einvernahme seine Ängste hinsichtlich der Beteiligung von Personen aus dem Südsudan geäußert hat und diese seitens der belangten Behörde zerstreut wurden. Gerade aber die Durchführung einer Sprachanalyse erscheint wesentlich, um die Herkunft des BFs abzuklären.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des BFs - allenfalls unter Zugrundelegung einer Sprachanalyse - auseinander zu setzen haben. Wenn die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem konkreten Staat feststellbar wird, bedürfte es eigener Ermittlungen zur Lage und allfälligen Rückkehrsituation in diesem Staat. Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen.
II.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
II.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
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