BVwG G308 1408778-1

G308 1408778-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2014

Regest

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG G308 1408778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1408778.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMaga. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 21.11.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), idgF.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2008 gab die BF im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu ihren Fluchtgründen befragt an, seit mehr als einem Jahr ständig von einem, als Krimineller bekannten, Mann belästigt und mit Entführung bedroht worden zu sein. Eine Anzeige, welche sie mittels noch nachreichender Anzeigenbestätigung zu beweisen vermöge, bei der lokalen Polizei habe jedoch keine Wirkung gezeigt, zumal im Kosovo erst etwas Größeres geschehen müsse bevor die Polizei reagiere. Deshalb habe sie aus Angst, in Begleitung ihres Bruders, schlepperunterstützt ihre Heimat verlassen und sei über Serbien und Ungarn am 20.11.2008 in Österreich illegal eingereist. Dabei sei sie in Ungarn von ihrem Bruder getrennt worden. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die BF, dass "dieser Kriminelle" seine Drohung wahrmachen würde. In der Heimatortschaft seien weiterhin die Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester der BF aufhältig.

In einer Einvernahme am 26.11.2008 beim Bundesasylamt, XXXX, gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen an, dass sie seit Herbst 2007 die ganze Zeit von einem Mann "verbal sexuell belästigt" worden sei. Sie habe dies zu Hause und der Polizei mitgeteilt. Die Polizei habe nichts unternommen. Ihr älterer Bruder habe versucht, das Problem zu lösen und sei es zwischen dem Mann und ihm zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Mann habe jedoch nicht aufgehört, sie zu belästigen. Die BF habe dies daraufhin der Polizei gemeldet, welche die Angelegenheit vor Gericht gebracht habe und es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Auf konkretes Nachfragen wurde ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von der BF ausdrücklich verneint, da sie niemals alleine unterwegs gewesen sei. Ihr älterer Bruder sei vermutlich in Ungarn, wo sie getrennt worden seien.

Die BF legte unter anderem Schulzeugnisse, ein Urteil des Gemeindegerichts von XXXX von Anfang Mai 2008 sowie eine Rechtsmittelentscheidung des Hohen Gerichts für minderschwere Straftaten von Ende Mai 2008 vor. Den vorgelegten Gerichtsentscheidungen zufolge sei ein namentlich genannter Mann auf Anzeige der Polizei erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 100,- Euro verurteilt worden, wobei in der übergeordneten Instanz das Strafausmaß auf 300,- Euro abgeändert worden sei. Begründend wurde seitens des Gerichts dazu ausgeführt, dass der Mann am 23.04.2008 in XXXX die öffentliche Ordnung durch im Wortlaut wiedergegebene, verbale (keine Drohung enthaltende) sexuelle Anzüglichkeiten gegenüber der BF gestört habe. Zum Strafausmaß wurde unter anderem ausgeführt, dass mit einer positiven Auswirkung der Strafe hinsichtlich der Spezialprävention gerechnet werde.

Am 15.01.2009 langte ein Beschluss des BG XXXX vom XXXX ein, wonach die Obsorge für die 17-jährige BF an einen in Österreich aufhältigen Onkel übertragen wurde.

Am 12.08.2009 wurde die inzwischen volljährige BF beim Bundesasylamt, XXXX, (im Folgenden: BAW) im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie ihres Onkels als Vertrauensperson neuerlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie seit Beginn der zehnten Schulklasse im September 2007 in der Stadt XXXX Probleme mit einem Mann gehabt habe. Dieser Mann sei in der Schule gewesen und sei ihr ständig nachgegangen. Er habe ihr gesagt, dass sie sein Mädchen sei und ihn zum Mann nehmen müsse. Die BF wie auch ihre Schule habe daraufhin den Mann angezeigt. Dies habe aber nichts geholfen, da der Mann trotz Verurteilung zu einer Geldstrafe von 300,- Euro weitergemacht habe. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie nichts machen könnten. Der ältere Bruder der BF habe sich wegen ihr mit dem Mann geschlagen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Aufgefordert, alle Vorfälle mit dem Mann ausführlich zu schildern bzw. die einzelnen fluchtauslösenden Ereignisse wiederzugeben, erklärte die BF fortlaufend bedroht worden zu sein .

Nachgefragt, ob sie die einzelnen Vorfälle oder Umstände nicht anführen könne, merkte diese lediglich "täglich" an. Auf eine Fragewiederholung führte sie aus: "Jeden Tag war er da. Sobald ich den Autobus verlassen habe, ist er mir nachgegangen, hat vor der Schule gewartet und kam auch in die Schule, laufend." Weiter nachgefragt, gab sie an, dass dies nur in der Stadt XXXX, bis sie wieder in den Autobus stieg, geschehen sei. Der Mann sei etwa 25 Jahre alt gewesen und von 12 Uhr bis 18 Uhr vor der Schule gestanden. Sie glaube nicht, dass er einem Beruf nachgegangen sei. Er habe gewollt, dass sie ihn heirate. Sonst wisse sie nichts über ihn und habe auch nie eine Beziehung mit ihm gehabt. Der Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass der Mann ein bekannter Krimineller gewesen wäre, wurde von der BF bestritten. Dazu befragt, was sie außer der Anzeige bei der Polizei gegen den Mann unternommen habe, erklärte sie die Schule abgebrochen zu haben, zumal sie nicht gewusst hätte, was sie sonst tun solle. Auf Vorhalt, dass die Behörden im Kosovo schutzwillig und schutzfähig seien, brachte sie vor, dass im Kosovo die Leute und überhaut alles anders sei. Wären die Behörden schutzfähig hätten sie dem Mann sein Verhalten verboten. Stattdessen sei er zu 300,- Euro bestraft worden. Auf die Frage, warum sie nicht neuerlich eine Anzeige erstattet habe, gab sie an, dass die Behörden erst nach ihrer zweiten Anzeige und nach Intervention seitens des Schuldirektors tätig geworden seien. Zu dem Inhalt der vorgelegten Gerichtsentscheidungen wiederholt befragt, gab sie lediglich an, dass darin von einer ständigen Belästigung zu lesen sei. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der Mann sie zwar im Bereich der Schule ständig belästigt bzw. ihr nachgegangen sei, sonst aber nichts passiert wäre, brachte sie vor, dass er ständig hinter ihr her gewesen sei und sie, bevor etwas geschähe, geflüchtet sei. Sonst sei jedoch nichts vorgefallen. Zu Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie vorerst an, dass sie nicht zurückkehren werde und sie nicht wisse was ihr geschehen werde, sie jedoch auf jeden Fall nach Österreich kommen würde.

Der BF wurde ein Konvolut an Berichten zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo zu Kenntnis gebracht, wobei diese unter Verzicht einer weiteren Einsicht und Stellungnahme dazu erklärte, dass wenn dies so stimme, man gegen den "Bedroher" etwas unternehmen hätte können.

Die BF pflege telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, welche in ihrer Heimatortschaft, wo auch weiter Verwandte (Onkeln) von ihr lebten, aufhältig seien. Weiters brachte sie vor, dass ihr älterer Bruder nunmehr in Österreich sei und einen Asylantrag gestellt habe. Zu dessen Fluchtgründen befragt, gab die BF auf wiederholtes Nachfragen an, seine Probleme nicht zu kennen. Die BF würde in Österreich bei ihrem Onkel wohnen, welcher sich seit etwa vier Jahren in Österreich befinde. Sie habe ihn zuletzt im Kosovo vor seiner Ausreise - also vor Jahren - gesehen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2009, zugestellt am 21.8.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. I 29/2009 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. AsylG 2005 idF BGBl. Nr. I 29/2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. AsylG 2005 idF BGBl. Nr. I 29/2009 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF, nachhaltig von einer Person im Bereich der von ihr besuchten Schule belästigt worden zu sein, keine Asylrelevanz aufweise. Weiters wurde im Wesentlichen die persönliche Glaubwürdigkeit der BF insbesondere im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der von ihr behaupteten Belästigungen verneint. Dazu wurde unter anderem argumentiert, dass die BF trotz wiederholten Nachfragens nur sehr knappe, schematisierte und oberflächliche Angaben erstattet habe. Auch wenn der Vorfall, auf welchen sich die Gerichtsdokumente bezogen hätten, mehrfach stattgefunden hätte, sei die BF außerstande gewesen, die wiederholten Vorfälle in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Form zu konkretisieren bzw. detailliert zu schildern. Das Bundesasylamt sei deshalb davon ausgegangen, dass die Vorfälle keine derartige Intensität an den Tag gelegt hätten, die die BF zur Ausreise gezwungen hätte. Auch die Angaben über Ort und Zeit des "Stalking", das sich ausschließlich auf den Bereich der Schule beschränkt habe, würden den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel ziehen. So sei in anderen Bereichen des Lebens der BF eine derartige Lage nicht gegeben gewesen. Die derartige Bedrohung sei sohin ausschließlich lokal beschränkt gewesen. Gegenteiliges sei von der BF auch nicht behauptet worden, weshalb sie auch in der Lage wäre, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Das Vorbringen lasse auch nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb die BF angesichts der behaupteten oftmaligen und langjährigen Aktionen dieses Mannes nicht weiterhin konsequent - etwa im Zusammenwirken mit ihrer Schule - die Behörden bemüht hätte, sondern sich damit abgefunden hätte, dass die Polizei nichts weiter unternehmen könne. Hierzu sei weiter auffällig gewesen, dass die BF den Mann in der Erstbefragung noch als lokal bekannten Kriminellen beschrieben habe, beim Bundesasylamt im Widerspruch dazu angegeben habe, über diesen Mann nichts Genaues zu wissen. In Zusammenschau sei deshalb festzustellen gewesen, dass die BF hinsichtlich der Angaben zu einer "besonders intensiven oder nachhaltigen Bedrohung" unglaubwürdig gewesen sei. Der BF seien in der Einvernahme beim Bundesasylamt auch die Erkenntnisquellen zum Herkunftsland zu Kenntnis gebracht worden. Den daraus abgeleiteten Feststellungen, wonach eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane im Herkunftsland möglich sei, Gewalttätern oder Übergriffen nachgegangen werde und ein effektiver Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Polizei bestehe, sei nicht einmal ansatzweise schlüssig entgegengetreten. Offenbar aufgrund eines Versehens verwendete das Bundesasylamt in Abweichung zu den vorgehaltenen Berichten in der Einvernahme am 12.08.2009 im bekämpften Bescheid bei den Feststellungen zum Herkunftsland Berichte zur Situation in Mazedonien. Hinsichtlich des gerichtlichen Obsorgebeschlusses wurde ausgeführt, dass ein die frühere Minderjährigkeit übersteigendes schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem in Österreich aufhältigen Onkel nicht behauptet worden sei.

3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei dem Bundesasylamt im Wesentlichen Verfahrensmängel und eine unrichtige Beweiswürdigung vorgeworfen wurden. Die BF habe beim Bundesasylamt konkret geltend gemacht, dass sie in der Schule ständig durch einen Mann verfolgt worden sei, wobei dieser - offensichtlich noch kulturell geprägt - erklärt habe, dass sie ihn zum Mann nehmen müsse. Die Polizei habe ihr keinen wirksamen Schutz bieten können oder wollen. Bei objektiver Beweiswürdigung erkläre sich zwanglos die Angst der BF vor sozialen und politischen Verfolgungshandlungen und ergebe sich weiters, dass der BF real Verfolgung, allenfalls Misshandlung oder ihre Tötung drohe. Bei zutreffender Würdigung der Einvernahmeergebnisse ergebe sich auch, dass die BF ihre Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich das Bundesasylamt auf die partielle, unreflektierte Wiedergabe von Materialien aus der Länderdokumentation beschränkt, welche mit dem tatsächlichen Verfolgungsgeschehen weder im zeitlichen, örtlichen noch tatsächlichen Zusammenhang stehen würden. So seien die vom Bundesasylamt herangezogenen Materialien der Länderdokumentation mangels Aktualität in keiner Weise heranzuziehen. Weiters habe es die Erstbehörde verabsäumt, sich im Hinblick auf Art. 8 EMRK mit dem Familienleben bzw. Privatleben der BF in Österreich auseinanderzusetzen. So habe es das Bundesasylamt unterlassen, festzustellen, dass die BF, die seit dem Obsorgebeschluss bei ihrem Onkel lebe, wobei sich auch ihr Bruder im Bundesgebiet befinde, zahlreiche private Kontakte auch zu den Freunden und Bekannten ihres Onkels bzw. ihres Bruders sowie zu entfernten Verwandten aufrechthalte.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde den Parteien mit Schreiben vom 07.08.2012 Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zu den vom Asylgerichtshof erhobenen vorläufigen Feststellungen zur Situation im Kosovo bzw. die BF zusätzlich aufgefordert, zu den ihr aufgrund der bisherigen Ermittlungen unterstellten persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 05.09.2012 wurde zu den im Schreiben vom 07.08.2012 herangezogenen Berichten ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um allgemeine Länderbeschreibungen handle, die nicht die konkrete und individuelle Situation der BF betreffen würden. Zu den einzelnen Berichten wurden dann unterschiedliche Aspekte hervorgehoben. So würde beispielsweise der Umstand, dass die Republik Kosovo immer noch für die innere Sicherheit auf internationale Polizeikräfte und die KFOR-Truppen angewiesen sei, darauf hindeuten, dass das Land keinesfalls als sicher einzustufen wäre. Weiters würden etwa weniger schwere Verbrechen aufgrund der geringen zur Ermittlung bereitgestellten Ressourcen im Kosovo oftmals unaufgeklärt bleiben, gäbe es Ausbildungsdefizite bei lokalen Richtern und Staatsanwälten und wäre der Zugang zum Gerichtswesen teilweise eingeschränkt. Unabhängig davon wurde auf eine zwischenzeitlich eingetretene "überaus starke" Integration der BF in Österreich hingewiesen. So würde sich ihr in Österreich aufhältiger Onkel seit ihrer Ankunft um die BF sorgen und kümmern. Die BF habe nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1999 mit dem Onkel bis zu dessen Einreise nach Österreich gemeinsam gelebt. Die BF sei aufrecht in Österreich gemeldet, krankenversichert und sprachlich sehr gut integriert. Sie habe in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu ihrem ehemaligen Herkunftsland bestehe abgesehen von unregelmäßigem E-Mail-Verkehr sowie vereinzelten Telefonaten mit der Mutter bzw. den Geschwistern keinerlei Kontakt mehr. Das soziale Netz im Kosovo habe sich in der verstrichenen Zeit so abgebaut, dass dieses nicht mehr existent sei. Dem Schreiben wurden unter anderem eine Geburtsurkunde, ein Sprachzertifikat Deutsch B1 sowie eine Meldebestätigung der BF beigelegt.

4. Mit Erkenntnis vom 21.03.2013, Zl. B 5 408.778-1/2009/5E, zugestellt am 28.03.2013, wurde die og. Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes hinsichtlich aller Spruchpunkte, durch einen ausschließlich männlich besetzten Senat, als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde nachvollziehbar auf Unstimmig- und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Angaben der BF hingewiesen und diese plausibel im Wesentlichen dahingehend aufgelöst habe, dass die BF über den durch Gerichtsurteil bestätigten Anlassfall hinaus die von ihr behauptete Belästigung im Hinblick auf Dauerhaftigkeit bzw. Intensität unglaubwürdig zu steigern versucht habe. Dies werde umso mehr durch den Umstand verstärkt, dass sie es in ihrer Beschwerdeschrift sowie auch in späteren Stellungnahmen völlig unterlassen habe, konkret auf die ihr vom Bundesasylamt angelasteten Widersprüchlich- und Unstimmigkeiten einzugehen. Auch werde die Glaubwürdigkeit der BF hinsichtlich ihres dargelegten Zweifels an der staatlichen Schutzfähigkeit vor dem Hintergrund gewaltfrei gebliebener Begleitumstände und der Möglichkeit der Integrierung der do. Schulleitung sowie lokaler Polizeikräfte, nicht zuerkannt. Darüber hinaus sei keine Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass die BF nach Ablauf von über vier Jahren erneut Nachstellungen seitens des erwähnten Mannes befürchten müsse, zumal sie auch die im lokal begrenzten Bedrohungsbereich gelegene Schule nicht mehr besuchen werde. Demzufolge sei es der BF nicht gelungen eine hinreichend wahrscheinliche asylbegründende Verfolgung ihrer Person im Kosovo darzutun.

Eine Ausweisung der BF in den Kosovo verstoße nicht gegen Art 8 EMRK, zumal unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände nicht festgestellt werde habe können, dass dem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interessen der BF am Verbleib im Inland der Vorzug vor dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, zu geben sei.

5. Gegen dieses Erkenntnis wurde in offener Frist mit Schriftsatz vom 06.06.2013 Beschwerde beim VfGH erhoben und dem Asylgerichtshof im Wesentlichen eine, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein "Verfahren vor dem gesetzlichen Richter", verletzende Missachtung der im Fall des Vorbringens von sexuellen Belästigungen gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung des Spruchsenates vorgeworfen wurde.

Darüber hinaus wurden auch die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der BF auf Gleichbehandlung von Fremden, Art 3 EMRK, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 47 GRC sowie auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK in Beschwer gezogen und wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

6. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der zuvor genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, seitens des VfGH zuerkannt.

7. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, stellte der VfGH die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der BF auf "ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG" durch das in der Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes fest und hob dieses, ohne weiter auf die sonstigen Beschwerdevorbringen einzugehen, gänzlich auf.

Begründend brachte der VfGH vor, dass in Anlehnung an dessen eigene Judikatur es zur Auslösung der Verpflichtung hinsichtlich der Besetzung des Spruchsenates mit der BF gleichgeschlechtlichen Richtern der lediglichen Behauptung eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerde bedürfe. Da die BF schon in der Einvernahme vom 12. August 2009 vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, ein Mann sei ständig hinter ihr her gewesen und hätte gesagt, sie müsse "ihn zum Mann nehmen" und in der Beschwerde an den Asylgerichtshof die reale Gefahr einer sexuellen Verfolgung behauptet habe sowie die Durchführung des Verfahrens durch andere Richter nicht gemäß § 20 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof verlangt habe, hätte ihre Beschwerde daher einem Senat mit ausschließlich weiblichen Richtern zugeteilt werden müssen. Durch erfolgte Entscheidung eines rein männlich besetzten Senats sei die BF somit in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Asylgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person:

1.1. 1 Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Die BF ist Staatsangehörige des Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an, bekennt sich zum moslemischen Glauben und spricht Albanisch.

1.1. 2 Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese verheiratet ist oder in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt.

1.1.3. Die BF verließ ihren eigenen Angaben zufolge mit ihrem Bruder den Herkunftsstaat Kosovo und reiste von Serbien über Ungarn kommend am 21.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.1.4. Die BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat aufgrund lebender Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte und pflegt sie zu diesen auch Kontakt.

In Österreich leben lediglich ihr Onkel und ihr, mit einer Ausweisung bedrohter, Bruder. Die BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie mit ihrem Bruder in gemeinsamen Haushalt.

1.1.5. Die BF verfügt aufgrund absolvierter Deutschkurse über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "B1/Threshold" des Europarates.

1.1.6. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche asylbegründenden Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.1.7. Das Verlassen des Herkunftsstaates seitens der BF beruht auf nicht asylbegründenden Umständen, und kann nicht gesagt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatsbürgerschaft

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing). Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden, in Kosovo geboren zu sein, oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben, oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben (ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG). Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008].

1.2.2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seite 9]

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seiten 19-20]

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist. Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. Im Positionspapier des UNHCR vom 09.11.2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. [Verbindungsbeamter des BMI: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 4-5; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seite 20]

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 24]

1.2.3. Sicherheitskräfte

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus dem Kosovo Police Service (KPS) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei. Die Polizeiinspektion, die Professional Standards Unit (PSU) wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet bei Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen ein. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen, z.B. bei Gehorsamsverweigerung gegen Polizeibeamte, Beschädigung von polizeilichem Eigentum, Verwaltungsstrafen verhängen. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seite 10; U.S. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24.05.2012, Seite 4]

Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit des KPS. Das KPS erfüllt seine Aufgaben generell kompetent und geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Kosovo-Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42; Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Kosovo-Bericht 31.03.2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof; Verbingunsbeamter des BMI: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31.03.2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39; Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seite 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

1.2.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. [U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24.05.2012, Seite 5]

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999. Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte. In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Stand: Mai 2012, Seiten 15-16]

1.2.5. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. [Auswärtiges Amt:Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 24-25; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012 ]

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seiten 12-15; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in XXXX 29 Häuser für RAE neu gebaut. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 25]

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [Auskunft des Spezialattache,12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; Verbindungsbeamter des BMI: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9]

1.2.6. Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 26-27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012 ]

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pristina befinden. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 30-31]

2.2.7. Behandlung von Rückkehrern

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 01.01.2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. [OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24.05.2012, Seite 8; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 31]

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen albanischer Ethnie und muslimischen Glaubens im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse beruhen auf den mit der Beschwerde in Einem vorgelegten Sprachzertifikaten, welche der BF mittelmäßige Sprachkenntnisse bescheinigen.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zu den integrationsrelevanten Umständen sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben der BF.

Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin reiste am 30.03.3009 illegal ins Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22. 12 2009, Zl.XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde mit 18.01.2010 rechtskräftig.

Der in Österreich aufhältige Onkel der Beschwerdeführerin ist erstmals im Juli 1997 illegal nach Österreich eingereist, stellte einen Asylantrag und kehrte 1999 freiwillig ins Herkunftsland zurück. Am 30.03.2004 reiste er erneut nach Österreich ein, wobei ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.05.2005, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die BF ist laut Auskunft im Zentralen Melderegister seit 15.02.2013 nicht mehr an der Meldeadresse ihres Onkels, sondern an einer gemeinsamen Meldeadresse mit ihrem älteren Bruder gemeldet. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich bezieht die BF seit November 2008 regelmäßige Leistungen aus der Grundversorgung, insbesondere Geldleistungen für Verpflegung, Krankenversicherung und "Miete Einzelperson".

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat im Wesentlichen ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die oben zusammengefasst wiedergegebene Würdigung der Beweise des Bundesasylamts steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 21.11.2008, dem Einvernahmeprotokoll vom 26.11.2008 sowie 12.08.2009 und ist im Ergebnis zutreffend. Die Einvernahmeprotokolle wurden von der BF nach Rückübersetzung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigt bzw. Verständigungsprobleme verneint. Weiters fehlen Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die BF allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, wobei anderslautendes von ihr bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bis dato auch nicht behauptet wurde. Auch wurde der BF aufgrund ihrer Minderjährigkeit ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt und wurde sie von ihrem Onkel als Vertrauensperson begleitet.

Die BF brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie seit Herbst 2007 täglich von einem etwa 25-jährigen Mann, der sie heiraten hätte wollen, "verbal" belästigt" worden sei. Die Belästigungen beschränkten sich ihren Angaben zufolge auf das unmittelbare Umfeld der Schule in der Stadt XXXX. Begegnungen an anderen Orten wurden trotz Nachfragens nicht behauptet. Gleichfalls wurden auf Nachfragen beim Bundesasylamt für die ganze Zeit keine mit Gewalt verbundenen Handlungen oder konkrete Androhungen von Gewalt gegenüber der BF behauptet. Der Mann wurde zudem wegen Störung der öffentlichen Ordnung - konkret durch verbale sexuelle Anzüglichkeiten gegenüber der BF im April 2008 - mit Urteil eines Appelationsgerichts vom Mai 2008 zu einer Geldstrafe von 300,- Euro verurteilt. Die Höhe der Strafe wurde ausdrücklich mit spezialpräventiven Argumenten begründet.

Die oben wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts verwies - wie dies auch augenscheinlich aus den oben zusammengefassten Einvernahmeprotokollen herauszulesen ist - nachvollziehbar auf Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Angaben der BF und löste diese plausibel im Wesentlichen dahingehend auf, dass die BF über den durch Gerichtsurteil bestätigten Anlassfall hinaus die von ihr behaupteten Belästigungen in Hinblick auf Dauerhaftigkeit bzw. Intensität unglaubwürdig zu steigern versuchte. Dies gilt umso mehr, als es die BF in ihrer Beschwerdeschrift wie auch in späteren Stellungnahmen vollkommen unterlassen hat, konkret auf die ihr vom Bundesasylamt angelasteten begründeten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten einzugehen.

Dies betrifft insbesondere auch den Umstand, dass die BF trotz Nachfragens nicht plausibel darlegen konnte, weshalb sie nach Verurteilung des Mannes hinsichtlich der von ihr behaupteten Fortsetzung seines Verhaltens keine Anzeige erstattet habe. Angesichts der relativ kurzen Verfahrensdauer von insgesamt etwa fünf Wochen für eine erstinstanzliche und eine Rechtsmittelentscheidung, wobei sowohl die Polizei als auch die Schulleitung aktiv geworden ist und in der Gerichtsentscheidung insbesondere der spezialpräventive Zweck der Strafe hervorgehoben wurde, kann kein plausibler Grund erkannt werden, weshalb die BF unter den von ihr dargestellten auf Dauer gewaltfreien Begleitumständen an einem effektiven staatlichen Schutz zweifeln hätte müssen. Hierzu ist anzumerken, dass die Strafhöhe von 300,- Euro angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo auch keine unbedeutende Summe darstellt, wobei dies umso mehr gilt, wenn die von der Strafe betroffene Person keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht.

Unabhängig davon ist aber letztlich auch keine Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass die BF nach Ablauf von über fünf Jahren erneut Nachstellungen seitens des Mannes befürchten müsste, zumal sie auch die Schule in XXXX nicht mehr besuchen wird.

Der BF ist es somit nicht gelungen, eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung ihrer Person, im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, darzutun.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden diese den Parteien mit Schreiben vom 07.08.2012 zur allfälligen Stellungnahmemöglichkeit zugestellt.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie dem Bericht einer anerkannten staatlichen Institution, die sich eingehend aufgrund örtlicher Recherchen über asyl- und abschiebungsrelevante Fragen im Herkunftsland der BF befasst. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Darüber hinaus ist die BF im eingeräumten Parteiengehör als auch der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten und hat diese keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden im Kosovo ist festzuhalten, dass das von der BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Gerichtsurteil, welches aufgrund Herantretens an die staatlichen Sicherheitsbehörden vor Ort bewirkt wurde, als Beweis für das Funktionieren der - lokalen - staatlichen Institutionen angesehen werden kann.

Demzufolge wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 03.09.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 15.09.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht fortzuführen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20 Abs. 2 AsylG 2005 regelt, dass für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet, und dies bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat, eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechtes oder aus Richtern desselben Geschlechtes bestehenden Senates durchzuführen ist, sofern der Asylwerber nichts anderes verlangt.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen weiblichen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es der BF nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf allfällige Übergriffen von Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und bereits unter beweisgestellten Schutzwilligkeit nicht in der Lage oder nicht willens sein sollten, ihr vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Auch die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Albaner alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den erstinstanzlichen Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung dieser Volksgruppe zu entnehmen ist. (vgl. dazu VwGH 29.10.1993, 92/01/115; 07.11.1995, 94/20/0889)

Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem nunmehrigen Verstreichen von mehr als fünf Jahren, eine Gefährdung seitens der beschriebenen Person zu befürchten sein werde.

Auch ist festzuhalten, dass im Fall einer lokal - auf die einstige Schule - begrenzten Bedrohungssituation es der BF möglich und wegen deren Arbeitsfähigkeit - welche sie zur grundsätzlichen Erwirtschaftung der nötigsten Lebensgrundlage befähigt - auch zumutbar wäre, sich durch innerstaatliche Relokation einer allfälligen Gefahrensituation zu entziehen.

Die BF hat somit ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylbegründende Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine solche nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo, welche diese durch regelmäßiger Kontaktaufnahme auch zu pflegen bereit war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Sozialhilfe (vgl. Länderfeststellungen).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht hinreichend dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Der ledigliche Verweis auf allfällige willkürliche Gewaltexzesse im Herkunftsstaat ohne direkte nachvollziehbare und unmittelbare Bezugnahme auf die BF vermögen keine konkret die gegenständliche Rechtsposition der BF verletzende Gefahrensituation zu begründen und ist in diesem Zusammenhang wiederholt auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates Kosovo zu verweisen. Darüber hinaus ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, welche lediglich im Bereich des Nordkosovo von allfälliger, das grundsätzliche Funktionieren der Staatsgewalt jedoch nicht ausschließender, staatlicher Instabilitäten ausgeht, dies jedoch für das restliche Staatsgebiet, insbesondere das im Westen des Kosovo gelegene Herkunftsgebiet, der BF nicht gesagt werden kann.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20. zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Gemäß § 1 Bundesgesetz mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) regelt dieses Gesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für Fremde die sich in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesveraltungsgericht befinden gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.

§ 9 Abs. 2 BFA-VG normiert, dass bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Ausweisung nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.5.3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die illegal eingereiste Beschwerdeführerin sich seit November 2008 - also seit über fünf Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte, wonach die bislang ledige und kinderlose BF in Österreich ein Eheleben oder eine Partnerschaft mit einem Lebensgefährten führt, liegen nicht vor. Allerdings halten sich in Österreich ein Onkel sowie ein Bruder der BF auf. Hinsichtlich letzterem kann kein unüberwindbares Hindernis für die BF erkannt werden, ein allfälliges Familienleben im Herkunftsland forstzusetzen, zumal ihr Bruder ohnehin seit Anfang 2010 von einer rechtskräftigen Ausweisung in den Kosovo betroffen ist. Hinsichtlich des Onkels und dessen Familie liegen keine Hinweise für einen aktuellen gemeinsamen Haushalt mit der BF vor. Auch ein Zusammenleben im Herkunftsland kann zumindest seit März 2004 ausgeschlossen werden. Hinweise für eine besonders enge Beziehung - wie etwa ein Pflegeverhältnis - liegen gleichfalls nicht vor. Hinsichtlich des bezirksgerichtlichen Obsorgebeschlusses vom Jänner 2009 ist darauf hinzuweisen, dass die BF seit Sommer 2009 volljährig ist. Eine allfällige finanzielle Abhängigkeit erfährt durch den Umstand, dass die BF offenbar hinsichtlich Mietkosten, Verpflegung, und Krankenversicherung auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen ist, eine deutliche Relativierung.

Im Herkunftsland halten sich die Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester der BF auf, wobei der Kontakt zu ihrer Familie im Kosovo nicht abgebrochen wurde. Weiters absolvierte die BF im Herkunftsland zumindest ihre gesamte Schulpflicht. Es kann auch sonst kein Grund erkannt werden, weshalb die BF innerhalb von etwas mehr als fünf Jahren ihren Bezug zum Herkunftsland verloren haben sollte.

Die BF konnte für keinen Zeitpunkt eine dauerhafte legale Erwerbstätigkeit im Inland nachweisen oder eine Einstellungszusage vorlegen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit kann sohin nicht erkannt werden, wobei auch keine Anhaltspunkte für eine Berufsausbildung vorliegen. Ein Bekannten- und Freundeskreis, gute Deutschkenntnisse sowie Unbescholtenheit reichen auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer noch nicht zur Feststellung aus, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).

Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegender besonderer Umstände nicht festgestellt werden, dass dem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse der BF am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332; aber auch VwGH vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 008/18/0459). Die Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK letztlich zulässig.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die Erstbefragung nach dem AsylG 2005 erfolgte unter Beiziehung eines Rechtsberaters und wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt zusätzlich zu ihrem Onkel ebenfalls ein Rechtsberater beigezogen. Zumindest die Erstbefragung wurde von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der BF. Auch im Rahmen der Amtswegigkeit im Sinne des § 37 in Verbindung mit § 39 AVG geht die Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht so weit, Asylgründe, die der Asylwerber anlässlich seiner Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahmen gar nicht behauptet hat, amtswegig erforschen zu müssen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis Zl.: 95/20/0650).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Aus dem VfGH Erkenntnis U 688/12 u. a. vom 27.9.2012 ergibt sich, dass über die Beschwerde selbst, von Personen gleichen Geschlechts, im konkreten Fall also einer Richterin, zu entscheiden ist.

Jedoch kann nach Auffassung des VfGH aus § 20 Abs. 2 AsylG 2005 keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei behauptetem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Asylwerbers erkannt werden. (VfGH 27.12.2012, U 688/12), wenn die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Trotz Ergehens dieses Erkenntnisses zu einer früheren Rechtslage, kann dieses nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich völlig gleichlautende Bestimmung der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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