BVwG W203 2000872-1

W203 2000872-1Tribunal administratif fédéral21 févr. 2014

Regest

Bezugszeitraum, Förderungswürdigkeit, gemeinsamer Haushalt,<br/>Jahreseinkommen, Kalenderjahr, soziale Bedürftigkeit,<br/>Studienbeihilfe, Studienbeihilfenberechnung, Studienort,<br/>Überprüfungszeitraum, Wohnsitz, zumutbare Eigenleistung, zumutbare<br/>Unterhaltsleistung

Texte intégral

BVwG W203 2000872-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2000872.1.00

Spruch

W203 2000872-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Universität Wien, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 12. November 2013, Nr. 300203601, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit §§ 12 Abs. 3, 31 Abs. 4 und 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idF. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) studiert seit dem Wintersemester 2011/12 an der Universität Wien das Bachelorstudium XXXX.

2. Am 25. September 2013 beantragte die BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien.

Anlässlich der Antragstellung hat die BF auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular SB1/2013/14 unter Punkt 5 angegeben, dass sie die Einkommensgrenze von EUR 8.000,- (inklusive Waisenpension, etc.) überschreiten werde. Sie hat dazu handschriftlich angemerkt: "bin mir nicht sicher, ob es sich ausgeht! Siehe SB6".

Im als "Einkommenserklärung" bezeichneten Formblatt SB6/2013/14 hat die BF unter Punkt 1 in der Tabelle "Mein voraussichtliches Einkommen brutto abzüglich Sozialversicherung in folgenden Zeiträumen:" nachstehende Angaben getätigt:

September 2013 bis 31. Dezember 2013: 3982,97 EUR

Jänner 2014 bis 28. Februar 2014: 2045,74 EUR

März 2014 bis 31. August 2014: 6028,71 EUR

September 2014 bis 31. Dezember 2014: 3982,97 EUR

Jänner 2015 bis 28. Februar 2015: 2045,74 EUR

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 7. Oktober 2013 wurde der Antrag der BF vom 25. September 2013 gemäß §§ 30 - 32 StudFG mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen.

Die Studienbeihilfenbehörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Es sei von einem "Einkommen im Sinne des StudFG" der BF in der Höhe von EUR 12.057,42 auszugehen. Da weder Freibeträge noch Absetzbeträge zum Tragen kämen, ergebe sich auch eine Bemessungsgrundlage in derselben Höhe und in weiterer Folge eine "daraus errechnete Unterhalts-/Eigenleistung" in der Höhe von EUR 4.057,42. Zusammen mit der "zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters in der Höhe von EUR 1.224,15 und der "zumutbaren Unterhaltsleistung der Mutter" in der Höhe von EUR 543,30 ergeben sich somit zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen in der Höhe von insgesamt EUR 5.824,87. Da dieser Betrag die Höchststudienbeihilfe von EUR 5.088,-

überschreite, bestehe kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

4. Gegen den abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Wien, brachte die BF per email am 17. Oktober 2013 Vorstellung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie gedacht habe, die Studienbeihilfe würde zunächst von September bis Dezember berechnet, und dann erst wieder von Jänner bis August. Somit würde sie die Zuverdienstgrenze nicht so stark überschreiten. Sie erhalte keine finanzielle Unterstützung von ihren Eltern und gehe daher seit Mai Teilzeit arbeiten. Sie müsse sich ab Dezember eine eigene Wohnung erhalten und das Studium nebenbei "schupfen".

5. Mit Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 12. November 2013 wurde der Vorstellung gemäß §§ 30 - 32 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 7. Oktober 2013 bestätigt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bei der Berechnung der Studienbeihilfe immer vom Zuverdienst im Bezugszeitraum auszugehen wäre. Dieser laufe bei Anträgen im Wintersemester 2013 von September 2013 bis August 2014. Da die BF für diesen Zeitraum ein Einkommen von EUR 12.057,42 angegeben habe, ergebe sich zusammen mit der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern der BF keine finanzielle Förderungswürdigkeit.

Eine separate Betrachtung des Einkommens von September bis Dezember 2013 und von Jänner bis August 2014 wäre im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen.

Die Überprüfung im Nachhinein erfolge für ein Kalenderjahr, im Kalenderjahr 2013 werde die BF gemäß ihren Angaben die Zuverdienstgrenze von EUR 8.000,- nicht überschreiten.

6. Gegen diese Entscheidung des Senates der Studienbeihilfenbehörde wendete sich die BF erneut per email vom 26. November 2013, und ersuchte, den Bescheid "nochmals in nächster Instanz" prüfen zu lassen. Eine weitere Begründung enthält das Ansuchen nicht.

7. Dieses von der Studienbeihilfenbehörde als Berufung gewertete Schreiben wurde gemeinsam mit dem Studienbeihilfenakt der BF am 26. November 2013 zur Entscheidung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und von diesem wiederum an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo der Akt am 4. Februar 2014 eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat fristgerecht für das Studienjahr 2013/14 Studienbeihilfe beantragt und dabei die Antragsunterlagen vollständig vorgelegt. Von der Möglichkeit im Sinne des § 39 Abs. 2, dritter Satz StudFG hat die BF nicht Gebrauch gemacht.

Die Berufung gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde wurde fristgerecht an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gerichtet. Die Berufung war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig.

Sowohl die Vorstellung als auch die Berufung der BF beschränken sich darauf, dass ihrer Ansicht nach die zumutbare Eigenleistung nicht korrekt ermittelt worden wäre. Ansonsten wird die Berechnung der Studienbeihilfe - insbesondere auch die Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern der BF - nicht beanstandet.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), idF BGBl. I Nr. 79/2013 kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt hat.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

Gemäß § 39 Abs. 2, dritter Satz StudFG bewirken innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt.

Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Gemäß § 47 Abs. 1, erster Satz StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung des am 26. November 2013 an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gerichteten, mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigten Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 46 Abs. 1 StudFG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 BVwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der BF auch nicht beantragt.

Das Studienförderungsgesetz sieht für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst wird die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben der / des Studierenden berechnet, und danach wird - sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen - eine Neuberechnung der Studienbeihilfe ("Aufrollung") durchgeführt.

Bei der Bewertung des studentischen Einkommens wird - im Gegensatz zur früheren Rechtslage und im Gegensatz zur Bewertung des elterlichen Einkommens - lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, das parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt wurde (vgl. RV 2000b). Die Studienbeihilfe soll also nur in jenen Zeiträumen und in jenem Ausmaß zum Tragen kommen, in denen bzw. in dem der / die Studierende das Studium nicht ohnehin auf andere Weise - zB aus Eigenmitteln bzw. durch die Unterhaltsleistung der Eltern - finanzieren kann.

Da die Studienbeihilfe weitgehend für zukünftige Zeiträume beantragt wird, kann das zu erwartende studentische Einkommen zunächst nur auf Basis einer Prognose ermittelt werden. Grundlage für die Prognose ist gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ausschließlich eine Erklärung des / der Studierenden, die bei der Antragstellung abzugeben ist. Zeitlich erstreckt sich die Erklärung auf die Zeiträume, für die Studienbeihilfe beantragt wird. Dass die Studienbeihilfe stets für zwei Semester beantragt wird, ergibt sich unter anderem daraus, dass gemäß § 41 Abs. 1 StudFG auch die Zuerkennung - unbeschadet der Bestimmungen über das Ruhen und Erlöschen - für zwei Semester erfolgt.

Da die BF innerhalb der Antragsfrist des Wintersemesters 2013/14 Studienbeihilfe beantragt und auch nicht von der Möglichkeit gemäß § 39 Abs. 2, dritter Satz StudFG, die Beihilfe ab einem späteren Monat zu beantragen, Gebrauch gemacht hat, erstreckt sich die Wirksamkeit dieses Antrages auf das gesamte Wintersemester 2013/14 und auf das gesamte Sommersemester 2014, somit auf den Zeitraum September 2013 bis August 2014, und es war gem. § 12 Abs. 3 StudFG auch eine (ungeteilte) Einkommenserklärung über diesen gesamten Zeitraum abzugeben.

Daran kann auch der Umstand, dass die Studienbeihilfenbehörde für die Einkommenserklärung ein Formular verwendet (SB6/2013/14), das das maßgebliche Einkommen nach Kalenderjahren und Semestern gestaffelt für den Zeitraum 1. September 2013 bis 28. Februar 2015 abfragt, nichts ändern. Diese Vorgehensweise hat zum einen den pragmatischen Grund, dass die Formulare sowohl für Winter- als auch für Sommersemesteranträge verwendet werden können, zum anderen soll damit ermöglicht werden, bei komplexen Einkommenskonstellationen gegebenenfalls den Antragsteller bzw. die Antragstellerin auf mögliche, für diesen bzw. diese nicht erkennbare Folgen hinsichtlich der Zuerkennung und Auszahlung bzw. Nachzahlung oder Rückzahlung der Studienbeihilfe hinzuweisen. Eine Verpflichtung für die Studienbeihilfenbehörde zu einer solchen Beratung im Zuge eines Antragsverfahrens, lässt sich aber weder aus der Gestaltung des zu verwendenden Formulars SB6/2013/14 noch aus sonstigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ableiten. Auch aus der "Manuduktionspflicht" im Sinne des § 13a AVG, die auch in Studienbeihilfenverfahren gilt, lässt sich diesbezüglich nichts zu Gunsten der BF gewinnen, weil daraus keine Verpflichtung der Behörde abzuleiten ist, die Partei in der Weise zu beraten, dass diese anlässlich der Antragstellung ihre Angaben so machen sollte, dass daraus ein möglichst günstiger Verfahrensausgang für die Partei resultiert.

Die BF verkennt also die Rechtslage, wenn sie der Ansicht ist, die Studienbeihilfe würde zunächst nur von September bis Dezember und dann erneut von Jänner bis August berechnet.

Vielmehr begegnet der Gesetzgeber dem Umstand, dass sich die Zuerkennung der Studienbeihilfe stets auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre erstreckt, damit, dass eine nachträgliche abschließende Berechnung zu erfolgen hat (vgl. § 31 Abs. 4 StudFG). Dass sich diese abschließende Neuberechnung der Studienbeihilfe nicht auf den Zuerkennungszeitraum - bei Wintersemesteranträgen also auf den Zeitraum September bis August des Folgejahres - sondern auf das Kalenderjahr, also den Zeitraum Jänner bis Dezember erstreckt, liegt darin begründet, dass ansonsten eine automationsunterstützte Ermittlung der maßgeblichen Einkommensdaten und Berechnung der Beihilfe nicht möglich wäre.

Die abschließende Berechnung ist "nach vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise über das Jahreseinkommen" durchzuführen, was in der Praxis bedeutet, dass selbige erst ca. ein Jahr nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, für das die Berechnung durchzuführen ist, stattfinden kann.

Ob und inwieweit für die BF für den Zeitraum September bis Dezember 2013 Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, kann erst im Zuge der abschließenden Berechnung für das Kalenderjahr 2013 festgestellt werden. Ob und inwieweit für die BF für den Zeitraum Jänner bis August 2014 - bzw. bei Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Wintersemester 2014/15 bis Dezember 2014 - Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, kann erst im Zuge der abschließenden Berechnung für das Kalenderjahr 2014 festgestellt werden. Je nach Ergebnis der abschließenden Berechnung wäre dann gleichzeitig auch eine Nachzahlung der Differenz zur ursprünglichen Berechnung von der Studienbeihilfenbehörde zu veranlassen (vgl. § 31 Abs. 4, letzter Satz StudFG).

Zu dem von der BF geltend gemachten Beschwerdegrund, sie erhalte kein Geld von den Eltern, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Systematik des Studienförderungsgesetzes ergibt sich eindeutig, dass eine Studienförderung nur subsidiär zu fehlenden finanziellen Möglichkeiten der an sich auch während der Zeit des Studiums des Kindes unterhaltspflichtigen Personen - also regelmäßig der Eltern - zum Tragen kommt. (vgl. die Bestimmungen über die Berechnung der Studienbeihilfe, §§ 30ff StudFG). Der Umstand, dass Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kann noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe begründen. Vielmehr ist auch bei solchen Konstellationen stets von der "zumutbaren" - also nicht der faktischen - Unterhaltsleistung der Eltern auszugehen.

Schließlich ist zu dem von der BF geltend gemachten Beschwerdegrund, sie müsse sich ab Dezember (gemeint ist wohl Dezember 2013) eine eigene Wohnung erhalten, Folgendes festzuhalten: Das Studienförderungsgesetz berücksichtigt Wohnungskosten nur dann in Form einer höheren Studienbeihilfe für "auswärtig Studierende", wenn der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist. Dafür ergeben sich aber weder aus dem Studienbeihilfenakt noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Hinweise.

Studierende, die aus sonstigen Motiven einen eigenen, von den Eltern getrennten Wohnsitz begründen, können die damit verbundenen Mehrkosten nicht in Form einer Studienförderung ersetzt bekommen.

Die beschwerdegegenständliche Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über den Antrag der BF auf Gewährung von Studienbeihilfe war somit rechtmäßig.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall lautet: Wie wirkt sich das eigene Einkommen der BF auf deren Studienbeihilfe aus, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Zeiträume, für die einerseits eine Einkommenserklärung abzugeben ist, und auf die sich andererseits die abschließende Berechnung bezieht, nicht decken.

Da es zu dieser Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist somit für zulässig zu erklären.

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