W112 2001536-1•BVwG W112 2001536-1
W112 2001536-1Tribunal administratif fédéral21 févr. 2014
Schubhaft, Sicherungsbedarf
W112 2001536-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Februar 2014, Zl. 1001609304 + 14089346, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 7. Februar 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2014 als Passagier des Railjet XXXX Uhr in Deutschland einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er ohne gültiges Reisedokument und ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereist war. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vorläufig festgenommen und am 7. Februar 2014 gemäß dem Rückübernahmeabkommen (Deutschland), BGBl. III 1998, nach Österreich rücküberstellt.
2. Am 7. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 7. Februar 2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG "die Schubhaft zum Zwecke
der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
der Sicherung der Abschiebung
angeordnet."
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Identität des Beschwerdeführers auf Grund des vorgelegten gültigen türkischen Nüfüs feststehe und der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er sei illegal eingereist, habe kein Aufenthaltsrecht in Österreich und verfüge hier auch über keinen ordentlichen Wohnsitz. Ebenso wenig verfüge er über ein Aufenthaltsrecht in einem der Vertragsstaaten des Schengenraumes und halte sich unrechtmäßig in diesem auf. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei eingeleitet worden. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und sei weder beruflich oder sozial noch über verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen in Österreich integriert.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG könne ein Fremder festgenommen oder angehalten werden, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit zu sichern oder um ihre Abschiebung zu sichern. Werde eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, gelte die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Voraussetzung der Inschubhaftnahme sei, dass im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden könne, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren.
Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden sonstigen Verankerung und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. So sei der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren untergetaucht und habe sich somit etwaigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen. Nach der ersten Rücküberstellung aus Deutschland sei er trotz bekannter Ausweisung und der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wieder illegal nach Deutschland gereist und habe sich dadurch wiederum fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe im Falle des Beschwerdeführers ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Die Anordnung gelinderer Mittel sei nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Schubhaft bzw. der Abschiebung, vereitelt. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei seine Haftfähigkeit gegeben.
3. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt. Am 10. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände überstellt.
Am 12. Februar 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung betreffend die Türkei verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde um 15:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Er wurde am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, wo er nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG angehalten wurde. Am 13. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in die Bundesbetreuungsstelle Ost überstellt. Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Seine Ladung zur Einvernahme am 18. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
4. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid des BFA - XXXX sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft durch das BFA - XXXX Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sind, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht entscheidungsbefugt sei und die ordentliche Revision zuzulassen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Kosten im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung sowie der Eingabegebühr zuzuerkennen bzw. im Falle des Obsiegens der belangten Behörde auf Grund Art. 15 RückführungsRL keine Kosten zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Schubhaft einerseits zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt worden sei. Diese sei mit Bescheid vom 12. Februar 2014 erlassen worden. Der Schubhaftzweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mit diesem Tag weggefallen und die Schubhaft sei - soweit sie sich auf diesen Zweck stütze - rechtswidrig.
Zugleich sei der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. § 67 Abs. 2 FPG 2005 idF BGBl. I 100 habe bestimmt, dass die entsprechende Maßnahme bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sofort durchsetzbar sei. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit bereits mit Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei also explizit im Gesetz normiert gewesen. Seit dem FRÄG 2011, BGBl. I 38, sei die aufschiebende Wirkung in § 57 FPG 2005 geregelt gewesen, dem § 18 Abs. 2 BFA-VG den Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP zufolge entspreche. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe nunmehr nur mehr zur Folge, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, die Durchsetzbarkeit trete aber gemäß § 52 Abs. 8 FPG 2005 idgF nur im Falle des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft ein. Eine § 67 Abs. 2 FPG 2005 in der Stammfassung entsprechende Regelung gehöre dem Rechtsbestand nicht mehr an. Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei noch nicht eingetreten. Daher sei die Rückkehrentscheidung noch nicht durchsetzbar. Eine Abschiebung sei aber nur dann zulässig, wenn gegen den Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung setze aber voraus, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 vorliegen. Die Schubhaft und die weitere Anhaltung seien daher - soweit sie sich auf diesen Zweck stützen - rechtswidrig.
Die Verhängung der Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil sich die Behörde mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. So habe sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren untergetaucht sei. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme habe der Beschwerdeführer aber in Österreich noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde bediene sich lediglich vorgefertigter Textbausteine und lasse eine nachvollziehbare Begründung vermissen.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich um Asyl angesucht habe. Es sei daher zu prüfen, in welchem Stadium sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich befinde, weil § 76 Abs. 1 AsylG 2005 als Schubhafttatbestand für Asylwerber auch dann nicht in Frage käme, wenn sie den Asylantrag in einem anderen "Dublin-Staat" gestellt hätten.
Das erforderliche Sicherungsbedürfnis liege nicht vor.
Überdies sei das BFA nicht zur Verhängung der Schubhaft zuständig gewesen: Das BFA-G weise dem BFA noch keine konkreten Kompetenzen zu. § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sehe vor, dass das BFA u.a. das 8. Hauptstück des FPG vollzieht. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG obliege dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Die Schubhaft diene nur der Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und stelle selbst keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Dies werde durch die Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR 24. GP 9 bestätigt.
§ 5 Abs. 1a Z 2 FPG 2005 idgF sei mit § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend. Auch § 76 Abs. 1 FPG 2005 treffe im Gegensatz zu § 71 Abs. 2 und 2a FPG 2005 keine Zuständigkeitsregelung. Es liege eine Regelungslücke vor, die nicht durch Analogie geschlossen werden könne. In Wien sei daher gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung die in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde, die zur Anordnung der Schubhaft zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Der Beschwerdeführer sei überdies in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des Art. 2 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, weil die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt seien.
Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Die belangte Behörde habe nur einen Textbaustein zu dieser Frage eingefügt, ohne dabei auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers einzugehen. So habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten negativ angelastet, ohne auszuführen, welches Verhalten des Beschwerdeführers gemeint sei. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Rücküberstellung aus Deutschland in Schubhaft genommen worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt habe, das die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen würde.
Der angefochtene Bescheid verstoße überdies gegen Unionsrecht, weil Art. 15 Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG vorsehe, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung gerichtlich zu überprüfen sei. Wenn die Haft durch eine "administrative authority" angeordnet werde, hätten die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Überprüfung unterzogen werde. Diese Verpflichtung sei im österreichischen Recht nicht umgesetzt worden, weil eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal erst nach vier Monaten vorgesehen sei.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde aus, dass einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. § 57 Abs. 2 AVG stehe der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil dieser Bestimmung durch § 22a Abs. 5 BFA-VG und § 13 iVm § 17 VwGVG derogiert werde. § 13 VwGVG selbst werde durch keine andere Bestimmung derogiert. Der Beschwerde komme daher die aufschiebende Wirkung zu. Die Schubhaft sei daher im Zeitpunkt des Einbringens der Schubhaftbeschwerde umgehend aufzuheben, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen worden und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies torpediere zwar den Zweck des § 76 FPG. Im Lichte der Art. 13 iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK und dem PersFrBVG sei eine andere Auslegung jedoch nicht denkbar. Die Schubhaft möge daher unmittelbar nach Einlangen der Beschwerde aufgehoben werden, in eventu wolle festgestellt werden, dass die Anhaltung in Schubhaft zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei.
Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden. Ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Rechtsschutz bei andauernder Anhaltung zukomme, führe die Rechtsmittelbelehrung nicht aus. Daher sei der Bescheid rechtswidrig.
5. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18. Februar 2014 sowohl beim BFA - Regionaldirektion Salzburg als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2014 vom BFA vorgelegt.
In seiner Beschwerdevorlage beantragt das BFA die Beschwerde abzuweisen und gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Das BFA führt aus, dass die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer befinde sich am 18. Februar 2014 noch in Schubhaft, aktenwidrig sei und dass der Beschwerdeführer nachweislich am 12. Februar 2014 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile untergetaucht sei und sich dem Asylverfahren entzogen habe, bestätige, dass der Sicherungsbedarf vorgelegen habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe sich das BFA mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Rücküberstellung aus Deutschland sei im Bescheid ein redaktioneller Fehler unterlaufen, der die rechtliche Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit keineswegs beeinträchtige. Die Erlassung des gelinderen Mittels sei nicht als geeignete Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren gewesen, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, nach Frankreich weiterreisen und nicht in Österreich bleiben zu wollen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher als "ultima-ratio-Regelung" notwendig gewesen. Soweit die Beschwerde behaupte, das BFA habe sich mit der "Dublin-Relevanz" nicht auseinandergesetzt, sei ihr entgegenzuhalten, dass kein "Dublin-Fall" vorliege: Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, 2002-2013 in Frankreich gelebt zu haben und dort in einem Asylverfahren zu stehen. Die Ermittlungen der deutschen Behörde vor der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht gemeldet sei und dort aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe 2004 in Frankreich einen Asylantrag gestellt, habe bis 2009 über einen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt und sei danach in die Türkei abgeschoben worden, wo seine Gattin sowie seine minderjährigen Kinder lebten. Durch die Abschiebung sei der "Dublin-Tatbestand" konsumiert worden.
Die Rechtsmittelbelehrung sei richtig gewesen. Da der Beschwerdeführer nach weniger als einer Woche aus der Schubhaft entlassen worden sei, könnten die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken für den Fall einer mehr als zwei- bzw. sechswöchigen Schubhaftdauer dahinstehen.
Kosten wurden nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger.
Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 12. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Österreich. Am selben Tag wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2014 von Deutschland nach Österreich überstellt und mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wurde bis 10. Februar 2014 im Polizeianhaltezentrum Salzburg vollzogen, im Anschluss wurde der Beschwedeführer an das Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauer Lände, überstellt. Am 12. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer um 15:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen, weil er um 14:00 mündlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Februar 2014 vom Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauer Lände, an das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt, wo er bis 13. Februar 2014 gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG angehalten wurde. Am 13. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer an die Bundesbetreuungsstelle Ost überstellt. Die für denselben Tag geplante Abschiebung auf dem Luftweg in die Türkei wurde storniert. Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, weil er unbekannten Aufenthalts war.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet. Er verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Er ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 2004 in Frankreich einen Asylantrag. Er verfügte über eine "Authorisation Provisoire de Séjour" vom 13. November 2008 bis zum 12. Februar 2009. 2009 wurde er von Frankreich in die Türkei abgeschoben. Ein aktueller Asylantrag in Frankreich war bis 6. Februar 2014 nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt über keine Barmittel. Er verfügt hier weder über Familie noch Freundeskreis, spricht nicht Deutsch und ist in Österreich nicht sozial integriert. Er ist haftfähig.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen Integration in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf den Strafregisterauszug vom 18. Februar 2014, die Abmeldung aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts auf den GVS-Auszug vom 20. Februar 2014 und das Fehlen einer polizeilichen Meldung auf den ZMR-Auszug vom 20. Februar 2014.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 um 15.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde, gründet sich auf den Entlassungsschein des BFA vom 12. Februar 2014, seine Asylantragstellung in Österreich auf den Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Februar 2014. Auf denselben Bericht gründet sich die Feststellung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab 12. Februar 2014, 15:00 Uhr. Die Überstellung an die Betreuungsstelle Ost ergibt sich aus dem GVS-Auszug sowie der Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 13. Februar 2014.
Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren, zur geplanten Abschiebung sowie der Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt werden, ergeben sich aus dem Akt des BFA.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 453f. Die Beschwerde wurde ohnedies rechtzeitig eingebracht.
3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
3.1.4. Die Beschwerde behauptet auch einen Verstoß gegen Art. 15 Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG, weil eine amtswegige Überprüfung der Schubhaft nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal erst nach vier Monaten vorgesehen sei.
Art. 15 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie verlangt, dass der Mitgliedstaat die Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen lasst, oder dass der Mitgliedstaat den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht einräumt zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG sieht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nur auf Antrag des Betroffenen vor. Eine amtswegige Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erst ab einer Schubhaftdauer von mehr als vier Monaten vorgesehen. Da es die Richtlinie den Mitgliedstaaten freistellt, die Haftprüfung auf Antrag oder von Amtswegen vorzusehen, verstößt die Antragsbedürftigkeit der Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht gegen Art. 15 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie.
3.1.5. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.1.6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der andauernden Anhaltung in Schubhaft.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer um Asyl angesucht habe und dass für Asylwerber eine Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 1 FPG nicht in Frage käme.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde nur aus, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Schengenraum verfüge. Dem Akt ist aber zu entnehmen, dass Ermittlungen bei den französischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer 2004 einen Asylantrag stellte, bis 2009 über ein Aufenthaltsrecht in Frankreich verfügte und 2009 in die Türkei abgeschoben wurde, sowie dass kein offenes Asylverfahren in Frankreich bestand.
Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 leg.cit. nicht anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Daher stützte die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, dessen Asylantrag in Frankreich abgeschlossen war und dessen Asylantrag in Österreich erst unmittelbar vor Ende der Schubhaft gestellt wurde, zu Recht auf § 76 Abs. 1 FPG. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.
3.2.2. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, das BFA sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.
3.2.3. Die belangte Behörde verhängte "die Schubhaft zum Zwecke
• der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
• der Sicherung der Abschiebung".
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Schubhaftzweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung weggefallen sei. Zugleich sei die Rückkehrentscheidung trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht durchsetzbar, weshalb eine Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Abschiebung nicht zulässig sei. Abgesehen davon, dass die Auslegung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bewirke nicht, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, wodurch es möglich wäre, eine Person während der Erlassung des Bescheides über die Rückkehrentscheidung in Schubhaft zu nehmen, während diese aber mit dessen Erlassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens enthaftet werden müsste, um nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens wieder in Schubhaft genommen werden zu können, dem Gesetzgeber, der in § 76 Abs. 5 FPG ausdrücklich vorsieht, dass die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird, als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt, nicht zusinnbar ist, kann eine Auseinandersetzung mit dem diesem Argument schon aus dem Grund unterbleiben, dass die Schubhaft an dem Tag endete, an dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
3.2.4. Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1.1.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Die belangte Behörde durfte von der berechtigten Annahme der Möglichkeit ausgehen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Kürze erlassen werde; das Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde ebenfalls am 7. Februar 2014 eingeleitet. Die Rückkehrentscheidung wurde am 12. Februar 2014 erlassen.
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid zu Recht von der gerechtfertigten Annahme aus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren:
So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, nicht in Österreich sein und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern nach Frankreich weiterreisen zu wollen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Kontakte. Ebenso wenig verfügt er über Deutschkenntnisse oder eine Unterkunft. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten.
Auch sein bisheriges Verhalten ließ nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in Österreich abwarten werde: Auch wenn die belangte Behörde im Bescheid - verfehlt - ausführt, der Beschwerdeführer sei nach rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren untergetaucht und habe sich somit etwaigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen und habe sich nach einer ersten Rücküberstellung aus Deutschland trotz bekannter Ausweisung und der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wieder illegal nach Deutschland begeben und habe sich somit ein zweites Mal fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen, ist ihr im Ergebnis zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe, weil er sich unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe und illegal eingereist sei (zu nicht passenden Textbausteinen vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0223).
So reiste der Beschwerdeführer ohne Reisepass und Visum zwischen Frankreich, Deutschland und Österreich hin und zurück. Er gab vor dem BFA an, dass er seit 2007 über einen Aufenthaltstitel in Frankreich verfüge, obwohl der Beschwerdeführer ausweislich der Akten nur von 2008 bis 2009 über einen vorübergehenden Aufenthaltstitel in Frankreich verfügte und danach in die Türkei abgeschoben wurde. Vor den deutschen Behörden gab der Beschwerdeführer an, sich als Asylwerber in Frankreich aufzuhalten, obwohl ein offenes Asylverfahren in Frankreich nicht aktenkundig ist. Dies wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht bestritten.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde auch mit Anordnung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, über keine Barmittel zu verfügen, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht kam. Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Auch in der Beschwerde werden keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde in einer Gesamtschau zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig und notwendig war. Dass diese Beurteilung zutraf, wurde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft aus der Bundesbetreuungsstelle Ost verschwand, untertauchte und bis jetzt unbekannten Aufenthalts ist.
Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2014 in Schubhaft genommen, am 12. Februar 2014 wurde die Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung war für 13. Februar 2014 - sohin binnen fünf Werktagen - terminisiert.
Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Da die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig waren, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die "andauernde Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben.
Es ist jedoch aktenkundig, dass die Schubhaft am 12. Februar 2014 um 15:00 endete. Ein Abspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hatte daher zu unterbleiben. Damit können die gegen § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgetragenen Bedenken dahinstehen.
3.4. Selbst wenn man den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als solchen und nicht - vgl. die Bezugnahme auf § 13 VwGVG - viel mehr als Begründung, dass dem Bescheid ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, liest, erübrigt sich bei diesem Ergebnis ein Abspruch über diesen Antrag. Auch ein Abspruch nach § 22 VwGVG käme schon wegen des Endes der Anhaltung am 12. Februar 2014 - sohin vier Tage vor Beschwerdeerhebung - nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grund braucht auch auf die Beschwerdeausführungen zur Frage, ob es zur Rechtswidrigkeit der andauernden Anhaltung geführt hätte, wäre der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ex lege zugekommen, nicht mehr eingegangen zu werden.
3.5. Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Beschwerdeführer gebührt kein Kostenersatz, weil die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende Partei ist. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Damit sind die diesbezüglich vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken nicht präjudiziell.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt und ob das BFA zur Erlassung von Schubhaftbescheiden zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W112, am 21.02.2014
Mag. Elke DANNER
((RICHTER/-IN))
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