BVwG W170 1435534-1

W170 1435534-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W170 1435534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1435534.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 6.2.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

W170 1435534-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der ZXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.5.2013, Zl. 13 04.128-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Afghanistans, die der Volksgruppe der Pashtunen sowie der Religion der Sunniten angehört - reiste gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, darunter deren Tochter XXXX, geboren am 30.7.2000, legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte - gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen - am 3.4.2013 Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte bereits am 15.9.2009 Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser Einvernahme gab sie an, ohne ihren Ehemann in Afghanistan nicht selbstständig zu können. Sie habe ohne ihren Mann sehr viele Probleme gehabt und wolle bei ihm bleiben.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt vor, nachdem ihr Mann Afghanistan verlassen habe, hätten die Taliban ihr gedroht sie zu zwangsverheiraten. Auch habe man ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie habe in Afghanistan das Haus nicht verlassen können, weil sie als Frau nicht alleine herumgehen habe können.

Im Akt befinden sich Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin, der mit einem österreichischen Visum versehen ist.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 8.5.2013, Zl. 13 04.128 BAT, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 10.5.2013, erlassen am 14.5.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Mit am 27.5.2013 bei der Behörde eingelangtem Schreiben wurde gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben.

6. Am 8.10.2013 wurde vom Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung abgehalten, welche zum Zwecke der Beischaffung des in Kopie vorgelegten Ausweises des Gatten der Beschwerdeführerin im Original auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

Die mündliche Verhandlung wurde am 6.2.2014 unter Beiziehung einer Dolmetscherin fortgesetzt.

In dieser Verhandlung wurde der obengenannten minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; deshalb und da die Beschwerdeführerin auf die Prüfung ihrer eigenen Fluchtgründe verzichtete, wurde ihr mit nunmehr auszufertigendem, am 6.2.2014 mündlich verkündetem Erkenntnis der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf ihre minderjährige Tochter zuerkannt.

Im Verfahren vor dem nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31. Januar 2013;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 1.6.2013 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Darüber hinaus wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wurden.

Daher haben sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige, afghanische Staatsangehörige ist, deren Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei die Mutter der minderjährigen XXXX ist und dieser mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.2.2014 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Überdies wird festgestellt, dass keine Hinweise auf die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens in einem anderen Staat zu kennen sind.

Weiters wird festgestellt, dass keine Asylausschlussgründe zu erkennen sind.

Abschließend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe verzichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und somit Alter und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund eines unbedenklichen Identitätsdokuments fest; laut einer Strafregisterauskunft vom 7.6.2013 ist die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten. Bis dato wurden vom (nunmehrigen) Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen keine strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.

Die festgestellte Verwandtschaft zur oben angeführten Minderjährigen ergibt sich aus den bereits dazu getroffenen Feststellungen des Bundesasylamts.

Das Fehlen der Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Fehlen von Ausschlussgründen ergibt sich aus dem Fehlen eines Hinweises auf solche Gründe in den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 14.5.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.5.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Da die Beschwerdeführerin auf die Prüfung ihrer eigenen Fluchtgründe verzichtet hat, ist zu prüfen, ob dieser im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 unter anderem Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status des (hier: der) Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des § 34 f AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind oder auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges Kind, nicht anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der XXXX, einer minderjährigen unverheirateten Afghanin, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist und somit deren Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig und hat auf die Prüfung ihrer eigenen Fluchtgründe verzichtet. Da weder Asylausschlussgründe noch die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens in einem anderen Staat auch nur im Ansatz zu erkennen waren, war der Beschwerdeführerin in Bezug auf XXXX der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Regelung über das Familienverfahren gemäß §§ 34 f AsylG 2005 treffen eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.3.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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