BVwG W145 1425262-2

W145 1425262-2Tribunal administratif fédéral20 févr. 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W145 1425262-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1425262.2.00

Spruch

W145 1425262-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zahl: XXXX-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Ried-AGM gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 04.05.1996 in Kabul geboren und habe in Kabul, XXXX in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, moslemischer Sunite und ledig. Er spreche Farsi.

Weiters führt der BF aus fünf Brüder (namens XXXX) zu haben, von denen XXXX im Iran lebe. Weiters halte sich XXXX seit ca. 2 Jahren in Europa auf. Er habe auch noch zwei Schwestern (namens XXXX und XXXX); XXXX lebe auch im Iran.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater und sein Bruder (XXXX) für die amerikanischen Truppen gearbeitet hätten. Die Taliban hätten seine Familie als Landesverräter und nicht Moslem bezeichnet und mit dem Tode bedroht. Ein weiterer seiner Brüder (XXXX) habe eine Beziehung mit der Tochter eines Generals gehabt. Obwohl die Familie des BF offiziell einen Heiratsantrag gestellt habe, habe der General einer Eheschließung nicht zugestimmt. Der Bruder (XXXX) des BF sei daraufhin mit seiner Freundin in den Iran geflüchtet. Der General habe den BF als Geisel nehmen und so seinen Bruder (XXXX) unter Druck setzen wollen, damit dieser die Tochter des Generals zurück bringe. Aus diesen Gründen sei der BF aus Afghanistan geflüchtet.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Am 28.02.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt im Beisein seines Vertreters und einer beigegebenen Dolmetscherin, welche für den BF in die Sprache Farsi übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass sich sein Bruder (XXXX) auch als Asylwerber in Österreich aufhalte und bereits subsidiären Schutz erhalten habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der BF aus, dass sein älterer Bruder (XXXX) mit der Tochter eines Generals eine Beziehung geführt hätte. Das habe dem General nicht gefallen, da seine Tochter bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Eines Tages habe die Familie einen Brief (von XXXX) erhalten, worin dieser mitgeteilt hätte, dass er mit seiner Freundin geflüchtet sei und seine Familie aufgefordert habe, ebenfalls Kabul zu verlassen. Daraufhin habe der Vater des BF beschlossen, nach XXXX zu gehen, wo ein Onkel mütterlicherseits gelebt hätte. Die Familie habe sich dort drei Monate aufgehalten. In diesem Zeitraum hätten die Taliban erfahren, dass der Vater und ein Bruder (XXXX) des BF für die Amerikaner arbeiten würden und einen Drohbrief geschickt. Die Taliban wären auch zur Familie ins Haus gekommen und hätten zwei Brüder (XXXX und XXXX) des BF mitgenommen. Danach sei es zu einem Bombenangriff gekommen, bei dem eine - die dritte - Schwester (XXXX) des BF gestorben und die Mutter des BF verletzt worden sei. Nach der Freilassung eines Bruders (XXXX) sei die Familie zu einem Onkel nach Pakistan geflohen, doch auch von ihrem dortigen Aufenthalt hätten die Taliban erfahren. Nachdem bereits zuvor der Bruder (XXXX) des BF nach Europa geschickt worden sei, habe die Familie nun beschlossen, auch den BF nach Europa zu schicken.

Befragt, was der BF in seiner Heimat befürchtet, gab er an, dass er sich vor dem General und den Taliban fürchte.

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung hierzu lehnte der BF ab.

Auch der Vertreter des BF stellte keine Fragen im Rahmen der Einvernahme.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. XXXX-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 83): "Sie haben Afghanistan wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Andere Gründe vermochten Sie nicht glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen." Weiters heißt es auf AS 97 des Bescheides auszugsweise:

"Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Afghanistan von einem General und den Taliban verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkt sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie aufgrund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Weiters wurde dem BF gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde (eingelangt beim Bundesasylamt am 8.3.2012) und bringt darin vor, dass eine Würdigung des Vorbringens des BF nicht ausreichend erkannt werden könne. Bei Zweifeln über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens oder bei mangelnder Nachvollziehbarkeit hätte die Behörde entsprechende Erhebungen, insbesondere eine ergänzende Befragung, durchführen müssen. Die Behörde habe dies im gegenständlichen Fall unterlassen. Die Behörde hätte bei den Ausführungen zum Fluchtgrund auch die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anlegen müssen.

1.6. Die obgenannte Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem damals zur Entscheidung darüber zuständigen Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 15.03.2012 vorgelegt.

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.05.2012, Zahl: XXXX, wurde der obgenannten Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass der BF Afghanistan wegen des Bürgerkriegs bzw. wegen der mit dem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Ein derartiges Vorbringen könne dem Einvernahmeprotokoll vom 28.02.2012 nicht entnommen werden. Vielmehr habe der BF dort Drohungen seitens der Taliban sowie eine Verfolgungsgefahr durch einen General, dessen Tochter - die bereits ihrem Cousin versprochen sei - mit einem Bruder des BF geflohen wäre, geschildert. Wie das Bundesasylamt zur Feststellung gelangt sei, dass der BF seine Heimat wegen des Bürgerkriegs bzw. dessen Folgen verlassen habe, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Der Sachverhalt wurde daher vom Bundesasylamt mangelhaft festgestellt. Dies zeige sich auch dadurch, dass das Bundesasylamt auf das zentrale Fluchtvorbringen des BF nicht eingegangen sei, sondern sich in ausschließlich mit Nebenumständen des Vorbringens des BF befasst habe. Die Behörde verweise hier lediglich auf die Widersprüche in den Aussagen des BF und seines Bruders zum Alter des BF sowie zum Aufenthaltsort des Vaters. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Vorbringen des BF habe das Bundesasylamt im Bescheid somit unterlassen. Wenn dem Bundesasylamt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hinsichtlich des zentralen Fluchtvorbringens zur Verfügung stehe, so habe es den BF neuerlich detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen.

1.8. Bei der Einvernahme des BF im fortgesetzten Verfahren am 09.08.2012 von 09:10 Uhr bis 09:50 Uhr vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des Vertreters des BF, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: In Österreich gehe es dem BF besser, er hab die Schule abgeschlossen, besuche einen Kurs beim AMS und sein Wunsch sei es eine Lehre als Tischler zu beginnen. Er habe alle ein/zwei Monate Kontakt zu seiner Mutter und diese sage ihm, dass die Taliban und der General hinter der Familie, welche sich in Pakistan aufhalte, her seien. Befragt zu diesem General äußerte der BF, dass dieser in Afghanistan lebe, ein Kommandant sei und mit der Regierung zusammenarbeite. Selbst kennengelernt bzw. gesehen habe der BF den General nie, jedoch kenne der General die Familie des BF. Zur Frage der Bedrohung durch den General ergänzte der BF, dass dieser General Bodyguards schicke, um einen von seiner Familie und in der Folge seinen Bruder (XXXX) ausfindig zu machen.

1.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl: XXXX-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt I.). In der Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie folgende Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 196): "Sie haben Afghanistan wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Andere Gründe vermochten Sie nicht glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen." Weiters heißt es auf AS 209 des Bescheides auszugsweise: "Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Afghanistan von einem General und den Taliban verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkt sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie aufgrund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten."

Zusammenfassend führte das Bundesasylamt zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen aus, dass dieses Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich und unplausibel gewesen wäre und der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Dem BF wurde gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom fristgerecht (eingelangt beim Bundessozialamt am 4.9.2012) eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

der Beschwerde gem. § 3 AsylG Folge zu geben und dem BF Asyl zu gewähren,

eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung bringt der BF im Wesentlichen vor, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Auch im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Zusätzlich führte die Vertreterin des BF in der Beschwerdeergänzung (eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.9.2012) aus, dass das Bundesasylamt ihrer vom Asylgerichtshof auferlegten Verpflichtung, den BF neuerlich und detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen, nicht nachgekommen sei, wodurch weiterhin keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides bestehe. Die Vertretung des BF zitierte verschiedene Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan und die Richtlinie von UNHCR und führte aus, dass das Bundesasylamt nicht berücksichtigt hätte, dass der BF Verfolgungshandlungen - durch eine Verfolgung von Seiten Dritter - ausgesetzt gewesen sei bzw. sein würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.09.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 04.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 11.09.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesasylamtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid vom 30.08.2012 neuerlich davon aus, dass der BF Afghanistan wegen des Bürgerkriegs bzw. wegen der mit dem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Ein derartiges Vorbringen kann weder dem Einvernahmeprotokoll vom 28.02.2012 noch dem Niederschriftprotokoll vom 09.08.2012 entnommen werden. Wie das Bundesasylamt zur Feststellung gelangt, dass der BF seine Heimat wegen des Bürgerkriegs bzw. dessen Folgen verlassen habe, kann dem Bescheid nicht entnommen werden.

Vielmehr schilderte der BF bei seinen ersten Einvernahmen Drohungen seitens der Taliban sowie eine Verfolgungsgefahr durch einen General, dessen Tochter - die bereits ihrem Cousin versprochen sei - mit einem Bruder (XXXX) des BF geflohen wäre. Bei der am 09.08.2012 durchgeführten - 40minütigen - niederschriftlichen Einvernahme durch Bundesasylamt wurden dem BF sechs Fragen zur Person dieses Generals und zu dessen Bedrohungshandlungen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen zu den gegebenen Antworten angestellt. Angesichts der doch eher vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber zweckmäßig gewesen, weitere konkrete Nachfragen (zB zum Heiratsantrag, zur vom BF gefürchteten Geiselnahme, wie und in welcher Intensität die Bedrohungen des BF und dessen Familie durch diesen General und die Taliban konkret waren bzw. nach wie vor sind,...) zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts mangeln sowohl die Fragestellungen als auch deren Beantwortung an Detailliertheit, sodass die Bedrohung des BF (und seiner in Pakistan aufhältigen Familie) durch den General nicht ausreichend herausgearbeitet und abgeklärt wurde. Erstaunlicherweise ging das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren bei oben genannter Einvernahme keinerlei auf das Vorbringen einer Bedrohung des BF durch die Taliban ein. Der Sachverhalt wurde daher abermals vom Bundesasylamt mangelhaft festgestellt. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass das Bundesasylamt - wie bereits ausgeführt - auf die zentralen Fluchtvorbringen des BF nicht eingegangen ist. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Vorbringen des BF hat das Bundesasylamt somit auch im Bescheid vom 30.08.2012 unterlassen. Wenn dem Bundesasylamt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hinsichtlich des zentralen Fluchtvorbringens zur Verfügung steht, so hat es den BF neuerlich detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen.

Weiters ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der BF bei seiner Niederschrift am 09.08.2012 (unterstützt durch einen beigegebenen Dolmetsch) in der Sprache Dari einvernommen wurde, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte im Akt, dass der BF - nicht wie bis dato - in seiner Muttersprache Farsi einvernommen hätte werden können.

2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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