G302 1311927-1•BVwG G302 1311927-1
G302 1311927-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, subjektive Furcht,<br/>Übergangsbestimmungen
G302 1311927-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Aktenzahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.04.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
1.1. Am 16.04.2007 fand vor einem Organ der Bundespolizei (Bezirkspolizeikommando XXXX) die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 13.04.2007 seine Heimat verlassen zu haben und mittels Schlepper nach Österreich gereist zu sein. Er sei am 13.04.2007 gemeinsam mit sieben weiteren männlichen Kosovo-Albanern in einem Kleintransporter versteckt in die Nähe des Flughafens Wien gebracht worden, danach habe er € 50,-- für ein Taxi bis nach Traiskirchen bezahlt.
1.1.1. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgrund) gab der BF an, dass ihn vor einiger Zeit drei unbekannte Männer zu Hause besucht hätten. Sie hätten dem BF vorgeworfen, dass er mit den Serben zusammenarbeite und ein Verräter sei. Die Männer hätten gesagt, dass er aus dem Kosovo verschwinden solle, bevor ihm noch etwas passieren würde. Der BF gab an, dies jedoch vorerst nicht ernst genommen zu haben. Doch am 05.03.2007 seien die drei Männer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn bedroht. Weiters hätten die Männer zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Danach habe der BF Angst bekommen und sei von zu Hause weggelaufen. Er habe sich bis zu seiner Ausreise im Dorf seines Onkels in XXXX versteckt gehalten.
1.1.2. Auf die Frage, was der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, erwiderte der BF, dass er weiter bedroht und vielleicht sogar umgebracht werden würde.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost), am 19.04.2007 erklärte der BF zunächst, dass seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden.
1.2.1. Der BF gab an, dass sein Vater, XXXX seine Mutter XXXX und sein Bruder XXXX in XXXX (Deutschland) leben würden. Seine SchwesternXXXX und XXXX würden in XXXX leben.
Vor seiner Ausreise habe er in XXXX gewohnt. Der BF gab an, illegal und ohne Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. Befragt nach der Reiseroute, konnte der BF hierzu keine Angaben machen.
1.2.2. Der BF führte aus, dass er aus dem Kosovo stamme, der muslimischen Religionsgemeinschaft angehöre und Angehöriger der albanischen Volksgruppe sei. Der BF gab an, zuletzt als XXXX gearbeitet zu haben. Er sei weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen. Bei der Ausstellung der UNMIK-Dokumente sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei nie Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Der BF führte an, dass er von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht habe und nicht beim Militärdienst gewesen sei. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Herkunftstaat gesucht.
1.2.3. Auf Nachfrage über die Beweggründe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, gab der BF an, dass drei Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, sie wären zwei Mal gekommen, das letzte Mal im März 2007. Die Vorfälle seien Ende Jänner 2007 und am 05.03.2007 gegen Mitternacht geschehen. Befragt, was diese Personen von ihm wollten, antwortete der BF, dass er dies nicht wisse. Als er die Männer gesehen habe, sei er aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Befragt, ob die Männer maskiert gewesen seien, gab der BF an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
1.2.4. Befragt, ob diese drei Männer mit ihm gesprochen hätten, führte der BF an, dass er beide Male nicht mit ihnen gesprochen habe. Er sei beide Male geflüchtet. Nach dem zweiten Vorfall sei er zu seinem Onkel nach XXXX gegangen.
1.2.5. Dem Einwand der EAST Ost, weshalb er geflohen sei, wenn er nicht einmal gewusst habe, was diese Männer von ihm wollten, entgegnete der BF, dass er sich nicht getraut habe mit den Männern zu sprechen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Deutschland arbeiten und hätten ihn finanziell unterstützt. Ihm sei es sehr gut in der Heimat gegangen. Erneut befragt, was die Männer von ihm wollten, antwortete der BF: "Ich habe mit diesen Männern nicht gesprochen, ich durfte nicht dort bleiben".
Auf Vorhalt der EAST Ost, er habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass ihm diese Männer vorgeworfen hätten, dass er mit den Serben zusammengearbeitet hätte und dass er deswegen ein Verräter sei, nun aber im Rahmen der Einvernahme divergierende Angaben tätigen würde, entgegnete der BF, dass dies seine Vermutung gewesen wäre, da er vor dem Krieg Geldwechsel mit Serben betrieben habe. Er vermute, dass ihm das vorgeworfen werde.
1.2.6. Befragt, ob er sich an die örtliche Polizei gewandt habe, antwortete der BF, dass er dies nicht getan habe, weil er mit einem Nachbarn gesprochen hätte, der empfohlen habe, den Vorfall nicht anzuzeigen. Der Nachbar habe empfohlen, nicht zur Polizei zu gehen, da der BF die Männer nicht kenne. Der BF gab an, die Männer schon gesehen zu haben, bevor er aus dem Fenster gesprungen sei, da sie die Hoftüre mit dem Fuß eingetreten hätten.
1.2.7. Seine Schwester sei auch zu Hause gewesen und mit ihm geflüchtet. Nun sei die Schwester zu Hause, sie würde dort mit der anderen, verheirateten Schwester leben. Befragt, weshalb der BF das Land verlassen musste, seine Schwester hingegen zu Hause bleiben konnte, gab der BF an, dass er Angst um sich gehabt hätte. Er habe gedacht, dass mit der Schwester nichts passieren würde.
1.2.8. Der Verbindungsbeamte des BMI im Kosovo, Obstlt. XXXX, führte aus, dass der BF mit dessen Schwester XXXX ein Familienhaus im verbauten Gebiet von XXXX bewohnt. Die vom BF vorgetragene Version würde sich aufgrund der ho. Erfahrungswerte als unglaubwürdig erweisen. Der BF könne kein Motiv für einen möglichen Überfall oder eine Bedrohung angeben. Es wäre jederzeit Schutzmöglichkeit durch eine Anzeige bei der örtlichen Polizei gegeben. Die Männer seien laut Information des BF unmaskiert und ihm nicht bekannt gewesen. Derzeit würde seine Schwester XXXX mit ihrer Schwester XXXX und deren Mann XXXX im Haus leben.
1.2.9. Die Frage, ob er nach 1988 durchgehend im Kosovo gewesen sei, bejahte der BF. Die Frage, weshalb er erst am 08.06.2001 seine Identitätskarte am Standesamt von XXXX beantragt habe, konnte der BF nicht beantworten. Weitere Fluchtgründe gab der BF nicht an, er habe auch sein Vorbringen nicht ergänzen wollen. Er habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt, sonstige Probleme habe er auch nicht.
1.2.10. Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe der BF an jenem Tag gefasst, an dem er geflohen sei, da er keine Sicherheit mehr gehabt hätte. Befragt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes niedergelassen habe, um den Problemen zu entgehen, antwortete der BF: "Das durfte ich nicht. Es ist unsicher".
1.2.11. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft zu seiner Volksgruppe oder Partei bzw. Religion. Der BF gab an, keine weiteren Angaben tätigen zu wollen.
1.2.12. Dem BF wurde vorgehalten, dass die Angaben zu den Fluchtgründen sehr vage seien. Die Bedrohung durch unbekannte Männer könne durchaus als stereotyper Sachverhalt gewertet werden, den Asylwerber aus dem Kosovo sehr oft vorbringen würden. Der BF könne weder Beweismittel vorlegen oder ein genaues Datum der geschilderten Vorfälle nennen. Es würde sich im Falle des BF um private Probleme handeln, die im Wahrheitsfalle nicht zu einer Asylgewährung führen würden, da diese Gründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Darauf antwortete der BF: "Wenn Sie mir die Sicherheit garantieren, werde ich Österreich wieder verlassen. Ich hatte ein super Leben. Meine Eltern haben mir monatlich € 500,-- geschickt.
Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass er sich mit seinen Problemen durchaus an die Polizei in seinem Heimatland hätte wenden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF eher das Land verlasse, als sich an die heimatstaatlichen Behörden zu wenden. Darauf entgegnete der BF: "Die Polizei konnte keinen einzigen Vorfall klären. Die Polizisten verdienen € 200,-- monatlich. Die Polizisten sind nicht motiviert zu helfen." Dem BF wurde vorgetragen, dass seitens der EAST Ost beabsichtigt sei, den Asylantrag abzuweisen, da keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig sei. Dem entgegnete der BF mit den Worten: "Ich möchte nicht zurückkehren."
1.2.13. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern.
1.2.14. Am 24.04.2007 fand ein Parteiengehör statt. Befragt nach Beweismitteln oder identitätsbezogenen Dokumenten konnte der BF nichts Entsprechendes vorlegen. Der BF gab an, keine in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder zu haben. Er lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familieneigenschaft oder in einer familienähnlichen Eigenschaft. Dem BF wurde vorgehalten, dass er am 19.04.2007 eine Mitteilung der EAST Ost erhalten habe, mit welcher er über die beabsichtigte Vorgehensweise der EAST Ost in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei dem BF mitgeteilt worden, dass seitens der EAST Ost die Absicht bestehe, den Asylantrag des BF abzuweisen. Der BF habe nun noch einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen.
Befragt, was einer Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, entgegenstehen würde antwortete der BF: "Ich glaube, die würden mich umbringen. Zweitens traue ich mich nicht mehr in mein eigenes Haus, sondern müsste bei meinem Onkel leben."
Befragt, nach dem Grund für eine Verfolgung durch diese Personen, gab der BF an, dass diese Leute glauben würden, dass er mit den Serben zusammengearbeitet habe, weil er vor dem Krieg Geld gewechselt habe und bei diesen Geschäften auch Serben dabei gewesen seien.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, vom BF persönlich übernommen am 04.05.2007, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
2.1. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Weder konnte der BF eine Anzeigebestätigung oder sonstige sachdienliche Hinweise, wie etwa ein Protokoll einer Befragung durch KFOR-Angehörige vorlegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF weder Hinweise auf die ihn bedrohenden Männer, noch sonstige sachdienliche Hinweise auf die ihn verfolgende Personengruppe liefern konnte. Nicht nachvollziehbar sei für die belangte Behörde auch gewesen, dass sich der BF auf Anraten eines Nachbarn nicht an die Polizei gewandt habe, da er die ihn bedrohenden Personen nicht kennen würde. Die vom BF dargestellte Problematik werde im Kosovo strafrechtlich entsprechend geahndet. Weiters habe der BF keine direkte ihn betreffende Bedrohungshandlung angegeben, da es laut seinen Aussagen nie persönlichen Kontakt zu diesen Männern gegeben hätte. Dies würde eine direkt den BF betreffende, konkrete und unmittelbare Bedrohung ausschließen. Weiters seien die Angaben des BF, dass seine Schwester beide Male mit dem BF das Haus verlassen habe, jetzt jedoch, nach der Flucht des BF nach Österreich wieder ohne Probleme im Haus leben könne, völlig unglaubwürdig. Der belangten Behörde erschien es weiters nicht glaubhaft, weshalb der BF erst jetzt solchen Bedrohungen ausgesetzt wäre, obwohl der vom BF geschilderte Handel mit Serben bereits vor dem Krieg betrieben worden wäre.
Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Im gegenständlichen Verfahren sei der Kontaktbeamte der Einvernahme als Amtssachverständiger beigezogen worden. Zum Inhalt der Auskunft des Verbindungsbeamten führte die belangte Behörde an, dass sich diese schlüssig und widerspruchfrei darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für die Erstaufnahmestelle Ost kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Kontaktbeamten anzuzweifeln.
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, würden keine Verfolgung iSd AsylG darstellen. Selbst wenn der BF behauptet hätte, dass die im Kosovo eingetretene schlechte wirtschaftliche Lage nunmehr von der UNMIK zu verantworten sei und dass geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Linderung dieser Lage seit der Einsetzung der UNMIK unterblieben, könne jedenfalls nicht ernsthaft vertreten werden, dass dies auf asylrelevanten Gründen beruhe. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge eines Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen.
Der BF hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich an die UNMIK, KPS und KFOR zu wenden, die gemeinsam für ein sicheres Umfeld im Kosovo sorgen würden und deren Sicherheitsstandard als hoch zu bewerten sei. Seitens der UNMIK/KPS/KFOR Truppen bestehe ausreichender und effektiver Schutz für die von kriminellen Handlungen Bedrohten, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht würde. UNMIK/KPS/KFOR seien willens und in der Lage, Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben.
Das Vorbringen des BF stelle keine Verfolgung im Sinne des AslyG dar, da diese von staatlichen Stellen ausgehen müsse oder der betreffende Staat nicht in der Lage sein oder gewillt sein müsse, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich nicht, dass die staatlichen Behörden des Kosovo nicht in der Lage und nicht willens gewesen wären, dem BF Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Es könne davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden des Kosovo im Falle der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland bzw. der möglichen darauf folgenden Verfolgungen durch Unbekannte sowohl in der Lage als auch gewillt sind, dem BF davor Schutz zu gewähren.
Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen des BF jegliche Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit ab. Die Angaben des BF wurden als gänzlich unwahr erachtet.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
2.2. Mit dem am 08.05.2007 bei der EAST Ost eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Berufung (jetzt "Beschwerde") gegen den oben genannten Bescheid.
2.2.1. In Beschwerde wiederholte der BF seine Angaben aus der Erstbefragung und Einvernahme. Er würde jener Gruppe von Personen angehören, der nach der Position des UNHCR vom August 2004 besonderer Schutz zukommen müsse. Das Papier führe an, dass Menschen, die mit dem Regime nach 1990 in Verbindung gebracht worden seien, im Kosovo verfolgt worden seien. Da dies auch auf ihn zutreffe, zähle der BF zur Gruppe jener Personen, denen besonderer Schutz zukommen müsse. In seiner Heimat Kosovo könne ihm dieser Schutz allerdings nicht gewährt werden. In seiner Heimat sei die allgemeine Sicherheitslage nach wie vor sehr instabil. Weder KFOR noch UNMIK seien bisher in der Lage gewesen, ihrem Auftrag nachzukommen. Die Ausschreitungen im März 2004 hätten das leider eindrucksvoll demonstriert und würden die katastrophale Sicherheitslage bestätigen. Für den BF sei es nicht möglich, im Kosovo zu leben, weil sein Leben dort in Gefahr sei und es keine Behörden oder Organisationen gäbe, die ihn schützen könnten. Die belangte Behörde hätte sein Vorbringen nicht richtig gewürdigt, andernfalls wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass seine Situation lebensbedrohend sei und der Staat ihn nicht unterstützen wolle oder könne. Die Beschwerde richte sich gegen die Entscheidung gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung erscheine aus den geschilderten Umständen unzulässig. Im Fall einer Abschiebung in den Kosovo müsse der BF aufgrund der dargestellten Ereignisse mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung rechnen, weder staatliche noch internationale Institutionen könnten ihm ausreichend Schutz vor Verfolgung bieten.
Es wurde beantragt, dem BF, allenfalls nach Verfahrensergänzung, in Österreich Asyl gem. § 3 AsylG zu gewähren; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.
2.2.2. Die gegenständliche - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 10.05.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt.
2.2.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Länderfeststellungen für den Kosovo sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Bescheinigungs- und Beweismitteln eingeräumt. Da mehrmals eine erfolglose Zustellung des Schriftstückes erfolgte, wurde am 09.03.2012 seitens des Asylgerichtshofes ein Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektion XXXX zur Aufenthaltserhebung des BF gerichtet. Die Polizeidirektion XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof einen am 23.04.2012 eingelangten Aktenvermerk, mit dem mitgeteilt wurde, dass der BF nicht an der genannten Wohnanschrift (XXXX) wohnhaft sei. Die angebliche Unterkunftsgeberin habe den Namen XXXX nicht gekannt, es sei auch kein Mietvertrag unterschrieben worden. Aus diesem Grund sei eine Korrektur des Melderegisters an das Magistrat XXXX übermittelt worden.
2.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2012 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren des BF (Zl XXXX) gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
2.2.5. Mit Schreiben der Caritas - Diözese XXXX (Flüchtlingsregionalbetreuung XXXX) vom 22.11.2012 wurde unter Bekanntgabe eines neuen Wohnsitzes (XXXX) ein Antrag auf Fortführung des Asylverfahrens gestellt.
2.2.6. Am 27.11.2012 traf der Asylgerichtshof eine Verfahrensanordnung, dass aufgrund der Mitteilung des BF und der Caritas vom 22.11.2012 über die nunmehrige neue Zustelladresse die Feststellung des Sachverhaltes möglich und das Verfahren daher fortzusetzen sei.
2.2.7. Dem BF wurde die mit 22.10.2013 datierte Verständigung des Asylgerichtshofes vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit dem Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel am 04.11.2013 von Organen der LPD XXXX in XXXX, Peter-Rosegger-Straße 44/2/5 ausgefolgt.
2.2.8. Mit dem am 29.11.2013 eingelangten und mit 28.11.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt. In dieser wurde ausgeführt, dass sich an der Situation des BF nichts geändert hätte. Es wäre nach wie vor nicht möglich ohne erheblichste Gefahr für Leib und Leben in den Kosovo zurück zu kehren. Nach wie vor gebe es die Todesdrohung, weil der BF mit den Serben zusammengearbeitet hätte. Darüber hinaus müsste er im Kosovo von der Hand im Mund leben, da er über keine Unterkunftsmöglichkeiten und keine Barmittel verfügen würde. Der BF wäre Kosovoalbaner und die Probleme zwischen Kosovoalbanern und Serben wären lang noch nicht beendet. An dieser Situation würden auch die allgemein zugänglichen Länderberichte nichts ändern. Der BF vermeint durch Erhebungen vor Ort könnte das Einzelschicksal beurteilt werden. Er verweise auf seine bisher getätigten Ausführungen und werde selbstverständlich versuchen, Unterlagen über sein Schicksal beizubringen. Dazu wurde ersucht eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
3. Am 21.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
3.1. Bis dato wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißtXXXX und ist am XXXX geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur muslimischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist albanisch.
1.2. Der BF legte im Rahmen der Erstbefragung einen UNMIK-Personalausweis Nr. XXXX (ausgestellt am 08.06.2001 in XXXX) sowie einen kosovarischen Führerschein Nr. XXXX (ausgestellt am 05.08.2002) vor.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist nach eigenen Angaben ledig, nicht verlobt und verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Seine Eltern und sein Bruder leben in Deutschland, seine Schwestern und ein Onkel leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
1.4. Der BF wurde in XXXX geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die die Grundschule in XXXX. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF zuletzt in einer Landwirtschaft.
1.5. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat am 13.04.2007 und reiste über weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt am 16.04.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.7. Am 10.05.2007 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.
1.8. Eine ZMR Abfrage des Asylgerichtshofes vom 04.06.2012 ergab, dass sich der BF vom zuletzt gemeldeten Wohnsitz (XXXX) am 15.05.2012 abgemeldet, sich aber erst wieder am 13.06.2012 an einem neuen Wohnsitz (XXXX) angemeldet hat, somit in der Zeit zwischen dem 16.05.2012 und 12.06.2012 unbekannten Aufenthaltes war. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte ZMR-Abfrage vom 17.02.2014 ergab, dass der BF nach wie vor an der zuletzt bekannt gegebenen Adresse (XXXX) wohnhaft ist.
1.9. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
1.10. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
1.11. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
1.12. Folgende Feststellungen zur Republik Kosovo wurden vom Asylgerichtshof konkret getroffen und dem BF am 04.11.2013 persönlich ausgehändigt:
Kosovo - Allgemeine Feststellungen
(Stand: September 2013)
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. November 2012) haben nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums 93 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIKVerwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen existieren fort. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv sind das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.
In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10. September 2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen, da verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung
der Verfassung und bei der Gesetzgebung im Wesentlichen erfüllt wurden. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU (EUSB), Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien), auch gleichzeitig das EU-Büro leitet.
Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo
Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle.
KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Mit Wirkung vom 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig.
Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr und kann das Land in internationalen Foren vertreten, wenn eine eigenständige Teilnahme Kosovos aufgrund des international umstrittenen Status nicht möglich ist. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo- Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 8 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 6)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 16)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)
2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem
9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebenso viele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 16-17)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2103), vom 12. Juni 2013, Seiten 19-20)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter, dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 21)
Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013). 90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA:
"Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013).
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 11)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 21 und 22)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2012 erhielten
32. 864 Familien bzw. 141.553 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 24)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 25).
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,
12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite
8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Medizinische Versorgung
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 26)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 32)
Quellen:
Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013
APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012
APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013
APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013
Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013
Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand April 2013
Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012
Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013
europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013
International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo
Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI
Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007
Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009
OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011
United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013
1.13. Die angeführten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes sind dem BF mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.10.2013 zur Kenntnis gebracht worden. In der diesbezüglichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 28.11.2013 wurde den aktuellen Länderberichten des Asylgerichthofes nicht konkret entgegengetreten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (jetzt Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ.
Für den BF wurde am 8. Juni 2001 ein UNMIK-Personalausweis sowie am 5. August 2002 ein UNMIK-Führerschein ausgestellt, welche er dem Bundesasylamt im Zuge der Asylantragstellung auch vorlegte. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt an, im Kosovo geboren, serbischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens zu sein sowie vor seiner Ausreise nach Österreich im April 2007 - sohin auch am 1. Januar 1998 - seinen ständigen Wohnsitz im Kosovo gehabt zu haben. Bis unmittelbar zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Schwestern im gemeinsamen Haushalt. Das BVwG geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der oben angeführten Übergangsbestimmungen (hier: Art. 29.1 StAG) des am 15.06.2008 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo Staatsbürger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens ist. Zudem ist aus dem Umstand, dass von ihm dem Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren ein UNMIK-Personalausweis und ein UNMIK-Führerschein vorgelegt wurden, ersichtlich, dass er als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation, UNMIK/REG/2000/13 vom 17. März 2000 registriert wurde und demgemäß auch nach Art. 28.1 des StAG als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist. Im laufenden Verfahren wurden auch keine gegenteiligen Angaben vorgebracht und er konnte entsprechende Sprach- und Lokalkenntnisse vorweisen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Familienangehörigen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft, da die Angaben des BF zum Ablauf der behaupteten Ereignisse, die ihn letztlich zum fluchtartigen Verlassen seines Herkunftsstaates veranlasst hätten, mit den von ihm behaupteten Bedrohungen durch drei unbekannte Männer nicht übereinstimmen.
In der Erstbefragung am 16.07.2007 gab der BF auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), an, dass ihn vor einiger Zeit drei unbekannte Männer zu Hause besucht hätten. Sie hätten dem BF vorgeworfen, dass er mit den Serben zusammenarbeite und ein Verräter sei. Die Männer hätten gesagt, dass er aus dem Kosovo verschwinden solle, bevor ihm noch etwas passieren würde. Weiters hätten die Männer zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 19.04.2007 führte der BF hingegen an, dass er beide Male nicht mit den unbekannten Männern gesprochen habe. Diese widersprüchliche Schilderung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar, wäre doch eine seitens der drei unbekannten Männer geäußerte Drohung wesentlich für die Glaubhaftmachung einer subjektiven Bedrohungssituation des BF. Dem Einwand divergierender Angaben entgegnete der BF, dass er vermute, dass ihn die Männer aufgrund seiner Tätigkeit mit Geldwechsel zusammen mit Serben vor dem Krieg verfolgen würden. Auch diese Vermutung ist nicht plausibel und nachvollziehbar, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF erst 2007 derartigen Bedrohungen ausgesetzt worden sei, obwohl der vom BF geschilderte Handel mit Serben bereits vor dem Krieg (1998/1999) betrieben worden wäre. Es ist auch nicht schlüssig, dass der BF weder Hinweise auf die ihn bedrohenden Männer, noch sonstige sachdienliche Hinweise auf die ihn verfolgende Personengruppe liefern konnte.
Weiters sind die Angaben des BF, dass seine Schwester XXXX bei beiden Vorfällen gleichzeitig mit ihm aus Furcht vor den drei unbekannten Männern das Haus verlassen habe, jetzt jedoch - nach der Flucht des BF nach Österreich - ebenso wie seine Schwester XXXX und deren Mann wieder ohne Probleme im Haus leben könne, unglaubwürdig.
Es ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF konnte diese Angaben im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht dartun.
Wie sich aus den oben angeführten Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt ergibt, war der BF selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes nicht in der Lage oder nicht willens, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die in wesentlichen Punkten seines Vorbringens, aber auch bei berücksichtigungswürdigen Nebenumständen aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.
Überdies hat die angebliche Unterkunftsgeberin am 16.04.2012 auf Befragung durch die Polizeiinspektion XXXX angegeben, den Namen XXXX nicht gekannt zu haben und mitgeteilt, dass auch kein Mietvertrag mit dem BF an der genannten Wohnanschrift "XXXX" unterschrieben worden sei. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF gemäß dem ZMR in der genannten Wohnadresse gewohnt haben soll, dort jedoch - nach mehrmaligen erfolglosen behördlichen Zustellversuchen, bei Nachschau durch die Polizeiinspektion XXXX, keine persönlichen Gegenstände des BF gefunden wurden - und auch die angebliche Unterkunftsgeberin angab, den BF nicht gekannt zu haben.
Der BF ist in der Zeit zwischen dem 16.05.2012 und 12.06.2012 nicht in Österreich gemeldet gewesen und hat damit seine persönliche Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt, indem er seiner in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 normierten Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nicht nachgekommen ist und sich somit seinem Asylverfahren entzogen hat. Diese Vorgehensweise ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, sollte doch gerade ein Asylwerber ein ernstliches Interesse daran haben, jederzeit von den Behörden hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges kontaktiert werden zu können und für weitere Verfahrenshandlungen zur Verfügung zu stehen.
Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch von der belangten Behörde zu Recht abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF wichtige Fragen im Laufe des gesamten Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.
Wenn der BF vorbringt, dass er sich im Herkunftsstaat nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Das insgesamt als widersprüchlich, unsubstanziiert und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Republik Kosovo nicht plausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr in die Republik Kosovo eine mögliche Verfolgung durch drei unbekannte Männer drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der BF jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
2.3.2. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in die Republik Kosovo ist nicht als glaubhaft zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern.
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Eindruck zu vermitteln, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Obwohl der BF seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.
Der BF berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BAA und des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des BF. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der Asylbehörde gesehen werden, jede Angabe bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
2.3.3. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.3.4. Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF sowohl in der Beschwerde als auch in der schriftlichen Stellungnahme der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass auch nähere Recherchen über die Situation des BF vorzunehmen wären, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht des erkennenden Richters stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52
AVG).
Weiters lässt sich weder aus der Berichtslage zur Lage im Kosovo noch aus der Beschwerde die Prognose stellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF die von ihm selbst in der Stellungnahme vom 29.11.2013 angebotenen Beweismittel nicht vorgelegt und auch keine Gründe für das Nichtvorlegen vorgebracht hat. Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Es sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden dem BF mit Verfahrensanordnung übermittelt und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Parteiengehör angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF ist in der Stellungnahme vom 28.11.2013 den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 28.11.2013 bestand vorwiegend aus dem bereits bisherigen Vorbringen des BF ohne Relevanz zu den dem BF übermittelten Länderfeststellungen. Obwohl der BF in der gegenständlichen Stellungnahme um Fristeinräumung zur Vorlage weiterer aussagekräftiger Unterlagen und Beweismittel ersuchte, ließ er diese Frist ungetan verstreichen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Im Hinblick auf die Länderfeststellung über die Republik Kosovo ist darauf hinzuweisen, dass die kosovarischen Behörden fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.05.2007 der EAST Ost eingebracht, ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt (jetzt BFA) am 10.05.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt und wurde am 21.01.2014 der Gerichtsabteilung G302 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000,
Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992,
Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002,
Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999,
Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999,
Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
3.2.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
Denn selbst wenn man der Bedrohung einen GFK-Konnex zu Grunde legen würde, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in der Republik Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Der Beschwerdeführer hat behauptet, und zwar gänzlich unsubstantiiert, dass ihm die kosovarische Polizei nicht helfen würde, jedoch kann, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die kosovarische Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die kosovarische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,
Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09,
Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in der Republik Kosovo vollständig abgeschafft.
Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden XXXX Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der BF in der Einvernahme vor der EAST Ost am 19.04.2007 selbst an, dass XXXX Schwestern und ein Onkel in der Republik Kosovo leben. Weiters gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs am 24.04.2007 persönlich an, dass er bei seinem Onkel leben könne. Darüber hinaus gab der BF an, dass ihn seine Eltern vor seiner Ausreise monatlich mit € 500,-- unterstützt hätten. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, dass er von der Hand im Mund leben müsse, erweisen sich somit als haltlos.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den im Rahmen des Parteiengehör übermittelten getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Republik Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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