BVwG W138 1427856-1

W138 1427856-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W138 1427856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1427856.1.00

Spruch

W138 1427856-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie - Referat Jugendwohlfahrt dieses vertreten durch CARITAS Graz gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.6.2012, Zl. 11 12.254 - BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 15.10.2011, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.3.2012 sowie am 18.6.2012):

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und habe gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan aufgrund des Bürgerkrieges im Alter von 4 oder 5 Jahren verlassen. Er sei im Iran aufgewachsen und habe zuletzt in XXXX mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gewohnt. Er habe noch eine Schwester, die in Mazar-e-Sharif, Afghanistan, verheiratet sei. Sein Vater sei arbeitslos, zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen seine Mutter sei Schneiderin. Er habe Probleme mit seinem Vater gehabt, weshalb ihn seine Mutter nach Europa geschickt habe. Er stünde mit seiner Familie in Teheran in telefonischem Kontakt. Ca. Anfang Juli 2011 habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich eingereist.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle dahingehend, dass er gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe, als er 4 oder 5 Jahre alt war. Der Grund dafür seien die bürgerkriegsähnlichen Zustände gewesen.

Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 07.03.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und gab außerdem an, dass ihn seine Mutter nach Europa geschickt habe, weil er mit seinem Vater Probleme gehabt habe. Der Vater sei sehr streng und sehr gläubig, auch sei er nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Europa gehen wolle, die Mutter habe deshalb Angst vor einem Streit zwischen Vater und Sohn gehabt. Auch sei das Leben für afghanische Flüchtlinge im Iran nicht einfach, man bekomme im Iran keine Dokumente.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.6.2012 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.6.2013 erteilt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans, minderjährig und unbegleitet sei. Seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Er habe Afghanistan im Kindesalter verlassen und habe keine Familienangehörigen in Afghanistan. Bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im Falle einer Rückkehr sei die Situation nach wie vor instabil und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als minderjährige Zivilperson ohne Familienanschluss mit hinreichender Sicherheit keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. In der Beschwerde wird hinsichtlich wesentlicher Verfahrensmängel ausgeführt, dass von einem mangelhaften Vorgehen der Behörde auszugehen sei, wenn keine Ermittlungstätigkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers getätigt wurden. Auch sei die Erörterung der Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer unerlässlich, weshalb um die Anberaumung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung ersucht werde.

4. Am 28.8.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage in Kenntnis gesetzt. Am 1.10.2013 bestätigte der Beschwerdeführer die Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Allgemeiner Ländervorbehalt - Afghanistan (Stand: Juli 2013).

5. Am 31.8.2013 stellte sich der Beschwerdeführer der zentralen Ausreise "alt" und wies sich mit einem afghanischen Reisepass und einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus. Er gab an, über Istanbul nach Teheran zu fliegen. Am 30.9.2013 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 15.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie im Kindesalter Afghanistan verlassen und ist in den Iran gezogen. Der Grund für den Umzug lag in den bürgerkriegsähnlichen Zuständen in seinem Heimatland. Seit dieser Zeit hat der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Seine gesamte Familie, abgesehen von seiner Schwester, lebt ebenfalls im Iran. Von besagter Schwester, die in Afghanistan verheiratet ist, ist dem Beschwerdeführer der genaue Aufenthaltsort nicht bekannt.

1.3. Die Situation bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen nach Afghanistan hat sich seit dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht wesentlich verändert.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können. Es wurde außerdem im Iran eine Vorortrecherche durchgeführt, welche die Angaben des Beschwerdeführers bestätigte.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Er hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er Afghanistan im Kindesalter verlassen hat. Die im Iran durchgeführte Vorortrecherche hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und seit seiner frühen Kindheit im Iran lebt. Probleme mit seinem Vater haben dazu geführt, dass er den Iran verlassen und nach Österreich geflohen ist. Allerdings konnte der Beschwerdeführer weder in mehreren Einvernahmen, noch in der vorliegenden Beschwerde konkrete Verfolgungshandlungen nennen, die im Hinblick auf die Bestimmungen der GFK von Relevanz sind.

2. 3 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. In der Beschwerde wurde weder eine im Hinblick auf die in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe relevante Verfolgungshandlung ins Treffen geführt, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde.

Die Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in Afghanistan sind amtsbekannt und decken sich mit den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde bzw. mit den Feststellungen aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (s. bspw. BVwG 24.01.2014, W110 1416835-1/11E).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Die familiären Streitigkeiten mit dem Vater stellen auch keine asylrelevanten Umstände dar, die in der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wären.

3.2.3. Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Krieg herrscht, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) Eine solche individuelle, konkretisierte Gefährdung wurde im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2. 5 Der Entzug jeglicher Existenzgrundlage kann grundsätzlich asylrelevant sein, z.B. wenn durch die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe den Angehörigen dieser Gruppe einer ethnischen oder sozialen Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzogen wird (vgl. VwGH 07.10.2008, 2006/19/1142). Im konkreten Fall ist jedoch eine derartige Situation nicht gegeben, weshalb eine Prüfung der fehlenden Existenzgrundlage im Hinblick auf Asylrelevanz unterbleiben kann.

3.2. 6 Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes umfassend einvernommen worden, der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers war anwesend. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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