BVwG L514 1414448-1

L514 1414448-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG L514 1414448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1414448.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein, und stellte am 11.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX, XXXX, erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise am XXXX2009 aus, dass er bei einer Firma beschäftigt gewesen sei, die mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise sei die Firma beschossen und eine Woche vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer von der Straße weg von drei unbekannten Personen entführt worden. Er sei geschlagen worden und man habe von ihm Informationen über die Zusammenarbeit seiner Firma mit den Amerikanern verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Forderung, Informationen zu liefern, akzeptiert und sei er im Anschluss daran wieder freigelassen worden. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten, weshalb er in der Folge das Land verlassen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch familiäre Probleme, zumal sein Vater die Familie schlage.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme, ledig sei und seine Eltern und Geschwister nach wie vor im Irak aufhältig seien.

Am 13.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er an Epilepsie leide und aus diesem Grund im Irak in Behandlung gestanden sei. In Österreich habe er nur einmal einen Anfall gehabt und werde aktuell auch nicht mehr behandelt. Zu seinen Ausreisegründen führte er ergänzend aus, dass XXXX 2009 der Anschlag auf die Firma "XXXX", in welcher er etwa drei Wochen zuvor zu arbeiten begonnen habe, stattgefunden habe. Danach habe er auf Anraten seines Vaters die Tätigkeit in dieser Firma eingestellt. Etwa eine Woche später habe die Entführung stattgefunden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer am Oberschenkel verletzt worden sei. Es sei von ihm verlangt worden, wieder in die Firma zurückzukehren, um dort zu spionieren, wozu er zugestimmt habe. Danach sei der Beschwerdeführer zu Hause geblieben und habe sich nicht mehr auf die Straße zu gehen getraut. Etwa sieben oder acht Tage später habe die Schwester des Beschwerdeführers einen Brief im Garten gefunden. Der Brief habe keinen Absender oder Empfänger enthalten und sei vom Inhalt her an keine bestimmte Person gerichtet gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten jedoch gemeint, dass der Brief wegen des Beschwerdeführers gekommen sei, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei mittlerweile von XXXX in das 40 Km entfernte Dorf XXXX gezogen. Eine Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstatte, zumal er nicht gewusst habe, wer die Entführer seien.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 10 00.231-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte dem Grunde nach wiederholt. Des Weiteren wurde beantragt, dass geeignet erscheinende Recherchen und Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, um somit die Gefährdungslage zu erheben, durchführen zu lassen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.03.2011 wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am selben Tag von Frankreich nach Österreich rücküberstellt wurde.

Am 07.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung ein, dass der Beschwerdeführer die A2 Prüfung Deutsch abgelegt habe, und eine Geburtsurkunde samt Vaterschaftsanerkenntnis, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX2012 Vater einer Tochter ist, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

4. Am 04.02.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung sowie sunnitischen Glaubens. Er wurde in der Stadt XXXX geboren, übersiedelte jedoch im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in die Stadt XXXX, wo er auch die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Wohnung und arbeitet zuletzt als Wachmann.

In XXXX leben die Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am XXXX2013 an Krebs. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Lehrerin und seine Geschwister sind Schüler, arbeiten jedoch nebenbei.

In Österreich hat der Beschwerdeführer seit XXXX 2010 eine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher er eine am XXXX2012 geborene Tochter hat. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Freundin und seiner Tochter in keinem gemeinsamen Haushalt, besucht sie jedoch drei bis vier Mal pro Woche, wobei er diesfalls auch die Nacht dort verbringt. Einen Unterhalt zahlt der Beschwerdeführer für seine Tochter nicht. Der Beschwerdeführer hat einige Monate selbstständig für die Firma XXXX gearbeitet, seither geht er jedoch keiner Beschäftigung mehr nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut, der aus den unterschiedlichsten Nationalitäten besteht; diese kenne er von den gerichtlich angeordneten Sozialstunden bzw durch seine Tätigkeit als Paketzusteller. In der deutschen Sprache vermag sich der Beschwerdeführer sehr gut auszudrücken.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt vier Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX2011, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2011) wurde er gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX1013, Zl. XXXX, wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX2011, Zl. XXXX, (RK seitXXXX2011) wurde er gemäß § 83 Abs. 1 iVm § 15 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 660 Euro verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2013, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2013) wurde er gemäß § 105 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX1013, Zl. XXXX, wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2013, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2013) wurde er gemäß § 287, § 83 Abs. 1 iVm § 15 und § 269 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe in der Höhe von 480 Euro verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, steht aber in Österreich seit zwei Jahren in keiner Behandlung mehr. Bereits im Irak wurde er diesbezüglich behandelt.

1.2. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).

Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.

Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.

Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.

Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption.

Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Patienten mit chronischen Erkrankungen (einschließlich Epilepsie) können Unterstützung seitens des öffentlichen Gesundheitssystems erhalten. Die staatlichen Krankenhäuser bieten das Medikament "Keppra" jedoch nicht zur Behandlung an. Erhältliche Präparate wie "Depakene" (Valproinsäure) und "Tegretol" (Carbamazepin) können auf Geheiß des behandelnden Arztes unter Umständen zur alternativen Behandlung eingesetzt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013 und Anfragebeantwortung des BAMF/IOM zum Thema Epilepsie vom 22.02.2012).

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich und der Rücküberstellung aus Frankreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen zum einen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und zum anderen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Asylverfahren. Dem Auftrag, innerhalb einer Woche dem Gericht einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen, kam der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung nicht nach.

Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die festgestellten gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 03.02.2014.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma "XXXX", welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, Bedrohungen von Unbekannten ausgesetzt gewesen sei. Konkret wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auf die Firma geschossen und der Beschwerdeführer entführt worden sei sowie dass er letztlich einen Drohbrief erhalten habe.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Dieser Einschätzung wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt.

Der Beschwerdeführer verwickelte sich bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Widersprüchlichkeiten, die er nicht aufzulösen vermochte. So gab er etwa im Rahmen der Erstbefragung an, dass zwei Monate vor der Ausreise, somit XXXX die Firma beschossen worden sei, eine Woche vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer entführt worden und zwei Tage später hätte er den Drohbrief erhalten. In der niederschriftlichen Befragung am 13.04.2010 führte er hingegen aus, dass der Anschlag auf die Firma XXXX 2009 stattgefunden habe, er eine Woche später entführt und etwa sieben oder acht Tage später der Drohbrief im Garten von seiner Schwester gefunden worden sei. Bereits diese Widersprüchlichkeiten die Zeitangaben betreffend vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuklären.

Darüber hinaus verwickelte sich der Beschwerdeführer aber auch in widersprüchliche Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In diese führte er nämlich aus, dass im XXXX 2009 das Firmengebäude angegriffen worden sei und danach habe er den Drohbrief erhalten, wobei er diesbezüglich kein Datum anzugeben vermochte. Eine Weile später, eine genauere Datierung erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht, wurde er entführt, wobei die Entführung in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wachmann gestanden sei. Auf die Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht, vermeinte dieser bloß, dass er einiges vergessen habe.

Der Beschwerdeführer vermochte es somit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht, die Widersprüche und Unplausibilitäten aufzulösen. Vielmehr verstärkte sich der Eindruck, dass er sich einer erfundenen Geschichte bedient hat.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Erstbefragung noch gänzlich auszuführen, dass zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) dem Grunde nach nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal eine konkrete Verfolgungshandlung betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

Abgesehen von den Widersprüchen vermochte es der Beschwerdeführer auch nicht, sein Vorbringen plausibel darzulegen. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte er noch vor, dass die Entführung mit seiner Tätigkeit als Wachmann in der Firma "XXXX" in Zusammenhang stehen würde, da er Informationen liefern sollte, zumal seine Firma mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Dies vermochte jedoch insofern nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer weiter ausführte, dass er erst lediglich drei Wochen zuvor bei dieser Firma zu arbeiten begonnen habe. Auch vermochte er nicht darzutun, welche brisanten Informationen er weiterleiten könnte. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der erst drei Wochen für diese Firma gearbeitet habe, entführt worden sei, um Informationen zu erhalten, seinem Cousin, der in dieser viel länger beschäftigt gewesen sei, jedoch nichts ähnliches zugestoßen sei, zumindest während sich der Beschwerdeführer noch im Irak aufgehalten habe. In weiterer Folge relativierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen letztlich auch dahingehend, dass die Entführung doch in keinem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit für die Firma "XXXX" stehen würde. Vielmehr hätten diese Personen, die ihn entführt hätten, von ihm gewollt, dass er neue Mitglieder rekrutiere und Informationen von den eigenen Verwandten liefere. Diesbezüglich vermochte er jedoch nicht darzutun, wer diese Personen seien. Auf konkrete Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung vermeinte er lapidar, dass es sich dabei um Menschen handeln würde, die Bomben werfen und Folter anwenden würden (OZ 26 S 7). Des Weiteren wurde die behauptete Entführung lediglich in den Raum gestellt ohne nähere Details auszuführen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermochte es der Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen näher darzulegen. Letztlich gab der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung an, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak keine Probleme haben werde (OZ 26 S 6).

Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass sein Bruder aufgrund privater Schwierigkeiten von Terroristen bedroht werde bzw sein Vater als kurdischer Schauspieler bekannt gewesen sei. Eine Verbindung zu seiner Person vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig herzustellen, wie er auch nicht darlegte, dass er aus diesem Grund bei einer etwaigen Rückkehr etwas zu befürchten habe.

Letztlich ist noch festzuhalten, dass die behaupteten Dolmetscherprobleme als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer insgesamt in der Lage war, bei all seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt durchaus ein stringentes und in den Kernpunkten, abgesehen von den Daten, deckungsgleiches Vorbringen zu tätigen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung darzutun.

2.3.2. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers ist weiter ausgeführt, dass diese per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstellt. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat (so z.B. das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht), wobei die neuerliche Verschlechterung der Lage auch mit berücksichtigt wird. Allerdings ist den verschiedenen Berichten eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, den außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak liegenden, kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak sowie der autonomen Region Kurdistan-Irak im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Die Sicherheitslage in der Region XXXX, wo sich auch die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, - im kurdisch dominierten Nordirak außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak - wird zwar als deutlich problematischer beschrieben, allerdings vermag das Bundesverwaltungsgericht noch eine Abstufung zum Zentralirak zu erkennen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer selbst keine substantiierten Umstände vor, die an dieser Einschätzung etwas ändern würde.

Letztlich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung noch lapidar aus, dass er nicht wisse, ob er sich in Kurdistan - Irak niederlassen dürfe und brauche er dort auch eine Wohnung und Arbeit. Dazu ist festzuhalten, dass entsprechend der Länderfeststellungen eine Binnenmigration vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich ist. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.

Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er ursprünglich aus XXXX stamme, wo er auch die Schule besucht und wo er von 1999 bis 2003 bei einem Radiosender gearbeitet habe (AS 137). Weiters habe sich seine Familie nach seiner Ausreise aus dem Irak drei Jahre lang im 40 Km von XXXX entfernten Dorf XXXX aufgehalten, wo sie auch problemlos zu leben vermochten. Mit seinem vagen Vorbringen, er brauche Arbeit und eine Wohnung und wisse nicht, ob er sich in Kurdistan - Irak aufhalten könne, vermochte der Beschwerdeführer somit nicht substantiiert darzulegen, dass es ihm nicht möglich sei, etwa wieder nach XXXX zurückzukehren, wo er bereits gelebt und gearbeitet hat.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquelle.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er, wenn er nach Kurdistan-Irak zurückkehre, eine Arbeit und Wohnung brauchen werde und er nicht wisse, ob er dort leben dürfe. Die Lage in XXXX sei unsicher und unbekannt, er komme dort selbst her, seine Familie lebe dort und er wisse, was dort los sei.

Es wurden somit keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der Vollständigkeit halber muss noch festgehalten werden, dass den in der Beschwerde beantragten geeigneten Recherchen und Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht gefolgt werden konnte. Dies deshalb, da es diesem Antrag an einem notwendigen Beweisthema mangelte. Es war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zu welchem Thema Ermittlungen geführt werden sollten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Insoweit der Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von Privatpersonen mit dem Umbringen bedroht worden sei, ist, unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten, der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ging bereits vor seiner Ausreise im Irak einer Beschäftigung nach und kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Mutter und Geschwister über eine ausreichende Existenzsicherung verfügen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so leidet dieser an Epilepsie, welche in Österreich seit zwei Jahren nicht mehr behandelt wird.

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Art. 3 EMRK ist vor dem Hintergrund des Bedürfnis nach einer Therapie des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt. Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer steht infolge seiner Erkrankung seit zwei Jahren in Österreich in keiner medizinischen Behandlung mehr. Im Lichte der ständigen Judikatur zur Frage eines allfälligen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen war aus diesen Feststellungen zu folgern, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers kein Ausmaß erreichte bzw. erreicht, das an die Schwelle einer möglichen Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch eine Außerlandesschaffung heranreichen würde. Zudem besteht im Irak auch eine medizinische Versorgung Epilepsie betreffend, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er sich diesbezüglich bereits im Irak in Behandlung befunden habe. Insgesamt indiziert daher die Epilepsie kein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Irak.

3.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht die derzeitige Lage in den kurdisch dominierten Gebieten, wie XXXX. Der April 2013 war der tödlichste im Irak seit Juni 2008. Insgesamt wurden laut UNO 712 Menschen getötet und 1633 wurden durch Terror- und andere Gewaltakte verletzt. Bagdad war dabei die am stärksten betroffene Provinz mit 697 zivilen Opfern (211 Toten und 486 Verletzten), gefolgt von Diyala, Salaheddin, XXXX, Ninewah und Anbar. In den vergangenen Monaten handelte es sich hauptsächlich um Attentate, die Schiiten im Visier hatten: ein Beweis für die wachsenden Aktivitäten von Al-Kaida oder ihr nahestehender Extremisten, die durch ihre militärischen Erfolge in Syrien auch im Irak wieder Aufwind sehen.

Zuletzt hat sich das Bild jedoch gewandelt: Es gab eine Mordserie, der mindestens 15 meist sunnitische Kandidaten zum Opfer fielen und dazu kam ein großes Attentat in einem sunnitischen Viertel Bagdads. Am 23. April 2013 begann schließlich eine Welle der Gewalt, als die Sicherheitskräfte gegen die Regierung protestierende sunnitische Demonstranten nahe der Stadt Hawijah im Nordirak vorgingen, was mit 53 Toten endete. In vier Tagen starben in den folgenden Unruhen fast 200 Menschen, welche auch Vergeltungsangriffe auf die Sicherheitskräfte in XXXX, Ninvewah, Diyala und Anbar beinhaltete. Die Proteste in den sunnitischen Gebieten waren bereits mehr als vier Monate zuvor ausgebrochen. Sie fordern den Rücktritt von Premierminister Nuri al-Maliki, einem Schiiten, und kritisieren die Behörden, dass sie die Sunniten mit fälschlichen Verhaftungen und Anschuldigen über die Involvierung in Terrorismus anzugreifen.

Die überwiegende Mehrheit der Angriffe findet in Bagdad statt, wo es weiterhin tägliche Bombenanschläge, Schießereien und Morde gibt. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten.

XXXX liegt in den so genannten "umstrittenen Gebieten", um die ein Territorialkonflikt zwischen der irakischen Regierung und der Autonomen Region Kurdistan schwelt. In dem Konflikt geht es um die Kontrolle über einen Grenzstreifen in den Provinzen XXXX, Ninawa und Diyala. XXXX wird sowohl von Kurden, Arabern und Turkmenen beansprucht. Außerdem ist die Bevölkerung unterteilt in sunnitische und schiitische Muslime. Vom 16. bis zum 26. November 2012 standen sich Einheiten der irakischen Armee und Soldaten der kurdischen Peshmerga in der nordirakischen Provinz XXXX feindlich gegenüber. Dabei kam es zu Feuerwechseln mit einem Toten und mehreren Verletzten. Nach Verhandlungen der militärischen Stellen konnte eine weitere Eskalation der Lage schließlich entschärft und ein beidseitiger Rückzug vereinbart werden. Zurzeit suchen die Verantwortlichen in Bagdad und Erbil nach politischen Konsequenzen. Dass die militärische Konfrontation in XXXX, wie bereits zuvor im Juli 2012 in Niniveh und im September 2008 in Diyala, mit einer Übereinkunft erfolgreich beigelegt werden konnte, zeigt die prinzipielle Bereitschaft der Kontrahenten, den Konflikt nicht eskalieren zu lassen. Die Gouvernorate Ninewa (besonders Mosul) und XXXX (besonders XXXX-Stadt) sind weiterhin unbeständig. 2011 und 2012 sahen beide Provinzen mehrere große Angriffe sowie täglich regelmäßige kleinere Angriffe, die meist gegen die irakischen Sicherheitskräfte, die Sahwa und Regierungsinstitutionen gerichtete waren, aber auch gegen Zivilisten. Wie in den vergangenen Jahren gab es 2011 mehrere Bombenanschläge oder versuchte Anschläge auf christliche Kirchen. Weiters bleiben Büros der kurdischen Parteien und Angehörige der kurdischen Armee (Peshmerga) und Sicherheitsdienstes (Asayish) ein Ziel. In beiden Provinzen gibt es regelmäßige Entführungen und Hinrichtungen, darunter von Angehörigen der irakischen, Regierungsbeamte und -angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jesiden. In beiden Provinzen gibt es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Irak und im speziellen in manchen der außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. XXXX 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin und Tochter in Österreich hat und an der Aufrechterhaltung der Beziehung zu diesen erkennbar interessiert ist.

Diesbezüglich ist eingangs zu berücksichtigen, dass das begründete Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2010 unsicher. Damit kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin eine am XXXX2012 geborene Tochter hat, nicht per se zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Gründung eines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem sich der Beschwerdeführer - vor allem vor dem Hintergrund der ersten negativen Asylentscheidung vom 25.06.2010 - in Kenntnis des von vornherein unbegründeten Asylantrages der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste und auch war, ansonsten er nicht versucht hätte, im Jahr 2011 nach Großbritannien zu gelangen.

Diesem Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Österreich steht weiters das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde bisher insgesamt vier Mal gerichtlich wegen Gewaltdelikte verurteilt. Zwei Verurteilungen stammen aus dem Jahr 2011 und die beiden anderen aus dem Jahr 2013, wobei die letzte Verurteilung mit XXXX2013 datiert ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bzw seine Familie in Österreich bisher nicht durch eine beständige eigene Arbeitsleistung zu versorgen vermochte, er ist aktuell auf die Grundversorgung angewiesen, und leistet er für seine Tochter auch keine Unterhaltszahlungen. Darüber hinaus leben der Beschwerdeführer, seine Freundin und die gemeinsame Tochter auch in keinem gemeinsamen Haushalt, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass seine Freundin ansonsten keine Wohnbeihilfe bzw Förderung erhalten bzw er seine Grundversorgung verlieren würde. Zu seinen Gunsten ist dennoch ins Treffen zu führen, dass er offensichtlich einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflegt.

Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Angehörige in seinem Heimatland, mit welchen er auch in einem telefonischen Kontakt steht.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie die oben genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Hintanhaltung möglicher weiterer Straftaten durch den bereits mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführer, überwiegen. Daran vermag auch das Beherrschen der deutschen Sprache nichts zu ändern.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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